Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.09.2021 - 4 K
1270/19 = SIS 22 01 71 aufgehoben.
Der Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010
vom 21.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2019
wird dahingehend geändert, dass Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit festgestellt werden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen werden nicht erstattet.
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I. Streitig ist, ob für die
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für
das Jahr 2010 (Streitjahr) Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder
aus selbständiger Arbeit festzustellen sind.
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Die Klägerin ist eine im März
2006 gegründete Partnerschaftsgesellschaft, die in das
Partnerschaftsregister eingetragen ist. Sie betreibt eine
Zahnarztpraxis. Die sieben Partner der Klägerin, drei Senior-
(Dres. AM, TM und AS) und vier Juniorpartner (Dres. W, N, S und B -
Beigeladene - ) sind approbierte Zahnärzte.
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Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin
ist unter anderem geregelt:
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„§ 6 Berufsausübung
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(1) Die einzelnen Partner erbringen ihre
beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden
Berufsrechts. Sie erbringen die Leistungen grundsätzlich in
eigenverantwortlicher Tätigkeit. (...)
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§ 15 Gewinnverteilung
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(1) Für jedes Geschäftsjahr ist
der Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und
Betriebsausgaben zu ermitteln.
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(2) Die Gewinnverteilung wird in einer
gesonderten Gesellschafterversammlung
festgelegt.“
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In § 15 Abs. 3 des
Gesellschaftsvertrags sowie der ergänzenden Vereinbarung vom
Januar 2008 vereinbarten die Partner einen
Gewinnverteilungsschlüssel, der unter anderem unterschiedliche
Vorabgewinne, gesonderte Gewinnverteilungsregeln für bestimmte
Partner und eine einvernehmlich zu treffende Gewinnverteilung unter
den übrigen Partnern vorsah.
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Der Aufgabenbereich von Dr. AM, einem der
Seniorpartner, war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG)
seit der Gründung der Klägerin, alle Angelegenheiten
für die Praxis zu erledigen, die außerhalb der
eigentlichen Patientenbehandlung zum Betrieb der Praxis
gehörten. Hierunter fiel die Betreuung aller vertraglichen
Angelegenheiten, die Vertretung der Klägerin gegenüber
Behörden und Kammern (Bezirksärztekammer,
Kassenzahnärztliche Vereinigung, Gesundheitsamt,
Röntgenstelle, Bauamt), dem Datenschutzbeauftragten,
Gerichten, Lieferanten, Banken, dem Steuerberater, dem Finanzamt
sowie die interne Revision. Des Weiteren gehörten zum
Aufgabenbereich von Dr. AM die Instandhaltung sämtlicher
zahnärztlicher Gerätschaften und
Einrichtungsgegenstände sowie die Betreuung baulicher
Erweiterungen und Umbaumaßnahmen und
Personalangelegenheiten.
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Überdies war Dr. AM für die
Qualitätssicherung, die Organisation der Abläufe und den
Bereich Strahlenschutz/Röntgentätigkeit verantwortlich.
Als hierzu Beauftragter trat er insbesondere mit den
(Aufsichts-)Behörden in Kontakt.
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Nach den Feststellungen des FG beriet Dr.
AM im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte
hieraus einen Umsatz von … EUR. Die Beratung der Patienten
erfolgte außerhalb der Praxisräume beziehungsweise in
Situationen, in denen Dr. AM die Patienten „immer
wieder“ im Wartezimmer angetroffen habe. Dr.
AM war nicht direkt „am Stuhl“
behandelnd tätig und auch sonst in die praktische
zahnärztliche Arbeit der sechs Mitsozien und der fünf
weiteren angestellten Zahnärzte nicht eingebunden.
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Dr. AM hielt sich regelmäßig am
Dienstag in den Praxisräumen der Klägerin auf. Dort nahm
er vor allem die Reparatur- und Wartungsarbeiten vor
(„Reparaturtage“). Im Übrigen
befand er sich nach den vom FG festgestellten Einzelheiten nur
unregelmäßig in den Praxisräumen.
