Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 11.3.2016 4 K 3365/14 E
aufgehoben, soweit es die Jahre 2011 und 2012 betrifft.
Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht
Münster zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) werden in den Streitjahren 2011 und 2012 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und
Verpachtung, die Klägerin erzielte keine
Einkünfte.
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Am 18.5.2010 bestellte der Kläger bei
der X-GmbH ein Blockheizkraftwerk (BHKW 1) in Containerbauweise. Es
sollte eine Anlagennennleistung von 50 Kilowatt (kW) aufweisen; der
Kaufpreis sollte 37.500 EUR netto betragen. Am 4.8.2010 bestellte
der Kläger eine weitere Anlage (BHKW 2; Nennleistung 75 kW,
Nettokaufpreis 56.250 EUR).
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Darüber hinaus schloss der Kläger
mit der ebenfalls zur X-Gruppe gehörenden X-EWIV in Bezug auf
die BHKW 1 und 2 weitere Verträge, die dem sog.
„Verwaltungsvertragsmodell“ folgten. So mietete der
Kläger von der X-EWIV Stellplätze für die BHKW an.
Die monatliche Miete betrug 7 EUR je kW Anlagenleistung
(Jahresbetrag für das BHKW 1: 4.200 EUR, für das BHKW 2:
6.300 EUR). Die Mietverträge hatten eine Laufzeit von 21
Jahren.
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Ferner schloss der Kläger mit der
X-EWIV für jedes BHKW einen Verwaltungsvertrag. Darin
verpflichtete sich die X-EWIV, die Rechte und Pflichten des
Klägers im Zusammenhang mit der Aufstellung und dem Betrieb
der BHKW gegenüber Dritten wahrzunehmen, die erzeugte Energie
anzubieten und dabei die „steuerlich geförderte
Vergütung“ anzustreben. Eine Abnahmepflicht der X-EWIV
für die erzeugte Energie bzw. eine Einstandspflicht für
die Einspeisevergütung war ausgeschlossen (Nr. 2 Abs. 4 des
Verwaltungsvertrags). Außerdem wurde vereinbart, dass der
Kläger einen monatlichen Abschlag auf den voraussichtlichen
Jahresüberschuss erhalten sollte. Für das erste
Betriebsjahr war ein monatlicher Abschlag von einem Zwölftel
von 40 % des Nettokaufpreises der jeweiligen Anlage vereinbart
(Betrag für das erste Jahr in Bezug auf das BHKW 1: 15.000
EUR; für das BHKW 2: 22.500 EUR). Über- und
Unterdeckungen sollten im Rahmen der späteren Jahresabrechnung
ausgeglichen werden (Nr. 3 Abs. 4 des Verwaltungsvertrags); die
weiteren Abschläge sollten an das Ergebnis dieser
Jahresabrechnung angepasst werden. Der X-EWIV stand eine
Verwaltervergütung von 100 EUR netto jährlich je kW
Nennleistung zu (insgesamt 5.000 EUR bzw. 7.500 EUR jährlich).
An die Verwaltungsverträge sollte die X-EWIV 21 Jahre, der
Kläger aber nur zwei Jahre lang gebunden sein.
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Darüber hinaus verpflichtete sich die
X-EWIV in „Premium Service“-Verträgen, den Betrieb
der BHKW durch deren regelmäßige Wartung und Pflege
sowie die Beschaffung des Kraftstoffs (Rapsöl)
sicherzustellen. Die Kosten des Kraftstoffs hatte der Kläger
zu tragen; ihm wurde allerdings für die ersten zehn Jahre ein
Preis von 0,65 EUR/l garantiert. Die pro BHKW voraussichtlich
benötigte Kraftstoffjahresmenge war vertraglich nicht
näher spezifiziert. Auch für diese Leistungen stand der
X-EWIV eine Vergütung von 100 EUR netto jährlich je kW
Nennleistung zu (insgesamt 5.000 EUR bzw. 7.500 EUR jährlich).
Diese Verträge wurden für eine Laufzeit von 20 Jahren
abgeschlossen.
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Am 11.8.2010 bestellte der Kläger bei
der zur X-Gruppe gehörenden, in der Schweiz ansässigen
X-AG eine dritte Anlage (BHKW 3) mit einer Nennleistung von 50 kW
zum Preis von 37.500 EUR. Die weiteren Verträge in Bezug auf
diese Anlage folgten nicht dem
„Verwaltungsvertragsmodell“, sondern dem
„Verpachtungsmodell“. Insoweit verpachtete der
Kläger das BHKW 3 für zunächst zehn Jahre an die
X-GmbH. Dieser stand die zu erzeugende Energie zu. Der
jährliche Pachtzins betrug 27.000 EUR und war in monatlichen
Teilbeträgen auszuzahlen.
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Der Kläger bezahlte die Kaufpreise
für alle drei Anlagen noch im Jahr 2010. Die Zahlungen
finanzierte er durch die Aufnahme von Bankdarlehen. Im Anschluss an
den Kauf zeigte er beim Gewerbeamt die Aufnahme eines Gewerbes mit
dem Gegenstand „Energieerzeugung mit erneuerbarer Energie;
BHKW mit Rapsöl“ an.
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Die BHKW wurden in der Folge jedoch weder
geliefert noch in Betrieb genommen. Vielmehr stellte sich heraus,
dass der Kläger - als einer von über 1.400
Geschädigten - Opfer eines von den Verantwortlichen der
X-Gruppe initiierten betrügerischen
„Schneeballsystems“ geworden war. Diese hatten, wie im
anschließenden Strafverfahren festgestellt wurde,
tatsächlich nie beabsichtigt, die angebotenen BHKW zu liefern
und zu betreiben.
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Über das Vermögen der X-GmbH
wurde am 1.3.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet, das bis zum
Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht
(FG) noch nicht abgeschlossen war. Angesichts der Insolvenz auch
der weiteren Unternehmen der X-Gruppe sah der Kläger von der
Geltendmachung zivilrechtlicher Ersatzansprüche gegen seine
Vertragspartner ab.
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Im Jahr 2010 hatte der Kläger von der
X-Gruppe noch Zahlungen von insgesamt 13.070 EUR zuzüglich
2.483,30 EUR Umsatzsteuer erhalten. Hierbei handelte es sich um
Pachtzahlungen für das BHKW 3 sowie um Eigenprovisionen
für die „Vermittlung“ der BHKW 2 und 3 an sich
selbst.
