Grundstückshandel, inaktive Phase, durchgehandelte Objekte, Gewerbeertragsteuer, Verfassungsmäßigkeit: 1. Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu addieren. - 2. Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im Umlaufvermögen gehalten werden. - 3. Eine Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist - bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist - auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften in späteren Jahren ergibt. - Urt.; BFH 20.4.2006, III R 1/05; SIS 06 45 67
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Betriebswirt und bezog im Streitjahr 1993 als
Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit. An der Gesellschaft waren der
Kläger und der Architekt E zu jeweils 50 % beteiligt. Der
Kläger war weiter an der aus E und ihm bestehenden
Grundstücksgemeinschaft „W/E“
(Grundstücksgemeinschaft) beteiligt, deren Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gesondert und einheitlich festgestellt
wurden.
Durch notariellen Kaufvertrag vom
26.11.1991 erwarben der Kläger und E für 800.000 DM zu je
1/2 das Eigentum an einem 1.443 qm großen Bauplatz in B
(Baugrundstück). Der Kläger fragte am 27.11.1991 bei
einem Kreditinstitut wegen der Finanzierung eines
Fünf-Familien-Hauses auf der Hälfte des
Baugrundstücks an und schloss am 14.1.1992 einen zunächst
bis zum 31.12.1993 befristeten Kreditvertrag über 1,3 Mio. DM
ab. Am 17.6.1992 wurde die Baugenehmigung für die von der
Grundstücksgemeinschaft geplante Errichtung zweier
Fünf-Familien-Häuser erteilt. In ihrer
Feststellungserklärung für 1992 gaben der Kläger und
E an, das Baugrundstück solle bebaut und anschließend
vermietet werden.
Die Abwicklung des Erwerbs verzögerte
sich wegen Schwierigkeiten des Verkäufers bei der
Grundbuchbereinigung; die Fälligkeitsanzeige des Notars
datiert vom 14.4.1993. Am 7.12.1993 verkauften der Kläger und
E das Grundstück für 1,6 Mio. DM an die ihnen
gehörende B-GmbH. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren
sollten mit Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer
übergehen. Der Kaufpreis war am 1.1.1994 fällig, wurde
aber bereits im Dezember 1993 entrichtet.
Eine Nachfrage des Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ), ob das Baugrundstück
nicht zu Spekulationszwecken angeschafft worden sei, verneinten der
Kläger und E in ihrem Schreiben vom 26.9.1995 mit Hinweis auf
ihre Bauplanung, den Kreditvertrag, die Verzögerung durch den
Verkäufer sowie die Änderung ihrer privaten
Verhältnisse. Der Kläger habe wegen Familienzuwachses am
17.2.1993 ein Grundstück erworben, um dieses mit einem
größeren Haus zu bebauen; daher habe er beschlossen, das
Baugrundstück wieder zu verkaufen. Wegen seiner Ehescheidung
sei es E finanziell nicht möglich gewesen, das Grundstück
allein zu bebauen. Da man die Gewinne aus der Bebauung nicht einem
fremden Bauträger habe überlassen wollen, sei das
Grundstück an die B-GmbH veräußert worden.
Von seiner am 8.1.1995 verstorbenen Mutter
erwarb der Kläger durch notariellen Vertrag vom 26.10.1994 im
Wege vorweggenommener Erbfolge ein vermietetes Hausgrundstück
in O (Hausgrundstück) sowie ein angrenzendes
Ackerlandgrundstück, das zugunsten des Landes
(Straßenverwaltung) mit einer Auflassungsvormerkung für
eine ca. 680 qm große Teilfläche zum Ausbau der
Ortsdurchfahrt belastet war. Der Mutter wurde ein
Nießbrauchsrecht am Hausgrundstück
eingeräumt.
Im April/Mai 1996 ließ der
Kläger das Haus- und das Ackerlandgrundstück zum Zwecke
der Teilung vermessen. Aus beiden Grundstücken entstand eine
Zuwegung für das - von der Straße aus gesehen hintere -
Ackerlandgrundstück. Von diesem wurden drei Bauplätze
abgeteilt. Eine weitere Teilfläche wurde für das
Straßenamt vermessen, die restliche Fläche blieb
Ackerland.
Der Gemeinderat hatte im Mai 1995 die
Aufstellung einer Abrundungssatzung für das
Ackerlandgrundstück beschlossen, die im Februar 1996 erlassen
wurde und im Juli 1996 in Kraft trat. Der Kläger verpflichtete
sich im Juni 1996 der Gemeinde gegenüber, das nur aus seinen
Grundstücken bestehende Baugebiet auf eigene Kosten zu
erschließen. Die drei von ihm erschlossenen Bauplätze
veräußerte er durch Kaufverträge vom 10.4.1996, vom
20.6.1996 und vom 28.1.1997. Die Zuwegung verblieb in seinem
Eigentum. Er hatte sich aber in dem Erschließungsvertrag dazu
verpflichtet, diese „Privatzufahrt“ zur
Erschließung des östlich angrenzenden Bereichs der
Gemeinde bzw. einem interessierten Bauherrn gegen anteilige
Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen.
Im August 1998 wurde für die Jahre
1994 bis 1996 bei dem Kläger zur Überprüfung der
steuerlichen Behandlung der Grundstücksverkäufe
gemäß § 193 der Abgabenordnung (AO 1977) eine
Außenprüfung angeordnet; im September 1998 erteilte das
FA dem Prüfer den Auftrag, auch „für die Jahre 1993
und 1997 die erforderlichen Feststellungen zu
ermitteln“.
Der Prüfer vertrat die Auffassung, der
Kläger habe einen gewerblichen Grundstückshandel
betrieben. Seinen aus der Veräußerung des Miteigentums
am Baugrundstück erzielten Gewinn ermittelte er mit 351.800 DM
und ordnete ihn - entsprechend dem im Kaufvertrag vereinbarten
Übergang der Nutzen und Lasten mit der am 1.1.1994
fälligen Kaufpreiszahlung - dem Veranlagungszeitraum 1994 zu.
Den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend erließ
das FA am 21.6.1999 einen erstmaligen Gewerbesteuermessbescheid
für 1994 sowie einen auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
1977 gestützten Änderungsbescheid für
Einkommensteuer 1994. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein
und trug vor, das Baugrundstück sei bereits 1993
veräußert worden; dementsprechend habe die B-GmbH es
auch bereits 1993 aktiviert.
Am 30.8.1999 hob das FA den
Einkommensteueränderungsbescheid für 1994 auf,
erließ einen gemäß § 174 AO 1977
geänderten Einkommensteuerbescheid für 1993, in den die
gewerblichen Einkünfte des Klägers aus dem
Grundstückshandel einbezogen wurden, setzte den
Gewerbesteuermessbetrag für 1994 auf 0 DM herab und
erließ einen erstmaligen Gewerbesteuermessbescheid für
1993.
Auf den Einspruch hin wurde der
Gewerbesteuermessbetrag für 1993 auf 10.525 DM herabgesetzt.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist
in EFG 2005, 195 = SIS 05 14 81 abgedruckt.
Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts. Er trägt vor, das
Baugrundstück sei 1993 nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes
veräußert worden, denn mit dem gewerblichen
Grundstückshandel habe er erst 1996/1997 als
„Produzent“ durch Erschließung und
Veräußerung der drei Bauplätze des
Ackerlandgrundstücks begonnen. Die Veräußerung des
Baugrundstücks stehe damit nicht im Zusammenhang.
Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG, den Gewerbesteuermessbescheid für 1993 und die
Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid ist
rechtmäßig, denn der Kläger hat den Anteil am
Baugrundstück im Rahmen seines bereits im Streitjahr 1993
unterhaltenen gewerblichen Grundstückshandels
veräußert. Das FA war auch nicht wegen
Festsetzungsverjährung am Erlass der angefochtenen Bescheide
gehindert.
1. Das Verfahren ist nicht gemäß
§ 74 FGO wegen des beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
unter dem Aktenzeichen 1 BvL 2/04 anhängigen
Normenkontrollverfahrens zur Verfassungsmäßigkeit der
Gewerbeertragsteuer (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG
vom 21.4.2004 4 K 317/91, EFG 2004, 1065 = SIS 04 26 24)
auszusetzen. Der Senat hält die Gewerbeertragsteuer für
verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. auch Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.9.2003 X R 2/00, BFHE 203, 263,
BStBl II 2004, 17 = SIS 03 51 57; vom 7.4.2005 IV R 34/03, BFHE
209, 133, BStBl II 2005, 576 = SIS 05 24 77, und vom 20.7.2005 X R
74/01, BFH/NV 2005, 2195 = SIS 05 48 33).
