Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Thüringer Finanzgerichts vom 16.06.2021 - 1 K 89/16 =
SIS 22 00 46 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Streitig ist die Höhe der
Anschaffungskosten von Genossenschaftsanteilen für die
Ermittlung der Einkünfte nach § 17 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) wird in den Streitjahren
(2013, 2015 und 2016) mit ihrem Ehemann, dem Kläger und
Revisionskläger (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. In der Zeit des Bestehens der Deutschen Demokratischen
Republik war die Klägerin an einer landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft (LPG) beteiligt. Mit Wirkung zum
xx.xx.1991 beschloss deren Mitgliedervollversammlung die
formwechselnde Umwandlung der LPG in eine Agrargenossenschaft
(e.G.). Nach Ziffer 3 des Umwandlungsbeschlusses i.V.m. § 3
Abs. 1 der Gründungssatzung erklärte die Klägerin
neben zwölf weiteren LPG-Mitgliedern ihren Beitritt zur e.G.
Im Zuge der Gründung der e.G. zeichneten die 13
Gründungsmitglieder jeweils einen
(Pflicht-)Geschäftsanteil im Nennwert von 1.000 DM.
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3
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Im Zuge einer im Jahr 2001 beschlossenen
Gewinnausschüttung an die Genossenschaftsmitglieder behielt
die e.G. von dem auf die Klägerin entfallenden Gewinnanteil
einen Teilbetrag in Höhe von 2.911,66 DM (= 1.488,70 EUR) ein;
gleichzeitig wurde der Genossenschaftsanteil der Klägerin von
1.000 DM auf 2.000 EUR aufgestockt.
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Am xx.xx.2008 beschloss die
Mitgliederversammlung der e.G., der Klägerin aus der - nach
Ablösung der Altschulden durch Rangrücktritt frei
gewordenen - betrieblichen Rücklage zusätzlich zu ihrem
Pflichtanteil neun weitere Genossenschaftsanteile zu je 2.000 EUR
zuzuordnen, sodass die Klägerin insgesamt zehn Anteile zu je
2.000 EUR hielt.
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Zum 31.12.2013 kündigte die
Klägerin einen ihrer Genossenschaftsanteile und erhielt
hierfür von der e.G. einen Betrag von 2.000 EUR ausgezahlt. In
der Folge kündigte die Klägerin zum 31.12.2015 und zum
31.12.2016 jeweils vier weitere Genossenschaftsanteile und erhielt
hierfür von der e.G. ebenfalls Zahlungen in Höhe von
2.000 EUR je Anteil.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für den Veranlagungszeitraum 2013 gab die Klägerin die
zum 31.12.2013 wirksame Kündigung des Genossenschaftsanteils
zunächst nicht an. Im Rahmen ihres gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 27.08.2014 gerichteten
Einspruchs machte die Klägerin hieraus erstmals einen
Veräußerungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Abs. 7 EStG nach Maßgabe des
Teileinkünfteverfahrens in Höhe von 150.989 EUR geltend.
Dabei gab sie an, das ihr nach den Regelungen in H 17 (5) des
Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2013, Stichwort
„Wahlrecht bei teilweiser Veräußerung von
GmbH-Anteilen“ zustehende Wahlrecht dahin
auszuüben, dass es sich bei dem gekündigten Anteil um
ihren im Zuge der formwechselnden Umwandlung im Jahr 1991
gezeichneten ersten Geschäftsanteil (sogenannter
„Pflicht-Geschäftsanteil“)
gehandelt habe.
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In ihren Einkommensteuererklärungen
für die Veranlagungszeiträume 2015 und 2016 erklärte
die Klägerin die zum 31.12.2015 und zum 31.12.2016 wirksamen
Veräußerungen von jeweils vier weiteren
Genossenschaftsanteilen zunächst nicht. Im Rahmen ihrer gegen
den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 17.01.2017 und den
Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 08.02.2018 gerichteten
Einsprüche machte die Klägerin hieraus erstmals
Veräußerungsverluste im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz
1 i.V.m. Abs. 7 EStG in Höhe von jeweils 89.350,59 EUR
geltend.
