1
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) wurden im Streitjahr 2005 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war vom 1.8.1991 bis
zum 31.7.2005 bei dem Kanton Basel-Stadt teilzeitbeschäftigt.
Am 1.8.1995 trat sie der Pensionskasse des Basler Staatspersonals
(PKBS) bei. Von 1990 bis zu diesem Zeitpunkt war sie Mitglied einer
anderen schweizerischen Pensionskasse gewesen. Deren
Austrittsleistung wurde von der PKBS als Eintrittsleistung
entgegengenommen.
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2
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Die PKBS wird vom Kanton Basel-Stadt als
Vorsorgeeinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit
unterhalten. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25.6.1982 ( - BVG -, Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR]
831.40, www.admin.ch) zum 1.1.1985 führt sie die
obligatorische Vorsorge gemäß dem BVG durch und
unterliegt den maßgebenden Bundesgesetzen (§ 1 des
Gesetzes betreffend die Pensionskasse des Basler Staatspersonals in
der im Streitjahr gültigen Fassung - PKG - ), zu denen
insbesondere auch aufgrund des Verweises in Art. 27 BVG das
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17.12.1993 ( -
FZG -, Systematische Sammlung des Bundesrechts [SR] 831.42,
www.admin.ch) gehört. Sie ist im Register für die
berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Stadt eingetragen und
garantiert in jedem Fall die Mindestleistungen aufgrund des BVG
(§ 1 Abs. 2 bis 4 PKG), das sog. Obligatorium. Die PKBS
gehört zu den öffentlich-rechtlichen
Vorsorgeeinrichtungen, die grundsätzlich nur der beruflichen
Vorsorge für Arbeitnehmer von Bund, Kantonen und Gemeinden und
anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern dienen. Sie haben
ihre eigenen Rechtsgrundlagen im öffentlichen Recht. Bei der
PKBS ist das vor allem das PKG, in dem insbesondere die
Mitgliedschaft (§§ 4 ff. PKG), die Beitragspflichten der
Mitglieder (§§ 6 und 12 ff. PKG) und die Leistungen der
PKBS (§§ 19 ff. PKG) geregelt sind.
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3
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Sowohl nach § 20 PKG als auch nach
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 FZG haben Versicherte, die eine
Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt
(Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung -
unabhängig davon, ob es sich um die obligatorische oder die
überobligatorische berufliche Vorsorge handelt. Um dem
Vorsorgezweck zu entsprechen, hat ein Versicherter nur in den in
§ 20 Abs. 3 PKG bzw. Art. 5 Abs. 1 FZG genannten Fällen
das Recht, die Austrittsleistung als Barauszahlung zu verlangen.
Dazu gehört gemäß § 20 Abs. 3 Buchst. a PKG
bzw. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a FZG das endgültige Verlassen der
Schweiz.
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4
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Die Klägerin beendete am 31.7.2005
ihre Beschäftigung bei dem Kanton Basel-Stadt, ohne ein neues
Arbeitsverhältnis zu begründen. Aufgrund ihres
Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis und wegen des
endgültigen Verlassens der Schweiz erhielt sie am 6.10.2005
eine Austrittsleistung als Barauszahlung in Höhe von 62.581,85
CHF.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) besteuerte die Austrittsleistung in Höhe
von 40.365 EUR (= 62.581,85 CHF) gemäß § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung
(EStG) mit einem Besteuerungsanteil von 50 %.
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6
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Die Kläger sind der Auffassung, die
Klägerin habe aufgrund der bisherigen Handhabung der
Besteuerung der Einmalauszahlungen aus der Pensionskasse durch die
Finanzverwaltung davon ausgehen können, dass die
Pensionskassenauszahlung steuerlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG a.F. zu behandeln sei. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe
habe erstmals in einer Verfügung vom 19.9.2005 angeordnet, die
Einmalauszahlungen wie Rentenzahlungen zu behandeln und sie der
Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. aa EStG zu unterwerfen. Diese Gleichstellung sei
gesetzeswidrig und verstoße gegen den
Vertrauensschutzgrundsatz.
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Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit
dem in EFG 2011, 1798 = SIS 11 08 00 veröffentlichten Urteil
stattgegeben. Zwar handele es sich bei der Austrittsleistung um
eine steuerbare sonstige Einnahme i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, sie sei jedoch nach § 3 Nr. 3
EStG steuerfrei.
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Mit seiner Revision bringt das FA vor, die
Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der Austrittsleistung
gemäß § 3 Nr. 3 EStG lägen nicht vor.
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9
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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10
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren beigetreten, ohne einen Antrag zu stellen. Es
unterstützt das Vorbringen des FA.
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12
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe
der Klage nur in dem durch den Urteilstenor umschriebenen
Umfang.
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13
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Deutschland besitzt für die
Austrittsleistung, die die Klägerin erhalten hat, das
Besteuerungsrecht (unter 1.). Die Leistungen der PKBS sind als
Leistungen einer gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen (unter
2.). Die Austrittsleistung ist als andere Leistung gemäß
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG
steuerpflichtig (unter 3.) und nicht gemäß § 3 Nr.