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Den vom Kläger aus den Rechnungen
über den Ankauf der BHKW beanspruchten, vorliegend nicht
verfahrensgegenständlichen Vorsteuerabzug erkannte der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) nicht an
(bestätigt durch FG Münster, Urteil vom 16.10.2014 5 K
3875/12 U, EFG 2015, 84 = SIS 15 01 98,
rechtskräftig).
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In den Einkommensteuererklärungen
für die Streitjahre machte der Kläger aus dem
beabsichtigten Betrieb der BHKW gewerbliche Verluste in Höhe
von 9.835,68 EUR (2010), 23.699,84 EUR (2011) und 23.723,35 EUR
(2012) geltend, die er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung
ermittelt hatte. Dabei setzte er u.a. Absetzungen für
Abnutzung (AfA) als vorab entstandene Betriebsausgaben an.
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Das FA berücksichtigte die
erklärten Verluste nicht. Es vertrat die Auffassung, der
Kläger habe keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Hierfür hätte er sich am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr beteiligen müssen, was aber nicht der Fall sei, weil
eine Lieferung der BHKW niemals beabsichtigt gewesen sei. Selbst
wenn die BHKW geliefert worden wären, hätte keine
gewerbliche Betätigung angenommen werden können. Da der
Kläger angesichts der von ihm erteilten umfassenden
Vollmachten keinen Einfluss auf die betrieblichen Abläufe,
sondern nur Interesse an einer möglichst hohen Rendite gehabt
habe, hätte es an der erforderlichen Selbständigkeit
gefehlt. Vielmehr wäre der Kläger lediglich als
Kapitalanleger anzusehen gewesen. Im Fall der Durchführung des
Verwaltungsvertragsmodells hätte es sich um Einnahmen aus
partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - ) gehandelt, im Fall des
Verpachtungsmodells um Erträge aus sonstigen
Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Dies hätte
zur Folge gehabt, dass die damit in Zusammenhang stehenden
Aufwendungen in beiden Konstellationen wegen des
Werbungskostenabzugsverbots (§ 20 Abs. 9 EStG) nicht
hätten berücksichtigt werden können. Dem lag eine
bundeseinheitliche Abstimmung der Finanzverwaltung
zugrunde.
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Infolgedessen setzte das FA die vom
Kläger vereinnahmte Pacht und die Eigenprovisionen in der
Einspruchsentscheidung für 2010 - nach entsprechendem
Verböserungshinweis - als Einkünfte aus partiarischen
Darlehen an. Im Übrigen wies es die Einsprüche des
Klägers zurück.
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Die Klage hatte überwiegend Erfolg
(EFG 2016, 807 = SIS 16 10 77). Das FG vertrat die Auffassung, die
Einkünfte des Klägers aus dem beabsichtigten Betrieb der
BHKW 1 und 2 (Verwaltungsvertragsmodell) seien als gewerblich zu
qualifizieren. Insbesondere habe der Kläger insoweit
beabsichtigt, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen.
Dies ergebe sich daraus, dass der erzeugte Strom durch die X-EWIV
als Vertreterin des Klägers am Markt hätte angeboten
werden sollen. Ein Auftreten des Klägers in eigener Person sei
hierfür rechtlich nicht erforderlich. Auch die erforderliche
Selbständigkeit der Betätigung wäre gegeben gewesen,
weil die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz auf Rechnung
und Gefahr des Klägers hätte vorgenommen werden sollen.
Demgegenüber enthielten die geschlossenen Verträge keine
Anhaltspunkte für die Annahme eines partiarischen Darlehens.
Insbesondere sei kein Darlehensrückzahlungsanspruch vereinbart
worden. Zudem seien aus Sicht des Klägers auch Verluste
möglich gewesen, da die Abschlagszahlungen unter dem Vorbehalt
der Jahresabrechnung gestanden hätten. Dies sei einem
partiarischen Rechtsverhältnis ebenfalls fremd.
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Aus dem Betrieb des BHKW 3
(Verpachtungsmodell) hätte der Kläger hingegen weder
Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch aus Kapitalvermögen
erzielt, sondern sonstige Einkünfte i.S. des
Auffangtatbestands in § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG. Andere
vorrangige Einkünftetatbestände (gewerbliche
Betriebsverpachtung im Ganzen, gewerbliche Vermietung,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) seien nicht verwirklicht. Die
vom Kläger erklärten Werbungskostenüberschüsse
seien daher nur mit künftigen positiven Einkünften nach
§ 22 Nr. 3 EStG ausgleichsfähig.
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Die vom Kläger ab 2010 in Anspruch
genommene AfA sei weder als Betriebsausgabe noch bei den
Werbungskosten berücksichtigungsfähig, da dies
voraussetze, dass das betreffende Wirtschaftsgut tatsächlich
angeschafft worden sei. Stattdessen seien die vom Kläger
geleisteten Zahlungen in dem Zeitpunkt vollständig abziehbar,
in dem deutlich geworden sei, dass die Gegenleistung ausbleiben
werde und auch keine Rückzahlung zu erlangen sei.
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Da die Beteiligten sich in der
mündlichen Verhandlung vor dem FG in tatsächlicher
Hinsicht darauf verständigt hatten, dass der zivilrechtliche
Rückforderungsanspruch des Klägers im Jahr 2011
uneinbringlich geworden sei, nahm das FG für dieses Jahr eine
Aufgabe bzw. Zerschlagung des Gewerbebetriebs des Klägers an.
Es berücksichtigte Verluste in Höhe von 136.425 EUR
(2011) und 5.694 EUR (2012). Im Übrigen wies es die Klage
ab.
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Mit seiner Revision, die nur noch die
Streitjahre 2011 und 2012 betrifft, rügt das FA die
Einkünftequalifikation des FG sowohl hinsichtlich des
Verwaltungsvertragsmodells als auch hinsichtlich des
Verpachtungsmodells. Bei der Würdigung dürfe nicht
außer Betracht bleiben, dass es sich um ein
betrügerisches Angebot gehandelt habe. Selbst wenn es aber zur
Lieferung der BHKW gekommen wäre, hätte der Kläger
aufgrund der geschlossenen Verträge nicht die für die
Annahme gewerblicher Einkünfte erforderliche
Unternehmerinitiative ausüben können.
