Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.09.2022 - 9 K
203/21 = SIS 22 20 56 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Ehegatten und werden für das Streitjahr
2018 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
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Im August 2019 übermittelten die
Kläger ihre Einkommensteuererklärung für das
Streitjahr über das Portal „ELSTER
Formular“ der Finanzverwaltung. Sie
erklärten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) teilte den Klägern mit, das von ihnen beim
Datentransfer gewählte sogenannte komprimierte Verfahren
erfordere zum übertragenen Datensatz noch die
Papierausfertigung mit Unterschrift einzureichen. Nachdem die
Kläger dies im September 2019 nachgeholt hatten, führte
das FA eine antragsgemäße Veranlagung durch und setzte
die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom
23.10.2019 in Höhe von 15.911 EUR fest.
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Am 25.10.2019 übermittelten die
Kläger für das Streitjahr erneut eine
Einkommensteuererklärung, nunmehr im sogenannten
authentifizierten Verfahren („MEIN
ELSTER“).
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Nach den Feststellungen des Finanzgerichts
(FG) unterlief den Klägern hierbei ein Fehler im
Datentransfer. Anstelle der für das Streitjahr
maßgeblichen Erklärungsdaten spielten die Kläger
irrtümlich die Daten des Vorjahres (2017) in das Formular ein.
Dementsprechend erklärten sie nunmehr jeweils geringere
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, allerdings
höhere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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Dem FA fiel der Irrtum der Kläger
nicht auf. Es wertete die neuerliche Datenübermittlung als
berichtigte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
und erließ am 13.11.2019 einen gemäß § 172
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten
Bescheid, mit dem es die Einkommensteuer für das Streitjahr
auf 17.307 EUR erhöhte. Hierbei berücksichtigte es die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in neu erklärter
Höhe; zudem erkannte es erklärungsgemäß -
anders als zuvor - Schuldgeldzahlungen als Sonderausgaben an. Bei
den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und den
Vorsorgeaufwendungen nahm das FA keine Änderungen vor, sondern
orientierte sich an den bisherigen - von den Arbeitgebern der
Kläger - übermittelten elektronischen Daten. Hierauf
wurden die Kläger in den Bescheiderläuterungen ebenso
hingewiesen wie auf den Umstand, dass die Änderung aufgrund
der am 25.10.2019 eingereichten geänderten
Einkommensteuererklärung erfolgt sei.
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Gegen den geänderten
Einkommensteuerbescheid legten die Kläger keinen Einspruch
ein. Die im Bescheid ausgewiesene Nachzahlung über insgesamt
1.291,37 EUR leisteten sie im Dezember 2019.
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Im Mai 2020 beantragten die Kläger die
Aufhebung des geänderten Einkommensteuerbescheids. Sie
führten an, es sei bereits eine antragsgemäße
Einkommensteuerveranlagung erfolgt. Im Änderungsbescheid seien
fälschlicherweise die (höheren) Vermietungseinkünfte
des Jahres 2017 (nochmals) erfasst worden.
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Das FA lehnte den Antrag ab und verwies auf
die inzwischen eingetretene Bestandskraft. Der Einspruch blieb ohne
Erfolg.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem
FG führte der Kläger an, die Steuererklärung sei im
Oktober 2019 nochmals übermittelt worden, da sie - die
Kläger - davon ausgegangen seien, dass die Daten für das
Streitjahr dem FA noch nicht vorgelegen hätten. Bei der
Überführung der Daten in „MEIN
ELSTER“ habe der Kläger versehentlich
einen falschen Datenordner (den des Jahres 2017)
„angeklickt“.
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Das FG wies die Klage mit in EFG 2023, 161
= SIS 22 20 56
veröffentlichtem Urteil ab. Es führte an, der
geänderte Einkommensteuerbescheid könne mangels
einschlägiger Korrekturvorschriften nicht aufgehoben
werden.
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Mit ihrer Revision rügen die
Kläger als Verfahrens- und Rechtsfehler, dass das FG die
Übermittlung der Einkommensteuererklärung vom 25.10.2019
als Änderungsantrag und nicht als Einspruch gewertet habe.
Rechtsfehlerhaft sei das FG zudem davon ausgegangen, dass die
Kläger ein grobes Verschulden am nachträglichen
Bekanntwerden der steuerrelevanten Tatsachen träfe und dies
eine Aufhebung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließe.
