Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.11.2020 - 9 K
2236/18 F = SIS 21 00 85
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Streitig ist, ob für die in der
Rechtsform einer GmbH & Co. KG als Steuerberatungsgesellschaft
gegründete Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin) für das Jahr 2016 (Streitjahr) Einkünfte
aus freiberuflicher Tätigkeit oder Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich festzustellen
sind.
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Gesellschafter der Klägerin im
Streitjahr waren nach § 5 des Gesellschaftsvertrags der
Klägerin die Z Steuerberatungsgesellschaft mbH (Beigeladene)
als Komplementärin ohne Beteiligung am Gewinn, Verlust und
Gesellschaftsvermögen, als weiterer Komplementär Herr
Steuerberater A, der in Höhe von 99,9 % am Gewinn und am
Vermögen der Klägerin beteiligt war und Frau
Steuerberaterin B, die als Kommanditistin in Höhe von 0,1 % am
Gewinn, Verlust und Gesellschaftsvermögen beteiligt war. A war
im Streitjahr zugleich Alleingesellschafter und
Geschäftsführer der Beigeladenen.
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Geschäftsgegenstand der Klägerin
war nach § 2 des Gesellschaftsvertrags die
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und
die Ausübung damit vereinbarer Tätigkeiten entsprechend
§ 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes
einschließlich der Treuhandtätigkeit. Das im Streitjahr
maßgebliche Geschäftsjahr lief als
Rumpfgeschäftsjahr von deren Eintragung im Handelsregister am
29.11.2016 bis zum 31.12.2016 (§ 4 Abs. 2 des
Gesellschaftsvertrags).
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Im Streitjahr waren A und die Beigeladene
für die Klägerin jeweils einzelvertretungsberechtigt und
von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs befreit. A und die Beigeladene waren als
persönlich haftende Gesellschafter jeweils auch einzeln
geschäftsführungs- und vertretungsbefugt (§ 9 i.V.m.
§ 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags). Für den Fall,
dass bei der Willensbildung zu
Geschäftsführungsmaßnahmen innerhalb der
Geschäftsführung keine Einigkeit erzielt werden konnte,
waren die Stimmen der Steuerberater unter den persönlich
haftenden Gesellschaftern ausschlaggebend. A und die Beigeladene
durften nach § 11 des Gesellschaftsvertrags zudem nicht in
ihrer Unabhängigkeit und Freiheit zu pflichtgemäßem
Handeln beeinträchtigt werden.
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Nach § 11 des Gesellschaftsvertrags
hatten die Beigeladene und A die Gesellschafterversammlungen der
Klägerin einzuberufen. Die Beigeladene war in den
Gesellschafterversammlungen jedoch nicht stimmberechtigt, da nach
dem Gesellschaftsvertrag nur je angefangene 100,00 EUR der
Festeinlage eine Stimme in der Gesellschafterversammlung
gewährt wurde und die Beigeladene keine Festeinlage leisten
musste und auch nicht geleistet hatte.
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A und die Beigeladene hatten als
persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin den
Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr
festzustellen (§ 12 des Gesellschaftsvertrags). Der Gewinn war
nur zwischen B und A quotal zu verteilen. Die Beigeladene nahm am
Ergebnis nicht teil.
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Im Fall der Auflösung der
Klägerin waren A und die Beigeladene als Liquidatoren
bestimmt, soweit nicht durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung besondere Liquidatoren bestellt
würden (§ 15 des Gesellschaftsvertrags).
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Mit ihrer aktiven
Geschäftstätigkeit als Steuerberatungsgesellschaft begann
die Klägerin erst nach dem Streitjahr im März
2017.