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Nachdem die Klägerin unter dem
15.02.2016 Untätigkeitsklage betreffend das Streitjahr 2013
erhoben hatte, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) am 02.06.2016 eine Einspruchsentscheidung
für dieses Streitjahr, mit der der Verlust nicht in der von
der Klägerin geltend gemachten Höhe, sondern lediglich im
Umfang von 668,27 EUR anerkannt wurde. Zwar sei die Klägerin
zutreffend davon ausgegangen, dass die Anschaffungskosten nach dem
in der Eröffnungsbilanz der LPG auf den 01.07.1990
ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital nach der Equity-Methode
(§ 52 Abs. 2 i.V.m. § 11 des Gesetzes über die
Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die
Kapitalneufestsetzung - DMBilG - ) zu ermitteln sei. Dieses sei
indes unmittelbar aus der DM-Eröffnungsbilanz auf den
01.07.1990 zu entnehmen und nicht im Wege einer Rückrechnung
aus dem Jahresabschluss auf den 30.09.1994 abzuleiten. Mit Blick
auf die der Klägerin obliegende objektive Beweislast für
die Höhe des Veräußerungsverlusts seien
überdies nur zweifelsfrei nachgewiesene Berichtigungen von
Wertansätzen im Sinne des § 36 DMBilG zu
berücksichtigen.
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Mit Bescheiden vom 11.05.2018 sowie vom
26.06.2018 änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung 2016
wegen in diesem Verfahren nicht relevanter Punkte.
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Im (Untätigkeits-)Klageverfahren
betreffend das Streitjahr 2013, das durch Klageerweiterung auf die
Streitjahre 2015 und 2016 erstreckt wurde, machte die Klägerin
nunmehr geltend, das Eigenkapital auf den 01.07.1990 habe
10.084.924,85 DM betragen. Aufgeteilt auf die 13
Gründungsmitglieder ergäben sich historische
Anschaffungskosten für den Pflichtanteil der Klägerin in
Höhe von (10.084.924,85 DM : 13 =) 775.763,45 DM (= 396.641,55
EUR). Diesem Betrag sei eine Nachzahlung in Höhe von 1.488,70
EUR zur Aufstockung des Geschäftsanteils auf 2.000 EUR
hinzuzurechnen und Ausschüttungen in Höhe von 5.836,13
EUR seien davon abzuziehen, sodass sich Anschaffungskosten für
den Pflichtanteil in Höhe von 392.294,12 EUR ergäben.
Diese Anschaffungskosten seien nach § 3 des Gesetzes über
steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals
aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen
Aktien an Arbeitnehmer (KapErhStG) auf sämtliche von der
Klägerin gehaltenen Anteile aufzuteilen, sodass die
Anschaffungskosten für jeden der zehn Anteile rechnerisch
(392.294,12 EUR : 10 =) 39.229,41 EUR betrügen. Der Verlust
aus der Veräußerung der gekündigten Anteile betrage
pro Anteil (39.229,41 EUR ./. 2.000 EUR =) 37.229,41 EUR, wovon 60
%, also 22.337,65 EUR, als steuerpflichtig zu berücksichtigen
seien.
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Im Laufe des Klageverfahrens hat die
Klägerin mit Blick auf § 67b Abs. 1 des
Genossenschaftsgesetzes (GenG) darauf hingewiesen, dass sie zum
31.12.2013 nicht ihren ersten, aus der Umwandlung entstandenen
Pflichtanteil, sondern einen „weiteren
Geschäftsanteil“ veräußert
habe. Auch zum 31.12.2015 und zum 31.12.2016 habe sie jeweils vier
„weitere Geschäftsanteile“
veräußert. Nach der Kündigung von neun
Geschäftsanteilen halte sie inzwischen nur noch ihren
Pflichtanteil.
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Während des Klageverfahrens hat das FA
- nach entsprechenden Verböserungshinweisen (§ 367 Abs. 2
Satz 2 der Abgabenordnung) - unter dem 03.06.2021
Einspruchsentscheidungen auch für die Streitjahre 2015 und
2016 erlassen und für die veräußerten Anteile
Veräußerungsgewinne in Höhe von 4.205 EUR (2015)
und 4.103 EUR (2016) angesetzt. Für die veräußerten
Anteile habe die Klägerin keine Anschaffungskosten gehabt.
Eine Verteilung der auf den ersten Pflichtanteil entfallenden
Anschaffungskosten auf die veräußerten weiteren
Geschäftsanteile (Nr. 2 bis 10) gemäß § 3
KapErhStG sei nicht möglich.
