Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 09.08.2018 - 11 K 2738/14 = SIS 18 18 44 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) werden für das Streitjahr 2011 als Ehegatten zur
Einkommensteuer zusammenveranlagt.
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Der im Jahr ... geborene Kläger war in
der Zeit von 2005 bis Mitte 2011 als Arbeitnehmer in den USA
beschäftigt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die
Kläger bis zu ihrer Rückkehr im Mai 2011 im Inland nicht
einkommensteuerpflichtig waren.
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Der Kläger nahm während seiner
beruflichen Tätigkeit in den USA an einem von seinem dortigen
Arbeitgeber aufgelegten US-amerikanischen Altersvorsorgeplan
(„401(k) pension plan“) teil. Die Einzahlungen von
umgerechnet 101.968 EUR leisteten sowohl der Kläger als auch
sein Arbeitgeber, wobei auf die Jahre 2006 und 2007 Beiträge
von 26.581 EUR entfielen. Nach den Feststellungen des
Finanzgerichts (FG) blieben sämtliche Einzahlungen nach
US-amerikanischem Einkommensteuerrecht unbelastet.
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Ende des Streitjahres erhielt der
Kläger aus dem Altersvorsorgeplan - nachdem er bereits im Jahr
2009 einen Teilbetrag von umgerechnet 3.598 EUR bezogen hatte -
eine Auskehrung von 108.073 EUR.
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Die Beteiligten vertreten
übereinstimmend die Auffassung, dass es sich bei der
Auszahlung aus dem „401(k) pension plan“ dem Grunde
nach um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen gemäß
§ 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt. Die
Kläger meinen, für die Einkünfteermittlung seien die
Einzahlungen in Abzug zu bringen; zu besteuern sei somit nur der
Unterschiedsbetrag. Sie hätten mangels inländischer
Einkommensteuerpflicht zu keinem Zeitpunkt die teilweise
Steuerfreistellung der Beiträge gemäß § 3 Nr.
63 EStG in Anspruch nehmen können, sodass eine nachgelagerte
Besteuerung ausweislich des Wortlauts des § 22 Nr. 5 Satz 2
EStG nicht in Betracht komme. Nachdem die Kläger insoweit
zunächst - beruhend auf unzutreffenden Zahlen - negative
Einkünfte ermittelt hatten, erklärten sie später
positive Einkünfte von 9.163 EUR.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) geht dagegen davon aus, dass jedenfalls für
ab dem 01.01.2008 geleistete Einzahlungen in einen „401(k)
pension plan“ der Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 63
EStG entsprechend anzuwenden sei, sodass die hierauf beruhenden
Auszahlungen nachgelagert zu besteuern seien. Nachdem das FA im
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr noch positive
Einkünfte von 48.702 EUR in Ansatz gebracht hatte, setzte es
die Einkünfte in der Einspruchsentscheidung auf 26.755 EUR
(jeweils vor Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags) herab.
Über die Berechnungsmethode besteht kein Streit.
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Mit ihrer Klage beanstandeten die
Kläger, für den vom FA zugrunde gelegten
Besteuerungsansatz bestehe keine Rechtsgrundlage. Das FG gab der
Klage mit dem in EFG 2019, 13 veröffentlichten Urteil statt
und brachte antragsgemäß sonstige Einkünfte (vor
Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags) von 9.163 EUR in Ansatz.
§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG enthalte eine abschließende
Aufzählung derjenigen Normen, bei deren Anwendung in der
Ansparphase Leistungen aus den in Satz 1 der Vorschrift genannten
Vertragstypen - zu denen auch US-amerikanische
401(k)-Altersvorsorgepläne gehörten - ganz oder teilweise
nachgelagert zu besteuern seien. Dies sei im Streitfall infolge
seinerzeit nicht bestehender inländischer
Einkommensteuerpflicht der Kläger ausgeschlossen. Die
Steuerfreistellung von Beiträgen zum Altersvorsorgeplan im
Rahmen der US-amerikanischen Einkommensbesteuerung sei kein
Tatbestandsmerkmal des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG und könne
auch nicht durch wortlauterweiternde Auslegung berücksichtigt
werden; dies bedeutete eine unzulässige
Rechtsfortbildung.
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Ebenso wenig ergebe sich aus Art. 18A des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und
einiger anderer Steuern (vom 29.08.1989, BGBl II 1991, 354, BStBl I
1991, 94 i.d.F. des Protokolls vom 01.06.2006, BGBl II 2006, 1184,
BStBl I 2008, 766 - DBA-USA - ) eine Rechtsgrundlage für den
Besteuerungsansatz des FA. Dies sei bereits deshalb nicht der Fall,
da der vorliegende Besteuerungssachverhalt nicht vom
Regelungsbereich des Art. 18A DBA-USA erfasst werde. Nichts anderes
lasse sich - abweichend von der Rechtsauffassung des FA - aus Ziff.