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Im Bescheid zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das
Streitjahr vom 13.04.2018 wurden A (Beteiligung 99,9 %), die
Beigeladene (Beteiligung 0 %) und B (Beteiligung 0,1 %) als
Feststellungsbeteiligte behandelt. Als Einkunftsart der
Klägerin wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb
festgestellt. Es wurden ein negativer laufender Gesamthandsgewinn
in Höhe von 689,62 EUR und Sonderbetriebseinnahmen des A in
Höhe von 1,22 EUR festgestellt. Der negative laufende
Gesamthandsgewinn wurde an B und an A quotal verteilt.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) sah die Beigeladene als Mitunternehmerin der
Klägerin an. Da die Beigeladene kraft Rechtsform
gemäß § 8 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erziele, sei sie als berufsfremde, nicht
freiberuflich tätige Mitunternehmerin der Klägerin zu
qualifizieren. Dies schließe die Erzielung und Feststellung
von Einkünften aus selbständiger Arbeit auf Ebene der
Klägerin aus. Die Begründung des FG ist in EFG 2021, 204
= SIS 21 00 85 mitgeteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerin. Sie rügt im Hinblick auf die Einordnung der
Beigeladenen als Mitunternehmerin der Klägerin im Streitjahr
die Verletzung materiellen Bundesrechts.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des FG Düsseldorf vom
26.11.2020 - 9 K 2236/18 F sowie die Einspruchsentscheidung vom
20.07.2018 und den Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung der Einkünfte für das
Streitjahr vom 13.04.2018 dergestalt zu ändern, dass
Einkünfte aus selbständiger Arbeit gesondert und
einheitlich festgestellt werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag
gestellt.
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Die Beigeladene trat bereits am 10.04.2018
als Komplementärin wieder aus der Klägerin aus. Nach der
Zustellung des FG-Urteils am 10.12.2020 wechselte A zum 30.12.2020
von der Stellung als Komplementär in die Stellung eines
Kommanditisten der Klägerin. B übertrug ihren
Mitunternehmeranteil zum 30.12.2020 auf A und schied aus der
Klägerin aus, sodass A ab diesem Zeitpunkt alleiniger
Kommanditist der Klägerin war. (Alleinige) Komplementärin
der Klägerin war seit dem 30.12.2020 die wieder in die
Klägerin eingetretene Beigeladene.
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A übertrug im Jahr 2021 seinen
Kommanditanteil auf die Y Familienstiftung als neue alleinige
Kommanditistin. A verstarb während des Revisionsverfahrens am
27.04.2023. Zum Zeitpunkt des Todes des A bestand die Klägerin
somit nur noch aus der Beigeladenen als Komplementärin und der
Y Familienstiftung als Kommanditistin. Die Erben des A sind nicht
bekannt.
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II. Die Revision ist begründet.
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B und die (derzeit unbekannten) Erben des A
sind zum Verfahren gemäß § 60 Abs. 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) jeweils notwendig beizuladen. Der Senat
übt das ihm nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eingeräumte
Ermessen dahingehend aus, die erforderlichen notwendigen
Beiladungen nicht selbst vorzunehmen und den Streitfall zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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1. B und A sind als nach dem Streitjahr aus
der Klägerin ausgeschiedene Gesellschafter gemäß
§ 48 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren
notwendig beizuladen. Da A während des Revisionsverfahrens
verstorben ist, sind dessen (derzeit unbekannte) Erben als
Gesamtrechtsnachfolger notwendig beizuladen.
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a) Die Feststellung zur Art der auf Ebene der
Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte gehört zu den
selbständig anfechtbaren Feststellungen eines
Gewinnfeststellungsbescheids (vgl. z.B. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 04.07.2007 - VIII R 77/05, BFH/NV
2008, 53 = SIS 08 04 75, unter II.1. [Rz 21]; vom 01.10.2020 - IV R
4/18, BFHE 271, 154 = SIS 21 03 44, Rz 25, m.w.N.; vom 29.09.2022 -
IV R 18/19, BFHE 278, 273, BStBl II 2023, 326 = SIS 22 20 80, Rz
14; vom 19.01.2023 - IV R 5/19, BFHE 279, 450, BStBl II 2023, 649 =
SIS 23 04 12, Rz 30). Hinsichtlich der Feststellung zur Art der
Einkünfte ist während ihres Bestehens die Gesellschaft
(Klägerin) als Prozessstandschafterin gemäß §
48 Abs. 1 Nr. 1 FGO vorrangig klagebefugt (BFH-Urteile vom
04.07.2007 - VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53 = SIS 08 04 75, unter
II.1. [Rz 21]; vom 22.11.1994 - VIII R 63/93, BFHE 177, 28, BStBl
II 1996, 93 = SIS 95 13 12, unter I.3. [Rz 13]). Auch einem
ausgeschiedenen Gesellschafter steht wegen dieser Feststellung
gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO jedoch eine eigene
Klagebefugnis zu (BFH-Urteile vom 10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE
270, 363, BStBl II 2021, 367 = SIS 20 20 53, Rz 16; vom 28.10.2008
- VIII R 71/06, juris = SIS 08 45 58, unter III.1.b [Rz 25]; vom
04.07.2007 - VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53 = SIS 08 04 75, unter
II.1. [Rz 22]).
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b) Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO muss eine
Beiladung notwendig erfolgen, wenn an dem streitigen
Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die
gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich
ergehen kann. Ausgeschiedene Gesellschafter sind im Verfahren
über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns
bei sie betreffenden streitigen Feststellungen stets notwendig
beizuladen, und zwar auch dann, wenn es um Feststellungen geht,
für die an sich nur der zur Vertretung berufene
Geschäftsführer nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO
klagebefugt ist (BFH-Beschluss vom 07.10.2008 - VIII B 9/08, juris,
unter II.2. [Rz 11, 12]). Die notwendige Beiladung ist auch dann
erforderlich, wenn ein Gesellschafter erst während eines
bereits in Gang gesetzten Revisionsverfahrens aus einer
Personengesellschaft ausscheidet, die als Prozessstandschafterin
Klage gegen einen Feststellungsbescheid erhoben hat (vgl.
BFH-Beschluss vom 01.10.2010 - IV R 32/07, BFH/NV 2011, 271 = SIS 11 00 93, Rz 22, 23). Ist der an sich klagebefugte und beizuladende
ausgeschiedene Gesellschafter (Mitunternehmer) vor der Beiladung
verstorben, sind dessen Erben notwendig beizuladen.
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aa) Die Voraussetzungen für eine
notwendige Beiladung sind im Hinblick auf die hier streitige
Feststellung zur Art der Einkünfte für B und A
erfüllt. Beide sind mit ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft
im Jahr 2020 (B) und im Jahr 2021 (A) gemäß § 48
Abs. 1 Nr. 3 FGO im Revisionsverfahren klagebefugt geworden. Dass
während der Mitunternehmerstellung beider Gesellschafter
zunächst eine ausschließliche Klagebefugnis der
Klägerin gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO bestand
und die Klagebefugnis der Klägerin als Prozessstandschafterin
bislang mangels Vollbeendigung der Klägerin auch nicht
erloschen ist, steht der Klagebefugnis von B und A als
ausgeschiedene Gesellschafter und der damit einhergehenden
erforderlichen notwendigen Beiladung nicht entgegen (vgl.
BFH-Beschluss vom 01.10.2010 - IV R 32/07, BFH/NV 2011, 271 = SIS 11 00 93, Rz 22, 23).
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bb) Für den verstorbenen A sind dessen
Erben als Gesamtrechtsnachfolger notwendig beizuladen (vgl.
BFH-Beschluss vom 30.01.2004 - IV B 81/02, juris, unter 2. [Rz
32]). Dies gilt selbst dann, wenn der oder die Erben nach dem
Erbfall nicht selbst Gesellschafter der Klägerin werden
sollten. Die Beiladung ist auch in diesem Fall erforderlich, weil
der Rechtsstreit die Zeit bis zum Eintritt der Erbfolge betrifft.