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Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit
den in EFG 2022, 235 = SIS 22 00 46 veröffentlichten Gründen abgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die Revision der
Kläger, mit der sie die fehlerhafte Ermittlung der
Anschaffungskosten an den streitgegenständlichen
Genossenschaftsanteilen, insbesondere wegen der Nichtanwendung von
§ 3 KapErhStG auf Anteile an Genossenschaften, im Rahmen der
Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG
rügen.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß,
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das angefochtene Urteil des FG vom
16.06.2021 - 1 K 89/16 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid
für 2013 vom 27.08.2014, für 2015 vom 17.01.2017 und
für 2016 vom 08.02.2018, letzterer zuletzt geändert durch
Bescheid vom 26.06.2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
02.06.2016 für den Veranlagungszeitraum 2013 und vom
03.06.2021 für die Veranlagungszeiträume 2015 und 2016
mit der Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften
der Klägerin aus Gewerbebetrieb ein Verlust aus der
Veräußerung von einem Genossenschaftsanteil in 2013 und
von je vier Genossenschaftsanteilen in 2015 und 2016 in Höhe
von 22.338 EUR in 2013 sowie von je 89.352 EUR in 2015 und 2016
berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zutreffend hat das FG in der
Kündigung der Genossenschaftsanteile einen
Veräußerungstatbestand im Sinne des § 17 Abs. 1
EStG in den jeweiligen Streitjahren erkannt (dazu unter 1.) und den
Veräußerungsgewinn hieraus rechtsfehlerfrei ermittelt
(dazu unter 2.). Auch liegen weder ein Verstoß gegen
Vertrauensschutzaspekte (dazu unter 3.) noch ein Verfahrensfehler
(dazu unter 4.) vor.
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1. Das FG hat zutreffend erkannt, dass die
Kündigung der Genossenschaftsanteile dem Grunde nach den
Einkünftetatbestand des § 17 EStG erfüllt.
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a) Nach § 17 Abs. 1 EStG gehört zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn
der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital
der Gesellschaft qualifiziert - das heißt unmittelbar oder
mittelbar zu mindestens 1 % - beteiligt war und er die Beteiligung
in seinem Privatvermögen gehalten hat. Als Anteile im Sinne
des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gelten nach Abs. 7 der Vorschrift
auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der
Europäischen Genossenschaft.
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Nach der Senatsrechtsprechung sind sowohl die
Übertragung des Geschäftsguthabens an einer
Genossenschaft nach § 76 GenG als auch die Kündigung der
Mitgliedschaft nach § 65 GenG - unter besonderer
Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 17 Abs. 4 Satz
1 EStG - als Veräußerungstatbestände im Sinne des
§ 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 EStG zu werten (Senatsurteil
vom 14.01.2020 - IX R 5/18, BFHE 268, 551, BStBl II 2021, 335 = SIS 20 06 81, Rz 28).
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b) Nach diesen Maßstäben, die das
FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, erzielte die
Klägerin aufgrund der Kündigung von einem
Genossenschaftsanteil im Jahr 2013 sowie von je vier
Genossenschaftsanteilen in den Jahren 2015 und 2016 jeweils dem
Grunde nach Einkünfte aus der Veräußerung von
Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG.
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2. Das FG hat den
Veräußerungsgewinn ohne Rechtsfehler ermittelt.
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a) Veräußerungsgewinn im Sinne von
§ 17 Abs. 1 EStG ist gemäß Abs. 2 Satz 1 der
Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten
übersteigt. Der Veräußerungsgewinn ist
grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er
entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der
Veräußerung, das heißt der Zeitpunkt, zu dem das
rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den
veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen
ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom
13.03.2018 - IX R 35/16 = SIS 18 10 57, Rz 16, m.w.N.).
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Welche Aufwendungen unter den in § 17
Abs. 2 EStG verwendeten Begriff der Anschaffungskosten fallen,
bestimmt inzwischen § 17 Abs. 2a EStG. Diese durch das Gesetz
zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom
12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) eingeführte Regelung findet auf
die hier betroffenen Veranlagungszeiträume 2013, 2015 und 2016
jedoch noch keine Anwendung. § 17 Abs. 2a EStG greift nach
§ 52 Abs. 25a Satz 1 EStG erstmals für
Veräußerungen und diesen gleichgestellte Vorgänge
nach dem 31.07.2019. Ein Antrag für eine rückwirkende
Anwendung von § 17 Abs. 2a EStG auf davor liegende
Zeiträume nach § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG ist nicht
gestellt worden.