Ferner habe das FG zu Unrecht die Voraussetzungen für eine
Berichtigung nach § 129 AO sowie insbesondere für eine
Aufhebung gemäß § 173a AO verneint. Auch ein
„Klickfehler“ sei als Schreibfehler im
Sinne der letztgenannten Norm zu verstehen.
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Die Kläger beantragen,
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das angefochtene Urteil sowie die
Einspruchsentscheidung vom 23.07.2021 und den Ablehnungsbescheid
vom 08.06.2020 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 13.11.2019
aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Das FA hält die vorinstanzliche
Entscheidung für zutreffend.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Die angefochtene Entscheidung ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die elektronische Eingabe
der Kläger vom 25.10.2019 ist nicht als Einspruch gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 23.10.2019 anzusehen (dazu unten 1.).
Der hierauf ergangene - rechtswidrige - Einkommensteuerbescheid vom
13.11.2019 ist bestandskräftig geworden; er kann nicht nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (unten 2.), § 174 Abs. 1 AO (unten
3.), § 129 AO (unten 4.) oder nach § 173a AO (unten 5.)
aufgehoben werden.
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1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
die am 25.10.2019 im authentifizierten Verfahren über das
Portal „MEIN ELSTER“ erneut
übermittelte Einkommensteuererklärung nicht als Einspruch
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 23.10.2019 zu werten ist.
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a) Sowohl außerprozessuale als auch
prozessuale Rechtsbehelfe sind in entsprechender Anwendung von
§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszulegen. Danach ist
nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern
der wirkliche Wille zu erforschen (vgl. Klein/Rätke, AO, 16.
Aufl., § 357 Rz 14). Hierbei dürfen auch außerhalb
der Erklärung liegende Umstände berücksichtigt
werden. Die Auslegung darf nicht zur Annahme eines
Erklärungsinhalts führen, für den sich in der
Erklärung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen. Eine
derartige Korrektur der Einspruchserklärung kann auch mit dem
Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht
gerechtfertigt werden (statt vieler Senatsurteil vom 29.10.2019 -
IX R 4/19, BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368 = SIS 19 19 27, Rz 13,
m.w.N.).
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Die Auslegung einer solchen Erklärung ist
Gegenstand der vom FG zu treffenden tatsächlichen
Feststellungen. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden, soweit im
Revisionsverfahren keine zulässigen und begründeten
Revisionsrügen erhoben werden (§ 118 Abs. 2 FGO). Das
Revisionsgericht kann die Auslegung nur daraufhin
überprüfen, ob das FG die anerkannten Auslegungsregeln
beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze
verstoßen hat (Senatsurteil vom 29.10.2019 - IX R 4/19, BFHE
266, 126, BStBl II 2020, 368 = SIS 19 19 27, Rz 18, m.w.N.).
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b) Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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aa) Das FG hat ausgeführt, es komme nicht
in Betracht, dass die Kläger einen unzulässigen
Rechtsbehelf hätten einlegen wollen. Ein Einspruch wäre
unzulässig gewesen, da die Eingabe vom 25.10.2019 vor der nach
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu bestimmenden Bekanntgabe des
Einkommensteuerbescheids vom 23.10.2019 erfolgt wäre und die
Behauptung der Kläger, ihnen hätte der Bescheid
tatsächlich bereits am 25.10.2019 vorgelegen,
zurückzuweisen sei, da es jeder Logik entbehre, aus welchem
Grund die Kläger in diesem Fall nochmals eine
Steuererklärung für das Streitjahr hätten
übermitteln wollen.
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bb) Diese Auslegung bindet den erkennenden
Senat. Ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kann
grundsätzlich erst nach dessen Bekanntgabe wirksam eingelegt
werden (statt vieler Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
14.11.2012 - II R 14/11 = II R 14/11, Rz 17, m.w.N.); vorher
existiert noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Seer in
Tipke/Kruse, § 355 AO Rz 9). Die tatsächliche Bekanntgabe
eines Verwaltungsakts vor Ablauf des in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
genannten Zeitraums soll aber ausreichen, um hiergegen bereits
Einspruch einlegen zu können (Klein/Rätke, AO, 16. Aufl.,
§ 355 Rz 12; Werth in Gosch, AO § 355 Rz 14; Siegers in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 355 AO Rz 19).
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Von einer solchen vorzeitigen
Bescheidbekanntgabe vermochte sich das FG nicht zu überzeugen.