Da auch die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des A wie dieser
selbst durch die angefochtene Feststellung zur Art der
Einkünfte für das Streitjahr betroffen sind, kann die
Beiladung auch nicht ausnahmsweise unterbleiben (vgl. BFH-Beschluss
vom 07.10.2008 - VIII B 9/08, juris, unter II.2. [Rz 13, 14]).
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2. Der Senat übt das ihm nach § 123
Abs. 1 Satz 2 FGO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, die
erforderlichen notwendigen Beiladungen von B und der (unbekannten)
Erben des A nicht selbst vorzunehmen und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Der
mit dieser Regelung verbundene Zweck der Verfahrensbeschleunigung
kann im Streitfall nicht erreicht werden. Die Erben des A sind
derzeit unbekannt und können vom Senat auch nicht ermittelt
werden. Der Prozessbevollmächtigte hat mitgeteilt, das
Testament des A sei trotz des seit dem Tod des A inzwischen
vergangenen Zeitraums noch nicht eröffnet worden. Eine
Entscheidung im Revisionsverfahren ohne Vornahme der Beiladungen
kommt nicht in Betracht, da eine unterbliebene notwendige Beiladung
ausgeschiedener klagebefugter Gesellschafter (oder von deren Erben)
zu einem Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens
führen würde (vgl. BFH-Urteile vom 07.06.2018 - IV R
11/16, BFH/NV 2018, 1156 = SIS 18 14 37, Rz 18). Vorliegend ist die
Zurückverweisung des Streitfalls an das FG auch deshalb
zweckmäßig und ermessensgerecht, um B und den
unbekannten Erben des A die Möglichkeit zu geben, sich zu dem
angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid als Verfahrensbeteiligte
(§ 57 Nr. 3 FGO) in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht äußern zu können.
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3. Der Senat ist nicht wegen einer
Unterbrechung des Revisionsverfahrens gemäß § 155
FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) an einer
Entscheidung gehindert.
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Zwar kann ein finanzgerichtliches Verfahren
nach diesen Vorschriften auch unterbrochen sein, wenn ein notwendig
Beigeladener als Verfahrensbeteiligter während des Verfahrens
verstirbt (BFH-Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11, BFHE 248, 28,
BStBl II 2017, 34 = SIS 15 00 70, Rz 11; zur unterbleibenden
Unterbrechung, wenn die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten
über den Tod des vertretenen Beteiligten hinaus fort gilt s.
aber § 155 FGO i.V.m. § 86, § 246 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 1 ZPO). Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß
§ 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO setzt bei
sinngemäßer Anwendung des Merkmals des „Todes
einer Partei“ im Rahmen eines
finanzgerichtlichen Verfahrens jedoch voraus, dass ein
Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 57 Nr. 1 bis 3 FGO
verstirbt. A hatte zum Zeitpunkt seines Todes die Stellung eines
notwendig Beigeladenen nicht inne und war bis zu seinem Tod nicht
Verfahrensbeteiligter gemäß § 57 Nr. 3 FGO
geworden. Ein notwendig Beizuladender erhält die Stellung als
Verfahrensbeteiligter gemäß § 57 Nr. 3 FGO erst
durch den Beiladungsbeschluss, der gegenüber A bis zu dessen
Tod nicht ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 01.10.2010 - IV R
32/07, BFH/NV 2011, 271 = SIS 11 00 93, Rz 24).
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
im zweiten Rechtsgang die Beiladungen der B und der (unbekannten)
Erben des A nachzuholen. Aus prozessökonomischen Gründen
weist der Senat ohne Bindungswirkung gemäß § 126
Abs. 5 FGO zu dem Streitpunkt, ob die Beigeladene im Streitjahr
Mitunternehmerin der Klägerin ist und ob die Voraussetzungen
für eine Erzielung von Einkünften aus selbständiger
Arbeit auf Ebene der Klägerin im Streitjahr erfüllt sind,
auf Folgendes hin.