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Zwischen den Gesellschaftern bestanden
Differenzen im Hinblick auf die Tätigkeit von Dr. AM. Im
März 2011 (nach dem Streitjahr) beschlossen die übrigen
Partner der Klägerin mehrheitlich, Dr. AM aufzufordern,
entsprechend dem in § 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags
definierten Gesellschaftszweck seine volle Arbeitskraft zur
Erbringung zahnärztlicher Leistungen bereitzustellen. Dr. AM
habe seit Gründung der Klägerin nur einen
„unterdurchschnittlichen Beitrag“ zur
gemeinsamen Berufsausübung erbracht. Die vier Beigeladenen
beschlossen des Weiteren am 03.02.2016 durch Mehrheitsbeschluss der
Gesellschafterversammlung, den Gemeinschaftspraxisvertrag im
Verhältnis zu Dr. AM und Dr. TM fristlos zu kündigen. In
einem zivilgerichtlichen Prozessvergleich vom 08.07.2016
verpflichteten sich dann aber die Beigeladenen, zum 30.06.2016 aus
der Klägerin auszuscheiden.
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In ihrer Erklärung zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung für das Streitjahr erklärte die
Klägerin gemeinschaftlich erzielte Einkünfte in Höhe
von … EUR und Sonderbetriebsausgaben in Höhe von
insgesamt … EUR als Einkünfte aus selbständiger
Arbeit. Auf Dr. AM entfielen auf der Grundlage der Beschlussfassung
der Partner vom 22.12.2011 Einkünfte in Höhe von …
EUR (Anteil an den gemeinschaftlich erzielten Einkünften als
Gewinnanteil in Höhe von … EUR neben
Sonderbetriebsausgaben in Höhe von … EUR).
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) erließ zunächst einen
erklärungsgemäßen Feststellungsbescheid vom
16.04.2012. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -
).
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In einer vom FA durchgeführten
Betriebsprüfung für das Streitjahr und die Folgejahre
2011 bis 2013 gelangte der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis,
dass die Klägerin entgegen der bisherigen Qualifizierung
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Die
Veranlagungsstelle des FA folgte dem und erließ
gemäß § 164 Abs. 2 AO einen geänderten
Feststellungsbescheid vom 21.03.2017, in dem es neben weiteren,
nicht streitgegenständlichen Änderungen Einkünfte
aus Gewerbebetrieb feststellte. Das Einspruchsverfahren blieb
erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 27.02.2019). Das FG hat die
Klage aus den in EFG 2022, 490 = SIS 22 01 71 mitgeteilten
Gründen als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom
28.08.2019 hatte es die aus der Klägerin ausgeschiedenen
Partner Dres. AS, N, S und B zum Verfahren beigeladen.
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Die Klägerin rügt mit ihrer
Revision die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt von § 18
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 18 Abs. 1
Nr. 1 EStG.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom
16.09.2021 - 4 K 1270/19 aufzuheben und den Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
2010 vom 21.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
27.02.2019 dahingehend abzuändern, dass Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit statt Einkünfte aus
Gewerbebetrieb festgestellt werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge
gestellt.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Streitig ist nur noch die Art der auf Ebene
der Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte. Die Feststellung
zur Art der auf Ebene der Mitunternehmerschaft erzielten
Einkünfte gehört zu den selbständig anfechtbaren
Feststellungen eines Gewinnfeststellungsbescheids (vgl. z.B. Urteil
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 05.09.2023 - VIII R 31/20, BFHE
282, 204, BStBl II 2024, 184 = SIS 24 00 40, Rz 20, m.w.N.).
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2. Hinsichtlich der Feststellung zur Art der
Einkünfte ist die Gesellschaft (Klägerin) während
ihres Bestehens als Prozessstandschafterin vorrangig klagebefugt.
Mit Inkrafttreten des § 48 FGO i.d.F. des Art. 27 des
Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl 2023 I
Nr. 411) - FGO n.F. - richtet sich die Klagebefugnis der
Klägerin nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO n.F. Diese
Regelung ist am 01.01.2024 in Kraft getreten und gilt auch für
im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Klage- und
Revisionsverfahren (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2024 - IV R 1/20 =
SIS 24 16 62, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 25,
m.w.N. zum Streitstand). Dem schließt sich der erkennende
Senat an (noch offen gelassen im BFH-Urteil vom 16.04.2024 - VIII R
3/21, BStBl II 2024, 902 = SIS 24 11 73, Rz 37 f.).