3 EStG steuerfrei (unter 4.). Die Besteuerung der Austrittsleistung
verstößt weder gegen den verfassungsrechtlich gebotenen
Vertrauensschutz (unter 5.) noch gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben (unter 6.). Die von der Klägerin bezogene
Austrittsleistung ist jedoch gemäß § 34 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern (unter
7.).
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1. Die Versorgungsleistungen einer Schweizer
Pensionskasse an einen vormals im Schweizer öffentlichen
Dienst tätigen Arbeitnehmer, die auch auf Beitragsleistungen
des Arbeitnehmers beruhen, unterfallen weder dem
Kassenstaatsprinzip mit einer Zuweisung des Besteuerungsrechts an
den Kassenstaat Schweiz gemäß Art. 19 Abs. 1 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen vom 11.8.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519)
zuletzt geändert durch das Revisionsprotokoll vom 12.3.2002
(BGBl II 2003, 68, BStBl I 2003, 166 - DBA-Schweiz - ) noch sind
sie abkommensrechtlich als Ruhegehalt gemäß Art. 18
DBA-Schweiz anzusehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
8.12.2010 I R 92/09, BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488 = SIS 11 06 13, unter II.2.a). Damit ist die Auffangnorm des Art. 21
DBA-Schweiz einschlägig, nach der die in den vorstehenden
Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nur in diesem
Staat - im Streitfall Deutschland - besteuert werden können
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488 = SIS 11 06 13, unter II.2.b, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.3.2010 X B 142/09,
BFH/NV 2010, 1275 = SIS 10 18 27, unter II.2.a).
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2. Die Leistungen der PKBS sind als Leistungen
einer gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen.
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a) Leibrenten und andere Leistungen, die aus
den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen
Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
und aus Rentenversicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b EStG erbracht werden, sind als sonstige Einkünfte
mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG der Besteuerung zu
unterwerfen. Zu diesen Leistungen aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen gehören auch Leistungen aus
ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen
(Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275 = SIS 10 18 27, und vom
14.7.2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628 = SIS 10 31 06).
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Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts
ist stets eine rechtsvergleichende Qualifizierung der
ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen.
Vergleichbarkeit von Alterseinkünften ist dann anzunehmen,
wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den
gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung
entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist.
Maßgebliche Gesichtspunkte sind die Essentialia der
nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem
Verständnis (Senatsurteil in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628
= SIS 10 31 06; s.a. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom
21.7.2009 B 7/7a AL 36/07 R, nicht veröffentlicht - n.v. -,
m.w.N.).
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18
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b) Das wesentliche Charakteristikum der
Einkünfte des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst.
aa EStG ist, dass sie die sog. erste Schicht des von der
Sachverständigenkommission zur Neuordnung der
steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und
Altersbezügen ( - Sachverständigenkommission -,
Schriftenreihe des BMF Bd. 74) der Neuregelung zugrunde gelegten
„Drei-Schichten-Modells“ bilden und der
Basisversorgung des Versicherten dienen. Nach der Rechtsprechung
des erkennenden Senats sind wesentliche Merkmale der
Basisversorgung die Zahlung der Renten erst bei Erreichen einer
bestimmten Altersgrenze bzw. bei Erwerbsunfähigkeit und die
Funktion als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der
Lebensunterhaltssicherung (vgl. auch die entsprechende
Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteile vom 21.7.2009 B 7/7a AL 36/07
R, n.v., und vom 18.12.2008 B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, unter
2.). Die tatsächliche Verwendung als Altersversorgung wird
dadurch grundsätzlich sichergestellt, dass die
Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht
vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar
und nicht kapitalisierbar sind (Senatsentscheidungen in BFH/NV
2010, 1275 = SIS 10 18 27, und in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628
= SIS 10 31 06). Weitere Merkmale sind, dass die Beitragszahlungen
auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für
den betroffenen Personenkreis obligatorisch ist und die Leistungen
als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen sind
(vgl. BSG-Urteil in BSGE 102, 211, zu § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch).
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19
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c) Zum schweizerischen Recht hat das FG die
nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat daher
gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
bindenden Feststellungen getroffen, dass die PKBS die berufliche
Vorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates
und der angeschlossenen Institutionen bezweckt und die Versicherten
und deren Angehörige gegen die wirtschaftlichen Folgen von
Alter, Tod und Invalidität schützt. Die Klägerin hat
aufgrund der gesetzlich angeordneten Mitgliedschaft in der PKBS
Ansprüche sowohl auf obligatorische als auch auf
überobligatorische Leistungen. Zu diesen Leistungen
gehören neben den Alters- und Invalidenrenten (§§ 30
bis 35 PKG) und den Hinterlassenen- und andere Leistungen
(§§ 38 bis 44 PKG) auch die Austrittsleistungen
(§§ 19 bis 20a PKG) sowie die Austrittsentschädigung
für Wohneigentum (§ 20b PKG).