Dies ist für den erkennenden Senat bindend. Denn die
Behauptung der Kläger ist mit der weiteren Einlassung, die
Steuererklärung sei (nochmals) übermittelt worden, um
sicherzustellen, dass dem FA die Daten zur Verfügung
stünden, nicht in Einklang zu bringen. Hierfür hätte
kein Anlass bestanden, wenn der ursprüngliche Bescheid bereits
am 25.10.2019 vorgelegen hätte. Die in diesem Zusammenhang
erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch; vielmehr
rügen die Kläger im Kern die Würdigung des FG.
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c) Unabhängig hiervon steht das gesamte
tatsächliche Vorbringen der Kläger ihrer Annahme, sie
hätten gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen
wollen, entgegen. Denn die Kläger behaupteten selbst nicht,
dass die (nochmalige) Übermittlung der
Einkommensteuererklärung davon getragen gewesen sei, eine
Rechtsverletzung durch die bisherige Steuerfestsetzung geltend zu
machen (§ 350 AO). Dies erscheint auch deshalb ausgeschlossen,
da der Einkommensteuerbescheid vom 23.10.2019
erklärungsgemäß ausgefallen war und die Kläger
keine niedrigere als die mit jenem Bescheid festgesetzte Steuer
begehren.
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d) Folge hiervon ist, dass der geänderte
Einkommensteuerbescheid vom 13.11.2019 nicht nach § 365 Abs. 3
Satz 1 AO zum Gegenstand eines Einspruchsverfahrens gegen den
ursprünglichen Bescheid vom 23.10.2019 werden konnte und die
Kläger keinen Anspruch darauf haben, dass das FA über
einen noch offenen Einspruch zu entscheiden hätte.
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2. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das
FG erkannt, dass der rechtswidrige Einkommensteuerbescheid vom
13.11.2019 nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben
ist.
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a) Die Aufhebung oder Änderung eines
Steuerbescheids nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass Tatsachen
oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer
niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein
grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder
Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
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b) Hieran fehlt es. Die Kläger
können sich - abweichend zur Auffassung des FG - auf keine
für sie steuergünstigen Tatsachen berufen, die dem FA
erst nachträglich bekannt geworden wären.
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aa) Tatsache im Sinne der Norm ist, was
Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestands sein
kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften
materieller oder immaterieller Art (allgemeine Ansicht, u.a.
BFH-Urteil vom 25.01.2017 - I R 70/15, BFHE 257, 66, BStBl II 2017,
780 = SIS 17 08 55, Rz 11; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl., §
173 Rz 21; von Groll in HHSp, § 173 AO Rz 66). Keine Tatsachen
sind Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische
Subsumtionen (BFH-Beschluss vom 08.10.2019 – XI B 49/19 =
SIS 19 18 92, Rz 17).
Einkünfte sind als eine Tatsache anzusehen und nicht in
Einnahmen und Ausgaben aufzuspalten (Senatsurteil vom 10.07.2008 -
IX R 4/08, BFH/NV 2008, 1803 = SIS 08 37 88, unter II.1.b).
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Nachträglich bekannt geworden ist eine
Tatsache, wenn sie die Finanzbehörde beim Erlass des
geänderten (beziehungsweise zu ändernden) Steuerbescheids
noch nicht kannte. Die Tatsache muss daher zu dem für eine
Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO maßgebenden
Zeitpunkt bereits vorhanden, aber noch unbekannt gewesen sein;
maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses der
Willensbildung über die Steuerfestsetzung. Bekannt sind alle
Tatsachen, die dem für die Entscheidung über die
Steuerfestsetzung zuständigen Sachbearbeiter zur Kenntnis
gelangen. Dabei ist grundsätzlich bekannt, was sich aus den
bei der Finanzbehörde geführten Akten ergibt, ohne dass
es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt (zum
Ganzen Senatsurteil vom 12.03.2019 - IX R 29/17 = SIS 19 11 93, Rz 18 f., m.w.N.).
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bb) Das FG ist davon ausgegangen, dass die
Zuordnung der am 25.10.2019 erklärten Besteuerungsgrundlagen
zum Veranlagungszeitraum 2017 relevante Tatsache sei; diese
Tatsache sei der für die Veranlagung der Kläger
verantwortlichen Dienststelle des FA erst nach abschließender
Zeichnung durch den zuständigen Bearbeiter bekannt
geworden.