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3. Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden,
dass für die Klägerin gewerbliche Einkünfte (§
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) und nicht freiberufliche
Einkünfte (§ 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG) festzustellen
sind.
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Zu den freien Berufen im Sinne des § 18
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehört auch die selbständig
ausgeübte Tätigkeit als Zahnarzt.
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a) Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine
Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs im Sinne
von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter
die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, denn die
tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können
nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von den
natürlichen Personen im Gesellschafterkreis erfüllt
werden (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2023 - VIII R 31/20, BFHE
282, 204, BStBl II 2024, 184 = SIS 24 00 40, Rz 35; vom 14.05.2019
- VIII R 35/16, BFHE 264, 505, BStBl II 2019, 580 = SIS 19 11 78,
Rz 11, m.w.N.). Diese Voraussetzung der Einkünftequalifikation
bei freiberuflichen Mitunternehmerschaften unterscheidet sich von
der Einkünftequalifikation bei gewerblichen
Mitunternehmerschaften. Der Große Senat des BFH hat für
den Bereich der Einkommensteuer entschieden, dass die Art der
Einkünfte der Gesellschafter einer Personengesellschaft in
erster Linie durch die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer
gesamthänderischen Verbundenheit, mithin durch die
Tätigkeit der Gesellschaft selbst bestimmt wird (Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141,
405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.III.3.a) und dass
das Prinzip der Vielheit der Gesellschafter
„regelmäßig“ ohne Einwirkung
auf die Qualifikation der Einkünfte der Gesellschaft bleibt
(Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS
4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter
C.III.5.a). Eine Ausnahme von der Regel ist indes geboten, wenn zum
gesetzlichen Tatbestand einer Einkunftsart Merkmale gehören,
die weniger im Bereich der Tätigkeit eines
Steuerrechtssubjekts liegen als in persönlichen Eigenschaften,
die nur eine natürliche Person haben kann. Das trifft auf
Tatbestandsmerkmale der „Einkünfte aus freiberuflicher
Tätigkeit“ nach § 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG zu. Alle Berufe, die die Norm aufzählt, erfordern
persönliche Eigenschaften, die nur der Gesellschafter einer
Personengesellschaft, der eine natürliche Person ist, haben
kann, nicht die Gesellschaft selbst. Daher kann eine
Personengesellschaft „Einkünfte aus freiberuflicher
Tätigkeit“ nur erzielen, wenn alle
Gesellschafter der Personengesellschaft die Voraussetzungen einer
freiberuflichen Tätigkeit erfüllen. Dann enthält das
Handeln der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen
Verbundenheit und damit das Handeln der Gesellschaft - anders als
bei Beteiligung eines Nicht-Freiberuflers - kein Element einer
nichtfreiberuflichen Tätigkeit (BFH-Urteil vom 11.06.1985 -
VIII R 254/80, BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584 = SIS 85 18 16,
unter 1.b aa). Jeder Gesellschafter muss mithin über die
persönliche Berufsqualifikation verfügen und eine
freiberufliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er
persönlich qualifiziert ist, tatsächlich entfalten (vgl.
BFH-Urteil vom 10.10.2012 - VIII R 42/10, BFHE 238, 444, BStBl II
2013, 79 = SIS 12 33 50, Rz 14, m.w.N.). Erfüllt auch nur
einer der Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht, so erzielen
alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Eine Aufteilung der Einkünfte in
freiberufliche und - für den Berufsfremden - in solche aus
Gewerbebetrieb scheidet aus (BFH-Urteil vom 08.04.2008 - VIII R
73/05, BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22, unter
II.1.).
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b) Die freiberufliche Tätigkeit ist durch
die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung
des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße
Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einer der in § 18
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Berufsgruppen nicht aus
(ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 04.08.2020 -
VIII R 24/17, BFHE 270, 310, BStBl II 2021, 81 = SIS 20 17 31, Rz
13, m.w.N.). Vielmehr muss positiv festgestellt werden können,
dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs,
nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das
untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation
auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat, denn es gibt
keine aus der Tätigkeit der übrigen Gesellschafter
abgeleiteten freiberuflichen Einkünfte (BFH-Urteil vom
28.10.2008 - VIII R 69/06, BFHE 223, 206, BStBl II 2009, 642 = SIS 09 06 88, unter II.4.d).