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Die obligatorische Vorsorge wird zudem durch
das BVG garantiert, da die Pensionskasse in jedem Fall die
Mindestleistungen des BVG gewährt. Hierzu zählen
Altersleistungen (Art. 13 bis 17 BVG), Hinterlassenenleistungen
(Art. 18 bis 22 BVG), Invalidenleistungen (Art. 23 bis 26a BVG),
die Wohneigentumsförderung (Art. 30a bis 30g BVG) sowie die
Freizügigkeitsleistungen, die im FZG geregelt sind. Der
Anspruch auf Austrittsleistung ergibt sich aus Art. 27 BVG i.V.m.
Art. 15 ff. FZG).
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21
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Die obligatorischen und
überobligatorischen Leistungen werden unterschiedlich
berechnet. Die überobligatorischen Leistungen aufgrund des PKG
sind im Regelfall höher als die obligatorischen aufgrund des
BVG, insbesondere weil die PKBS die Altersleistungen in der
Abteilung I nicht dem Beitragsprimat, sondern dem Leistungsprimat
unterstellt hat; die PKBS garantiert aber in jedem Fall die
Mindestleistungen des BVG.
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d) Unter Berücksichtigung der
vorstehenden Erläuterungen ist die Würdigung des FG
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Austrittsleistung der
Klägerin - unabhängig davon, ob sie aus dem Obligatorium
oder dem Überobligatorium stammt - als Leistung einer
gesetzlichen Rentenversicherung i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG anzusehen.
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aa) Die von der Klägerin an die PKBS zu
erbringenden Beitragszahlungen beruhten auf einer gesetzlichen
Anordnung: Gemäß § 16 PKG hatte das Mitglied
grundsätzlich einen wiederkehrenden Betrag von 8 % des
anrechenbaren Lohnes zu leisten.
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bb) Die Mitgliedschaft in der PKBS ist
obligatorisch: Nach § 4 PKG gehören die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter (des Basler Staatspersonals) der Kasse als
Mitglieder an, sofern sie nach den Bestimmungen des BVG der
obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
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cc) Nach den Feststellungen des FG entspricht
das Rechtsverhältnis zwischen der PKBS und der Klägerin
einem öffentlich-rechtlichen gesetzlichen
Schuldverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlich
organisierten Vorsorgeeinrichtung und einem versicherten
Arbeitnehmer. Sowohl in der obligatorischen als auch in der
überobligatorischen beruflichen Vorsorge beruhen die
Rechtsbeziehungen zwischen der öffentlich-rechtlichen
Vorsorgeeinrichtung PKBS und der Klägerin nicht auf einem
Vorsorgevertrag, sondern wurden unmittelbar durch das PKG in
Verbindung mit dem BVG und FZG begründet.
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dd) Auch die Leistungen der PKBS stimmen im
Wesentlichen mit denen der deutschen Rentenversicherung
überein.
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(1) Entscheidend ist, dass sowohl die
obligatorischen als auch die überobligatorischen Leistungen
der PKBS - ebenso wie die Leistungen der deutschen
Rentenversicherung - darauf ausgerichtet sind, die Sicherung des
Lebensunterhalts im Alter oder für die Hinterbliebenen zu
gewährleisten. Dass das PKG ebenso wie das BVG für die
Versicherten bei der obligatorischen Vorsorge zusätzliche
Leistungen vorsieht und auch bestimmte Kapitalleistungen erlaubt,
ändert nichts an der grundsätzlichen Einordnung einer
Versorgungseinrichtung als gesetzliche Rentenversicherung, solange
die unterschiedlichen Leistungen - insbesondere die
Kapitalisierungsmöglichkeiten - den gesetzlich vorgesehenen
Umfang nicht überschreiten.
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(2) Dies ist bei den von der PKBS
gewährten Leistungen nicht der Fall.
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Zwar fördert die PKBS auch die Bildung
des Wohneigentums (Art. 30c BVG, § 20b PKG). Die
Wohneigentumsförderung ist indes nach Schweizer Recht eine
besondere Form der Altersversorgung und mit den Regelungen der
§§ 92a ff. EStG vergleichbar. Zudem ist durch die
Regelung in Art. 30d Abs. 1 BVG, wonach der bezogene Betrag im
Falle der Veräußerung des Wohneigentums
zurückzuzahlen ist, gewährleistet, dass der Betrag auch
nicht mittelbar frei verfügbar wird (vgl. Senatsbeschluss in
BFH/NV 2010, 1275 = SIS 10 18 27).
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30
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Ebenso ist es daher unerheblich, wenn das
schweizerische Recht von dem Grundsatz, dass der Leistungsanspruch
vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden
kann (Art. 39 BVG), insoweit gemäß Art. 30b BVG, eine
Ausnahme macht.
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31
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Ein anderer Leistungsunterschied im Vergleich
zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung liegt darin, dass der
Versicherte gemäß Art. 37 Abs. 2 BVG ein Viertel seines
Altersguthabens als Kapitalabfindung erhalten kann. Dieses
Wahlrecht ändert jedoch nichts daran, dass die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente
ausgerichtet sind, wie in Art. 37 Abs. 1 BVG ausdrücklich
geregelt ist.
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32
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Entsprechendes gilt für die
streitgegenständliche Barauszahlung der Austrittsleistung in
den Fällen des § 20 Abs. 3 PKG bzw. Art. 5 Abs. 1 FZG,
die - wie das FG ausgeführt hat - als Ausnahmeregelung nach
der Beendigung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der
Schweiz den Zweck hat, den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen
Existenz zu ermöglichen.
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(3) Insgesamt betreffen die gerade
aufgezeichneten Leistungsunterschiede nur Randbereiche des
Vorsorgeangebots der Pensionskasse, die den gesetzlich
vorgezeichneten Umfang nicht überschreiten und die nichts an
der - mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
übereinstimmenden - Grundausrichtung des BVG und des PKG
ändern, den Lebensunterhalt der Mitglieder im Alter und
für die Hinterbliebenen zu sichern.
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34
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(4) Dass die Klägerin Leistungen von der
PKBS erhalten hat, die über das nach dem BVG garantierte
Obligatorium hinausgehen, ändert ebenfalls nichts an der
Einordnung der PKBS als Versicherung der Basisversorgung. Auch die
deutsche gesetzliche Rentenversicherung kannte in der Vergangenheit
eine Höherversicherung (vgl. § 234 des Sozialgesetzbuchs
Sechstes Buch - SGB VI - in der bis zum 31.12.1997 geltenden
Fassung). Ebenso ermöglichen die - ebenfalls der sog. ersten
Schicht zuzurechnenden - berufsständischen Versorgungswerke
eine freiwillige Höherversicherung und erbringen zudem in der
Regel bessere Leistungen als die gesetzliche Rentenversicherung
(vgl. Senatsurteil vom 26.11.2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl
II 2009, 710 = SIS 08 44 40, Rz 67).
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35
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Damit ergibt die rechtsvergleichende
Qualifikation, dass die PKBS mit der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung vergleichbar ist, so dass ihre Leistungen
gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
EStG zu besteuern sind.
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3. Die Austrittsleistung der PKBS ist eine
„andere Leistung“ i.S. des § 22 Nr. 1 Satz
3 Buchst. a EStG, obwohl sie keine wiederkehrende Leistung i.S. des
§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG ist.
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37
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a) Der Besteuerungsgegenstand der sonstigen
Einkünfte des § 22 EStG wird seit Inkrafttreten des
Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5.7.2004 (BGBl I 2004,
1427) für die Fallgruppen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
EStG autonom durch die Begriffe „Leibrenten und andere
Leistungen“ in Verbindung mit den Aufzählungen und
Definitionen in den nachfolgenden Doppelbuchst. aa und bb
umschrieben. „Andere Leistungen“ i.S. des §
22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG liegen damit unabhängig davon
vor, ob sie auch die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 Satz 1
EStG erfüllen, insbesondere wiederkehrend sind. Das hat zur
Konsequenz, dass auch einmalige Kapitalleistungen als
„andere Leistungen“ i.S. des § 22 Nr. 1
Satz 3 EStG steuerpflichtig sind, sofern die Voraussetzungen von
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa oder bb EStG
erfüllt sind.
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38
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b) Dieses Ergebnis entspricht zunächst
dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des
Gesetzgebers, da der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages in
§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG den Steuergegenstand bewusst um
„andere Leistungen“ erweiterte, um
Kapitalleistungen besteuern zu können, die andernfalls nicht
steuerbar gewesen wären (vgl. BTDrucks 15/3004, 19). Die
Einbeziehung von Einmalleistungen in die Besteuerung entspricht vor
allem dem Sinn und Zweck der durch das AltEinkG normierten
nachgelagerten Besteuerung, wonach Altersbezüge der
Besteuerung unterliegen, sofern die Beiträge, auf denen sie
beruhen, aus unversteuertem Einkommen stammen oder zu einer
steuerlichen Entlastung geführt haben. Dies gilt
unabhängig von der Form ihrer Auszahlung, also unabhängig
davon, ob sie einmalig oder laufend geleistet werden (vgl. hierzu
ausführlich das Senatsurteil vom heutigen Tag X R 3/12, unter
II.1., www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen, Datum der
Veröffentlichung: 4.12.2013, auf das zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird).
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4. Im Gegensatz zur Auffassung des FG ist die
Austrittsleistung der Klägerin nicht gemäß § 3
Nr. 3 EStG steuerfrei.
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a) Nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage
waren gemäß § 3 Nr. 3 EStG Kapitalabfindungen
aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung und aufgrund der
Beamten-(Pensions-)Gesetze steuerfrei. Die Begrenzung der
Steuerfreiheit auf gesetzlich normierte Abfindungen und
Beitragsrückerstattungen durch § 3 Nr. 3 Buchst. a bis d
EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I
2006, 2878) gilt erst mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006,
so dass die Neuregelung im Streitjahr nicht zur Anwendung kommt.
Dennoch ist die Austrittsleistung der Klägerin nicht
steuerbefreit.
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b) Im Gegensatz zur Auffassung des FA
scheitert die Steuerfreiheit nicht daran, dass es sich um die
Kapitalabfindung einer schweizerischen Pensionskasse handelt.
§ 3 Nr. 3 EStG enthält keine Beschränkung auf die
Leistungen eines inländischen Versorgungsträgers (vgl.
Senatsurteil vom 29.4.2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625 = SIS 09 29 40, zur Steuerfreiheit des Geburtengelds einer schweizerischen
Krankenversicherung gemäß § 3 Nr. 1a EStG). Die
Kläger weisen zudem zu Recht darauf hin, dass der Begriff der
gesetzlichen Rentenversicherung in den Vorschriften der
§§ 10 und 22 EStG nicht anders als der identische Begriff
in § 3 Nr. 3 EStG ausgelegt werden kann.
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c) Die Austrittsleistung der Klägerin ist
jedoch keine mit einer Kapitalabfindung der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung i.S. des § 3 Nr. 3 EStG vergleichbare
Leistung.
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aa) Die Anwendung des § 3 Nr. 3 EStG auf
eine Kapitalleistung einer entsprechenden ausländischen
Rentenversicherung ist nur gerechtfertigt, wenn diese
ausländische Kapitalleistung wie eine von der deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung gewährte Kapitalabfindung
qualifiziert werden könnte. Das bedeutet, die Leistungen
müssen sich im Wesentlichen entsprechen und demselben Zweck
dienen (ähnlich auch Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1625 = SIS 09 29 40, unter II.3.b zur Steuerfreiheit des von einer
Kollektiv-Krankentagegeldversicherung geleisteten Geburtengeldes
gemäß § 3 Nr. 1a EStG).
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44
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bb) Die Kapitalabfindung eines Rentenanspruchs
bei endgültigem Verlassen des Hoheitsgebiets ist dem deutschen
Rentenversicherungssystem fremd. Kapitalabfindungen werden nur
ausnahmsweise gemäß § 107 SGB VI im Falle der
Wiederverheiratung von Witwen/Witwern geleistet. Ziel dieser
Regelungen ist es, den mit der erneuten Eheschließung
eingetretenen Verlust des Anspruchs auf Witwen-/Witwerrente bzw.
Versorgungsbezüge auszugleichen (vgl. z.B. Kreikebohm/von
Koch, SGB VI, 4. Aufl., § 107 Rz 1).
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45
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Die Kapitalabfindungen der deutschen
Versorgungssysteme kompensieren damit den Wegfall der bestehenden
Renten- oder Versorgungsansprüche. Sie sind mit der
Barauszahlung der Austrittsleistung nicht vergleichbar, die nicht
für den Verlust des Anspruchs auf Versorgungsleistungen
gewährt wird, sondern vielmehr einen Auszahlungsmodus von
erworbenen Ansprüchen darstellt, wenn die Voraussetzungen des
Art. 5 Abs. 1 FZG bzw. des § 20 Abs. 3 PKG erfüllt
sind.
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46
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Die Unterschiedlichkeit der Leistungen zeigt
sich zudem darin, dass gemäß § 19 Abs. 2 PKG die
Höhe der Austrittsleistung der Klägerin dem Barwert der
erworbenen Leistungen entspricht; mindestens umfasst die
Austrittsleistung die vom Mitglied persönlich geleisteten
Beiträge zuzüglich eines Zuschlags von 4 % pro Altersjahr
nach dem 20. Altersjahr, wobei die Austrittsleistung in Höhe
des BVG-Guthabens stets garantiert ist (§ 19 Abs. 5 PKG),
während die Witwen-/Witwerrente pauschal das
Vierundzwanzigfache der Monatsleistung beträgt (vgl. §
107 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
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47
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cc) Dem Ergebnis, dass die Kapitalabfindung
einer schweizerischen Pensionskasse nicht mit der steuerfreien
Kapitalabfindung der deutschen Rentenversicherung gemäß
§ 3 Nr. 3 EStG vergleichbar ist, steht auch nicht der
Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1275 = SIS 10 18 27 entgegen. Zwar
könnte die dort gewählte Formulierung, eine
Kapitalabfindung i.S. des § 3 Nr. 3 EStG liege vor, wenn die
Abfindung zur Abgeltung eines Renten- oder Pensionsanspruchs
geleistet werde, so verstanden werden, dass auch die
Austrittsleistung der Klägerin, die zur Abgeltung ihrer
Versorgungsansprüche gezahlt wird, darunter fallen
könnte. Die in dem Senatsbeschluss gewählte Formulierung
ist jedoch in ihrem Kontext zu sehen. Es war über die
Auszahlung eines Teils des Altersguthabens zur Förderung des
Wohneigentums zum eigenen Bedarf gemäß Art. 30c BVG zu
urteilen. Der Senat sah die Leistung nicht als Ersatz für den
Fortfall eines Renten- oder Pensionsanspruchs an, sondern als
Leistung einer dem Berechtigten zustehenden Rente in lediglich
veränderter Zahlungsweise, nämlich in kapitalisierter
Form. Einer weiteren Differenzierung bedurfte es daher in dem
Beschluss nicht.
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5. Die durch das AltEinkG ohne
Übergangsregelung eingeführte Steuerpflicht für
Kapitalabfindungen verstößt nicht gegen den Grundsatz
des Vertrauensschutzes.
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a) In ständiger Rechtsprechung hat der
erkennende Senat entschieden, dass die Änderung der
Rentenbesteuerung durch das AltEinkG den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügt und einer einzelfallbezogenen
Abwägung der wechselseitigen Interessen standhält. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Senatsurteile
vom 19.1.2010 X R 53/08 (BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567 = SIS 10 06 46, unter B.II.2.) und vom 4.2.2010 X R 52/08 (BFH/NV 2010, 1253
= SIS 10 18 16, unter B.II.2.b) und X R 58/08 (BFHE 228, 326, BStBl
II 2011, 579 = SIS 10 11 55, unter B.II.2.) verwiesen.
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b) Dieses Ergebnis gilt nicht nur für die
Neuordnung der Besteuerung der laufenden Renten, sondern auch
für die Besteuerung von einmaligen Kapitalabfindungen und wird
durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
unechten Rückwirkung bestätigt (Beschlüsse vom
7.7.2010 2 BvR 748, 753, 1738/05, BVerfGE 127, 61 = SIS 10 22 39; 2
BvL 14/02, 2/04, 13/05, BVerfGE 127, 1 = SIS 10 22 45, und 2 BvL
1/03, 57,58/06, BVerfGE 127, 31 = SIS 10 22 37, sowie vom
10.10.2012 1 BvL 6/07, BGBl I 2012, 2344 = SIS 12 29 53).
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aa) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, soweit
er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende
Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen
Vertrauensschutz in hinreichendem Maße Rechnung zu tragen.
Bei der notwendigen Interessenabwägung zwischen dem Vertrauen
des Steuerpflichtigen in den Fortbestand der Rechtslage zum
Zeitpunkt seiner Disposition (im Streitfall dem Eintritt der
Klägerin in die schweizerische Pensionskasse) und dem
Gemeinwohlinteresse an der Änderung der
Alterseinkünftebesteuerung ist zwar zu berücksichtigen,
dass die Auswirkungen der Neuregelung bei einer einmaligen
Kapitalleistung - wie bei der Austrittsleistung der Klägerin -
besonders gravierend sind. Es wurde nicht lediglich der
steuerpflichtige Anteil einer Rente erhöht, vielmehr wurde die
Austrittsleistung einer schweizerischen Pensionskasse erstmals
durch die Neufassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG
steuerpflichtig. Hatte ein Steuerpflichtiger einer schweizerischen
Pensionskasse nämlich ohne Unterbrechung mindestens zwölf
Jahre angehört, konnte er bis Ende 2004 die Kapitalabfindung
steuerfrei vereinnahmen (vgl. Grenzgängerhandbuch der OFD
Karlsruhe, Stand 2002, Fach B Teil 2 Nr. 2 Rz 2.6). Dies traf auch
auf die Klägerin zu, die seit 1990 Mitglied einer
schweizerischen Pensionskasse war. Ab 2003 hätte sie unter den
Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 PKG bzw. Art. 5 Abs. 1 FZG die
Barauszahlung ihrer Austrittsleistung insoweit steuerfrei
vereinnahmen können. Damit hatte sie bereits eine Position
inne, die über eine - (vertrauens-)rechtlich nicht besonders
geschützte - Erwartungshaltung hinausging, Leistungen
später steuerfrei vereinnahmen zu können.
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bb) Die nachträgliche Entwertung dieser
bereits verfestigten Position ist aber gerechtfertigt, da eine
gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte
verfassungsrechtlich geboten war. Die verfassungsrechtlich
geforderte Beseitigung der Ungleichbehandlung bei gleichzeitiger
Berücksichtigung der Finanzierbarkeit der Neuregelung für
die öffentlichen Haushalte konnte nur erreicht werden, wenn
alle Alterseinkünfte der nachgelagerten Besteuerung
unterworfen wurden. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet aber, dass
nach der gesetzlichen Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG die Zuflüsse aus dem Vermögen, das aus
Beiträgen aufgebaut wurde, die die Steuerbelastung des
Steuerpflichtigen in der Beitragsphase gemindert haben, sowie die
Wertsteigerungen dieses Vermögens vom Gesetzgeber als
steuerpflichtiges Einkommen angesehen werden (vgl. Senatsurteil in
BFH/NV 2010, 1253 = SIS 10 18 16, unter B.II.1.c cc bbb). Das muss
sowohl für die Zuflüsse in der Form von Renten gelten,
die nicht mehr nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung
unterliegen, als auch für den Zufluss einer Einmalzahlung.
Eine Nichteinbeziehung der Kapitalabfindungen, die auf steuerlich
entlasteten Beiträgen beruhen, in die gesetzliche Neuregelung
hätte zu einem Systembruch in Gestalt ungerechtfertigter
Bevorzugung geführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im
Übrigen auf die ausführlichen Erläuterungen in dem
Senatsurteil vom heutigen Tage in der Rechtsache X R 3/12 unter
II.4. Bezug genommen (www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen, Datum
der Veröffentlichung: 4.12.2013).
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6. Der Grundsatz von Treu und Glauben fordert
nicht die Beibehaltung der bisherigen steuerlichen Handhabung der
Austrittsleistungen durch die baden-württembergische
Finanzverwaltung.
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a) Die Verdrängung gesetzten Rechts durch
den Grundsatz von Treu und Glauben kann nur in besonders gelagerten
Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen des
Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach
allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße
schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten
müssen (z.B. BFH-Urteile vom 5.2.1980 VII R 101/77, BFHE 130,
90, 95; vom 31.10.1990 I R 3/86, BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610
= SIS 91 11 18). In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz von
Treu und Glauben einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der
Steuerpflichtige disponiert hat (BFH-Urteile in BFHE 163, 478,
BStBl II 1991, 610 = SIS 91 11 18, m.w.N.; vom 10.4.1991 XI R
25/89, BFH/NV 1991, 720 = SIS 92 01 39, und vom 26.4.1995 XI R
81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754 = SIS 95 17 45). Der
Vertrauenstatbestand besteht in einer bestimmten Position oder
einem bestimmten Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der
andere bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an
seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer
festhalten (z.B. BFH-Urteile in BFHE 163, 478, BStBl II 1991, 610 =
SIS 91 11 18, und in BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754 = SIS 95 17 45). Ein schützenswertes nachhaltiges Vertrauen in den
Fortbestand der früheren Rechtsauffassung ist demzufolge nur
dann und solange gegeben, als der Steuerpflichtige nicht mit ihrer
Änderung rechnen musste oder ihm zumindest Zweifel hätten
kommen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 23.2.1979 III R 16/78, BFHE
127, 476, BStBl II 1979, 455 = SIS 79 02 27).
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b) Im Streitfall fehlt es an einem diesen
Grundsätzen entsprechenden Vertrauenstatbestand, auf den sich
die Klägerin hätte berufen können und der
ursächlich für ihre Disposition - den Antrag auf
Barauszahlung der Austrittsleistung im Jahr 2005 zu stellen -
war.
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aa) Der Vertrauenstatbestand, auf den die
Klägerin ihre Disposition gründete, war eine
Verwaltungspraxis (vgl. z.B. Grenzgängerhandbuch, a.a.O., Fach
B Teil 2 Nr. 2 Rz 2.6), deren gesetzliche Grundlage mit dem
Inkrafttreten des AltEinkG, das die steuerliche
Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen sowie die
Besteuerung der Alterseinkünfte grundlegend neu regelte,
entfallen war. Ein berechtigtes Vertrauen auf einen Fortbestand der
Verwaltungspraxis in dem OFD-Bezirk über den 31.12.2004 hinaus
konnte sich bei der Klägerin infolgedessen nicht bilden.
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bb) Selbst wenn den Klägern dahingehend
gefolgt würde, dass im Zeitpunkt der Beantragung der
Austrittsleistung am 31.7.2005 die Rechtslage trotz des in Kraft
befindlichen AltEinkG noch nicht geklärt gewesen sei, weil die
OFD Karlsruhe erstmals in der Verfügung vom 19.9.2005 zur
steuerlichen Behandlung von Einmalauszahlungen aus einer
schweizerischen Pensionskasse aufgrund der gesetzlichen Neuregelung
Stellung genommen und diese nunmehr im Gegensatz zur früheren
Behandlung als steuerpflichtige Renten behandelt habe, fehlt es
dennoch an einer ausreichenden Vertrauensbasis für eine
Disposition der Klägerin.
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Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass
bei einer noch nicht geklärten Rechtslage kein
Vertrauenstatbestand gegeben ist (vgl. z.B. Urteile vom 18.2.1982
IV R 85/79, BFHE 135, 311, BStBl II 1982, 397 = SIS 82 25 63; vom
10.6.2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863 = SIS 08 33 19, und vom 14.7.2009 VIII R 10/07, BFH/NV 2009, 1815 = SIS 09 32 62, jeweils m.w.N.).
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7. Die von der Klägerin bezogene
Austrittsleistung kann jedoch gemäß § 34 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden, weil
sie eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten
darstellt.
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a) § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gilt seit der
Ersetzung des Begriffs „Entlohnung“ durch den
der „Vergütung“ auch für
Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 EStG (R 34.4 Abs. 1
Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 - EStR - ; Sieker, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rz B 125; Horn in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 34 EStG Rz 60; Mellinghoff
in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 34 Rz 27; Schmidt/Wacker,
EStG, 32. Aufl., § 34 Rz 45).