16 des Protokolls vom 01.06.2006 zur Änderung des DBA-USA
ableiten.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Bereits die Auslegung des Wortlauts
von § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG ergebe, dass der objektivierte
Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet gewesen sei, alle
zugeflossenen Leistungen, die auf zuvor steuerbefreiten
Altersvorsorgebeiträgen beruhten, nachgelagert zu besteuern.
Die Tatsache, dass die Vorschrift nur inländische Befreiungs-
und Fördertatbestände anführe, stehe dem nicht
entgegen.
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Auch die systematische Auslegung von §
22 Nr. 5 Satz 2 EStG lasse nur den Schluss zu, dass die Auszahlung
aus dem „401(k) pension plan“ insoweit nachgelagert
besteuert werden müsse, als diese auf in den USA steuerfrei
gestellten Beiträgen beruhe. Dies ergebe sich aus dem der
Vorschrift des § 22 Nr. 5 EStG immanenten Prinzip der
intertemporalen Korrespondenz. Dieses Prinzip sei darauf angelegt,
dass das (Lebens-)Einkommen nur einmal, aber wenigstens einmal -
wenn auch zeitlich verzögert - besteuert werde. Es gelte
ebenfalls bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, zumal
vorliegend die Besonderheit hinzutrete, dass auch in den USA
Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen nachgelagert
besteuert würden. Ebenso sei Art. 18A Abs. 4 DBA-USA i.V.m.
Ziff. 16 des Änderungsprotokolls zu Art. 18A Abs. 4 DBA-USA
jedenfalls bei der Auslegung von § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG
heranzuziehen. Die dort angeführte Definition eines
Altersvorsorgeplans, zu der auch ein „401(k) pension
plan“ zähle, belege die sachliche Nähe zu den in
§ 3 Nr. 63 EStG genannten Pensionsfonds, Pensionskassen und
Direktversicherungen. Ferner rechtfertigten sowohl der allgemeine
Gleichheitssatz als auch das Leistungsfähigkeitsprinzip das
vom FA vertretene Auslegungsergebnis.
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Hilfsweise führt das FA an, eine
nachgelagerte Besteuerung der Einkünfte aus dem „401(k)
pension plan“ sei zudem über das allgemein - auch von
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) - anerkannte
Rechtsinstitut der Substitution bzw. Einordnung eines
ausländischen Sachverhalts auf ein Tatbestandsmerkmal einer
inländischen Norm - vorliegend § 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m.
§ 3 Nr. 63 EStG - durchzuführen. Der „401(k)
pension plan“ sei ein im Inland normativ anerkannter
Auslandssachverhalt, auf dessen Beitragsleistungen - wie Ziff. 16
des Änderungsprotokolls zum DBA-USA belege - § 3 Nr. 63
EStG anwendbar sei.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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Sie schließen sich den
Rechtsausführungen der Vorinstanz an. Ergänzend bringen
sie vor, § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG beinhalte keine allgemeine
Öffnungsklausel für dort nicht explizit angeführte
Befreiungs- und Fördertatbestände. Eine systematische
Auslegung der Vorschrift im Sinne der Auffassung des FA sei
ausgeschlossen, da dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten Störungen der
intertemporalen Korrespondenz auftreten könnten. Die
Voraussetzungen der vom FA angenommenen Einordnung des
US-amerikanischen Sachverhalts unter § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG
lägen nicht vor. Das FA lege eine inländische Norm unter
Berücksichtigung einer nach Maßgabe des
ausländischen Steuerrechts eingetretenen Rechtsfolge
aus.
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II. Die unbegründete Revision ist
gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
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Die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene
Auszahlung aus dem US-amerikanischen „401(k) pension
plan“ gehört zu dessen sonstigen Einkünften
i.S. von § 22 Nr. 5 EStG (dazu unter 1.). Diese Einkünfte
sind im Streitfall - wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat -
nach Satz 2 der Vorschrift in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen Aus- und Einzahlungen zu besteuern (unter 2.). Über
das Berechnungsergebnis besteht kein Streit (unter 3.).
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1. Durch den Zufluss der Auszahlung von
umgerechnet 108.073 EUR am Ende des Jahres 2011 hat der Kläger
den Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 5 EStG
erfüllt.