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a) Die Beigeladene kann im Streitjahr
Mitunternehmerin der Klägerin (und Feststellungsbeteiligte)
sein, wenn sie ein schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko
getragen hat, welches durch besonders stark ausgeprägte
Mitunternehmerinitiativrechte kompensiert worden ist. Es erscheint
aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG
als naheliegend, dass die hierfür erforderlichen
Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
ist nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer
Personengesellschaft auch Mitunternehmer im Sinne von § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies ist er
nur dann, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen (oder
einer wirtschaftlich vergleichbaren) Stellung
Mitunternehmerinitiative ausüben kann und ein
Mitunternehmerrisiko trägt (BFH-Urteile vom 10.10.2012 - VIII
R 42/10, BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79 = SIS 12 33 50; vom
03.11.2015 - VIII R 63/13, BFHE 252, 294, BStBl II 2016, 383 = SIS 16 05 78; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984
- GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08). Die
Kriterien für die Annahme einer freiberuflichen
Mitunternehmerschaft unterscheiden sich dabei grundsätzlich
nicht von denen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft (§ 18
Abs. 4 Satz 2 EStG, s. z.B. BFH-Urteile vom 10.10.2012 - VIII R
42/10, BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79 = SIS 12 33 50; vom
08.04.2008 - VIII R 73/05, BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22, m.w.N.). Die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und
des Mitunternehmerrisikos können im Einzelfall mehr oder
weniger ausgeprägt sein (z.B. BFH-Urteil vom 10.10.2012 - VIII
R 42/10 BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79 = SIS 12 33 50).
Allerdings müssen beide Merkmale vorliegen. Bei Abweichungen
von der Regelausprägung kann ein stark ausgeprägtes
Initiativrecht ein schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko
ausgleichen. Ob beide Merkmale vorliegen und ob gegebenenfalls eine
solche Kompensation eines schwächer ausgeprägten Merkmals
vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und
wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden
Umstände zu würdigen. Die für die Entscheidung
über die Mitunternehmerstellung erforderliche
Gesamtwürdigung obliegt in erster Linie dem FG als
Tatsacheninstanz. Sie ist revisionsrechtlich nur begrenzt
überprüfbar (BFH-Urteile vom 10.10.2012 - VIII R 42/10,
BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79 = SIS 12 33 50; vom 25.04.2006 -
VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595 = SIS 06 26 76; vom
17.05.2006 - VIII R 21/04, BFH/NV 2006, 1839 = SIS 06 38 37,
jeweils m.w.N.).
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bb) Wie der BFH mehrfach entschieden hat,
trägt der persönlich haftende Gesellschafter
(Komplementär) in einer kapitalistisch organisierten KG wegen
seines Haftungsrisikos ein Mitunternehmerrisiko und zwar selbst
dann, wenn ihm kein Gewinnanteil und kein Anteil am Kapital der
Gesellschaft (einschließlich einer Beteiligung an den stillen
Reserven) zusteht und er im Innenverhältnis von der Haftung
freigestellt wird. Ist neben einer (vermögenslosen)
Komplementär-GmbH eine natürliche Person weiterer
Komplementär und ist deshalb bei wirtschaftlicher Betrachtung
die vorrangige Inanspruchnahme dieses Komplementärs durch
Gläubiger der Klägerin wahrscheinlich, spricht dieses
faktisch reduzierte Risiko der Inanspruchnahme im
Außenverhältnis ebenfalls nicht gegen das Tragen von
Mitunternehmerrisiko der Komplementär-GmbH. Es genügt,
dass sich aus der Sicht der Komplementär-GmbH eine
Inanspruchnahme im Außenverhältnis abstrakt weder ganz
noch teilweise ausschließen lässt (BFH-Urteile vom
11.06.1985 - VIII R 252/80, BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33 = SIS 85 21 18, unter 2.b [Rz 16]; vom 10.10.2012 - VIII R 42/10, BFHE
238, 444, BStBl II 2013, 79 = SIS 12 33 50, Rz 25, 26).
