Anteilsveräußerung an eigene GmbH, Schuldzinsen für Refinanzierungsdarlehen: 1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen zahlt, können - jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden Rechtslage - nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). - 2. Anteile, die von einem an einer Körperschaft (kanadische Limited) mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine GmbH veräußert werden, an welcher der Veräußerer als alleiniger Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der GmbH zur Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr stehenden alleinigen Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in Betracht. - Urt.; BFH 27.3.2007, VIII R 64/05; SIS 07 23 57
I. Die Beteiligten streiten über die
Berücksichtigung von nachträglichen Zinsaufwendungen als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in
den Veranlagungszeiträumen 1996 bis einschließlich 1999.
Die geltend gemachten Zinsen stehen im Zusammenhang mit der vom
Kläger und Revisionskläger (Kläger) in 1995
veräußerten Beteiligung an einer kanadischen Limited
(Ltd.).
Der Kläger war seit 1988 an der Ltd.
mehrheitlich beteiligt. Zum Erwerb der Anteile (shares) in seinem
Privatvermögen hatte er Bankdarlehen aufgenommen, aus denen
sich Zinsaufwendungen ergaben. Die Bankdarlehen wurden in den
Jahren bis 2000 zurückgeführt. Ferner hatte der
Kläger der Ltd. Darlehen gewährt und gegenüber den
Mitgesellschaftern eine Bürgschaftsverpflichtung für von
ihnen der Ltd. gegebene Darlehen übernommen. Der Kläger
ist außerdem alleiniger Gesellschafter einer GmbH in Hamburg.
Die Gesellschaftsanteile der GmbH befinden sich seit Gründung
der Gesellschaft vor dem Jahre 1995 in seinem steuerlichen
Privatvermögen.
Mit notariellem Vertrag vom 14.12.1995
verkaufte der Kläger Anteile an der Ltd. von 66 shares der
Klasse B und 300 shares der Klasse C an die GmbH zum Kaufpreis von
1 DM. Noch nicht ausgeschüttete Gewinne sollten dem Erwerber
zustehen. Ferner übertrug der Kläger für ebenfalls 1
DM seine Rechte als Darlehensgeber für das von ihm an die Ltd.
gewährte Darlehen. Der Veräußerungsverlust aus der
wesentlichen Beteiligung an der Ltd. ist beim Kläger
einkommensteuerlich im Jahr 1995 berücksichtigt
worden.
In seinen Einkommensteuererklärungen
der Jahre 1996 bis 1999 machte der Kläger die aus der (bis
dahin noch nicht getilgten) Fremdfinanzierung seiner
veräußerten Ltd.-Beteiligung angefallenen Zinsen als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
geltend.
In den Bescheiden über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer
für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1999, zuletzt
geändert in den Bescheiden vom 23.4.2002 und durch
Vorläufigkeitsvermerke vom 11.11.2003, wurden diese Posten
nicht berücksichtigt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11.11.2003
wurden die Einsprüche des Klägers vom 17.5.2002 insoweit
zurückgewiesen, als die für die Darlehen nach
Anteilsverkauf aufgewendeten Zinsen nicht mehr steuerlich
berücksichtigt wurden.
Die hiergegen gerichtete Klage des
Klägers blieb erfolglos (Urteil des Finanzgerichts - FG -
Hamburg vom 18.8.2005 III 422/03, EFG 2006, 260 = SIS 06 06 17).
Mit seiner Revision macht der Kläger
geltend, dass eine mittelbare Beteiligung für den
Werbungskostenabzug der Zinsen als ausreichend betrachtet werden
müsse.
Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG Hamburg aufzuheben und die verbleibenden Verlustabzüge
für 1996 auf 3.278.969 DM, für 1997 auf 3.116.874 DM,
für 1998 auf 2.363.600 DM und für 1999 auf 2.037.307 DM
festzustellen.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
Bei der GmbH handle es sich um eine
eigenständige juristische Person, die allein die Beteiligung
an der Ltd. halte und die auch mögliche Gewinne oder Verluste
alleine trage.
Während des Revisionsverfahrens erging
ein weiterer Änderungsbescheid zum 31.12.1999 über die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur
Einkommensteuer vom 6.12.2005, welcher die tatsächlichen
Grundlagen des Streitstoffs jedoch nicht berührt.
II. Auf die Revision des Klägers ist die
Vorentscheidung schon aus verfahrensrechtlichen Gründen
aufzuheben, soweit sie den Streitgegenstand der Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1999
betrifft. Das FG entschied über den Bescheid über die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur
Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1999 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2003. An die Stelle dieses
Bescheids trat während des Revisionsverfahrens der Bescheid
vom 6.12.2005. Damit liegt dem FG-Urteil ein in seiner Wirkung
suspendierter Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das
FG-Urteil insoweit keinen Bestand haben kann (s. dazu Senatsurteile
vom 13.12.2006 VIII R 62/04, BFH/NV 2007, 584 = SIS 07 06 10, und
vom 21.12.1993 VIII R 13/89, BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734 =
SIS 94 17 05, sowie Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
23.1.2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 = SIS 03 23 11, und vom 28.8.2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10
= SIS 03 42 92).