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a) Zu den sonstigen Einkünften
gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zählen Leistungen
aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und
Direktversicherungen. Sie unterliegen nach § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 EStG der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige sie
während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder
als inländische Einkünfte während seiner
beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.
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b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall
dem Grunde nach erfüllt.
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aa) § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG erfasst -
neben den vorliegend nicht einschlägigen Leistungen aus
privaten kapitalgedeckten Altersvorsorgeverträgen nach
§§ 79 ff. EStG - Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung, die durch Pensionsfonds, Pensionskassen oder
Direktversicherungen extern gemäß § 1 Abs. 1,
§ 1b Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) durchgeführt wird.
Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Beschränkung
auf inländische Versorgungsträger. Demzufolge ist
anerkannt, dass auch Leistungen ausländischer
Versorgungseinrichtungen dem Anwendungsbereich des § 22 Nr. 5
EStG zuzuordnen sind, sofern sie mit inländischen
Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen nach ihrer
Struktur und den im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen auf
der Grundlage einer rechtsvergleichenden Qualifizierung
vergleichbar sind (BFH-Urteil vom 26.11.2014 - VIII R 38/10, BFHE
249, 22, BStBl II 2016, 657 = SIS 15 12 96, Rz 61, zum sog.
Überobligatorium einer schweizerischen privaten Pensionskasse;
Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 39. Aufl., § 22 Rz 170;
Wernsmann/ Neudenberger, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG,
§ 22 Rz G 48; Portner, BB 2014, 1175, 1176; zu den
Anforderungen an die korrespondierende Steuerfreiheit von
Beiträgen an ausländische betriebliche
Altersversorgungssysteme gemäß § 3 Nr. 63 Satz 1
EStG vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
06.12.2017, BStBl I 2018, 147 = SIS 17 22 34, Rz 36). Hiervon ist
vorliegend auszugehen.
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Zwar sind der angegriffenen Entscheidung keine
substanziellen Feststellungen zur Struktur- und
Leistungsvergleichbarkeit eines „401(k) pension
plan“ mit den in § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG
aufgezählten inländischen Systemen externer betrieblicher
Altersversorgung zu entnehmen. Hierfür bestand allerdings auch
keine Notwendigkeit. Denn der Gesetzgeber hat am 07.12.2006 dem
Protokoll vom 01.06.2006 zur Änderung des DBA-USA zugestimmt
(BGBl II 2006, 1184, BStBl I 2008, 766), nach dessen Ziff. 16
Buchst. b Doppelbuchst. aa für Zwecke der nach Art. 18A Abs. 3
DBA-USA grundsätzlich notwendigen Feststellung der
Vergleichbarkeit inländischer und US-amerikanischer
betrieblicher Altersvorsorgepläne bzw. -systeme die
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) u.a. die nach §
401(a) Internal Revenue Code (IRC) errichteten Pläne als
solche Altersvorsorgesysteme anerkennt, die den in § 1 BetrAVG
genannten Durchführungswegen externer betrieblicher
Altersversorgung entsprechen und daher für Beiträge die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG gewährt. Hierzu
zählen anerkanntermaßen auch „401(k) pension
plans“ (Eimermann in Wassermeyer, DBA-USA Art. 18A Rz 48;
Scheller/Dauer, Internationale SteuerRundschau 2019, 32, 35). Dies
ist zwischen den Beteiligten unstreitig, sodass der Senat insofern
von weiteren Ausführungen absieht.
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bb) Zu den Leistungen i.S. von § 22 Nr. 5
Satz 1 EStG zählen nicht nur laufende, d.h. wiederkehrende
Zahlungen der Versorgungseinrichtung, sondern auch - wie der Senat
bereits mehrfach entschieden hat - einmalige Kapitalauszahlungen
bzw. -abfindungen (Urteile vom 20.09.2016 - X R 23/15, BFHE 255,
209, BStBl II 2017, 347 = SIS 16 27 50, Rz 12 f.; vom 06.11.2019 -
X R 39/17, BFHE 266, 230, BStBl II 2020, 217 = SIS 20 00 88, Rz 21
f.).
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cc) Ebenfalls nicht im Streit steht, dass der
vorgenannte Besteuerungstatbestand, für den Deutschland nach
Art. 18 Abs. 1 oder Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA-USA das
Besteuerungsrecht hat, zu einem Zeitpunkt erfüllt wurde, zu
dem die Kläger durch die Begründung eines Wohnsitzes im
Inland (wieder) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) und daher die Einkünfte der
inländischen Besteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Satz
1 Nr. 7 EStG unterliegen.
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2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass nur
der Unterschiedsbetrag zwischen der Auszahlung aus dem
„401(k) pension plan“ und der Summe der hierauf
in den USA entrichteten Beiträge der Besteuerung nach §
22 Nr. 5 EStG zu unterwerfen ist. Für die Auffassung des FA,
jedenfalls der Teil der Auszahlung, der auf Beiträgen der
Jahre ab 2008 beruhe, sei insoweit nachgelagert zu besteuern, als
für die Beiträge eine Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Nr. 63 EStG hätte in Anspruch genommen werden
können, besteht keine Rechtsgrundlage.