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Bis zur Einführung von § 17 Abs. 2a
EStG wurde der in § 17 Abs. 2 EStG verwendete Begriff der
„Anschaffungskosten“ von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne des § 6 EStG
und des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ausgelegt
(BFH-Urteile vom 27.03.2007 - VIII R 62/05, BFHE 217, 491, BStBl II
2010, 159 = SIS 07 19 25, unter II.b und vom 13.04.2010 - IX R
22/09, BFHE 229, 189, BStBl II 2010, 790 = SIS 10 19 28, Rz 13,
jeweils m.w.N.; s.a. Schmidt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 17
EStG Rz 190; Brandis/Heuermann/Vogt, § 17 EStG Rz 557). Danach
sind Anschaffungskosten unter anderem Aufwendungen, die -
„tatsächlich“ (vgl. BFH-Urteil vom
10.10.1978 - VIII R 126/75, BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77 = SIS 79 00 41, unter 1.) - geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben (Senatsurteil vom 14.01.2020 -
IX R 5/18, BFHE 268, 551, BStBl II 2021, 335 = SIS 20 06 81, Rz
32). Soweit nach der Senatsrechtsprechung vom 14.01.2020 - IX R
5/18 (BFHE 268, 551, BStBl II 2021, 335 = SIS 20 06 81, Rz 33)
hiervon abweichend eine Bemessung der Anschaffungskosten an
Genossenschaftsanteilen nach der sogenannten Equity-Methode
erfolgen kann, gilt dies jedenfalls nur für die im Zuge der
Gründung der Genossenschaft erworbenen Anteile.
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b) Nach diesen Maßstäben hat das FG
im Ergebnis zutreffend keine originär auf die
streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile entfallenden
Anschaffungskosten angenommen. Aufgrund der für den Senat nach
§ 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG sind der
Klägerin für die streitgegenständlichen, erst nach
Umwandlung der LPG in die e.G. erworbenen Genossenschaftsanteile
tatsächlich keine Anschaffungskosten entstanden.
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c) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch
zum BFH-Urteil vom 21.07.1976 - I R 147/74 (BFHE 120, 173, BStBl II
1977, 46 = SIS 77 00 32). Entgegen dem klägerischen Vorbringen
geht aus der Entscheidung nicht hervor, dass im Rahmen einer
Umwandlung aus Gesellschaftsmitteln erworbene
Genossenschaftsanteile nicht anschaffungskostenlos seien. Soweit
der I. Senat unter II.2.a in der genannten Entscheidung
ausführt, dass Gutschriften auf den Geschäftsguthaben
nach der Erhöhung der Geschäftsanteile aus offenen
Rücklagen insbesondere keine Freianteile im Sinne von § 1
Abs. 4 Satz 2 der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung
(KapStDV) vom 08.08.1966 (BGBl I 1966, 472) seien und nicht wie
Freianteile behandelt werden könnten, folgt hieraus nichts
Gegenteiliges. Die Ausgabe von Freianteilen setzt die Umwandlung
von Reserven (einschließlich Gewinnen) in Stamm-
beziehungsweise Grundkapital voraus (BFH-Urteil vom 17.09.1957 - I
165/54 S, BFHE 65, 437, BStBl III 1957, 401 = SIS 57 02 66, unter
1.). Inwieweit auf die Freianteile ungeachtet dessen
Anschaffungskosten entfallen, ist jedoch nicht Voraussetzung
für die Annahme von Freianteilen. Im Übrigen regelt
§ 1 Abs. 4 Satz 2 KapStDV die nach altem Recht
steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge, lässt jedoch
keinen Rückschluss auf die Anschaffungskosten der
Genossenschaftsanteile zu.
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d) Die Anschaffungskosten für den nicht
veräußerten Pflichtanteil werden nicht anteilig auf die
nachträglich erworbenen und wieder veräußerten
Anteile aufgeteilt.
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aa) Nach § 3 KapErhStG gelten als
Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals
erworbenen Anteilsrechte und der auf sie entfallenen neuen
Anteilsrechte die Beträge, die sich für die einzelnen
Anteilsrechte ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der
Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte auf diese
und auf die auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte nach dem
Verhältnis der Anteile am Nennkapital verteilt werden.
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§ 3 KapErhStG ist jedoch auf Anteile an
Genossenschaften nicht anwendbar. Zwar enthält der Wortlaut
der Vorschrift unmittelbar keine Bestimmung ihres
Anwendungsbereichs. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs
des § 1 KapErhStG auf Kapitalgesellschaften im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -
(Brandis/Heuermann/Martini, § 1 KapErhStG Rz 11) schlägt
jedoch auf § 3 KapErhStG durch. Die Aufteilung der
Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals
erworbenen Anteile auf die durch die Erhöhung entfallenden
Anteilsrechte nach § 3 KapErhStG setzt eine
Kapitalmaßnahme im Sinne von § 1 KapErhStG voraus.