Der Bescheid vom 6.12.2005 wurde nach §
68 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
Gegenstand des Revisionsverfahrens (BFH-Urteil vom 4.11.1999 V R
35/98, BFHE 190, 67, BStBl II 2000, 454 = SIS 00 03 04, m.w.N.). Da
sich hinsichtlich des Streitpunkts durch die Änderung des
Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden
Verlustabzugs zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum
1999 keine Änderungen ergeben haben und der Kläger auch
keinen weiter gehenden Antrag gestellt hat, bedarf es keiner
Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß §
127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem
Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen
Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen
sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die
Entscheidung des Senats (Senatsurteile in BFH/NV 2007, 584 = SIS 07 06 10, und in BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734 = SIS 94 17 05,
sowie BFH-Urteile in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 = SIS 03 23 11, und in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92).
III. Soweit das Verfahren den Streitgegenstand
der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur
Einkommensteuer zum 31.12.1999 betrifft, entscheidet der Senat nach
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO in der Sache selbst. Die Klage
ist abzuweisen. Hinsichtlich der Streitjahre 1996 bis 1998 ist die
Revision unbegründet. Sie ist zurückzuweisen (§ 126
Abs. 2 FGO). Die geltend gemachten Schuldzinsen sind in allen
Streitjahren nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den
Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 20
Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu
berücksichtigen.
1. Finanzierungskosten einer im
Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung sind nach der
ständigen Rechtsprechung des BFH nicht den Anschaffungskosten
zuzurechnen, sondern als laufende Werbungskosten im Rahmen des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 EStG zu behandeln
(BFH-Urteile vom 5.10.2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54 = SIS 05 04 17; vom 19.1.1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714, und
BFH-Beschlüsse vom 27.11.1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406,
und vom 23.9.1998 VIII B 115/97, BFH/NV 1999, 310 = SIS 98 51 36).
Der Abzug von Zinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die
Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen
Beteiligung ist dabei allerdings nach der Veräußerung
der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft als sog.
nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen aus rechtssystematischen Gründen
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Zeit vor der
Veräußerung oder Auflösung entfallen (vgl. zuletzt
m.w.N. die BFH-Urteile vom 21.1.2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117,
BStBl II 2004, 551 = SIS 04 22 00, und in BFH/NV 2005, 54 = SIS 05 04 17, sowie die BFH-Beschlüsse vom 18.5.2005 VIII B 141/04,
BFH/NV 2005, 1783 = SIS 05 40 37, und vom 1.12.2006 VIII B 147/05,
juris = SIS 06 49 03). Die gegen diese Rechtsprechung in der
Literatur und von einzelnen Finanzgerichten vorgetragenen Argumente
hat der Senat wiederholt eingehend geprüft und als nicht
gewichtig genug gewertet, um eine jahrzehntelange Rechtsprechung
aufzugeben. Auch vorliegend hat das FG im angegriffenen Urteil
keine neuen erheblichen, bisher nicht berücksichtigten
Gesichtspunkte vorgetragen.
2. Ob der erkennende Senat an seiner
Rechtsprechung zum Ausschluss des sog. nachträglichen
Schuldzinsenabzugs bei im Privatvermögen gehaltenen
Beteiligungen auch noch für die Zeit nach Absenkung der nach
§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenze
auf 1 v.H. durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und
zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000 (BGBl I 2000,
1433, BStBl I 2000, 1428) und der damit, vorbehaltlich der
„Bagatellgrenze“, einhergehenden konzeptionellen
Gleichbehandlung von Gewinnausschüttung und
Veräußerung (vgl. BFH-Beschluss vom 14.2.2006 VIII B
107/04, BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523 = SIS 06 20 52;
BFH-Urteile vom 1.3.2005 VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl II
2005, 436 = SIS 05 18 67; vom 27.10.2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273,
BStBl II 2006, 171 = SIS 06 01 82; Crezelius, DB 2001, 221, 226)
festhält, ist im vorliegenden Fall, in dem im Zeitpunkt der
Veräußerung der Anteile an der Ltd. im Jahre 1995 noch
die frühere maßgebliche Beteiligungsgrenze von 25 v.H.
galt, nicht zu entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob
möglicherweise bereits für die Zeit nach Absenkung der
maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf 10 v.H. durch das
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999,
402, BStBl I 1999, 304) eine Änderung der Rechtsprechung zum
nachträglichen Schuldzinsenabzug in Betracht zu ziehen
ist.
3. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus
der Besonderheit des Streitfalls, dass der Kläger alleiniger
Gesellschafter der GmbH war, an die er die Anteile an der Ltd.
veräußerte.
a) Nach ihrer Veräußerung dienten
die Anteile an der Ltd. nur noch der GmbH zur Einkunftserzielung.