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20
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben, soweit es die Einkommensteuer 2011 und 2012 betrifft,
und die Klage auch insoweit abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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22
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Sie schließen sich der Auffassung des
FG an.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt im Umfang der Urteilsanfechtung (Einkommensteuer 2011
und 2012) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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24
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Hinsichtlich des Verwaltungsvertragsmodells
hat das FG zutreffend entschieden, dass der Kläger insoweit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat (dazu unten 1.). In
Bezug auf das Verpachtungsmodell kann der Senat mangels
Entscheidungserheblichkeit offen lassen, ob es sich um
Einkünfte aus Kapitalvermögen (so das FA) oder um
Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (so
das FG) handelt (unten 2.). Der Senat muss das angefochtene Urteil
gleichwohl aufheben, weil auf der Grundlage der - insoweit
maßgeblichen - Feststellungen des FG das Vorliegen eines
Steuerstundungsmodells (§ 15b EStG) in Bezug auf das
Verwaltungsvertragsmodell jedenfalls nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann und diese Frage in einem gesonderten
Feststellungsverfahren zu beurteilen sein wird (unten 3.).
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25
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1. Der beabsichtigte Erwerb der BHKW 1 und 2
im Verwaltungsvertragsmodell hat beim Kläger zu (negativen)
Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt.
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Das FG hat seiner Entscheidung ein
zutreffendes Verständnis des ertragsteuerrechtlichen Begriffs
der gewerblichen Tätigkeit zugrunde gelegt (dazu unten a). In
rechtlicher Hinsicht ebenso zutreffend hat es als Bezugspunkt
für seine tatsächlichen Überlegungen keine
objektiv-rückblickende Sichtweise eingenommen, sondern auf die
Zweckrichtung abgestellt, mit der der Kläger im Zeitpunkt des
Entstehens der Aufwendungen handelte (unten b). Auf dieser
Grundlage hat die Vorinstanz auch die einzelnen Merkmale des
Gewerbebetriebs in rechtlich bedenkenfreier Weise bejaht (unten c).
Umgekehrt haben die vom Kläger geschlossenen Vereinbarungen
kein partiarisches Darlehensverhältnis begründet (unten
d). Auch die vom FG vorgenommene Ermittlung der Höhe der
negativen Einkünfte lässt keinen Rechtsfehler erkennen
(unten e).
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27
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a) Gewerbebetrieb ist gemäß §
15 Abs. 2 Satz 1 EStG jede selbständige und nachhaltige
Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird,
sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
darstellt und nicht als Ausübung von Land- oder
Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit anzusehen ist;
darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nicht um
private Vermögensverwaltung handeln (z.B. Senatsurteil vom
16.9.2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 = SIS 15 25 88, Rz 15).
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Ob ein Steuerpflichtiger gewerblich tätig
wird, bestimmt sich danach, ob die zu beurteilende Tätigkeit
nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme
entspricht. Maßgebend hierfür ist neben der
Verkehrsanschauung nicht der einzelne Betätigungsakt, sondern
das jeweilige, vom Tatsachengericht umfassend zu würdigende
Gesamtbild der Verhältnisse (ständige Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs - BFH -, z.B. Senatsbeschluss vom 1.4.2009 X B
173/08, BFH/NV 2009, 1260 = SIS 09 21 49, unter 1.b, m.w.N.). Zu
diesem Gesamtbild gehören auch die der jeweiligen
Tätigkeit zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen.
Dies gilt insbesondere, wenn die betreffende Aktivität, wie
hier, nicht über das Stadium vorbereitender Maßnahmen
hinausgekommen ist, die - wenn sie in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten
Betriebseröffnung stehen - den Beginn eines Gewerbebetriebs im
einkommensteuerrechtlichen Sinne markieren können (ebenfalls
ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 22.9.1994 IV R
41/93, BFHE 176, 346 = SIS 95 09 23, unter I.1.; vgl. auch Schmidt/
Wacker, EStG, 36. Aufl., § 15 Rz 129).
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b) In rechtlicher Hinsicht ist für die
Beurteilung des Streitfalls entscheidend, ob die Qualifizierung der
Einkunftsart objektiv rückblickend nach den tatsächlichen
Verhältnissen vorzunehmen ist (also unter voller
Berücksichtigung des Umstands, dass die Anlagen nach dem
inneren Vorbehalt der für die X-Gruppe handelnden Personen
niemals hätten geliefert werden sollen) oder ob sich dies nach
der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses
der Verträge beurteilt.
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30
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Zutreffend hat das FG seiner Entscheidung die
letztgenannte Sichtweise zugrunde gelegt. Dies folgt sowohl aus der
gesetzlichen Definition des Begriffs der Betriebsausgaben (dazu
unten aa) als auch aus der Regelung des § 116 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB; unten bb), ferner aus der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abziehbarkeit
vergeblicher Aufwendungen in Betrugsfällen einerseits (unten
cc) und zur Steuerpflicht von Scheinrenditen bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen andererseits (unten dd).
Die umstrittene Frage, ob den Betrugsopfern der
umsatzsteuerrechtliche Vorsteuerabzug aus ihren vergeblichen
Vorauszahlungen zusteht, hat auf die ertragsteuerrechtliche
Würdigung keinen Einfluss (unten ee).
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31
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aa) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen,
die durch den Betrieb „veranlasst“ sind (§
4 Abs. 4 EStG). Schon der hier verwendete Begriff der Veranlassung
deutet auf ein subjektives Element hin. Dementsprechend ist eine
solche Veranlassung nach der Rechtsprechung des Großen Senats
des BFH dann gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem
Betrieb zusammenhängen und ihm subjektiv zu dienen bestimmt
sind (Beschluss vom 4.7.1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II
1990, 817 = SIS 90 21 11, unter C.II.2. vor a, m.w.N.). Danach
setzt der Betriebsausgabenabzug nicht ausnahmslos voraus, dass den
entsprechenden Aufwendungen ein Leistungserfolg gegenüber
steht. Vielmehr kann die steuerliche Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen auch darauf beruhen, dass der Steuerpflichtige
Zahlungen in der Annahme leistet, sie würden den
beabsichtigten bzw. vertraglich ausbedungenen Erfolg
herbeiführen (Senatsurteil vom 17.11.2015 X R 3/14, BFH/NV
2016, 922 = SIS 16 09 89, Rz 21 f., mit zahlreichen Nachweisen aus
der Rechtsprechung zu vergeblichen Aufwendungen).
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bb) Demgegenüber ist es für die
ertragsteuerrechtliche Beurteilung im Streitfall ohne Belang, dass
die bei Vertragsschluss auf Seiten der X-Gruppe handelnden Personen
betrügerisch agierten, d.h. sich insgeheim vorbehielten, das
vertraglich Vereinbarte tatsächlich nicht durchführen zu
wollen. Ein derartiger geheimer Vorbehalt berührte schon die
zivilrechtliche Wirksamkeit der Verträge gemäß
§ 116 Satz 1 BGB nicht. Dass der Kläger durchweg
gutgläubig handelte (§ 116 Satz 2 BGB), steht vorliegend
außer Frage. Das FG durfte seine Würdigung folglich auf
den Inhalt der streitgegenständlichen Verträge
stützen, ohne dass es dabei noch auf die Regelung des §
41 der Abgabenordnung ankäme.