2. Unter einem Gewerbebetrieb ist
gemäß § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes
(GewStG), § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jede
selbständige nachhaltige Tätigkeit zu verstehen, die mit
Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, falls sie den
Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet
und es sich nicht um die Ausübung von Land- und
Forstwirtschaft (§ 13 EStG) oder einer selbständigen
Tätigkeit (§ 18 EStG) handelt. „Gewerblicher
Grundstückshandel“ ist die schlagwortartige
Sammelbezeichnung für Betätigungen im
Grundstücksbereich, welche die positiv normierten
Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG erfüllen und
nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen sind.
a) Nach der Rechtsprechung des BFH kommt ein
gewerblicher Grundstückshandel u.a. durch
händlertypisches Verhalten zustande, wenn der Steuerpflichtige
eine Anzahl bestimmter Objekte (insb. Ein- und
Zweifamilien-Häuser, Eigentumswohnungen oder unbebaute
Grundstücke) kauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen
Zusammenhang anschließend veräußert (BFH-Urteil
vom 5.5.2004 XI R 25/03, BFH/NV 2004, 1399 = SIS 04 35 92). Werden
vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren seit Anschaffung
bzw. Errichtung mindestens vier Objekte veräußert und
liegen zwischen den einzelnen Verwertungsmaßnahmen nicht mehr
als fünf Jahre, so ist regelmäßig von einem
gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, weil die
äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem
Steuerpflichtigen zu Beginn seiner Tätigkeiten weniger auf die
Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten als auf die
Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung
ankommt (sog. Drei-Objekt-Grenze; z.B. Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 10.12.2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II
2002, 291 = SIS 02 06 32, unter C.III.; BFH-Urteile vom 18.9.1991
XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135 = SIS 92 02 13; in
BFH/NV 2005, 2195 = SIS 05 48 33; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25.
Aufl., § 15 Rz. 48). Maßgeblich für den zeitlichen
Zusammenhang im Sinne der Drei-Objekt-Grenze sind die
schuldrechtlichen Geschäfte (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 2195 =
SIS 05 48 33).
Die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand
der maßgeblichen Tätigkeiten (Anschaffung oder Bebauung
und Verkauf der Grundstücke) haben für die Beurteilung
indes nur eine indizielle Bedeutung. Trotz Überschreitens der
Drei-Objekt-Grenze können Veräußerungen sich noch
im Rahmen privater Vermögensverwaltung halten, wenn eindeutige
Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende
Veräußerungsabsicht vorliegen. Steht dagegen aufgrund
objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit unbedingter
Veräußerungsabsicht erworben oder bebaut worden ist, so
kann auch die Veräußerung von weniger als vier Objekten
gewerblich sein (Beschluss des Großen Senats in BFHE 197,
240, BStBl II 2002, 291 = SIS 02 06 32; BFH-Urteile vom 18.9.2002 X
R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238 = SIS 03 08 99, unter
II.3.a.; vom 9.12.2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003,
294 = SIS 03 17 09, unter 3.b; vom 15.3.2005 X R 39/03, BFHE 209,
320, BStBl II 2005, 817 = SIS 05 29 91, unter B.II.1.g cc, und vom
1.12.2005 IV R 65/04, BStBl II 2006, 259, BFH/NV 2006, 672 = SIS 06 09 13, betr. Einkaufspassage). Ebenso markiert der
Fünf-Jahres-Zeitraum keine starre zeitliche Begrenzung; eine
geringfügige Überschreitung kann insbesondere bei
Vorliegen weiterer für die Gewerblichkeit sprechender
Anhaltspunkte unbeachtlich sein, z.B. planmäßigen
weiteren Veräußerungen in der Folgezeit oder einer
hauptberuflichen Tätigkeit im Baubereich (BFH-Urteil vom
5.12.2002 IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588 = SIS 03 21 85).
b) Gewerblicher Grundstückshandel kann
auch vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger den Wert zu
veräußernder Grundstücke aktiv steigert, dadurch
Objekte anderer Marktgängigkeit schafft und sich damit wie ein
Bauträger oder Erschließungsunternehmer verhält.