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b) Da die mehrjährige Tätigkeit i.S.
des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG jedes sich über mindestens
zwei Veranlagungszeiträume erstreckende, der Erzielung von
Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG dienende
Verhalten ist (ebenso HHR/Horn, § 34 Rz 62; Sieker, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 34 Rz B 122), muss
bei den Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG auf die Beitragszahlungen in die
Einrichtungen der Basisversorgung (u.a. gesetzliche
Rentenversicherungen, berufsständische
Versorgungseinrichtungen) abgestellt werden. Nur aufgrund dieser
Beitragsleistungen können später Leibrenten und andere
Leistungen vereinnahmt werden. Im Streitfall kann aus der nunmehr
maßgeblichen Sicht des AltEinkG kein Zweifel am Vorliegen
eines mehrjährigen auf die Erzielung von Einkünften
gerichteten Verhaltens bestehen, da die Austrittsleistung der
Klägerin auf ihren von 1990 bis einschließlich 2005
geleisteten Beiträgen beruht.
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c) Zur notwendigen Unterscheidung der
außerordentlichen Einkünfte des § 34 EStG von den
Einkünften, die der Regelbesteuerung unterliegen, setzen alle
Tatbestände des § 34 Abs. 2 EStG eine atypische
Zusammenballung voraus.
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aa) Dies rechtfertigt sich aus dem Zweck der
Regelung, Progressionsnachteile auszugleichen. Deshalb sind
außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur
gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem
einzigen Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die
Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche
Belastungen entstehen (BFH-Urteile vom 10.2.1972 IV R 8/68, BFHE
105, 255, BStBl II 1972, 529 = SIS 72 03 10; vom 21.3.1975 VI R
55/73, BFHE 115, 366, BStBl II 1975, 690 = SIS 75 04 02; vom
2.9.1992 XI R 63/89, BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831 = SIS 93 18 39; vom 28.7.1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368; vom 14.10.2004 VI R
46/99, BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289 = SIS 04 41 14; vom
29.5.2008 IX R 55/05, BFH/NV 2008, 1666 = SIS 08 35 79, und vom
21.4.2009 VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973 = SIS 09 36 19).
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Diese Zusammenballung ist hier gegeben. Die
auf den Beitragszahlungen bis 2005 beruhende gemäß
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG
steuerpflichtige Austrittsleistung wurde im Streitjahr
vollständig ausgezahlt - mit dem entsprechenden nachteiligen
Progressionseffekt.
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bb) Um dem Charakter der
außerordentlichen Einkünfte gemäß § 34
EStG Rechnung zu tragen, darf die Zusammenballung der
Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen
Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entsprechen (so auch
R 34.4 Abs. 1 Satz 3 EStR; HHR/Horn, § 34 EStG Rz 67;
Mellinghoff in Kirchhof, a.a.O., § 34 Rz 28; Sieker, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 34 Rz B 129).
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Zwar war die Geltendmachung der
Kapitalabfindung hier
„vertragsgemäß“, weil sowohl das PKG
als auch das FZG eine solche Möglichkeit ausdrücklich
vorsahen. Sie war aber atypisch, da wesentliches Charakteristikum
der von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG
erfassten Einkünfte ist, dass sie der Basisversorgung des
Versicherten dienen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats
sind wesentliche Merkmale der Basisversorgung, dass die Renten erst
bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. bei
Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als
Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der
Lebensunterhaltssicherung dienen (vgl. auch die entsprechende
Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteile vom 21.7.2009 B 7/7a AL 36/07
R, n.v., und in BSGE 102, 211, unter 2.). Die tatsächliche
Verwendung als Altersversorgung wird dadurch grundsätzlich
sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht
beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht
übertragbar und nicht kapitalisierbar sind
(Senatsentscheidungen in BFH/NV 2010, 1275 = SIS 10 18 27, und in
BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628 = SIS 10 31 06). Für den
Bereich der Basisversorgung sind daher ausschließlich
Rentenzahlungen typisch. Kapitalauszahlungen wie die
Austrittsleistung der Klägerin stellen lediglich eine eng
begrenzte Ausnahmeregelung dar, die im Streitfall auf der
Qualifikation der PKBS als gesetzliche Rentenversicherung
beruht.
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d) Dass der Gesetzgeber auch im Bereich der
Altersvorsorge ein Bedürfnis nach progressionsmildernden
Regelungen für den Fall des Bezugs von Einmalleistungen sieht,
zeigt die Rechtsentwicklung bei Leistungen aus
Kapitallebensversicherungen: Im Rahmen der Beratungen des AltEinkG
hatte der Finanzausschuss zunächst vorgesehen, für
Einkünfte aus Kapitallebensversicherungen, die aufgrund der
seinerzeit vorgenommenen Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6
EStG künftig steuerpflichtig sein sollten, die
Progressionswirkung durch Schaffung eines § 34 Abs. 2 Nr. 6
EStG abzumildern (BTDrucks 15/2986, 25 und 15/3004, 21). Durch den
Vermittlungsausschuss wurde diesem Anliegen indes dadurch -
weitergehend - Rechnung getragen, dass anstelle einer Regelung in
§ 34 EStG unter bestimmten Voraussetzungen gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG lediglich die Hälfte des
Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und der
Summe der auf sie entrichteten Beiträge anzusetzen ist (Anlage
zu BTDrucks 15/3230).
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8. Die Berechnung der festzusetzenden
Einkommensteuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz
2 FGO).
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