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33
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cc) Entsprechend hat die
höchstrichterliche Rechtsprechung schon vielfach anerkannt,
dass Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger im Hinblick auf eine
künftige Einkunftserzielung leistet, einkommensteuerrechtlich
auch dann abgezogen werden können, wenn die Aufwendungen
infolge des betrügerischen Verhaltens eines
Geschäftspartners verloren sind (vgl. BFH-Urteil vom 9.5.2017
IX R 24/16, BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168 = SIS 17 10 53,
m.w.N.).
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34
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dd) Auch umgekehrt fußt die
Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zur Steuerpflicht von
Scheinrenditen aus betrügerischen Schneeballsystemen auf der
rechtlichen Grundlage, dass insoweit ebenfalls nicht etwa auf die
objektive Lage abzustellen ist (dann würde es sich nicht um
einen - tatsächlich niemals erzielten - steuerpflichtigen
Ertrag handeln, sondern um eine nicht steuerbare teilweise
Rückzahlung des eingezahlten Kapitals), sondern auf die
subjektive Vorstellung des Anlegers (so ausdrücklich
BFH-Urteil vom 11.2.2014 VIII R 25/12, BFHE 244, 406, BStBl II
2014, 461 = SIS 14 11 47, Rz 28, mit zahlreichen weiteren
Nachweisen; jüngst nochmals BFH-Beschluss vom 5.10.2017 VIII R
13/14, BFH/NV 2018, 27 = SIS 17 22 18, Rz 25).
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35
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Dementsprechend hat auch das FA im Streitfall
zwei im - nicht vom Revisionsverfahren umfassten - Jahr 2010
tatsächlich vorgenommene Auszahlungen der X-Gruppe an den
Kläger als „Scheinrenditen“ der Besteuerung
zugrunde gelegt. Hiervon ausgehend erscheint es
widersprüchlich, zwar einerseits für die Besteuerung der
Einnahmen aus einem unerkannten Betrugsmodell auf die subjektive
Sichtweise des Betrogenen abzustellen, andererseits aber die
Abziehbarkeit korrespondierender Aufwendungen unter Berufung auf
deren erst objektiv-rückblickend feststellbare Vergeblichkeit
zu versagen.
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ee) Die derzeit umstrittene Frage, ob den
betrogenen Käufern der von der X-Gruppe vermarkteten BHKW der
umsatzsteuerrechtliche Vorsteuerabzug aus ihren vergeblichen
Vorauszahlungen zusteht, hat auf die ertragsteuerrechtliche
Würdigung keinen Einfluss.
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(1) Soweit sich das FA auf das Urteil des FG
Sachsen-Anhalt vom 30.4.2013 4 K 840/11 (EFG 2013, 1613 = SIS 13 23 91, nicht rechtskräftig, das Revisionsverfahren ist unter dem
Az. XI R 8/14 anhängig und bis zu einer Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - im Verfahren
C-661/16 ausgesetzt) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese
Entscheidung nicht zum Verwaltungsvertragsmodell, sondern zum
Verpachtungsmodell ergangen ist. Schon aus diesem Grund kann die
Auffassung des FG Sachsen-Anhalt für die
ertragsteuerrechtliche Beurteilung des Verwaltungsvertragsmodells
nicht einschlägig sein.
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38
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Gleiches gilt für das - ebenfalls zum
Verpachtungsmodell der X-Gruppe ergangene -
Vorabentscheidungsersuchen des XI. Senats (Beschluss vom 21.9.2016
XI R 44/14, BFHE 255, 328 = SIS 16 25 98). Im Übrigen will der
XI. Senat den dortigen Steuerpflichtigen durchaus als
„Unternehmer“ ansehen, also insoweit gerade
gegenteilig zum FG Sachsen-Anhalt entscheiden, auf dessen
Auffassung sich das FA im vorliegenden Verfahren beruft. Der XI.
Senat vertritt unter Berufung auf die EuGH-Rechtsprechung zu den
Besonderheiten des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen (EuGH-Urteil
FIRIN vom 13.3.2014 C-107/13, EU:C:2014:151, UR 2014, 705 = SIS 14 10 42, Rz 39) lediglich die Ansicht, die künftige Lieferung
sei „unsicher“ gewesen, was nach der
angeführten EuGH-Rechtsprechung zur Versagung des
Vorsteuerabzugs führe. Zu klären sei jedoch, ob das vom
EuGH für wesentlich erachtete Merkmal der
„Unsicherheit“ rein objektiv zu verstehen sei
oder aber aus der objektivierten Sicht des Steuerpflichtigen, der
die verlorene Anzahlung geleistet habe (BFH-Beschluss in BFHE 255,
328 = SIS 16 25 98, Rz 47 ff.). Demgegenüber hatte der V.
Senat des BFH zuvor auf die objektivierte Sicht des
Steuerpflichtigen abgestellt (BFH-Urteil vom 29.1.2015 V R 51/13,
BFH/NV 2015, 708 = SIS 15 08 03, Rz 14; ebenfalls zum
Verpachtungsmodell der X-Gruppe).
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39
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(2) In Bezug auf die Beurteilung des
Vorsteuerabzugs im Verwaltungsvertragsmodell ist neben der
klageabweisenden Entscheidung des FG Münster im Fall des
Klägers (Urteil in EFG 2015, 84 = SIS 15 01 98) eine
klagestattgebende Entscheidung des FG München ergangen (Urteil
vom 16.7.2015 14 K 1376/12, Revision unter dem Az. XI R 10/16 noch
anhängig).
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40
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(3) Wie indes schon die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, sind die Maßstäbe, nach denen der
umsatzsteuerrechtliche Vorsteuerabzug in den X-Betrugsfällen
zu beurteilen ist, aber schon deshalb nicht auf das
Einkommensteuerrecht übertragbar, weil es im Umsatzsteuerrecht
um die Besonderheiten des Ausnahmetatbestands des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes geht, aufgrund dessen
ein Vorsteuerabzug bereits vor Ausführung des Umsatzes in
Anspruch genommen werden soll. Dieser Ausnahmecharakter und die
Besonderheiten des genannten Tatbestands ergeben sich hinreichend
aus der EuGH-Rechtsprechung im Urteil FIRIN (EU:C:2014:151, UR
2014, 705 = SIS 14 10 42).