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a) § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG setzt den
Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung von
(Alters-)Einkünften um. Korrespondierend mit der
Steuerfreistellung oder Förderung von Beiträgen und
Zahlungen sowie der Freistellung von Erträgen und
Wertsteigerungen in der Ansparphase werden die Leistungen aus dem
jeweiligen Vertrags- oder Versorgungssystem erst - und
vollständig - in der Auszahlungsphase besteuert. Nach dem
Verständnis des Gesetzgebers beruht die nachgelagerte
Besteuerung auf dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Der
Empfänger der in § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG genannten
Leistungen erwerbe in der Ansparphase mit den erbrachten
Aufwendungen einen Versicherungsschutz. Erst mit dem Renteneintritt
- bzw. mit der Auszahlungsphase - würden die Beiträge
(Einzahlungen) zu einem steuerrechtlich relevanten
vermögenswerten Recht. Zwar seien die Bezüge - gleichsam
die Kapitalauszahlung - beitragsbezogen, sie enthielten jedoch
keine Rückzahlung von Beiträgen (BTDrucks 16/2712, 50).
Dies ist der Grund dafür, nicht nur den Ertrag, sondern den
gesamten Zufluss als steuerbare Leistung zu erfassen.
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b) § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG knüpft
hieran an, berücksichtigt aber, dass Leistungen nach Satz 1
der Vorschrift auch auf Beiträge zurückzuführen sein
können, die während der Ansparphase steuerlich nicht
freigestellt oder gefördert, d.h. aus versteuertem Einkommen
erbracht wurden. Aus diesem Grund legt die Vorschrift fest, dass
Leistungen, soweit sie nicht auf Beiträgen, auf die § 3
Nr. 63 EStG, § 10a EStG oder der XI. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes angewendet wurde, nicht auf Zulagen im
Sinne jenes Abschnitts, nicht auf steuerfreien Leistungen nach
§ 3 Nr. 66 EStG und nicht auf Ansprüchen beruhen, die
durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG oder die
durch die nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG oder § 3 Nr. 55c
EStG steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht
erworben wurden, nicht nachgelagert, sondern nach näherer
Maßgabe von § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a bis c EStG zu
besteuern sind. Dies zwingt zu einer genauen Aufteilung der
Leistungen entsprechend der steuerlichen Behandlung der
Beiträge in der Ansparphase (BTDrucks 16/2712, 50).
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c) Im Streitfall beruht die gesamte Auszahlung
aus dem „401(k) pension plan“ auf
Beiträgen, auf die keine der in § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG
aufgezählten Steuerfreistellungen oder Förderungen
angewendet wurden. Die gegenteilige Ansicht des FA deckt sich weder
mit dem Wortlaut noch dem Wortsinn der Vorschrift (unter aa). Es
liegen auch nicht die Voraussetzungen einer Analogie oder
teleologischen Extension vor, mittels derer die in den USA
gewährte steuerliche Freistellung der Einzahlungen in der
Ansparphase für Zwecke des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG einer
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG gleichzusetzen wäre
(unter bb). Schließlich führt auch eine Substitution des
im Ausland verwirklichten Sachverhalts durch einen
inländischen Besteuerungssachverhalt nicht zu dem vom FA
vertretenen Ergebnis (unter cc).
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aa) § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG macht eine
zumindest teilweise nachgelagerte Besteuerung der Leistungen i.S.
von Satz 1 der Vorschrift u.a. davon abhängig, dass auf die
entsprechenden Beiträge die Steuerbefreiung nach § 3 Nr.
63 EStG - nur dieser Tatbestand kommt vorliegend überhaupt in
Betracht - „angewendet wurde“.
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(1) Der Wortlaut des § 22 Nr. 5 Satz 2
EStG ist bereits deshalb nicht einschlägig, da der Kläger
während der Ansparphase im Inland keiner
Einkommensteuerpflicht unterlag und daher kein taugliches
Besteuerungssubjekt war. Nicht erheblich ist, ob eine
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG angewendet worden
wäre, hätte der Kläger zu damaliger Zeit der
inländischen Einkommensbesteuerung unterlegen (ebenso
Oellerich, EFG 2019, 18, 19). Nach seinem klaren Wortlaut stellt
§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG allein auf die tatsächliche
Anwendung der vorgenannten Befreiungsvorschrift ab (Senatsurteil in
BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347 = SIS 16 27 50, Rz 17).