Während § 1 KapErhStG die Steuerfreiheit des Werts der
neuen Anteile bei einer Erhöhung des Nennkapitals durch
Umwandlung von Gesellschaftsmitteln regelt, normiert § 3
KapErhStG die steuerliche Bemessung der aus dieser Umwandlung
resultierenden Anschaffungskosten. Auch im Übrigen gelten die
Regelungen des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen
bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei
Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer nur für
Kapitalgesellschaften und nicht für Genossenschaften. So gilt
die Pflicht zur Mitteilung der Erhöhung des Nennkapitals nach
§ 4 KapErhStG nur für Kapitalgesellschaften. Auch soweit
§ 7 KapErhStG die Steuerbefreiung nach § 1 KapErhStG auf
Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften für
anwendbar erklärt, gilt dies nur, wenn die ausländische
Gesellschaft einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
mithin mit einer inländischen Kapitalgesellschaft,
vergleichbar ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapErhStG). Ferner
ist das Gesetz über
steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals
aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen
Aktien an Arbeitnehmer nach den Schlussvorschriften erstmals auf
Kapitalerhöhungen anzuwenden, die in einem nach dem 31.12.1976
abgelaufenen Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft - nicht jedoch
einer Genossenschaft - wirksam werden.
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bb) Genossenschaften sind auch nicht im Wege
einer rechtsfortbildenden Analogie oder teleologischen Extension in
den Anwendungsbereich von § 3 i.V.m. § 1 KapErhStG
einzubeziehen.
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(1) Sowohl die Analogie als auch die
teleologische Extension einer Norm setzen zum einen eine
Regelungslücke voraus. Eine solche liegt vor, wenn ein
bestimmter Sachverhalt zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine
Vorschrift für Fälle enthält, die nach dem
Grundgedanken und dem System des Gesetzes hätten mitgeregelt
werden müssen (u.a. BFH-Urteile vom 09.08.1989 - X R 30/86,
BFHE 158, 45, BStBl II 1989, 891 = SIS 90 02 08, unter 2.a; vom
11.02.2010 - V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873 = SIS 10 15 98, Rz 21, m.w.N. sowie vom 28.10.2020 - X R 29/18, BFHE 271,
370, BStBl II 2021, 675 = SIS 21 07 66, Rz 33). Die Norm muss -
gemessen an ihrem Zweck - unvollständig, das heißt
ergänzungsbedürftig sein (BFH-Urteil vom 28.10.2020 - X R
29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675 = SIS 21 07 66, Rz 33,
m.w.N.). Selbst ein eindeutiger Gesetzeswortlaut schließt
eine Regelungslücke nicht aus (BFH-Urteil vom 11.02.2010 - V R
38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873 = SIS 10 15 98, Rz 22,
m.w.N.).
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Zum anderen muss die Regelungslücke
planwidrig sein (statt vieler BFH-Urteil vom 02.07.1997 - I R
32/95, BFHE 183, 496, BStBl II 1998, 176 = SIS 98 02 89, unter
II.2.b bb). Dies erfordert die Feststellung, dass der in Frage
stehende Sachverhalt vom Gesetzgeber nur versehentlich nicht
geregelt worden ist (BFH-Urteil vom 28.10.2020 - X R 29/18, BFHE
271, 370, BStBl II 2021, 675 = SIS 21 07 66, Rz 34, m.w.N.). Eine
lückenfüllende Ergänzung der Norm darf somit nicht
einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf
bestimmte Tatbestände widersprechen (BFH-Beschluss vom
10.04.2013 - I R 80/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004 = SIS 13 27 36, Rz 28). Keine (planwidrigen) Regelungslücken sind
rechtspolitische Unvollständigkeiten („rechtspolitische
Fehler“), bei denen die Ergänzung aus
lediglich rechtspolitischen Gründen wünschenswert
wäre (u.a. BFH-Urteil vom 09.08.1989 - X R 30/86, BFHE 158,
45, BStBl II 1989, 891 = SIS 90 02 08, unter 2.a).
Schließlich muss - jedenfalls bei einer Analogie - zwischen
dem gesetzlich geregelten Tatbestand und dem nicht geregelten
Sachverhalt eine vergleichbare Interessenlage bestehen (BFH-Urteil
vom 11.02.2015 - X R 36/11, BFHE 249, 159, BStBl II 2015, 545 = SIS 15 06 29, Rz 68).
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(2) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall
nicht vor. Es fehlt sowohl an einer Regelungslücke (dazu unter
[a]) als auch an der Planwidrigkeit einer solchen (dazu unter
[b]).
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(a) Der Erhöhung des Nennkapitals einer
Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG sowie
der Ausgabe neuer Genossenschaftsanteile durch Umwandlung von
Rücklagen liegen keine vergleichbaren Interessenlagen
zugrunde; es fehlt damit an einer für die Analogie
erforderlichen Regelungslücke.