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41
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ff) Auf der vorstehend dargestellten
rechtlichen Grundlage hat das FG die Zweckrichtung der Aufwendungen
zutreffend aus der damaligen Sicht des Klägers beurteilt.
Dieser ist aufgrund der ihm vorgelegten Prospekte und der von ihm
abgeschlossenen Verträge davon ausgegangen, ihm würden
aufgrund seiner Vorauszahlungen künftig mehrere BHKW
geliefert, mit denen er elektrischen Strom produzieren und daraus
Einkünfte erzielen könne. Er fühlte sich an die
getroffenen Vereinbarungen gebunden und nahm an, auch die X-Gruppe
werde diese einhalten.
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42
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Bei der aus diesen äußeren
Umständen (Verträge, Prospekte) abgeleiteten
Betätigungsabsicht des Klägers handelte es sich daher -
anders als das FA meint - nicht um eine rein hypothetische
Sachverhaltsannahme des FG, sondern um eine feststehende (innere)
Tatsache. Dass das FG - wie das FA beanstandet - seine
Würdigung „im Wesentlichen konjunktivisch darauf
[stützt], wie zu verfahren gewesen wäre, wenn es sich
nicht um ein Betrugsmodell gehandelt hätte, sondern
tatsächlich der Betrieb von BHKW beabsichtigt gewesen
wäre,“ erweist sich danach nicht etwa als
rechtsfehlerhaft, sondern zeigt im Gegenteil, dass das FG von einem
zutreffenden Maßstab ausgegangen ist.
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c) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die
Vorinstanz auch die einzelnen Merkmale des Gewerbebegriffs in
rechtlich bedenkenfreier Weise bejaht.
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44
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aa) Soweit es dabei um die tatsächliche
Würdigung des Streitstoffs geht, gehört auch eine solche
Würdigung zu den „tatsächliche
Feststellungen“, an die das Revisionsgericht
gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden
ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.6.2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl
II 2008, 826 = SIS 08 31 17, unter II.1.c). Ebenso ist eine vom FG
vorgenommene Vertragsauslegung bindend, wenn sie den Vorgaben der
§§ 133, 157 BGB entspricht und den Denkgesetzen und
Erfahrungssätzen nicht zuwiderläuft, d.h. jedenfalls
möglich ist (z.B. Senatsurteil vom 19.8.2015 X R 30/12, BFH/NV
2016, 203 = SIS 16 00 42, Rz 38, m.w.N.).
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45
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So verhält es sich hier, wobei der Senat
die vom FG vorgenommene tatsächliche Würdigung und
Vertragsauslegung nicht nur für möglich, sondern auch
für in der Sache zutreffend hält.
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46
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bb) Insbesondere ist das FG in rechtlich
bedenkenfreier Weise zu der Auffassung gelangt, die vom Kläger
getätigten Aufwendungen seien auf eine Teilnahme am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gerichtet gewesen.
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47
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(1) In rechtlicher Hinsicht kommt es nicht auf
den Umstand an, dass objektiv-rückblickend die Produktion und
Vermarktung von elektrischem Strom mangels beabsichtigter Lieferung
der BHKW durch die X-Gruppe nicht möglich gewesen wäre.
Vielmehr ist auf die Zweckrichtung abzustellen, mit der der
Kläger seine Aufwendungen getätigt hat. Dies wurde
bereits unter II.1.b dargelegt.
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48
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(2) Mit derjenigen Tätigkeit, von deren
Aufnahme der Kläger beim Tätigen seiner Aufwendungen
ausging, hätte er sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
beteiligt. Dieses Merkmal dient dazu, solche Tätigkeiten aus
dem Bereich des § 15 EStG auszuklammern, die zwar in
Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden (sollen), aber nicht
auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind
(Senatsurteil vom 20.3.2013 X R 15/11, BFH/NV 2013, 1548 = SIS 13 25 06, Rz 19, m.w.N.).
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Die Produktion und Vermarktung von
elektrischem Strom ist ersichtlich auf einen solchen Leistungs- und
Güteraustausch gerichtet. Dies wird im Streitfall auch nicht
dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger der X-EWIV im
Verwaltungsvertrag umfassende Vollmachten erteilt hat. Denn es
kommt in rechtlicher Hinsicht - wie bereits die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat - nicht darauf an, dass der
Steuerpflichtige (Gewerbetreibende) seine Leistung
höchstpersönlich am Markt anbietet. Vielmehr genügt
es, wenn er sich hierzu eines Maklers oder Vertreters bedient,
dessen werbende Tätigkeit ihm dann zuzurechnen ist (z.B.
BFH-Urteil vom 7.12.1995 IV R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996,
367 = SIS 96 13 10, unter 1.b, m.w.N.; Schmidt/ Wacker, a.a.O.,
§ 15 Rz 20).
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50
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cc) Die vorweggenommenen Aufwendungen des
Klägers waren auch auf die Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit gerichtet.
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51
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(1) Die zahlreichen Einzelindizien, die
Einfluss auf die Abgrenzung zwischen selbständigen und anderen
Tätigkeiten haben können, lassen sich letztlich den
beiden Oberbegriffen der „Unternehmerinitiative“
und des „Unternehmerrisikos“ zuordnen
(ausführlich, auch zum Folgenden, Senatsurteil vom 22.2.2012 X
R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511 = SIS 12 09 93, Rz 30
ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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52
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Unternehmerrisiko trägt diejenige Person,
auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise
geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg der
gewerblichen Betätigung in ihrem Vermögen unmittelbar
niederschlägt (BFH-Urteil vom 24.9.1991 VIII R 349/83, BFHE
166, 124, BStBl II 1992, 330 = SIS 92 07 30, unter 1., m.w.N.).
Auch bei offener Stellvertretung bleibt derjenige, auf dessen
Rechnung das Unternehmen betrieben wird, das Zurechnungssubjekt der
gewerblichen Einkünfte (BFH-Beschluss vom 23.6.2006 VIII B
15/06, BFH/NV 2006, 1835 = SIS 06 38 32). Aber selbst bei einem
echten Treuhandverhältnis - wenn also der nach außen
Auftretende nicht offenlegt, dass er für fremde Rechnung
handelt - wird das Ergebnis der Betätigung dem Treugeber
zugerechnet, der das Risiko trägt (zu Treugeber-Kommanditisten
BFH-Urteil vom 10.12.1992 XI R 45/88, BFHE 170, 487, BStBl II 1993,
538 = SIS 93 12 25; zu § 17 EStG BFH-Urteil vom 15.7.1997 VIII
R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152 = SIS 97 21 32).