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c) Die persönliche Ausübung der
freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt
allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen
Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig
ist und an jedem Auftrag mitarbeitet (BFH-Urteile vom 04.08.2020 -
VIII R 24/17, BFHE 270, 310, BStBl II 2021, 81 = SIS 20 17 31, Rz
14; vom 23.11.2000 - IV R 48/99, BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241
= SIS 01 04 58). Die
eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann
auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden
(BFH-Urteil vom 28.10.2008 - VIII R 69/06, BFHE 223, 206, BStBl II
2009, 642 = SIS 09 06 88, unter II.4.d). Zudem hat der Senat im
Urteil vom 04.08.2020 - VIII R 24/17 (BFHE 270, 310, BStBl II 2021,
81 = SIS 20 17 31, Rz 15) für den Fall mehrstöckiger
freiberuflicher Mitunternehmerschaften anerkannt, dass es für
die freiberufliche Einkünfteerzielung genügt, wenn die
Obergesellschafter auf Ebene einer Untergesellschaft in
„zumindest geringfügigem Umfang“
leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Einen
Mindestumfang für die nach außen gerichtete
qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor.
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d) Die berufstypische zahnärztliche
Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG wird
durch die auf zahnärztliche wissenschaftliche Erkenntnisse
gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten charakterisiert. Das Berufsbild des (Zahn-)Arztes
ist in besonderem Maße durch den persönlichen
individuellen Dienst am Patienten geprägt (vgl. BFH-Beschluss
vom 12.06.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV 2018, 945 = SIS 18 10 51, Rz
11; BFH-Urteil vom 21.03.1995 - XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II
1995, 732 = SIS 95 17 54, unter II.2.). Diese patientenbezogene
Betrachtung schließt es indes nicht aus, eine freiberufliche
zahnärztliche Tätigkeit auch anzunehmen, wenn ein als
Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer im Rahmen eines
größeren Zusammenschlusses von Berufsträgern neben
einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen
behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend
organisatorische und administrative Leistungen für den
Praxisbetrieb der Gesellschaft erbringt. Auch in diesem Fall
entfaltet er Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes
gehören, denn die kaufmännische Führung und
Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für
die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen
zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck der
freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie der persönlichen
Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit.
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e) Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen
Bestand haben und ist aufzuheben.
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Auf der Grundlage des dargelegten
Maßstabs und den vom FG getroffenen Feststellungen hat die
Klägerin Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
erzielt. Dr. AM hat in erheblichem Umfang Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der kaufmännischen Führung und der
Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs
der Klägerin erbracht. Diese Tätigkeit wurde - trotz der
internen Streitigkeiten - auch mit einer einvernehmlichen
Gewinnzuweisung in Höhe von über … EUR entlohnt,
was nicht erkennbar außerhalb des Rahmens der
Gewinnzuweisungen an die weiteren Partner lag (… EUR bis
… EUR). Die Gesellschafter der Klägerin haben damit
untereinander die Tätigkeit und Leistungen von Dr. AM für
die Organisation und Leitung der Praxis wie die von ihnen
ausschließlich oder weit überwiegend nach außen
entfaltete Behandlungstätigkeit honoriert.
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Nach den Feststellungen des FG hat Dr. AM im
Streitjahr ferner fünf Patienten konsiliarisch beraten und
hierdurch in geringfügigem, aber ausreichendem, Umfang auch
eine behandelnde Tätigkeit am Markt entfaltet.
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4. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr vom 21.03.2017 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2019 ist dahingehend
abzuändern, dass Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit statt Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt
werden.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen sind nicht gemäß § 139 Abs. 4 FGO
erstattungsfähig, da sie keine eigenen Sachanträge
gestellt haben (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2024 - IV R 17/21, BStBl
II 2024, 898 = SIS 24 13 89, Rz 41).
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