Erschließungsmaßnahmen in diesem Sinne sind der Ankauf
oder die Abtretung von Straßenland sowie die Förderung
der Bebauungsplanung, wenn diese sich auf eine Bebauung mit
typischen Verkaufsobjekten (insb. Reihenhäuser,
Eigentumswohnungen) richtet (BFH-Urteile vom 15.4.2004 IV R 54/02,
BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 = SIS 04 33 37, und in BFHE 209,
320, BStBl II 2005, 817 = SIS 05 29 91, unter B.II.1.h).
c) Als Zählobjekte im Sinne der
Drei-Objekt-Grenze kommen neben Grundstücken im Alleineigentum
des Steuerpflichtigen auch Miteigentumsanteile oder Beteiligungen
an Grundstückspersonengesellschaften in Betracht (BFH-Urteile
vom 7.12.1995 IV R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367 = SIS 96 13 10; vom 28.11.2002 III R 1/01, BFHE 201, 133, BStBl II 2003,
250 = SIS 03 11 59; BFH-Beschluss vom 4.10.2001 X B 157/00, BFH/NV
2002, 330 = SIS 02 53 22).
d) Die bloße Veräußerung von
Grundstücken, die durch Erbschaft oder unentgeltlich erworben
wurden, bleibt unberücksichtigt. Denn in dieser Art des
Erwerbs ist keine Anschaffung zu sehen, so dass die Annahme eines
gewerblichen Grundstückshandels unter dem Aspekt
händlertypischen Verhaltens ausscheidet, sofern nicht ein
Missbrauchsfall (§ 42 AO 1977) gegeben ist (zu den
verschiedenen in Betracht kommenden Konstellationen vgl. BFH-Urteil
in BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817 = SIS 05 29 91, unter
B.II.2.b).
Die Veräußerung ererbter oder
geschenkter Grundstücke ist jedoch gewerblich, wenn über
die Veräußerung hinaus erhebliche weitere
Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten
- ähnlich denen eines Bauträgers oder
Erschließungsunternehmers - entfaltet wurden (s.o. II.2.b),
etwa durch umfangreiche Modernisierung bebauten Grundbesitzes oder
die Erschließung und Baureifmachung unbebauter
Grundstücke. Die Veräußerung von mehr als drei vom
Steuerpflichtigen erschlossener unbebauter Grundstücke stellt
sich nicht mehr als Vermögensverwaltung dar, auch wenn diese
ererbt oder geschenkt wurden. Für den zeitlichen Zusammenhang
ist dann nicht auf den Zeitraum zwischen dem Eigentumserwerb und
Veräußerung abzustellen; vielmehr kommt es darauf an, ob
nicht mehr als etwa fünf Jahre zwischen der wertsteigernden
Maßnahme und der Verwertung liegen.
e) Die sog. Drei-Objekt-Grenze wird auch dann
überschritten, wenn zwar nicht mehr als jeweils drei Objekte
vom Steuerpflichtigen angeschafft, erschlossen oder bebaut und dann
veräußert werden, aber die Summe der gehandelten,
bebauten und erschlossenen Grundstücke drei übersteigt.
Durchhandeln, Erschließung und Bebauung sind im Hinblick auf
die Grenzen der Vermögensverwaltung grundsätzlich
gleichwertig (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE
197, 240, BStBl II 2002, 291 = SIS 02 06 32; Schmidt/Weber-Grellet,
a.a.O., § 15 Rz. 48); diese Aktivitäten sind trotz ihrer
Unterschiede für die Verkehrsanschauung vom typischen Bild des
im Immobilienbereich tätigen Gewerbetreibenden und damit
für die Frage der Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze
zusammenzufassen. Denn die die Steuerbarkeit gemäß
§ 2 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 EStG
begründenden einzelnen Grundstücksgeschäfte brauchen
einander nach Art und Durchführung nicht ähnlich zu sein;
es genügt, dass sie dem Grundstückshandel zugeordnet
werden können (BFH-Urteile vom 15.12.1992 VIII R 9/90, BFH/NV
1993, 656, und vom 11.12.1996 X R 241/93, BFH/NV 1997, 396 = SIS 97 10 06). Bei der Gesamtschau aller Aktivitäten auf dem
Grundstücksmarkt haben lediglich diejenigen Verkäufe
außer Betracht zu bleiben, die für sich gesehen nicht
Gegenstand eines gewerblichen Grundstückhandels sind.