Umgekehrt stellt insbesondere der Erhalt fester Bezüge ein
Anzeichen für das Fehlen eines Unternehmerrisikos dar.
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53
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Die Unternehmerinitiative liegt bei derjenigen
Person, nach deren Willen das Unternehmen geführt wird
(BFH-Urteil in BFHE 166, 124, BStBl II 1992, 330 = SIS 92 07 30,
unter 1.). Zumindest bedeutet sie aber die Teilhabe an
unternehmerischen Entscheidungen (BFH-Urteil vom 1.8.1996 VIII R
12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272 = SIS 97 07 15, unter
II.1.b). Daran fehlt es beispielsweise, wenn der Steuerpflichtige
bei seiner Tätigkeit von einem anderen persönlich
abhängig, insbesondere weisungsgebunden ist und in die
Organisation eines anderen eingegliedert ist.
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(2) Dies zugrunde gelegt, waren die
Aufwendungen des Klägers auf die Aufnahme einer Tätigkeit
gerichtet, mit der er ein Unternehmerrisiko getragen
hätte.
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Das FG hat hierfür - jeweils abgeleitet
aus den vertraglichen Regelungen, die zwischen dem Kläger und
den Gesellschaften der X-Gruppe bestanden - die folgenden
Gesichtspunkte angeführt:
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Der Kläger wäre sowohl
zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer der BHKW
geworden. Die umfassenden vertraglichen Aufgaben der X-EWIV
hätten der Annahme, die Verfügungsbefugnis hätte
beim Kläger gelegen, nicht entgegengestanden.
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-
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Dem Kläger hätten die Erträge
aus der Stromeinspeisung zugestanden; er hätte umgekehrt auch
das Verlustrisiko getragen.
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-
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Der erzeugte elektrische Strom wäre im
Namen und für Rechnung des Klägers in das Netz
eingespeist worden.
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Dies reicht in rechtlicher Hinsicht aus, um
ein Unternehmerrisiko des Klägers zu bejahen. Feste
Bezüge - in Gestalt der Vergütungen aus dem Miet-,
Verwaltungs- und Premium Service-Vertrag - waren allein für
die Gesellschaften der X-Gruppe vereinbart. Der Kläger trug
demgegenüber das gesamte Risiko, diese von ihm zu bezahlenden
Festvergütungen aus den ihm zustehenden (variablen)
Einspeisevergütungen erbringen zu können. Ihm - und nicht
etwa den Gesellschaften der X-Gruppe - stand umgekehrt aber auch
die Chance auf Erzielung höherer Erlöse zu.
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Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr
darauf an, ob - was das FA in der mündlichen Verhandlung wohl
zu Recht bezweifelt hat - auch der vom FG herangezogene
Gesichtspunkt, dass der Kläger die BHKW jederzeit hätte
veräußern und damit die Einkunftserzielung beenden
können, geeignet ist, für das Bestehen eines
Unternehmerrisikos beim Kläger herangezogen zu werden.
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58
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(3) Für die Unternehmerinitiative des
Klägers hat das FG die folgenden Gesichtspunkte
angeführt:
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Die X-EWIV wäre dem Kläger in vollem
Umfang auskunfts- und rechenschaftspflichtig gewesen.
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Der Kläger hätte den
Verwaltungsvertrag bereits nach zwei Jahren kündigen und dann
die Verwaltung selbst übernehmen oder einen fremden Verwalter
beauftragen können.
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59
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Dies reicht ebenfalls aus, um eine
Unternehmerinitiative zu bejahen. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass die Auskunfts- und Kontrollrechte des
Klägers den Rechten eines Kommanditisten vergleichbar gewesen
wären; ausreichend wäre es aber schon gewesen, wenn die
Rechte denen des § 716 Abs. 1 BGB „wenigstens
angenähert“ gewesen wären (BFH-Urteil vom
8.4.2008 VIII R 73/05, BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22, unter II.2.a, betreffend Mitunternehmerschaften). Hinzu
kommt, dass selbst dann, wenn die - hier im Kern vorhandene -
Unternehmerinitiative des Klägers als eher gering anzusehen
sein sollte, ein solches Defizit durch das vorliegend eindeutig
gegebene und ausschließlich beim Kläger liegende
Unternehmerrisiko kompensiert würde (vgl. auch hierzu
BFH-Urteil in BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22,
unter II.2.a).
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60
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dd) Die Nachhaltigkeit der vom Kläger
aufgrund der vereinbarten Vertragsdauer offenkundig langfristig
beabsichtigten Betätigung der Energieerzeugung und
–vermarktung sowie dessen Absicht, einen Totalgewinn zu
erzielen, hat auch das FA nicht in Zweifel gezogen.
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61
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ee) Nach alledem begegnet es ebenfalls keinen
rechtlichen Bedenken, dass das FG die vom Kläger beabsichtigte
Betätigung im Fall des Verwaltungsvertragsmodells dem Typus
des Gewerbebetriebs und nicht demjenigen der privaten
Vermögensverwaltung (i.S. einer bloßen Fruchtziehung aus
zu erhaltenden Substanzwerten) zugeordnet hat (dazu jüngst
BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017,
456 = SIS 17 06 28, Rz 27 ff.). Dies gilt umso mehr angesichts
dessen, dass Einkünfte aus dem Betrieb von BHKW - ebenso wie
solche aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen - auch ansonsten als
gewerbliche Betätigung qualifiziert werden (z.B.
Senatsbeschluss vom 25.2.2016 X B 130, 131/15, BFH/NV 2016,
915).
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62
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ff) Im Gegensatz zu den Ausführungen des
Vertreters des FA in der mündlichen Verhandlung vor dem
erkennenden Senat lässt sich dem angefochtenen Urteil ohne
Weiteres die Gesamtwürdigung entnehmen, die für die
Bejahung des Tatbestands der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
jedenfalls in Grenzfällen erforderlich ist (vgl. dazu oben
II.1.a). Das FG hat die Einzelindizien ausführlich dargestellt
und gegeneinander abgewogen. Auch das FA behauptet nicht, das FG
habe Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens ungewürdigt
gelassen. Es möchte vielmehr lediglich einige Einzelindizien
anders gewichten als das FG. Mit einem derartigen Vorbringen kann
die revisionsrechtliche Bindungswirkung einer tatrichterlichen
Würdigung indes nicht in Zweifel gezogen werden.