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(2) Auch aus dem Wortsinn des § 22 Nr. 5
Satz 2 EStG ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. Die Vorschrift
benennt abschließend durch eine Negativformulierung
(„…nicht auf
Beiträgen…beruhen…“) diejenigen
Tatbestände, bei deren Anwendung die Leistungen nachgelagert
zu besteuern sind. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den hierzu
ergangenen Gesetzesmaterialien zum Altersvermögensgesetz
(AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) sowie zum
Jahressteuergesetz (JStG) 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878)
ist zu entnehmen, dass die explizit aufgeführten Befreiungs-
und Fördervorschriften als lediglich beispielhafte
Aufzählung zu werten wären.
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(3) Im DBA-USA findet sich ebenfalls keine
Regelung, die - nach § 2 Abs. 1 der Abgabenordnung
gegenüber § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG vorrangig - eine
nachgelagerte Besteuerung der Leistungen aus dem „401(k)
pension plan“ anordnet. Dies ist bereits deshalb nicht
der Fall, da weder Art. 18A DBA-USA an sich noch die zu Abs. 4 der
Vorschrift ergangene Ziff. 16 des Protokolls vom 01.06.2006 den
konkreten Besteuerungsmodus in der Auszahlungsphase von
Altersvorsorgeplänen festlegen.
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bb) Die tatsächliche Steuerfreistellung
der Einzahlungen in den „401(k) pension plan“ in
den USA kann nicht im Wege einer rechtsfortbildenden Analogie oder
teleologischen Extension den in § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG
geregelten Befreiungs- und Fördervorschriften gleichgestellt
werden.
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(1) Sowohl die Analogie als auch die
teleologische Extension einer Norm setzen nach herkömmlichem
Verständnis zum einen eine Regelungslücke voraus. Eine
solche liegt vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt zwar gesetzlich
geregelt ist, jedoch keine Vorschrift für Fälle
enthält, die nach dem Grundgedanken und dem System des
Gesetzes hätten mitgeregelt werden müssen (u.a.
BFH-Urteile vom 09.08.1989 - X R 30/86, BFHE 158, 45, BStBl II
1989, 891 = SIS 90 02 08, unter 2.a, sowie vom 11.02.2010 - V R
38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873 = SIS 10 15 98, Rz 21,
m.w.N.). Die Norm muss - gemessen an ihrem Zweck -
unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig sein
(BFH-Urteile vom 26.08.2010 - III R 47/09, BFHE 230, 563, BStBl II
2011, 589 = SIS 10 35 40, Rz 17, und vom 02.12.2015 - V R 25/13,
BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547 = SIS 16 00 91, Rz 37). Selbst
ein eindeutiger Gesetzeswortlaut schließt eine
Regelungslücke nicht aus (BFH-Urteil in BFHE 229, 385, BStBl
II 2010, 873 = SIS 10 15 98, Rz 22, m.w.N.).
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Zum anderen muss die Regelungslücke
planwidrig sein (statt vieler BFH-Urteil vom 02.07.1997 - I R
32/95, BFHE 183, 496, BStBl II 1998, 176 = SIS 98 02 89, Rz 24).
Dies erfordert die Feststellung, dass der in Frage stehende
Sachverhalt vom Gesetzgeber nur versehentlich nicht geregelt worden
ist (BFH-Urteile vom 11.07.2013 - IV R 9/12, BFHE 242, 14, BStBl II
2014, 609 = SIS 13 23 08, Rz 25; vom 24.11.2016 - IV R 46/13, BFHE
256, 91, BStBl II 2017, 268 = SIS 16 27 88, Rz 25; vgl. auch
BFH-Urteil vom 17.01.2019 - III R 49/17, BFHE 264, 129, BStBl II
2019, 655 = SIS 19 08 27, wonach es an einer Planwidrigkeit fehlt,
wenn die Gesetzesmaterialien verdeutlichen, dass der Gesetzgeber
den Anwendungsbereich einer Norm „gründlich
durchdacht“ hat [dort Rz 30]). Eine
lückenfüllende Ergänzung der Norm darf somit nicht
einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf
bestimmte Tatbestände widersprechen (BFH-Beschluss vom
10.04.2013 - I R 80/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004 = SIS 13 27 36, Rz 28). Keine (planwidrigen) Regelungslücken sind
rechtspolitische Unvollständigkeiten
(„rechtspolitische Fehler“), bei denen die
Ergänzung aus lediglich rechtspolitischen Gründen
wünschenswert wäre (u.a. Senatsurteil in BFHE 158, 45,
BStBl II 1989, 891 = SIS 90 02 08, Rz 15). Schließlich muss -
jedenfalls bei einer Analogie - zwischen dem gesetzlich geregelten
Tatbestand und dem nicht geregelten Sachverhalt eine vergleichbare
Interessenlage bestehen (Senatsurteil vom 11.02.2015 - X R 36/11,
BFHE 249, 159, BStBl II 2015, 545 = SIS 15 06 29, Rz 68).