3. Nach diesen Grundsätzen hat der
Kläger bereits 1993 einen gewerblichen Grundstückshandel
betrieben.
a) Der Kläger hat vier Objekte verwertet,
bei denen zwischen Erwerb und Veräußerung bzw. zwischen
Erschließung und Veräußerung nur jeweils etwa ein
oder zwei Jahre lagen, nämlich den am 26.11.1991 angeschafften
und am 7.12.1993 veräußerten Miteigentumsanteil am
Baugrundstück sowie die drei Parzellen des von ihm 1996
erschlossenen Ackerlandgrundstücks, die er mit Verträgen
vom 10.4.1996, vom 20.6.1996 und vom 28.1.1997 verkaufte.
Der erforderliche zeitliche Zusammenhang
zwischen der Verwertung der einzelnen Objekte ist ebenfalls
gegeben, denn zwischen dem ersten Kaufvertrag im Dezember 1993 und
dem letzten im Januar 1997 lagen wenig mehr als drei Jahre.
b) Die konkreten Ursachen der
Veräußerung des Baugrundstücks - die
verzögerte Abwicklung des Erwerbs, der Neubau eines
Einfamilienhauses wegen Familienzuwachses durch den Kläger und
die Ehescheidung des Miteigentümers E - sind ohne Bedeutung.
Denn der unmittelbare Anlass einer Veräußerung ist
regelmäßig nicht geeignet, den Erwerb in zumindest
bedingter Veräußerungsabsicht zu widerlegen. Die
konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf
sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der
Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf
bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest
bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH-Urteile
vom 12.9.1995 IX R 140/92, BFHE 178, 385, BStBl II 1995, 839 = SIS 96 01 08, betreffend langfristiger Vermögensanlage zur
Alterssicherung; vom 23.4.1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170 = SIS 97 04 08, und vom 21.6.2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II
2002, 537 = SIS 01 13 91, unter II.A.4.c).
c) Unerheblich ist auch, dass die
Erschließung des Ackerlandgrundstücks bei der
Veräußerung des Baugrundstücks noch nicht absehbar
war und der Kläger in der Zwischenzeit - vom 7.12.1993 bis zum
Frühjahr 1996 - weder Grundstücke an- oder verkaufte noch
im Umlaufvermögen hielt.
Gewerblicher Grundstückshandel erfordert
nicht, dass in jedem Veranlagungszeitraum
Verwertungsmaßnahmen ergriffen oder ständig
Grundstücke vorrätig gehalten werden. Ob die
Aktivitäten des Steuerpflichtigen im Hinblick auf einen
gewerblichen Grundstückshandel den Rahmen der privaten
Vermögensverwaltung überschreiten, entscheidet sich im
Regelfall - wie dargelegt - danach, ob innerhalb von fünf
Jahren mehr als drei Objekte erworben und veräußert oder
„produziert“ (erschlossen, bebaut, wesentlich
modernisiert) und veräußert werden und ob die
Veräußerungshandlungen innerhalb eines
fünfjährigen Zeitraums vorgenommen werden. Besteht ein
derartiger zeitlicher Zusammenhang zwischen den
Verwertungshandlungen, so stehen vorübergehende inaktive
Phasen währenddessen - gewissermaßen
„Betriebsunterbrechungen“ - der Annahme einer
gewerblichen Betätigung nicht entgegen. Das Bestehen eines
„Gesamtplanes“ des Steuerpflichtigen, welche
Grundstücksgeschäfte er künftig ausführen will,
ist kein Merkmal des gewerblichen Grundstückshandels.
d) Die Überschreitung der
Drei-Objekt-Grenze lässt sich naturgemäß erst nach
der vierten Veräußerung feststellen. Die vierte
Veräußerung ist zwar keine rückwirkende Tatsache
i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 (BFH-Urteil vom
6.7.1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306 = SIS 99 21 33), sie bewirkt aber, dass sich bereits die erste - und nicht
erst die vierte - Veräußerung als gewerblich darstellt;
die steuerliche Beurteilung der Frage, ob der Rahmen der privaten
Vermögensverwaltung überschritten wird, ändert sich
bereits für die erste Veräußerung infolge der im
zeitlichen Zusammenhang damit stehenden späteren
Verwertungsmaßnahmen (BFH-Urteile in BFHE 189, 302, BStBl II
2000, 306 = SIS 99 21 33, und in BFH/NV 2003, 588 = SIS 03 21 85).