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Soweit der Gesetzgeber mit der Einführung
des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei
Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer dem zu dieser
Zeit hohen Kursniveau entgegentreten wollte (BT-Drucks. 03/417, S.
3), fehlt es im Hinblick auf Genossenschaftsanteile - ungeachtet
der Frage, inwiefern diese Diskrepanz auch in den Streitjahren
bestand - an einer vergleichbaren Sachlage. Mangels
Veräußerbarkeit von Genossenschaftsanteilen (Geibel in
Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 76 GenG Rz 1;
Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., §
76 Rz 2; Beuthien, Die Aktiengesellschaft 2002, 266, 267)
können keine Kurse für diese bestehen, sodass kein
Missverhältnis zwischen Nennkapital und Wert entstehen
kann.
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37
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Auch soweit § 1 KapErhStG einen etwaigen
Ertrag aus dem Erwerb neuer Anteile aus der Umwandlung von
Rücklagen von der Besteuerung ausnehmen soll, sodass es
diesbezüglich keiner Feststellung durch die Behörden der
Finanzverwaltung bedarf (BT-Drucks. 03/417, S. 4), fehlt es im
Hinblick auf Genossenschaften an der Vergleichbarkeit. Wie der BFH
bereits mit Urteil vom 21.07.1976 - I R 147/74 (BFHE 120, 173,
BStBl II 1977, 46 = SIS 77 00 32, unter II.2.a bb) entschieden hat,
löst die Zuteilung neuer Genossenschaftsanteile, die durch
Umwandlung aufgelöster Rücklagen entstanden sind, mangels
Zuflusses beim Genossen keine Steuer aus. An dieser Rechtsprechung
hält der Senat fest.
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Soweit § 3 KapErhStG ferner einen
Gleichlauf zwischen der handelsbilanziellen Behandlung des Erwerbs
von Anteilen aus der Umwandlung von Gesellschaftsmitteln mit deren
steuerlicher Behandlung herzustellen bezweckt (vgl. Altmeppen,
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- GmbHG -, 11. Aufl., § 57o Rz 1; Koch, Aktiengesetz, 17.
Aufl., § 220 Rz 1), ist die Interessenlage bei Sachverhalten
mit Genossenschaften ebenfalls nicht vergleichbar.
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Die Einführung des Gesetzes über
steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals
aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen
Aktien an Arbeitnehmer stand unter anderem in Zusammenhang mit den
mit der Einführung des Gesetzes über die
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die
Gewinn- und Verlustrechnung - KapErhG - vom 23.12.1959 (BGBl I
1959, 789) vorgesehenen handelsrechtlichen Maßnahmen
(BT-Drucks 3/417, S. 3). § 1 Abs. 1 KapErhG sah die
Möglichkeit zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft,
Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung) vor. Die handelsbilanzielle Bemessung
der Anschaffungskosten für die neu aus Gesellschaftsmitteln
erworbenen Anteile war in § 17 KapErhG geregelt. Wie im
Ergebnis auch § 3 KapErhStG bestimmt § 17 KapErhG, dass
als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des Nennkapitals
erworbenen Anteilsrechte und der auf sie entfallenen neuen
Anteilsrechte die Beträge gelten, die sich für die
einzelnen Anteilsrechte ergeben, wenn die Anschaffungskosten der
vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte auf
diese und auf die auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte nach dem
Verhältnis der Anteile am Nennkapital verteilt werden. Die
Regelung des § 17 KapErhG wurde in § 57o GmbHG (Gummert
in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 57o GmbHG
Rz 1) und § 220 AktG (Koch, Aktiengesetz, 17. Aufl., §
220 Rz 1) überführt. Eine entsprechende Regelung zur
handelsbilanziellen Behandlung des Erwerbs neuer
Genossenschaftsanteile aus der Umwandlung von Mitteln der
Genossenschaft wurde hingegen nicht in das Recht der
Genossenschaften übernommen, sodass es auch insofern keiner
Herstellung eines Gleichlaufs zwischen Handelsbilanz und
Steuerbilanz für Sachverhalte mit Genossenschaften bedarf.
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§ 17 KapErhG war auch nicht auf
Genossenschaften zu erstrecken. Hintergrund der Einführung von
§ 17 KapErhG war nach der Gesetzesbegründung, dass das
Vermögen, das den Gegenwert der in Nennkapital umgewandelten
Rücklagen darstellt, schon vor der Kapitalerhöhung den
Aktionären beziehungsweise Gesellschaftern zustand. Die neuen
Anteilsrechte, die sie aufgrund der Kapitalerhöhung erhalten,
stellen daher bei ihnen ebenso wenig eine Vermögensmehrung dar
wie bei der Gesellschaft selbst. Daher darf der Zuwachs an
Anteilsrechten bei dem bilanzierungspflichtigen Aktionär
beziehungsweise Gesellschafter nicht zum Ausweis eines Gewinns
führen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dem
Aktionär beziehungsweise Gesellschafter mengenmäßig
in den neuen Anteilsrechten neue Vermögensgegenstände
zufließen (BT-Drucks. 03/416, S. 16). Bei Genossenschaften
liegt die Situation dagegen anders. Während der
Geschäftsanteil bei Kapitalgesellschaften unter anderem die
Beteiligungsquote des Gesellschafters am Stammkapital zum Ausdruck
bringt (BeckOK GmbHG/Ziemons, 57. Ed [01.08.2023], GmbHG, § 5
Rz 31; Wöstmann in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5.
Aufl., § 10 AktG Rz 1; Koch, Aktiengesetz, 17. Aufl., §
10 Rz 1), gibt der Genossenschaftsanteil nur an, bis zu welcher
Höchstgrenze sich ein Mitglied an der Genossenschaft
beteiligen darf und stellt gerade nicht die Mitgliedschaft oder die
Rechte hieraus dar (Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
5. Aufl., § 7 GenG Rz 2 sowie § 7a GenG Rz 2; Fandrich in
Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 7 Rz 2). Der
Genossenschaftsanteil ist mithin nur eine rechnerische
Größe, die keinen Einfluss auf den Umfang der
mitgliedschaftlichen Rechte hat (Beuthien, Neue Zeitschrift
für Gesellschaftsrecht 2022, 1323, 1323; Beuthien, GenG, 16.
Aufl., § 7 Rz 1).
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(b) Im Übrigen wäre eine
Regelungslücke, läge sie denn vor, nicht planwidrig. Der
Gesetzgeber hat die Genossenschaften - insbesondere vor dem oben
dargestellten Hintergrund - bewusst nicht in den Anwendungsbereich
von § 3 i.V.m. § 1 KapErhStG einbezogen.
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Hierfür spricht bereits die allgemeine
Begründung zum Entwurf des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen
bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und
bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer. Hiernach
wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Gesetzes
über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des
Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von
eigenen Aktien an Arbeitnehmer unter anderem dem seit der
Währungsreform im Jahre 1948 im Zuge des wirtschaftlichen
Wiederaufbaus bei den Kapitalgesellschaften vielfach eingetretenen
Missverhältnis zwischen dem Nennkapital und dem
tatsächlichen Vermögen entgegentreten (BTDrucks 3/417, S.
3). Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz über
steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals
aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen
Aktien an Arbeitnehmer hatte der Gesetzgeber dabei aber nur
Kapitalgesellschaften im Blick. Einer Einbeziehung von
Genossenschaften bedurfte es - wie dargelegt - nicht.
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Aus der Einfügung von Abs. 7 in § 17
EStG durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen
zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur
Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom
07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) ergibt sich nichts anderes. Nach der
Begründung zum Regierungsentwurf dieses Gesetzes war die
Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 17 EStG erforderlich,
da Anteile an nicht nach deutschem Recht gegründeten
Genossenschaften und der Europäischen Genossenschaft
veräußerbar sind (BR-Drucks. 542/06, S. 45). Eine
vollständige Gleichbehandlung von Genossenschaften und
Kapitalgesellschaften war dagegen nicht beabsichtigt.
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cc) Ferner verletzt die fehlende Einbeziehung
von Genossenschaften in den Anwendungsbereich von § 3 i.V.m.
§ 1 KapErhStG nicht das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Bei einer Gesamtbetrachtung der
vor und nach der Umwandlung von Gesellschaftsmitteln bestehenden
Anteile an Genossenschaften und Kapitalgesellschaften kommt es zu
keinem Verlust steuermindernd zu berücksichtigender
Anschaffungskosten. § 3 KapErhStG führt lediglich zu
einer Umverteilung der vor der Umwandlung bestehenden Anteile. Im
Übrigen wäre eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls
gerechtfertigt. Denn anders als beim Erwerb von Anteilen aus
Gesellschaftsmitteln bei Kapitalgesellschaften hat der BFH
klargestellt, dass ein solcher mangels Zuflusses beim Genossen zu
keiner Steuerlast führt (BFH-Urteil vom 21.07.1976 - I R
147/74, BFHE 120, 173, BStBl II 1977, 46 = SIS 77 00 32, unter
II.2.a bb).
