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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 92/08 (BFH)
§§: DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4, DBA-Schweiz Art. 15 a, DBA-Schweiz Art. 24
Schlagwörter Schweiz, Grenzgänger, Leitender Angestellter, Anrechnung, Progressionsvorbehalt, Doppelbesteuerung
Rechtsfrage: Sind Arbeitseinkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten einer schweizerischen Kapitalgesellschaft nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz von der deutschen Steuer (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen, weil die tatsächlich in Drittstaaten verrichtete Arbeit im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d als in der Schweiz ausgeübte Arbeit gilt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 22.01.2008
Vorinstanz/AZ: 11 K 10/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 08 50
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision