Statiker, Aufteilung von freiberuflichen und gewerblichen Einkünften: Betreuen ein selbständig tätiger und ein angestellter Ingenieur jeweils einzelne Aufträge und Projekte eigenverantwortlich und leitend, so ist trotz der gleichartigen Tätigkeit eine - ggf. im Schätzungswege vorzunehmende - Aufteilung der Einkünfte nicht ausgeschlossen mit der Folge, dass die vom Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge und Projekte der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen sind, und nur die von dem Angestellten betreuten Aufträge und Projekte zu gewerblichen Einkünften führen. - Urt.; BFH 8.10.2008, VIII R 53/07; SIS 08 41 91
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) und B betrieben als Diplom-Ingenieure in X ein
Ingenieurbüro für Baustatik und Massivbau.
In den Streitjahren 1993 bis 1996 wurden
sie ausschließlich für Großkunden im Rahmen von
Großaufträgen (z.B. Bürogebäude zur ...)
tätig, insbesondere aus den Bereichen der
Versicherungswirtschaft, der Banken und der öffentlichen
Verwaltung.
Nach einem Organigramm oblag dem
Kläger die Angebotsbearbeitung, Vertragsgestaltung,
Bauüberwachung, Kundenpflege und Akquisition. B war
zuständig für Controlling, Personalwesen, Einkauf, EDV,
technische Abwicklung der Angebote sowie die Organisation des
Unternehmens, einschließlich der Qualitäts- und
Wirtschaftlichkeitskontrolle.
Die einzelnen Projekte wurden entweder dem
Kläger oder B zugeordnet. Für jedes Projekt wurde bei
Auftragserteilung eine Projektgruppe gebildet, die dem jeweiligen
Projektleiter - entweder dem Kläger oder B - zuarbeitete und
von diesem überwacht und geleitet wurde. Nach den Angaben des
Klägers wurden die Projektleiter in den Leistungsphasen 1 bis
3 der HOAI, welche die wesentlichen Leistungsphasen sein sollen,
besonders intensiv tätig. In den sich anschließenden
Leistungsphasen, die Routinearbeiten betreffen wie z.B. die
zeichnerische Umsetzung der Vorgaben des jeweiligen Projektleiters,
wurden zunehmend Aufgaben auf die Projektgruppen delegiert. Die
Projektgruppen bestanden aus angestellten Bauingenieuren und
technischen Zeichnern, teilweise auch aus freiberuflich
tätigen Personen.
In den Streitjahren 1993 bis 1996
übernahm der Kläger insgesamt 41 Aufträge und B 37
Aufträge, die allerdings nicht gleichermaßen
anspruchsvoll gewesen sein sollen.
Nach einer vom Kläger gefertigten
Aufstellung entfiel das Auftragsvolumen in den Streitjahren zu 79 %
auf ihn und zu 21 % auf B.
Nach den Angaben des Klägers ist kein
Auftrag gemeinsam von ihm und B bearbeitet worden.
Der Kläger hatte das
Ingenieurbüro 1968 zusammen mit B durch schriftlichen Vertrag
als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Danach
waren der Kläger mit 55 % und B mit 45 % beteiligt. In den
Jahren von 1972 bis 1979 führte der Kläger das
Unternehmen allein ohne Beteiligung des B. Ab 1980 betrieben der
Kläger und B das Büro wieder gemeinsam, wobei der
Kläger nach außen als Einzelunternehmer auftrat. Ein
schriftlicher Gesellschaftsvertrag existierte - anders als für
die Jahre 1968 bis 1971 - nicht. B leistete keine Einlage in das
Unternehmen des Klägers. Eine schriftliche Vereinbarung
über die Beteiligung des B an den Gewinnen und Verlusten
existiert ebenfalls nicht. Für seine Tätigkeit erhielt B
in den Streit- und Folgejahren folgende Beträge:
|
Zahlungen an B
|
Gewinn/Verlust
des Ingenieurbüros
|
1993
|
280.000 DM
|
9
Mio. DM
|
1994
|
222.000 DM
|
14
Mio. DM
|
1995
|
300.000 DM
|
5
Mio. DM
|
1996
|
270.000 DM
|
10
Mio. DM
|
1997
|
270.000 DM
|
10
Mio. DM
|
1998
|
240.000 DM
|
-4
Mio. DM
|
1999
|
260.000 DM
|
5
Mio. DM
|
Wie der an B gezahlte Betrag ermittelt
wurde, ist rechnerisch nicht nachvollziehbar. Schriftliche
Aufzeichnungen über die Berechnung des Betrags wurden nicht
gefertigt.
Der Kläger und B gaben für das
Ingenieurbüro beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt
- FA - ) Erklärungen über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab und erklärten
Einkünfte aus § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die den Erklärungen beigefügten Gewinnermittlungen lauten
ausschließlich auf den Kläger und nicht auf eine
Gesellschaft oder Gemeinschaft. Sie wurden auch
ausschließlich vom Kläger unterschrieben. Das FA folgte
den Erklärungen zunächst erklärungsgemäß.
In den Jahren 1999/2000 wurde bei dem Ingenieurbüro eine
Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfer vertrat die
Auffassung, dass steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft zu
verneinen sei, weil B kein ausreichendes Mitunternehmerrisiko
getragen und auch keine ausreichende Mitunternehmerinitiative
gezeigt habe. Da der Kläger nicht leitend und
eigenverantwortlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
tätig gewesen sei, seien die im Ingenieurbüro erzielten
Gewinne als gewerbliche Einkünfte des Einzelunternehmens des
Klägers zu qualifizieren.
Dem folgend hob das FA die
Gewinnfeststellungsbescheide für das Ingenieurbüro auf
und lehnte die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für das Ingenieurbüro ab. Diese
Bescheide sind vom Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom
8.6.2006 3 K 4744/02 (juris = SIS 08 16 39) bestätigt worden.
Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der
Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 5.12.2007 XI B 134/06
(BFH/NV 2008, 382 = SIS 08 11 36) als unbegründet
zurückgewiesen. Außerdem erließ das FA mit Datum
vom 27.6.2001 erstmalige Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1996
für das Einzelunternehmen des Klägers. Dabei legte das FA
den in den Feststellungserklärungen angegebenen Gewinn
zugrunde und berücksichtigte die an B geflossenen Zahlungen
als weitere Betriebsausgaben.
Die Einzelheiten ergeben sich aus Tz. 26
und Anlage 2 des Betriebsprüfungsberichts vom
10.11.2000.
Ursprünglich hatte der Kläger -
entgegen der Rechtsauffassung des FA - auch geltend gemacht, als
Mitunternehmer tätig gewesen zu sein. Indes hat er seine Klage
mit Schriftsatz vom 17.5.2006 nach einer Verständigung der
Parteien über den Abzug von Betriebsausgaben ausdrücklich
auf die Rechtsfrage beschränkt, ob die von ihm als
Einzelunternehmer erzielten Einkünfte insgesamt als
freiberufliche, hilfsweise im Wege einer Trennung jedenfalls die
Einkünfte aus den von ihm persönlich ausgeführten
Aufträgen als freiberuflich zu besteuern seien.
Die nach erfolglos durchgeführten
Vorverfahren (Einspruchsentscheidung vom 29.7.2002) erhobene Klage
hat das FG als unbegründet abgewiesen (vgl. SIS 08 15 30). Der
Kläger habe das Ingenieurbüro als gewerblicher
Einzelunternehmer i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG
betrieben und sei deshalb gewerbesteuerpflichtig. Eine steuerlich
anzuerkennende Mitunternehmerschaft zwischen dem Kläger und B
habe nicht bestanden. Zur Begründung hat das FG auf sein
Urteil vom gleichen Tage zum Parallelverfahren 3 K 4744/02 (juris =
SIS 08 16 39) vollinhaltlich Bezug genommen.
Mit der vom BFH zugelassenen Revision
rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG, die Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1996 und die
Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise die Sache an das FG
zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
Es schließt sich in vollem Umfang den
Ausführungen des FG im angefochtenen Urteil an.
II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 126 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass
allein deswegen keine trennbare Mischtätigkeit gegeben sei,
weil der Kläger in den Streitjahren 1993 bis 1996 nicht zwei
verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe, sondern nur eine
Tätigkeit als Statiker.
Die vom FG nach Maßgabe dieses
rechtlichen Maßstabs getroffenen Feststellungen erlauben
allerdings keine schon abschließende Entscheidung
darüber, ob eine Aufteilung zwischen freiberuflichen und
gewerblichen Einkünften zumindest im Schätzungswege und
ggf. mit welchem Ergebnis möglich sein wird.
1. Ein der Gewerbesteuer unterliegender
Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG in der
für die Streitjahre maßgebenden Fassung ist
gemäß § 1 Abs. 1 der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) - nunmehr
§ 15 Abs. 2 EStG - anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige eine
selbständige nachhaltige Betätigung ausübt, die mit
Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und wenn ferner die
Betätigung weder als Ausübung von Land- und
Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes im
Sinne des EStG anzusehen ist. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
EStG ist die selbständige Berufstätigkeit eines
Ingenieurs eine freiberufliche und damit keine gewerbliche
Tätigkeit. Dies gilt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1
Satz 3 EStG auch dann, wenn er sich bei Ausübung seines Berufs
der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient;
Voraussetzung ist jedoch in diesem Fall, dass er aufgrund eigener
Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit zur
Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist die
unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des
Freiberuflers (BFH-Urteil vom 1.2.1990 IV R 140/88, BFHE 159, 535,
BStBl II 1990, 507 = SIS 90 11 37, ständige
Rechtsprechung).
2. Der Kläger greift die vom FG im
rechtskräftig gewordenen Urteil des FG Köln vom 8.6.2006
3 K 4744/02 (juris = SIS 08 16 39) wegen negativer Feststellungen
ergangene Entscheidung und im angefochtenen Urteil zur
Begründung in Bezug genommene Würdigung nicht mehr an,
dass zwischen ihm und B in den Streitjahren keine steuerrechtlich
anzuerkennende Mitunternehmerschaft vorgelegen hat.
Bei der Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrages ist der Gewerbeertrag nach § 7
GewStG zwar eigenständig und ohne Bindung an den
Einkünftefeststellungsbescheid zu ermitteln. Mithin steht auch
aufgrund der negativen Feststellungsbescheide für die
Streitjahre nicht zugleich für die Gewerbesteuer bindend fest,
dass die Voraussetzungen für eine freiberufliche
Mitunternehmerschaft nicht vorgelegen haben (BFH-Urteil vom
8.4.2008 VIII R 73/05, BStBl II 2008, 681 = SIS 08 24 22,
m.w.N.).
Indes hat der Kläger, abgesehen von
seiner ausdrücklichen Beschränkung seines Klagebegehrens
im Schriftsatz vom 17.5.2006, auch mit seiner
Revisionsbegründung keine Rügen gegen das vom FG auf der
Grundlage einer umfassenden Beweiswürdigung gewonnene Ergebnis
erhoben, dass es sowohl an dem notwendigen Rechtsbindungswillen
für eine Zusammenarbeit des Klägers mit B auf
gesellschaftsrechtlicher Grundlage als auch an dem erforderlichen
Mitunternehmerrisiko des B gefehlt habe. Es sind auch weder
rechtliche Gründe geltend gemacht worden noch sind
entsprechende Gesichtspunkte erkennbar, die insoweit zu einer
abweichenden rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Annahme
einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft Anlass geben
könnten.
3. a) Übt ein Steuerpflichtiger sowohl
eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus,
so sind die Tätigkeiten nach der (jüngeren) steuerlichen
Rechtsprechung zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung
möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn sachliche und
wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen
Tätigkeiten bestehen.
Eine einheitliche Tätigkeit liegt nur
dann vor, wenn die verschiedenen Tätigkeiten derart
miteinander verflochten sind, dass sie sich unlösbar
gegenseitig bedingen. Eine solche einheitliche Tätigkeit ist
steuerlich danach zu qualifizieren, ob das freiberufliche oder das
gewerbliche Element vorherrscht. Wird gegenüber den
Auftraggebern ein einheitlicher Erfolg geschuldet, so ist die zur
Durchführung dieser Aufträge erforderliche Tätigkeit
regelmäßig auch als einheitliche zu beurteilen
(BFH-Urteil vom 18.10.2006 XI R 10/06, BFHE 216, 518, BStBl II
2008, 54 = SIS 07 28 26, m.w.N.). Bei der Würdigung, ob ein
einheitlicher Erfolg geschuldet wird, handelt es sich um eine vom
FG zu treffende tatsächliche Feststellung, an die der BFH
grundsätzlich gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO).
Werden in einem Betrieb nur gemischte
Leistungen erbracht, so ist der Betrieb danach zu qualifizieren,
welche der einzelnen Tätigkeiten der Gesamttätigkeit das
Gepräge gibt. Dazu kommt es weder auf den geschätzten
Anteil der einzelnen Tätigkeitsarten am Umsatz oder Ertrag
noch darauf an, welcher Teil der Gesamtleistung für den
Vertragspartner im Vordergrund steht (BFH-Urteile vom 2.10.2003 IV
R 48/01, BFHE 204, 80, BStBl II 2004, 363 = SIS 04 04 35; vom
20.12.2000 XI R 8/00, BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478 = SIS 01 06 85; grundlegend BFH-Urteil vom 24.4.1997 IV R 60/95, BFHE 183, 150,
BStBl II 1997, 567 = SIS 97 15 34).
Der BFH hat indes z.B. eine getrennte
Betrachtung auch zugelassen, wenn ein EDV-Berater, der sowohl
System- als auch Anwendungssoftware entwickelt, verschiedene
Aufträge erhält, die sich jeweils nur auf einen dieser
Bereiche beziehen (BFH-Urteil vom 7.11.1991 IV R 17/90, BFHE 166,
443, BStBl II 1993, 324 = SIS 92 08 38). Ebenso hat der BFH im
Urteil vom 11.7.1991 IV R 15/90 (BFHE 165, 216, BStBl II 1991, 889
= SIS 91 21 26) keine Bedenken gehabt, bei einem Holzschnitzer
zwischen freier künstlerischer Tätigkeit einerseits und
kunsthandwerklicher Beschäftigung andererseits aufzuteilen und
die jeweiligen Einkünfte sogar nötigenfalls im
Schätzungswege zu ermitteln (vgl. ferner BFH-Urteil vom
9.8.1983 VIII R 92/83, BFHE 139, 380, BStBl II 1984, 129 = SIS 84 03 35 betreffend die Tätigkeit eines Steuerberaters einerseits
und dessen Vermittlung von Interessenten am Erwerb von
Eigentumswohnungen verbunden mit deren Beratung andererseits).
Für die Tatfrage, ob die
Tätigkeitsmerkmale einer gemischten Tätigkeit im
Einzelfall derart miteinander verbunden sind und sich gegenseitig
unauflösbar bedingen, dass eine Trennung der Bereiche
willkürlich erschiene, sind somit verschiedene Aufträge
und Projekte nicht einheitlich, sondern getrennt zu betrachten
(dazu Lambrecht in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 18 Rz 31).
b) Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist
ein Angehöriger eines freien Berufes auch dann freiberuflich
tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter
Arbeitskräfte bedient, vorausgesetzt er wird aufgrund eigener
Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig.
Arbeitskräfte sind nicht nur im Betrieb des Freiberuflers
abhängig Beschäftigte, sondern auch Subunternehmer oder
freie Mitarbeiter (BFH-Urteil vom 14.3.2007 XI R 59/05, BFH/NV
2007, 1319 = SIS 07 20 19; BFH-Beschlüsse vom 30.8.2007 XI B
1/07, BFH/NV 2007, 2280 = SIS 08 01 04 zur Eigenverantwortlichkeit;
vom 31.8.2005 IV B 205/03, BFH/NV 2006, 48 = SIS 06 02 52;
BFH-Urteil vom 5.6.1997 IV R 43/96, BFHE 183, 424, BStBl II 1997,
681 = SIS 97 22 57).
Die Mithilfe qualifizierten Personals ist
für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers allerdings
nur dann unschädlich, wenn dieser bei der Erledigung jedes
einzelnen Auftrags aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und
eigenverantwortlich tätig wird, sodass die Leistung den
„Stempel der Persönlichkeit“ des
Berufsträgers trägt. Selbst eine besonders intensive
Tätigkeit kann die eigene praktische Tätigkeit nicht
ersetzen. In welchem Umfang der Berufsträger allerdings selbst
tätig sein muss, hängt vom jeweiligen Berufsbild ab
(BFH-Urteile vom 4.7.2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53 = SIS 08 04 75, m.umf.N.; vom 22.1.2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II
2004, 509 = SIS 04 21 10, m.w.N.; grundlegend BFH-Urteil vom
21.3.1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 = SIS 95 17 54; BFH-Beschluss vom 7.7.2005 XI B 227/03, BFH/NV 2006, 55 = SIS 06 02 60).
c) Die Rechtsprechung hat zwar bislang im
Wesentlichen Sachverhalte entschieden, in denen nebeneinander
mehrere, verschiedenen Einkunftsarten zuzurechnende
Tätigkeiten vom Berufsträger entfaltet worden sind. Der
BFH hat indes eine Aufteilung auch für möglich erachtet,
wenn eine gleichartige (ärztliche) Tätigkeit vorliegt,
die lediglich in verschiedenen örtlichen Bereichen entfaltet
worden ist (dazu grundlegend BFH-Urteil vom 25.10.1963 IV 373/60 U,
BFHE 77, 750, BStBl III 1963, 595 = SIS 63 03 79, m.w.N.).
Wörtlich hat der BFH ausgeführt: „... so ist
doch nicht einzusehen, weshalb bei völlig gleichartiger
Tätigkeit, die an sich ihrer Art nach als freiberuflich
anzusehen ist, und die in einem abtrennbaren Teilbereich
eigenverantwortlich in der für die Tätigkeit typischen
Weise durchgeführt wird, nur deshalb das Merkmal der
Freiberuflichkeit verneint werden sollte, weil in anderen Bereichen
die eigenverantwortliche Tätigkeit verneint werden
muss“ (zustimmend Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR
-, § 18 EStG Rz 76 a.E.).
Im Urteil vom 19.10.1995 IV R 11/95 (BFH/NV
1996, 464 = SIS 96 10 04) hat der BFH allerdings ohne
Auseinandersetzung mit seiner früheren Entscheidung
angenommen, der Senat sei wegen des Verböserungsverbots daran
gehindert, dazu Stellung zu nehmen, ob die Einkünfte aus der
zweiten Betriebsstätte zu Recht isoliert als freiberuflich
angesehen werden könnten. Indes kann daraus nicht geschlossen
werden, der BFH hätte an seiner früheren Rechtsprechung
zu örtlich abgegrenzten Bereichen nicht mehr festhalten wollen
(so aber wohl Güroff in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 18 Rz 242).
d) Der Senat hält die
grundsätzlichen Ausführungen im Urteil in BFHE 77, 750,
BStBl III 1963, 595 = SIS 63 03 79 unverändert für
zutreffend.
In ständiger Rechtsprechung hat der BFH
nicht nur eine getrennte Beurteilung bei wesensmäßig
verschiedenen Tätigkeiten für geboten erachtet, sondern
sie auch gerade dann für erforderlich angesehen, wenn zwischen
den verschiedenen Tätigkeiten gewisse sachliche und
wirtschaftliche Berührungspunkte vorliegen, mithin eine
„gemischte Tätigkeit“ gegeben ist, und nur
ausnahmsweise eine einheitliche Beurteilung der Tätigkeit
für unerlässlich angesehen, wenn die
Tätigkeitsmerkmale so miteinander verflochten sind und die
Tätigkeiten sich gegenseitig so unlösbar bedingen, dass
eine Trennung gegen die Verkehrsauffassung verstieße
(BFH-Urteil vom 1.2.1990 IV R 42/89, BFHE 160, 21, BStBl II 1990,
534 = SIS 90 11 39; ferner BFH-Beschluss vom 5.5.1999 IV B 35/98,
BFH/NV 1999, 1328 = SIS 99 51 31, m.w.N.), wobei der Grad der
Verknüpfung beider Tätigkeiten jeweils im Einzelfall vom
FG als Tatfrage zu untersuchen ist (ferner zur grundsätzlichen
Trennung Schmidt/Wacker, EStG, 27. Aufl., § 18 Rz 50; Korn,
§ 18 EStG Rz 11 und 13; HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 75 und
76; Brandt, Die Information für Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer - INF - 2003, 57, 58).
Dabei hat der BFH (vgl. Urteil in BFHE 166,
443, BStBl II 1993, 324 = SIS 92 08 38) lediglich auf die einzelnen
Tätigkeiten abgestellt, hingegen nicht den Umstand als ein der
Trennung entgegenstehendes Moment angesehen, dass die
Tätigkeiten in demselben Betrieb entfaltet worden sind, mithin
die für den Betrieb anfallenden Gemeinkosten nicht von
vornherein den einzelnen Tätigkeitsbereichen zugeordnet werden
konnten, sondern ggf. im Schätzungswege aufzuteilen sind. Eine
leichte und einwandfreie Trennbarkeit erfordert nicht eine
getrennte Buchführung. Vielmehr muss, sofern die Trennung der
Einkünfte nur durch Schätzung erfolgen kann, diese
grundsätzlich auch durchgeführt werden (so zutreffend
HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 75 und 76, m.umf.N.).