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cc) Hat die fehlende Beteiligung am Gewinn und
Verlust des Unternehmens bei einer Komplementär-GmbH zur
Folge, dass sich das Unternehmerrisiko auf eine unbeschränkte
Haftung für die Schulden der KG begrenzt und damit die
Regelanforderungen an das Vorliegen mitunternehmerischen Risikos
nicht erfüllt werden, kann und muss das schwach
ausgeprägte Mitunternehmerrisiko durch eine besondere
Ausprägung der Mitunternehmerinitiativrechte kompensiert
werden (BFH-Urteile vom 25.04.2006 - VIII R 74/03, BFHE 213, 358,
BStBl II 2006, 595 = SIS 06 26 76, unter II.2.a [Rz 22]; vom
01.07.2010 - IV R 100/06, BFH/NV 2010, 2056 = SIS 10 32 20; vom
22.08.2002 - IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36 = SIS 03 06 49, m.w.N.; vom
11.12.1990 - VIII R 122/86, BFHE 163, 346 = SIS 91 08 23). Zu den
Anforderungen an ausreichend stark ausgeprägte
(kompensierende) Mitunternehmerinitiativrechte einer
Komplementär-GmbH hat der BFH unter anderem die folgenden
Grundsätze aufgestellt.
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aaa) Für eine Komplementär-GmbH, die
alleinige Vollhafterin einer KG ist und nicht am Gewinn, Verlust
und den stillen Reserven beteiligt ist, hat der Senat im BFH-Urteil
vom 10.10.2012 - VIII R 42/10 (BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79 =
SIS 12 33 50) das Vorliegen ausreichend ausgeprägter
Mitunternehmerinitiativrechte bejaht, wenn die
Komplementär-GmbH die Kontroll-, Widerspruchs- und
Informationsrechte ausüben kann, die einem Kommanditisten nach
dem Handelsgesetzbuch (HGB) zustehen (vgl. §§ 161 Abs. 2,
118, 164, 166 HGB, dazu BFH-Urteil vom 11.10.1988 - VIII R 328/83,
BFHE 155, 514, BStBl II 1989, 762 = SIS 89 09 14, unter 1. [Rz 18])
und sie im Außenverhältnis vertretungsbefugt ist. Dies
gilt selbst dann, wenn eine solche Komplementär-GmbH von der
Geschäftsführung ausgeschlossen ist und über kein
Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der KG verfügt
(BFH-Urteile vom 10.10.2012 - VIII R 42/10, BFHE 238, 444, BStBl II
2013, 79 = SIS 12 33 50; vom 08.04.2008 - VIII R 73/05, BFHE 221,
238, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22, unter II.2.d [Rz 36]; auch
BFH-Urteil vom 01.08.1996 - VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II
1997, 272 = SIS 97 07 15, unter II.2.d [Rz 46]; zustimmend
Kempermann, FR 2013, 284, 285; Dötsch, juris
Praxisreport-Steuerrecht 5/2013 Anm. 1; kritisch Karl, GmbHR 2013,
163, 163: problematisches Sonderrecht für die
Mitunternehmerstellung einer Komplementär-GmbH).
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bbb) Haften mehrere Gesellschafter als
Komplementäre persönlich unbeschränkt für die
Schulden einer KG, so liegen besonders stark ausgeprägte
(kompensierende) Mitunternehmerinitiativrechte der
Komplementär-GmbH vor, wenn ihr eine
Einzelgeschäftsführungsbefugnis und
Einzelvertretungsmacht eingeräumt wird (vgl. BFH-Urteil vom
25.04.2006 - VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595 = SIS 06 26 76, unter II.2.a [Rz 22]). Ebenso genügt es für
ausreichend ausgeprägte besondere
Mitunternehmerinitiativrechte, wenn einem einzelnen
Komplementär eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis
und ein Widerspruchsrecht gegen
Geschäftsführungsmaßnahmen des anderen
unbeschränkt haftenden und vertretungsberechtigten
Gesellschafters (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 114, § 115
HGB) zustehen (vgl. BFH-Urteile vom 25.04.2006 - VIII R 74/03, BFHE
213, 358, BStBl II 2006, 595 = SIS 06 26 76, unter II.2.a und II.3.
[Rz 22, 25] mit Verweis auf BFH-Urteil vom 16.12.2003 - VIII R
6/93, BFH/NV 2004, 1080 = SIS 04 30 14, unter 2.e bb [Rz 31, 32];
vom 09.02.1999 - VIII R 43/98, BFH/NV 1999, 1196 = SIS 99 50 14,
unter 1.a bis 1.a cc [Rz 15 bis 18]; zum Widerspruchsrecht s.
§ 161 Abs. 2, § 114 Abs. 1, § 115 Abs. 1 HGB, dazu
Gummert in Gummert/Weipert, MünchHdb. GesellR II, 5. Aufl.,
§ 52 Rz 1).
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b) Wäre die Beigeladene nach diesen
Vorgaben Mitunternehmerin der Klägerin, wären die
Voraussetzungen für eine Erzielung und Feststellung von
Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht
erfüllt.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
entfaltet eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit,
die die Ausübung eines freien Berufs im Sinne von § 18
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sämtliche
Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, denn
die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit
können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur
von natürlichen Personen erfüllt werden. Das Handeln der
Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und
damit das Handeln der Gesellschaft darf kein Element einer nicht
freiberuflichen Tätigkeit enthalten. Das bedeutet, dass jeder
Gesellschafter als Steuerpflichtiger die Hauptmerkmale des freien
Berufs in eigener Person positiv erfüllen muss; er muss
über die persönliche Berufsqualifikation verfügen
und eine freiberufliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er
persönlich qualifiziert ist, tatsächlich auch entfalten.
Erfüllt auch nur einer der Gesellschafter diese
Voraussetzungen nicht, so erzielen alle Gesellschafter
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG. Der schädlichen Beteiligung eines Berufsfremden
gleichgestellt ist die mitunternehmerische Beteiligung einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, da diese gemäß § 8
Abs. 2 KStG keine freiberuflichen Einkünfte beziehen kann,
selbst wenn sie durch ihre Organe, insbesondere durch ihre
Geschäftsführer, der Art nach ausschließlich
freiberuflich tätig ist und sowohl diese als auch
sämtliche Gesellschafter die persönliche Qualifikation
für eine freiberufliche Tätigkeit besitzen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf seine
Begründung in den Senatsurteilen vom 08.04.2008 - VIII R
73/05, (BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22) und vom
10.10.2012 - VIII R 42/10 (BFHE 238, 444, BStBl II 2013, 79 = SIS 12 33 50, jeweils m.w.N.) Bezug.
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bb) Die zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1
Alternative 1 und § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 EStG
und auch im Verlustfall für die sogenannte
Seitwärtsabfärbung von der BFH-Rechtsprechung entwickelte
absolute und relative Bagatellgrenze (vgl. BFH-Urteil vom
30.06.2022 - IV R 42/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118 = SIS 22 18 29, m.w.N.) ist im Fall des Erzielens auch geringfügiger
gewerblicher Einkünfte wegen eines berufsfremden
Mitunternehmers nicht anwendbar. Denn in diesem Fall ist der
Tatbestand des § 18 EStG nicht erfüllt, sodass eine
Abweichung vom Grundtatbestand des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG
wegen des Erzielens freiberuflicher Einkünfte nicht in
Betracht kommt (BFH-Urteile vom 10.10.2012 - VIII R 42/10, BFHE
238, 444, BStBl II 2013, 79 = SIS 12 33 50, Rz 30; vom 04.08.2020 -
VIII R 24/17, BFHE 270, 310, BStBl II 2021, 81 = SIS 20 17 31, Rz
22).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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