Als Kapitalgesellschaft ist die GmbH nicht nur zivilrechtlich,
sondern auch steuerrechtlich ein selbständiges Steuersubjekt
(§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes), das die von ihr aus
der Beteiligung erzielten Einkünfte unabhängig vom
Gesellschafter zu versteuern hat (sog. Trennungsprinzip, vgl. dazu
Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 11 Rz 1;
Lehner/Waldhoff, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 1
Rz A 101; zur Abschirmwirkung von Kapitalgesellschaften im
Zusammenhang mit gewerblichem Grundstückshandel m.w.N. und
auch zur überwiegenden Meinung im Schrifttum BFH-Urteil vom
18.3.2004 III R 25/02, BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787 = SIS 04 22 19, unter II.2.a bb der Gründe, sowie Moritz, DStR 2005,
2010, 2013). Der Anteilseigner hat unmittelbar keinen Gewinn aus
der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft zu versteuern. Seine
Beteiligung erlangt steuerrechtlich erst Bedeutung, wenn die
Kapitalgesellschaft an ihn Ausschüttungen vornimmt, die der
Gesellschafter dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu
versteuern hat. Ein Durchgriff durch die Gesellschaft kommt daher
grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. dazu Hey in
Herrmann/Heuer/Raupach, Einführung KStG Rz 16 ff.).
b) Zu Unrecht beruft sich der Kläger
für seine Ansicht, dass eine mittelbare Beteiligung für
den Werbungskostenabzug der Zinsen als ausreichend betrachtet
werden müsse, auf den Beschluss des BFH vom 26.8.2005 X B
98/05 (BFHE 210, 434, BStBl II 2005, 833 = SIS 05 42 00). Der BFH
hat in diesem Beschluss entschieden, dass im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung Anteile des Besitzunternehmers und
beherrschenden Gesellschafters der Betriebskapitalgesellschaft an
einer anderen Kapitalgesellschaft, die 100 v.H. der Anteile einer
weiteren Kapitalgesellschaft hielt, zum notwendigen
Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören, wenn die
weitere Gesellschaft intensive und dauerhafte
Geschäftsbeziehungen zur Betriebsgesellschaft unterhält.
Diese Entscheidung beruht auf den speziell zur Betriebsaufspaltung
entwickelten (richterrechtlichen) Grundsätzen zur gedanklichen
Verklammerung von Besitz- und Betriebsunternehmen. Eine allgemeine
ertragssteuerliche Gleichstellung von mittelbaren und unmittelbaren
Beteiligungen ist der Entscheidung hingegen nicht zu entnehmen.
c) Auch der erkennende Senat hat sich in
seinem Urteil vom 9.9.1986 VIII R 159/85 (BFHE 148, 246, BStBl II
1987, 257 = SIS 87 05 22), auf das der Kläger sich
außerdem beruft, nicht über die steuerliche
Selbständigkeit der Kapitalgesellschaft als juristische Person
hinweggesetzt. Wenn der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft I,
welche Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft II ist, der
Kapitalgesellschaft II Vermögensvorteile gewährt, die
geeignet sind, Gegenstand einer verdeckten Einlage zu sein, so
sollen nach der zitierten Entscheidung zwei mittelbare verdeckte
Einlagen vorliegen: Eine verdeckte Einlage des Gesellschafters der
Kapitalgesellschaft I in die Kapitalgesellschaft I und eine
verdeckte Einlage der Kapitalgesellschaft I in die
Kapitalgesellschaft II (vgl. auch BFH-Urteil vom 23.10.1985 I R
247/81, BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195 = SIS 86 06 18).
Begründet wird dies damit, dass die Gewährung des
Vermögensvorteils an die Kapitalgesellschaft II geeignet sei,
den Wert der Beteiligung der Kapitalgesellschaft I an der
Kapitalgesellschaft II zu erhöhen, wodurch auch der Wert der
Beteiligung des Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft I
erhöht worden sei.
Diese Begründung könnte zwar die
Einheitsbetrachtung zweier hintereinander geschachtelter
Kapitalgesellschaften nahelegen. Jedoch wird in der Entscheidung
ausdrücklich das Erfordernis des Vorliegens der
Voraussetzungen zweier mittelbarer verdeckter Einlagen betont. Die
Vorteilsgewährung an die Kapitalgesellschaft II wird in der
Entscheidung nicht (unter Durchbrechung der Abschirmwirkung der
Kapitalgesellschaft als juristischer Person) als unmittelbare
Einlage in die Kapitalgesellschaft I gewertet. Vielmehr werden zwei
mittelbare verdeckte Einlagen angenommen, nämlich eine
verdeckte Einlage des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft I in
die Kapitalgesellschaft I und eine verdeckte Einlage der
Kapitalgesellschaft I in die Kapitalgesellschaft II.