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Diese Auffassung wird dem Tatsachenbegriff des
§ 173 AO nicht gerecht und ist daher rechtsfehlerhaft. Die
Zuordnung der erklärten Besteuerungsgrundlagen zum Jahr 2017
enthält bereits eine juristische Subsumtion und kann nicht
Bestandteil einer Tatsache sein. Maßgebliche -
steuerbegünstigende - Tatsache ist im Streitfall vielmehr,
dass die Kläger aus der Vermietung von Immobilien im
Streitjahr Einkünfte von 7.693 EUR (Objekt 1), 264 EUR (Objekt
2) und 80 EUR (Objekt 3) erzielt haben. Allein diese Tatsache ist
Merkmal des steuergesetzlichen Tatbestands. Sie war zum Zeitpunkt
des Abschlusses über die Willensbildung zum Erlass des
geänderten Bescheids vom 13.11.2019 aktenkundig und galt damit
als bekannt.
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c) Fehlt es somit bereits an einer
nachträglich bekannt gewordenen Tatsache, kommt es auf das von
der Vorinstanz beurteilte und von den Beteiligten streitig
erörterte grobe Verschulden der Kläger an einem
nachträglichen Bekanntwerden nicht mehr an.
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3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch,
dass der Einkommensteuerbescheid wegen einer widerstreitenden
Steuerfestsetzung gemäß § 174 Abs. 1 AO aufgehoben
wird.
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a) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren
Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger
berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte
berücksichtigt werden dürfen, regelt § 174 Abs. 1
AO, dass der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder
zu ändern ist.
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Ein mehrfaches - widerstreitendes -
Berücksichtigen in diesem Sinne setzt voraus, dass die in den
kollidierenden Bescheiden getroffenen Regelungen aufgrund der
materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar und daher
widersprüchlich sind, weil nur eine der festgesetzten oder
angeordneten Rechtsfolgen zutreffen kann. Die in der mehrfachen
Erfassung eines bestimmten Sachverhalts liegenden Unrichtigkeiten
müssen einander nach materiellem Recht zwingend -
denknotwendig - ausschließen (BFH-Urteile vom 09.05.2012 - I
R 73/10, BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566 = SIS 12 22 08, Rz 31
sowie vom 20.03.2019 - II R 61/15, BFHE 263, 492, BStBl II 2020,
463 = SIS 19 05 70, Rz 13, jeweils m.w.N.; von Wedelstädt in
Gosch, AO § 174 Rz 32). Eine solche denkgesetzlich
ausgeschlossene Mehrfacherfassung kann vorliegen, wenn der
nämliche Sachverhalt kumulativ mehreren Steuerpflichtigen
(Subjektkollision), mehreren Steuerarten (Objektkollision) oder
mehreren Besteuerungszeiträumen (Periodenkollision) zugeordnet
worden ist (Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl., § 174 Rz 10,
m.w.N.).
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b) An einem derartigen Widerstreit zweier
Steuerfestsetzungen fehlt es. Die Besteuerung von Einkünften
aus der Vermietung der Immobilien des Klägers sowohl im Jahr
2017 als auch im nachfolgenden Streitjahr stehen in keinem
gegenseitigen Ausschlussverhältnis. Vielmehr musste dieser
Sachverhalt dem Grunde nach zwingend in beiden
Veranlagungszeiträumen steuerlich berücksichtigt werden.
Die durch den geänderten Bescheid vom 13.11.2019
hervorgerufene betragsmäßige Identität der
Vermietungseinkünfte in den beiden Jahren ist zwar fehlerhaft,
nicht aber widerstreitend, da es bei steuerlichen
Dauersachverhalten nicht denklogisch ausgeschlossen ist, dass die
Besteuerungsgrundlagen in mehreren Veranlagungszeiträumen
gleichhoch ausfallen.
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4. Auch die Ansicht des FG, der
Einkommensteuerbescheid könne nicht nach § 129 AO
berichtigt werden, hält einer revisionsrechtlichen
Überprüfung Stand.
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a) Gemäß § 129 Satz 1 AO kann
die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und
ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines
Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen; bei
berechtigtem Interesse des Beteiligten ist nach Satz 2 der
Vorschrift zu berichtigen.
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aa) Offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von
§ 129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe-
oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei
der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige
Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in
Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare
Unrichtigkeit aus. Die Vorschrift ist zudem nicht anwendbar, wenn
auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die
Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften
Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen
Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf
mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht. Die
Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 129 AO setzt
voraus, dass der offenbare Fehler in der Sphäre der den
Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist. Da
die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein
muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn die
Finanzbehörde offenbar fehlerhafte Angaben des
Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (zum Ganzen BFH-Urteil
vom 12.02.2020 - X R 27/18 = SIS 20 12 92, Rz 13, m.w.N.). Dies wiederum setzt voraus, dass sich
die Unrichtigkeit ohne Weiteres aus der Steuererklärung des
Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten
befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr
ergibt (Senatsurteil vom 16.09.2015 - IX R 37/14, BFHE 250, 332,
BStBl II 2015, 1040 = SIS 15 23 41, Rz 16, m.w.N.). Soweit die
Finanzbehörde auf Vorakten zurückgreifen muss, fehlt es
grundsätzlich an der Offensichtlichkeit des Fehlers
(BFH-Urteil vom 23.01.1991 - I R 26/90, BFH/NV 1992, 359, unter
II.2.b).
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bb) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die
Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen-
oder Rechtsirrtum vorliegt, ist nach den Verhältnissen des
Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage zu
beurteilen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage.
Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf,
ob das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung von zutreffenden
Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen
in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze
oder Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil vom
26.05.2020 - IX R 30/19 = SIS 20 13 06, Rz 31).
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b) Diese - auch von den Klägern geteilten
- Rechtsgrundsätze hat das FG seiner Entscheidung zugrunde
gelegt. Es hat zutreffend gewürdigt, dass das den Streitfall
betreffende mechanische Versehen nicht beim Erlass eines
Verwaltungsakts unterlaufen ist (dazu unten aa) und ein etwaiger
Sachaufklärungsfehler des FA die Anwendung des § 129 AO
ausschließt (unten bb).
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aa) Fehlerquelle für den inhaltlich
unrichtigen Einkommensteuerbescheid vom 13.11.2019 war nach den
Feststellungen des FG das Versehen der Kläger, beim Export der
Steuererklärungsdaten in das Portal „MEIN
ELSTER“ nicht den für das Streitjahr
maßgeblichen Dateiordner, sondern denjenigen für das
Vorjahr auszuwählen
(„anzuklicken“). Dieses Versehen war
mangels Offensichtlichkeit nicht als nach § 129 AO
ausnahmsweise beachtlicher Übernahmefehler zu werten. Aus den
übermittelten Erklärungsdaten war der Fehler nicht
unmittelbar abzuleiten. Es hätte eines Abgleichs mit der
verakteten Steuererklärung des Vorjahres bedurft. Der Einwand
der Kläger, die Offensichtlichkeit des Fehlers ergebe sich aus
der Divergenz zwischen den von ihnen erklärten Daten zu den
Arbeitslöhnen und den von den Arbeitgebern hierzu
übermittelten Daten (§ 93c AO), verfängt bereits
deshalb nicht, da die Kläger Einkünfte aus weiteren
Quellen bezogen.
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bb) Das von den Klägern angeführte
Sachaufklärungsdefizit hat das FG zutreffend nicht als
offenbare Unrichtigkeit angesehen.
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In der Rechtsprechung des BFH ist
geklärt, dass eine aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen erforderliche - vom Sachbearbeiter jedoch unterlassene
- Sachverhaltsermittlung kein für die Anwendung des § 129
AO erforderliches mechanisches Versehen darstellt. In solchen
Fällen hat die Finanzbehörde zwar möglicherweise
ihre Amtsermittlungspflicht verletzt. Eine solche ist aber nicht
mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzusetzen, sondern
schließt sie vielmehr in der Regel aus (BFH-Urteil vom
23.01.1991 - I R 26/90, BFH/NV 1992, 359, unter II.2.b, m.w.N.).
Neue Erwägungen zu dieser Rechtsfrage bringt die Revision
nicht vor.
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5. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung
nach § 173a AO liegen ebenfalls nicht vor.
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a) Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide
aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei
Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler
unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte,
nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des
Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt
hat.
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b) Das FG hat frei von Rechtsfehlern
entschieden, dass der vorliegende Fehler diesen Anforderungen nicht
genügt.
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aa) Den Klägern ist kein Schreibfehler
unterlaufen.
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Schreibfehler sind insbesondere
Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen, Wortauslassungen oder
fehlerhafte Übertragungen (so ausdrücklich BT-Drucks.