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e) Unter Anwendung dieser Maßstäbe
hat das FG zutreffend einen Veräußerungsgewinn im Sinne
von § 17 Abs. 1 EStG von 1.200 EUR je Genossenschaftsanteil
angenommen. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen
des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) erhielt die Klägerin im
Gegenzug für die Kündigung der anschaffungskostenlosen
Anteile je Anteil 2.000 EUR. Veräußerungskosten sind
nicht geltend gemacht worden. Unter Berücksichtigung des
Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c
Satz 1 EStG ergibt dies einen Veräußerungsgewinn im
Sinne von § 17 EStG von 1.200 EUR je Genossenschaftsanteil.
Hierauf wendete das FG für die Veranlagungszeiträume 2015
und 2016 den Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG zutreffend an.
Für 2013 bedurfte es wegen des im finanzgerichtlichen
Verfahren geltenden Verböserungsverbots keiner weiteren
Ausführungen, da das FA für 2013 einen Ansatz des
Veräußerungsgewinns unterlassen und es beim Verlust von
668,27 EUR belassen hat.
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3. Die Besteuerung des
Veräußerungsgewinns verletzt auch nicht geschütztes
Vertrauen.
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a) Die Einbeziehung von
Genossenschaftsanteilen in den Anwendungsbereich von § 17 EStG
durch die Einführung von § 17 Abs. 7 EStG entfaltet keine
echte Rückwirkung. Die Vorschrift war im Hinblick auf das
Entstehen der Steuerschuld erstmalig für den bei
Verkündung noch laufenden Veranlagungszeitraum anzuwenden
(vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, 2
BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 =
SIS 10 22 39, Rz 48 ff.).
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b) Soweit nach der Rechtsprechung des BVerfG
jedoch ein Vertrauensschutz wegen unechter Rückwirkung in
Betracht kommt, da mit der Einführung von § 17 Abs. 7
EStG erstmals Wertsteigerungen von Genossenschaftsanteilen
steuererheblich werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 - 2
BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II
2011, 86 = SIS 10 22 39, Rz 53 ff.), kann der Senat offenlassen,
inwiefern die Einbeziehung von Genossenschaften durch die
Einfügung von § 17 Abs. 7 EStG in § 17 EStG
gerechtfertigt ist. Jedenfalls sind vorliegend keine von einem
Vertrauensschutz umfassten Wertzuwächse eingetreten. Die
Klägerin hat die streitgegenständlichen
Genossenschaftsanteile - nach den bindenden Feststellungen des FG,
§ 118 Abs. 2 FGO - erst aufgrund des Beschlusses der
Mitgliederversammlung der e.G. vom xx.xx.2008, mithin nach
Inkrafttreten von § 17 Abs. 7 EStG zum 13.12.2006,
erworben.
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4. Der von den Klägern gerügte
Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs
(Überraschungsentscheidung) liegt nicht vor.
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a) Eine Überraschungsentscheidung ist
gegeben, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht
erörterten oder nicht bekannten rechtlichen oder
tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem
Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und
kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der
Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der
Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall
sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem
Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (z.B. Senatsbeschluss
vom 23.02.2017 - IX B 2/17 = SIS 17 08 01, Rz 15). Zwar muss ein - zumal durch einen
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sachkundig vertretener -
Verfahrensbeteiligter, auch wenn die Rechtslage umstritten oder
problematisch ist, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von
sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen
(BVerfG-Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133,
unter C.III.1.a; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.
Aufl., § 119 Rz 15, m.w.N.). Er muss aber nicht damit rechnen,
dass seine Klage aus einem Grund abgewiesen wird, den weder die
Beteiligten noch das Gericht zuvor in das Verfahren eingeführt
haben und wenn dies zudem mit einer rechtlich fehlerhaften
Begründung geschieht (BFH-Beschluss vom 12.01.2023 - IX B
29/22 = SIS 23 01 16, Rz 2).
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b) So verhält es sich vorliegend nicht.
Zwar mag es für die Kläger überraschend gewesen
sein, dass das FG ihrem Vortrag zur Aufteilung der
Anschaffungskosten nach § 3 KapErhStG nicht gefolgt ist. Dies
stellt jedoch keinen vom FG erst im Urteil neu eingeführten
Aspekt dar, sondern entspricht der dem FG obliegenden rechtlichen
Würdigung. Ein rechtlicher Hinweis war insoweit nicht
veranlasst, zumal dieser Gesichtspunkt bereits durch das FA in das
Verfahren eingeführt worden war.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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