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(2) Diese Voraussetzungen liegen nicht
vor.
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(a) Für die im Streitfall
maßgebliche Konstellation besteht schon keine
Regelungslücke. Das Gesetz macht den Umfang der nachgelagerten
Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung
davon abhängig, inwieweit die in der Ansparphase geleisteten
Beiträge hinsichtlich der im Gesetz genannten Vorschriften
entweder steuerlich freigestellt oder durch Zulagen gefördert
wurden. Nur insofern greift der Gedanke der intertemporalen
Korrespondenz zwischen Freistellung/Förderung auf der einen
und voller Besteuerung der Leistungen auf der anderen Seite.
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Dieser Korrespondenz liegt erkennbar die
Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass der steuerpflichtige
Leistungsempfänger während der Ansparphase der
inländischen Besteuerung unterlag. Denn nur in diesem Fall
ging in jener Phase gerade infolge der Freistellung
Besteuerungssubstrat verloren; dessen Einbuße soll
korrespondierend hierzu in der Auszahlungsphase (d.h.
intertemporal) durch eine Vollbesteuerung der Leistungen wieder
ausgeglichen werden. Freistellungen in der Ansparphase
außerhalb des inländischen Besteuerungsregimes mussten
somit nach dem Grundgedanken und der Systematik der Besteuerung von
Einkünften aus der externen betrieblichen Altersversorgung
nicht in § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG mitgeregelt werden (vgl. auch
Oellerich, EFG 2019, 18, 19 - rein nationale Gewährleistung
des „Prinzips der Einmalbesteuerung“). Damit
fehlt es im Streitfall am wesentlichen Erfordernis einer
rechtsfortbildenden Analogie oder teleologischen Extension,
nämlich einer Regelungslücke. Die vom FA in diesem
Zusammenhang beanstandete Störung einer auch
grenzüberschreitend gelten sollenden intertemporalen
Korrespondenz kann jedenfalls aus Sicht des inländischen
Gesetzgebers kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Auch der weitere
Einwand, der Abzug der in den USA steuerfrei gestellten
Einzahlungen sei weder mit dem allgemeinen Gleichheitssatz noch mit
dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar, begründet aus
vorgenannten Erwägungen keine durch Rechtsfortbildung zu
schließende Besteuerungslücke.
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(b) Der Senat kann zudem nicht feststellen,
dass eine gesetzliche Regelungslücke - läge sie denn vor
- planwidrig wäre.
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(aa) Weder den Gesetzesmaterialien zum AVmG,
durch das erstmals der Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 5
EStG für Leistungen aus bestimmten
Altersvorsorgeverträgen geschaffen wurde (vgl. zum
Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen vom 14.11.2000 BTDrucks
14, 4595, 66 f.) noch den Materialien des JStG 2007, mit dem der
sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert wurde und die
im Streitjahr geltenden Besteuerungsmodalitäten
eingeführt wurden (vgl. zum Gesetzesentwurf der
Bundesregierung vom 25.09.2006 BTDrucks 16/2712, 50 f.), sind
eindeutige Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die nachgelagerte
Besteuerung nicht nur für inländische
Befreiungs-/Fördernormen in der Ansparphase gelten, sondern
darüber hinaus die intertemporale Korrespondenz auch bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten sichergestellt werden
soll. Die Gesetzesbegründungen hierzu sind unergiebig.