18/7457, S. 87; Senatsbeschluss vom 27.04.2022 - IX B 57/21 =
SIS 22 09 37, Rz 5). Es handelt
sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um einen Fehler, der beim
Schreiben entsteht. Ein solcher Fehler kann sowohl beim manuellen
Befüllen eines Steuererklärungsformulars als auch bei
einer digitalen Prozessbearbeitung unterlaufen. Dementsprechend ist
das FG zu Recht davon ausgegangen, dass Fehler bei der Bedienung
eines digitalen Eingabegeräts, sogenannte Tippfehler, als
tatbestandliche Schreibfehler anzusehen sind.
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Dies vorausgesetzt, hat die Vorinstanz
ebenfalls zutreffend gewürdigt, dass den Klägern kein
Schreibfehler unterlaufen ist. Ihr Fehler lag nach bindenden
Feststellungen der Vorinstanz - wie bereits ausgeführt -
darin, den falschen digitalen Ordner der Festplatte ihres Computers
„angeklickt“ und damit unzutreffende -
nicht das Streitjahr betreffende - Daten in das Portal „MEIN
ELSTER“ exportiert zu haben. Dieser Fehler
entspricht einer inhaltlich unzutreffenden Befüllung eines
analogen Steuererklärungsformulars. In einem solchen Fall
unterläuft dem Steuerpflichtigen kein Schreibfehler, da er
genau das, was er schreibt, auch schreiben will und lediglich
über die inhaltliche Richtigkeit seiner Erklärung
irrt.
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Gleiches gilt im Streitfall. Die Kläger
wollten diejenigen Daten, die sich in dem von ihnen
„angeklickten“ Ordner befanden, in das
ELSTER-Portal exportieren; ihr Irrtum betraf nur die
Zugehörigkeit des Datensatzes zum Streitjahr. Die von den
Klägern befürwortete Gleichsetzung des mechanischen
Vorgangs des „Anklickens“ einer Datei
mit dem des Tippens von Buchstaben auf einer Tastatur kann im
vorliegenden Kontext somit nicht überzeugen.
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bb) Den Klägern ist im Zuge der
Übermittlung der Einkommensteuererklärung am 25.10.2019
eine dem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare
Unrichtigkeit unterlaufen. Diese berechtigt indes nicht zur
Korrektur nach § 173a AO.
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Der erkennende Senat hat bereits entschieden,
dass der eindeutige Gesetzeswortlaut der Vorschrift nur die
Korrektur von Schreib- oder Rechtsfehlern, nicht aber die von
ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne von § 129
AO zulässt (Senatsurteil vom 26.05.2020 - IX R 30/19 =
SIS 20 13 06, Rz 37, m.w.N.).
Ferner hat der Senat - wenn auch in einem
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - befunden, dass eine analoge
Anwendung des § 173a AO auf offenbare Unrichtigkeiten, die
einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich sind, mangels einer
hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke
ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 27.04.2022 - IX B 57/21 =
SIS 22 09 37, Rz 7).
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An dieser Ansicht hält der Senat fest.
Der Gesetzgeber hat den Änderungsumfang in § 173a AO
bewusst auf Schreib- und Rechenfehler begrenzt und eine
Änderung wegen anderer Fehler ausgeschlossen (BT-Drucks.
18/7457, S. 87). Aus diesem Grund fehlt jeglicher Anhaltspunkt,
dass die von den Klägern befürwortete Erweiterung des
Tatbestands auf „ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten“ vom Gesetzgeber nur
versehentlich nicht geregelt wurde (vgl. zu den Anforderungen an
eine planwidrige Regelungslücke BFH-Urteil vom 28.10.2020 - X
R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675 = SIS 21 07 66, Rz 34,
m.w.N.). Dass diese gesetzgeberische Entscheidung mit Blick auf den
tatbestandlich weiteren Anwendungsbereich einer Berichtigung
gemäß § 129 AO vielfältig auf Kritik
gestoßen ist (vgl. von Wedelstädt in Gosch, AO §
173a Rz 11; Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rz 5; von Groll in
HHSp, § 173a AO Rz 20; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl.,
§ 173a Rz 7) und womöglich rechtspolitisch bedenklich
ist, ändert insoweit nichts (s. BFH-Urteil vom 28.10.2020 - X
R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675 = SIS 21 07 66, Rz
34).
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cc) Die durch das FG nachrichtlich
geäußerten Zweifel, ob der Fehler der Kläger zum
einen offenbar gewesen und zum anderen
„bei“ Erstellung einer
Steuererklärung unterlaufen sei, bedürfen mangels
Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung des Senats.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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