Der Einwand des Klägers, bei der Veräußerung des
Baugrundstücks im Dezember 1993 habe noch nicht festgestanden,
dass er mehr als zwei Jahre später das ihm von seiner Mutter
unentgeltlich übertragene Ackerlandgrundstück
erschließen und davon drei Parzellen veräußern
werde, ist deshalb unerheblich.
e) Da die Drei-Objekt-Grenze innerhalb des
maßgeblichen Zeitraums überschritten wurde, braucht der
Senat nicht zu entscheiden, ob gewerblicher Grundstückshandel
auch aufgrund anderer Gesichtspunkte - z.B. der Branchennähe
des Klägers, der Veräußerung des
Baugrundstücks nach Durchführung einer Bauplanung an die
ihm und dem Miteigentümer E gehörende B-GmbH oder
weiterer vom FG festgestellter Grundstücksgeschäfte -
anzunehmen wäre.
f) Der Gewinn ist der Höhe nach
unstreitig; er wurde, was zwischen den Beteiligten ebenfalls
unstreitig ist, auch im Streitjahr realisiert.
4. Das FA war zum Erlass des angefochtenen
Bescheides befugt.
a) Aus der Veräußerung des
Baugrundstücks hat der Kläger gewerbliche Einkünfte
bezogen, nicht die aus ihm und dem Architekten E bestehende
Grundstücksgemeinschaft. Die Gewerblichkeit ergibt sich nicht
aus der Betätigung der Grundstücksgemeinschaft, sondern
daraus, dass der Kläger in den Folgejahren das
Ackerlandgrundstück erschlossen, parzelliert und teilweise
veräußert hat. Der Gewerbesteuermessbescheid richtet
sich deshalb zutreffend an ihn.
b) Bei der Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrages war der Gewerbeertrag des Klägers
nach § 7 GewStG selbständig und ohne Bindung an einen
Einkünftefeststellungsbescheid zu ermitteln (BFH-Urteile vom
11.12.1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401 = SIS 98 07 37, und vom 17.12.2003 XI R 83/00, BFHE 205, 390, BStBl II 2004,
699 = SIS 04 22 13).
c) Zutreffend hat das FG angenommen, dass die
Festsetzungsfrist bei Erlass des streitigen
Gewerbesteuermessbescheides 1993 noch nicht abgelaufen war.
Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt
grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Gewerbesteuer entstanden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 184 Abs. 1 Satz 3, § 170 Abs. 1 AO 1977, § 18
i.V.m. § 14 Satz 2 GewStG). Ist eine Steuererklärung
einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AO 1977 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Steuererklärung eingereicht wird, spätestens aber mit
Ablauf des dritten Kalenderjahres, das dem Jahr folgt, in dem die
Steuer entstanden ist.
Die Festsetzungsfrist für das Streitjahr
1993 begann danach mit Ablauf des Jahres 1996, da der Kläger
keine Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag 1993
abgegeben hatte, obwohl er dazu gemäß § 14a GewStG
i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung verpflichtet war. Diese
Verpflichtung ist objektiv zu verstehen, ihr stand nicht entgegen,
dass die Veräußerung seines Grundstücksanteils erst
im Rückblick durch die 1993 noch nicht absehbare
Veräußerung der vom Kläger 1996 erschlossenen
Bauplätze gewerblichen Charakter erhielt. Denn die Pflicht zur
Abgabe der Erklärung endet nicht fünf Monate nach Ablauf
des Kalenderjahres (vgl. § 149 Abs. 2 AO 1977), sondern
besteht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist; bis dahin muss der
Steuerpflichtige überprüfen, ob er eine Erklärung
abzugeben hat und ob die abgegebene Erklärung richtig ist
(vgl. § 153 AO 1977). Festsetzungsverjährung trat demnach
erst mit Ablauf des Jahres 2000 ein. Bereits zuvor, nämlich am
30.8.1999, hatte das FA den angefochtenen Bescheid erlassen.