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(bb) Die inzwischen geltenden - weitgehenden -
Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht von
Alterseinkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a EStG (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und Leistungen nach
§ 22 Nr. 5 EStG (§ 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG) zeigen zwar
auf, dass der Gesetzgeber auch für bestimmte
grenzüberschreitende Sachverhalte sein Besteuerungsrecht nach
Maßgabe des Grundsatzes der nachgelagerten Besteuerung
beansprucht. Dies gilt auch für Einkünfte aus
ausländischen Zahlstellen, sofern in der Ansparphase die
Beiträge im Inland steuerlich freigestellt oder gefördert
worden sind (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 Halbsatz 2 und Nr. 10 Halbsatz
2 EStG). Letztgenannte Regelungen entstammen dem
Förderstaatsprinzip, demzufolge - vorbehaltlich
anderslautender Regelungen in einem DBA - dem Staat das
Besteuerungsrecht in der Auszahlungsphase einzuräumen ist, der
in der Ansparphase das Renten- bzw. Leistungsrecht steuerlich oder
auf andere Weise gefördert hat (vgl. Begründung des
Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 25.01.2010 zum Gesetz zur
Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung
steuerlicher Vorschriften, BTDrucks 17/506, 25 f.). Hieraus ist
allerdings nicht der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber
für jedweden grenzüberschreitenden Sachverhalt das System
der nachgelagerten Besteuerung als zwingend ansieht. Vielmehr
belegen die Gesetzesmaterialien, dass dies nur dann der Fall ist,
wenn in der Ansparphase zu Lasten des inländischen
Steueraufkommens Beiträge, auf denen die späteren
Leistungen beruhen, steuerliche Berücksichtigung gefunden
haben (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der
Bundesregierung vom 02.09.2008 zu einem JStG 2009, BTDrucks
16/10189, 59 [Einführung von § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG
für inländische Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 5
EStG]; zutreffend auch Oellerich, EFG 2019, 18, 19; ebenso Knittel,
Internationale Wirtschaftsbriefe 2019, 132, 136). So liegen die
Dinge im Streitfall nicht.
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(cc) Die vorgenannte Erkenntnis wird auch
durch § 22 Nr. 5 Satz 14 EStG, der durch das
Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 (BGBl I 2017,
3214) mit Wirkung zum 01.01.2018 eingefügt wurde,
gestützt. Hierin wird angeordnet, dass Leistungen i.S. von
§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG auch insoweit nachgelagert zu besteuern
sind, als sie auf Begünstigungen beruhen, die zwar nicht in
Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich genannt, mit denen aber
vergleichbar sind und - während der Ansparphase -
„bei der deutschen Besteuerung gewährt
wurden“. Zur Begründung ihres Gesetzesentwurfs hat
die Bundesregierung auf die Existenz von DBA verwiesen, nach denen
im Rahmen der inländischen Besteuerung Beiträge zu
ausländischen Vorsorgeeinrichtungen entsprechend
(„wie nach“) inländischer
Befreiungs-/Förderregelungen (z.B. § 3 Nr. 63 EStG) zu
behandeln seien. Aus einer inlandsentsprechenden Privilegierung
folgt nach Auffassung des Gesetzgebers eine dementsprechende
Besteuerung der hierauf beruhenden Einkünfte in der
Auszahlungsphase (BTDrucks 18/11286, 63; vgl. hierzu auch Killat in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 22 EStG, Jahreskommentierung 2018,
Rz J 17-6). Der Umkehrschluss aus § 22 Nr. 5 Satz 14 EStG
verdeutlicht, dass der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, eine
entsprechende Regelung für Sachverhalte zu treffen, in denen
Beiträge an eine ausländische Vorsorgeeinrichtung zwar
vergleichbar nach Satz 2 der Vorschrift steuerlich begünstigt
waren, diese Begünstigungen - wie im Streitfall - aber nicht
„bei der deutschen Besteuerung gewährt
wurden“.
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(dd) Das FG ist auch zu Recht davon
ausgegangen, dass Art. 18A DBA-USA und die hierzu ergangenen
Regelungen in Ziff. 16 des Protokolls vom 01.06.2006 nicht dazu
führen können, § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG hinsichtlich
der vorliegend streitigen Frage als planwidrig unvollständig
anzusehen. Die dortigen Regelungen beschränken sich - neben
der Definition des abkommensrechtlichen Begriffs
„Altersvorsorgeplan“ - im Wesentlichen darauf,
festzulegen, unter welchen Voraussetzungen bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten Beiträge in einen
solchen Plan im Rahmen der Einkommensbesteuerung im
Tätigkeitsstaat steuerfrei zu stellen sind (Art. 18A Abs. 2
und 3 DBA-USA). Auf welche Weise und in welcher Höhe die durch
Beitragsfreistellung in den USA erworbenen Ansprüche
später im Inland zu besteuern sind, regelt das DBA-USA dagegen
nicht. Dies wäre auch systemwidrig, da DBA lediglich
festlegen, in welchem Umfang eine nach innerstaatlichem Recht
bestehende Steuerpflicht entfallen soll (BFH-Urteil vom 20.07.2016
- I R 50/15, BFHE 254, 365, BStBl II 2017, 230 = SIS 16 21 25, Rz
15, m.w.N.).
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Unabhängig hiervon hat das FG zutreffend
angeführt, dass der sachliche Anwendungsbereich des Art. 18A
DBA-USA im Streitfall nicht eröffnet ist. Abweichend von Abs.
1 bis 3 der Vorschrift fielen in der Ansparphase
Ansässigkeitsstaat des Klägers, Errichtungsstaat des
Altersvorsorgeplans und der Tätigkeitsstaat (jeweils USA)
zusammen.
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(c) Ob der in § 3 Nr. 63 EStG geregelte
Tatbestand - nämlich die betragsmäßig begrenzte
Steuerbefreiung von Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu einer
externen betrieblichen Altersversorgung - mit den weitergehenden
US-amerikanischen Befreiungsregelungen von Einzahlungen in einen
„401(k) pension plan“ überhaupt
vergleichbar ist, bedarf aus vorgenannten Erwägungen keiner
Entscheidung mehr.
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cc) Das FA kann schließlich nicht mit
seiner Auffassung durchdringen, die nachgelagerte Besteuerung der
Auszahlung aus dem „401(k) pension plan“ sei
durch Einordnung sowohl jenes (ausländischen)
Rechtsverhältnisses als auch dessen (ausländischer)
Steuerrechtsfolgen in die Besteuerungssystematik des § 22 Nr.
5 Satz 2 EStG zu begründen.
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(1) Es entspricht anerkannten Grundsätzen
höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ausländische
Rechtsverhältnisse oder -beziehungen im Fall inländischer
Besteuerungsrelevanz zu berücksichtigen sind. So sind solche
Verhältnisse unter eine bestimmte Einkunftsart i.S. von §
2 Abs. 1 Satz 1 EStG „einzuordnen“, sofern im
Wege rechtsvergleichender Betrachtung festgestellt wird, dass sie
den Essentialia der inländischen Norm nach Funktion und
Struktur am Maßstab des nationalen Verständnisses
weitgehend entsprechen (in diesem Sinne u.a. Senatsurteile vom
14.07.2010 - X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628 = SIS 10 31 06, Rz 23 [Einordnung bestimmter dänischer
Renteneinkünfte als Alterseinkünfte gemäß
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG]; vom
23.10.2013 - X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 = SIS 13 32 61, Rz 17 [Einordnung von Leistungen einer schweizerischen
öffentlich-rechtlichen Pensionskasse nach § 22 Nr. 1 Satz
3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG]; vgl. zudem BFH-Urteil vom
05.10.2017 - VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27 = SIS 17 22 18, Rz 25 f.
[Einordnung einer Beteiligung an einem US-amerikanischen
Unternehmen als stille Beteiligung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4
EStG]). Insoweit beschränkt sich die Einordnung eines
ausländischen Rechtsverhältnisses nicht auf die
Prüfung, welcher inländischen Einkunftsart es entspricht,
sondern erstreckt sich auch darauf, welchem Regelwerk es innerhalb
jener Einkunftsart zu unterwerfen ist (Senatsurteil vom 05.04.2017
- X R 50/14, BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187 = SIS 17 09 87, Rz
17).
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(2) Nach diesen Grundsätzen sind - wie
bereits oben dargelegt - Kapitalauszahlungen aus dem
„401(k) pension plan“ unter die sonstigen
Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG einzuordnen.
Diese Einkünfte sind, dem Regelwerk dieser Einkunftsart
entsprechend, (nur) insoweit nachgelagert zu besteuern, als sie auf
Beiträgen beruhen, die in der Ansparphase nach Maßgabe
der in Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich genannten
Tatbestände - d.h. nach Maßgabe der inländischen
Rechtsordnung - steuerlich freigestellt waren. Die Regelung einer
hiervon abweichenden Besteuerung ist allein dem inländischen
Gesetzgeber vorbehalten.
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3. Die sonstigen Einkünfte des
Klägers sind nach alledem in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen der (Teil-)Kapitalauszahlung des Streitjahres und den in
der Ansparphase geleisteten Einzahlungen in Ansatz zu bringen,
wobei der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit - ebenso wie die
Vorinstanz - offen lassen kann, ob insoweit einschlägige
Rechtsgrundlage § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i.V.m. § 20
Abs. 1 Nr. 6 EStG oder § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG ist.
Über den Berechnungsmodus der mit 9.163 EUR in Ansatz zu
bringenden Einkünfte (vor Abzug eines
Werbungskosten-Pauschbetrags) besteht zwischen den Beteiligten kein
Streit.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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