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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 57/11 (BFH) |
§§: | EStG § 15 a Abs. 1 Satz 2, EStG § 2 a Abs. 4, HGB § 171, EG Art. 43, StBereinG 1999, DBA-Österreich Art. 24, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Verlustausgleich, Kapitalerhöhung, Österreich, Hinzurechnung, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Liegt in dem Umstand, dass die Eintragung einer Kapitalerhöhung einer österreichischen KG im Firmenbuch ihren inländischen Kommanditisten keinen Verlustausgleich aus überschießender Außenhaftung eröffnet, ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit? Unzulässige Rückwirkung der Hinzurechnung nach § 2 a Abs. 4 Nr. 2 EStG bei bereits vor Verkündung des StBereinG 1999 abgeschlossener Übertragung österreichischer Betriebsstätten? Verstößt die Hinzurechnung zudem gegen das DBA-Österreich? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 22.07.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 4383/09 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2011 S. 1969 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 34 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.07.2013 |
Erledigungs-Az: | I R 57/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 01 02 |