4. a) Bei Anwendung dieser rechtlichen
Maßstäbe liegt bereits nach den bisherigen
Feststellungen des FG, wonach die einzelnen Aufträge und
Projekte jeweils völlig eigenständig entweder vom
Kläger oder von B abgewickelt worden sind (wobei der
Kläger sämtliche Aufträge und ihre personelle
Zuordnung im Einzelnen in den eingereichten Aufstellungen
dargestellt hat), eine Trennung und Zuordnung zur freiberuflichen
Tätigkeit hinsichtlich der vom Kläger eigenverantwortlich
und leitend durchgeführten Projekte und eine Zuordnung nur der
von B eigenständig durchgeführten Projekte zu den
gewerblichen Einkünften erkennbar nahe. Allerdings wird
insoweit das FG die erforderlichen Ermittlungen nachzuholen und die
jeweils zuzuordnenden Einnahmen und vor allem Ausgaben ggf. im
Schätzungswege aufzuteilen haben.
b) Gelangt das FG zu dem Ergebnis, dass eine
Aufteilung an sich vorzunehmen ist, so wird es des Weiteren
Feststellungen zu treffen haben, ob und ggf. welche der in den
Verantwortungsbereich des Klägers fallenden Aufträge
ausnahmsweise im Hinblick auf die Zahl der für ihre
Durchführung jeweils eingesetzten Mitarbeiter und des Umfangs
der Aufträge gleichwohl der Annahme einer freiberuflichen
Tätigkeit entgegenstehen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 53
= SIS 08 04 75; in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 = SIS 95 17 54; in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 = SIS 90 11 37; ferner
HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 234).
Dabei sind die Anforderungen an eine
eigenverantwortliche Tätigkeit - wie ausgeführt - nach
der Art der Tätigkeit und des Berufsbildes unterschiedlich
(BFH-Urteil in BFHE 183, 424, BStBl II 1997, 681 = SIS 97 22 57;
Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rz 27, m.w.N.; HHR/Brandt, §
18 EStG Rz 235 „Ingenieur“).
Die Eigenverantwortlichkeit ist nach den
Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
Allgemein gültige Vorgaben, insbesondere auch in zeitlicher
Hinsicht, für eine eigenverantwortliche fachliche Leistung
gibt es nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 55 = SIS 06 02 60,
m.w.N.).
Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom
8.6.2006 waren sich allerdings die Beteiligten darüber einig,
dass jeder der Kläger (Kläger und B) bestimmte Projekte
eigenverantwortlich und leitend durchgeführt hat.
c) Sollte das FG dessen ungeachtet zu dem
Ergebnis gelangen, eine Aufteilung der dem Kläger
zuzurechnenden gemischten Tätigkeit sei, auch soweit eine
Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der vom Kläger selbst
durchgeführten Projekte zu bejahen ist, nicht
durchführbar, so wird es ebenfalls aufgrund einer
Würdigung aller Umstände die Entscheidung nachzuholen
haben, ob die Gesamttätigkeit freiberuflich oder gewerblich
ist, d.h. durch welche Elemente sie maßgeblich geprägt
worden ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4.11.2004 IV R 63/02, BFHE
209, 116, 122, BStBl II 2005, 362, 364 = SIS 05 16 30; HHR/Brandt,
§ 18 EStG Rz 77, m.w.N.).
5. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf
den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21.4.2004 4
K 317/91 (EFG 2004, 1065 = SIS 04 26 24) die Gewerbesteuer
überhaupt als verfassungswidrig ansieht, hat das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.1.2008 1 BvL 2/04
(BGBl I 2008, 1006 = SIS 08 25 65) zwischenzeitlich die
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht nur für das dortige
Streitjahr 1988, sondern generell auch für die Folgezeit
festgestellt.
6. Die erhobenen Verfahrensrügen erachtet
der Senat im Übrigen nicht für durchgreifend und sieht
gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO insoweit bereits
deshalb von einer Begründung ab, weil die Sache ohnehin an das
FG zurückverwiesen werden muss.