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63
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Soweit das Vorbringen des FA dahingehend zu
verstehen sein sollte, dass es eine Befassung des FG mit der Frage
vermisst, ob aus der Gesamtheit der zwischen dem Kläger und
den verschiedenen Gesellschaften der X-Gruppe getroffenen
Vereinbarungen ein anderes Ergebnis folgt als aus dem Wortlaut der
Einzelregelungen, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Es ist
vielmehr darauf hinzuweisen, dass das FG - angesichts des klaren
Wortlauts der einzelnen Vertragsinhalte und des Fehlens
offenkundiger Widersprüche zwischen den Regelungen - nur dann
Anlass zu einer solchen Prüfung gehabt hätte, wenn das FA
substantiiert vorgetragen hätte, aus welchen konkreten
vertraglichen Vereinbarungen in ihrer Gesamtschau ein anderes
Ergebnis folgen sollte als aus dem Wortlaut der jeweiligen
Einzelregelung. An einem solchen Vorbringen fehlte es aber sowohl
im Klage- als auch im Revisionsverfahren.
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64
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d) Der Kläger hat der X-GmbH nicht etwa
ein partiarisches Darlehen gewährt. Abgesehen davon, dass die
Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen
gemäß § 20 Abs. 8 EStG ohnehin subsidiär
wäre, wenn - wie vorstehend dargelegt - bereits Einkünfte
aus Gewerbebetrieb zu bejahen sind, überzeugen auch die vom FA
für die Annahme eines partiarischen Darlehens angeführten
Gesichtspunkte nicht.
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65
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aa) Ein zivilrechtlicher Vertrag, der eine
Kapitalüberlassung gegen eine erfolgsabhängige
Vergütung vorsieht, kann nur dann als partiarisches Darlehen
beurteilt werden, wenn dem Darlehensgeber ein Anspruch auf
Rückzahlung des hingegebenen Geldes zusteht (vgl. BFH-Urteil
vom 21.5.2015 IV R 25/12, BFHE 249, 528, BStBl II 2015, 772 = SIS 15 16 23, unter II.2.a, m.w.N.) und keine Verlustbeteiligung
vereinbart worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 19.2.2009 IV R
83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798 = SIS 09 14 85, unter
II.2.a, und vom 22.6.2010 I R 78/09, BFH/NV 2011, 12 = SIS 10 39 46, Rz 24).
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66
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bb) Dies ist im rechtlichen Ausgangspunkt zwar
zwischen den Beteiligten unstreitig. Das FA vertritt indes die
Auffassung, der für das erste Betriebsjahr vereinbarte
Abschlag auf den voraussichtlichen Jahresüberschuss in
Höhe von 40 % des Nettokaufpreises sei als Vereinbarung der
Rückzahlung der „Darlehenssumme“
anzusehen.
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67
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Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil
diese Abschlagszahlung nur vorläufiger Natur war. Nach
Erteilung der Jahresabrechnung hatte der Kläger einen
Differenzbetrag an die X-EWIV zu erstatten; ein etwaiger
Überschuss hätte hingegen zusätzlich an ihn
ausgekehrt werden müssen (Nr. 3 Abs. 4 des
Verwaltungsvertrags).
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68
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Aber auch dann, wenn man der in Widerspruch
zum klaren Wortlaut des Vertrages stehenden Auffassung des FA
folgen wollte, es handele sich für das Erstjahr um eine
Festvergütung, wäre - gerade angesichts des Umstands,
dass das FA von einem „Vertragspaket“ spricht -
zwingend eine Gesamtbetrachtung aller festen Zahlungsströme
des Erstjahres vorzunehmen gewesen. Daraus ergibt sich die folgende
Betrachtung (hier nur für das BHKW 1 vorgenommen; beim BHKW 2
wären alle Beträge um 50 % zu erhöhen):
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Abschlag auf den voraussichtlichen
Jahresüberschuss (40 % von 37.500 EUR)
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15.000
EUR
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gegenläufige Positionen:
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Stellplatzmiete
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./.
4.200 EUR
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Verwaltervergütung
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./.
5.000 EUR
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Vergütung aus dem Premium
Service-Vertrag
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./.
5.000 EUR
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Saldo
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800
EUR
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Bei einer
„Rückzahlung“ von 800 EUR auf einen
Kaufpreis - nach Auffassung des FA: Darlehensbetrag - von 37.500
EUR (2,1 %) erscheint es fernliegend, dass es sich hier um die
Vereinbarung eines Anspruchs auf Rückzahlung des
Darlehensbetrages handelt.
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70
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cc) Ohne dass es hierauf nach dem Vorstehenden
rechtlich noch ankäme, weist der Senat darauf hin, dass er
auch der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten
Auffassung des FA nicht folgen kann, dem Kläger habe
allenfalls eine „abschnittsweise
Verlustbeteiligung“, aber keine „endgültige
Verlustbeteiligung“ gedroht.
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71
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Wie sich aus der Aufstellung unter II.1.d bb
ergibt, waren die Fixkosten, mit denen der Kläger aufgrund der
Verträge mit den Gesellschaften der X-Gruppe belastet war,
derart hoch, dass ein positives Gesamtergebnis keinesfalls sicher
zu erwarten war. Er hatte jährlich bereits 37,9 % der
Netto-Anschaffungskosten der BHKW (14.200 EUR/37.500 EUR) als
Festvergütungen an die X-EWIV zu zahlen. Angesichts dieser
hohen Fixkostenbelastung war es keinesfalls ausgemacht, dass der
Rohertrag des Betriebs der BHKW (Einspeisevergütung
abzüglich Kraftstoffkosten) ausreichen würde, um ein
positives Gesamtergebnis zu erzielen. Das Verlustrisiko
beschränkte sich entgegen der Auffassung des FA auch nicht auf
einzelne Abschnitte, sondern betraf die in Aussicht genommene
Gesamttätigkeit des Klägers.
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72
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dd) Aus dem darüber hinaus vom FA
angeführten BFH-Urteil vom 13.9.2000 I R 61/99 (BFHE 193, 286,
BStBl II 2001, 67 = SIS 01 02 45) folgt nichts, was seine
Auffassung im vorliegenden Zusammenhang stützen könnte.
Dort hat der BFH lediglich ausgeführt, die Vergütung
für die Hingabe eines partiarischen Darlehens könne auch
umsatzabhängig ausgestaltet werden. Für das vorliegende
Verfahren ist dies indes ohne Belang.
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e) Gegen die Höhe der vom FG ermittelten
negativen Einkünfte aus den BHKW 1 und 2 sind rechtliche
Bedenken weder ersichtlich noch werden solche vom FA
vorgetragen.
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2. Die Einwendungen des FA gegen die vom FG
vorgenommene Qualifizierung der Einkunftsart beim
Verpachtungsmodell (BHKW 3) gehen revisionsrechtlich ins Leere,
weil das FA durch die Entscheidung der Vorinstanz insoweit nicht
beschwert ist.
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In den angefochtenen Bescheiden hatte das FA
angenommen - und will an dieser Auffassung auch weiterhin
festhalten -, der Kläger habe aus dem BHKW 3 Einkünfte
nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt. Da dem Kläger in den
verbliebenen Streitjahren 2011 und 2012 aus dem BHKW 3 keine
Einnahmen zugeflossen, sondern ausschließlich Aufwendungen
angefallen sind, hat das FA das Werbungskosten-Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 9 EStG angewendet. Die in den Streitjahren
anzusetzenden Einkünfte betragen daher aus seiner Sicht 0
EUR.
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Demgegenüber hat das FG die Verträge
insoweit dahingehend gewürdigt, der Kläger habe
Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände nach
§ 22 Nr. 3 EStG erzielt. Da diese Einkünfte negativ
seien, hat das FG das Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3
Satz 3 EStG angewendet. Dies hatte zum Ergebnis, dass die in den
angefochtenen Steuerbescheiden 2011 und 2012 anzusetzenden
Einkünfte aus dem BHKW 3 weiterhin 0 EUR betragen. In der
mündlichen Verhandlung vor dem FG hatten die Beteiligten auf
Hinweis des Gerichts ausdrücklich klargestellt, dass ein
etwaiger Verlustfeststellungsbescheid nach § 22 Nr. 3 Satz 4
EStG nicht Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens sei. Damit
kann er auch nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens
sein.
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77
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3. Das angefochtene Urteil ist gleichwohl
aufzuheben, weil es auf der Grundlage der vom FG getroffenen
Tatsachenfeststellungen jedenfalls nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsvertragsmodell die
Voraussetzungen des § 15b EStG sowohl hinsichtlich der
Tatbestandsmerkmale dieser Norm (§ 15b Abs. 2 EStG; dazu unten
a) als auch hinsichtlich der Höhe der Anfangsverluste (§
15b Abs. 3 EStG; unten b) erfüllt und die vom FG ermittelten
Verluste in den Streitjahren daher nicht ausgleichsfähig sind.
Ein Verfahren der gesonderten Feststellung, in dem verbindlich
über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15b EStG zu
entscheiden wäre (unten c), ist bisher nicht durchgeführt
worden.
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a) Es liegt nahe, dass es sich bei dem von der
X-Gruppe angebotenen Vertragsbündel aus Kauf-,
Stellplatzmiet-, Verwaltungs- und Premium Service-Verträgen um
eine modellhafte Gestaltung handelte, d.h. um ein für eine
Vielzahl von Steuerpflichtigen vorgefertigtes Konzept (§ 15b
Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG; dazu zuletzt BFH-Urteil vom
17.1.2017 VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700 = SIS 17 07 87, Rz 29 ff.). Der Anwendung des § 15b Abs. 1 EStG
stünde es auch nicht entgegen, dass der Kläger als
Einzelinvestor außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
aufgetreten ist (BFH-Urteil vom 11.11.2015 VIII R 74/13, BFHE 252,
364, BStBl II 2016, 388 = SIS 16 05 79, Rz 15). Eine explizite
Werbung mit der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von
Steuerstundungseffekten wäre nicht erforderlich gewesen
(BFH-Urteil vom 6.2.2014 IV R 59/10, BFHE 244, 385, BStBl II 2014,
465 = SIS 14 08 52, Rz 25).
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79
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b) Bei Zugrundelegung des sich aus dem
angefochtenen Urteil ergebenden Zahlenwerks, das allerdings nicht
die dem Kläger in Aussicht gestellte jährliche
Einspeisevergütung enthält, kann zudem nicht
ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsvertragsmodell von
Seiten der X-Gruppe zumindest auch darauf gerichtet war, dem
Kläger wenigstens in der Anfangsphase (d.h. hier bis zum
Auslaufen der AfA-Berechtigung und der Schuldentilgung) die
Möglichkeit zu bieten, Verluste oberhalb der
Nichtaufgriffsgrenze von 10 % des von ihm eingesetzten
Eigenkapitals (§ 15b Abs. 3 EStG) zu erzielen und diese mit
anderen Einkünften zu verrechnen. Dies gilt umso mehr, als
eine derartige konzeptionelle Ausrichtung nicht im Vordergrund des
Investitionsangebots stehen muss (BFH-Urteil in BFHE 244, 385,
BStBl II 2014, 465 = SIS 14 08 52, Rz 24).
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80
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Der Senat hat unter II.1.d bb bereits
ausgeführt, dass sich selbst bei Ansatz einer Abschlagszahlung
aus den Einspeiseerlösen von 40 % des Netto-Kaufpreises nach
Abzug der Fixkosten im ersten Betriebsjahr für das BHKW 1 ein
Überschuss von lediglich noch 800 EUR ergeben hätte
(für das BHKW 2 wären alle Beträge um 50 % zu
erhöhen). Die AfA in Höhe von 3.750 EUR jährlich (10
% von 37.500 EUR) wäre noch ergebnismindernd abzuziehen. Von
dem sich hiernach bereits ergebenden Verlust wären auch noch
die Schuldzinsen sowie die Kraftstoffkosten abzuziehen, wobei nach
der Vertragslage gänzlich offen bleibt, welchen
prognostizierten Kraftstoffverbrauch die X-Gruppe dem von ihr
angebotenen Modell zugrunde gelegt hat. Es erscheint naheliegend,
dass all dies zu einem Überschreiten der maßgeblichen
Verlustgrenze von 10 % des eingesetzten Eigenkapitals
(Gesamtkaufpreis abzüglich der aufgenommenen Darlehensmittel)
hätte führen können.
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81
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c) Vor diesem Hintergrund muss in einem
Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 15b Abs. 4 EStG
über die Anwendbarkeit des § 15b EStG entschieden werden
(vgl. BFH-Urteile in BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388 = SIS 16 05 79, Rz 32, und vom 28.6.2017 VIII R 46/14, BFH/NV 2018, 199 = SIS 17 26 22). Das Fehlen eines entsprechenden Feststellungsbescheids
steht daher einer abschließenden Entscheidung des Senats
entgegen. Das FG wird das Klageverfahren im zweiten Rechtsgang
aussetzen müssen, um dem FA Gelegenheit zu geben, das
Feststellungsverfahren durchzuführen.
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82
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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