Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.02.2019 - 1 K 384/17 =
SIS 19 14 21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist, ob die
umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage aus Warenverkäufen
im Zusammenhang mit sog. 0 %-Finanzierungen um die an ein
finanzierendes Kreditinstitut entrichteten Finanzierungsentgelte zu
mindern ist.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG,
gehört einer Unternehmensgruppe an und betreibt einen
Einzelhandel. Sie bietet im Rahmen von Warenverkäufen eine
sog. 0 %-Finanzierung an, bei der die Kunden trotz Ratenzahlung
insgesamt nur den Kaufpreis der Waren, den sie auch bei einer
sofortigen Barzahlung entrichtet hätten, zahlen. Grundlage
dieses Angebots ist ein „Rahmenvertrag
Kreditvermittlung“ zwischen der ... GmbH & Co. KG (X), die zu
100 % an der Klägerin beteiligt ist, und der ... Bank (Bank).
Die Bank ist zur Übernahme aller vermittelten
Neufinanzierungen an Endverbraucher aus Warenverkäufen von X
verpflichtet, wobei X die Kreditvermittlung durch Einschaltung der
jeweiligen Verkaufshäuser, u.a. der Klägerin,
übernimmt. Die Darlehensverträge werden unmittelbar
zwischen den Darlehensnehmern (Kunden) und der Bank geschlossen.
Bei der Vermittlung eines Standardkredits mit einem Basiszinssatz
von eff. 3,50 % p.a. erhält X eine Provision von der Bank.
Vermittelt X ein „Sonderzinsdarlehen“ („0
%-Finanzierung“, d.h. bei einem Kundenzins von 0,0 %), bei
dem der Basiszinssatz ebenfalls eff. 3,50 % p.a. beträgt, ist
X zur Zahlung einer „Subvention“ an die Bank
verpflichtet. Die Auszahlung der jeweiligen Darlehensvaluta erfolgt
abzüglich der sog. Subvention an X, hier an die
Klägerin.
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Kaufverträge der Klägerin mit
ihren Kunden mit einer „0 %-Finanzierung“ wurden zum
Barzahlungsbetrag (Kaufpreis) abgeschlossen. Über diesen
Betrag erteilte die Klägerin gegenüber dem Kunden eine
Rechnung, in der jeweils der Nettobetrag und die darauf entfallende
Umsatzsteuer ausgewiesen war. Zusätzlich enthielt die Rechnung
den Hinweis auf die Zahlungsart „Finanzkauf - 0 %“,
wobei der Finanzierungsbetrag dem Gesamtbetrag entsprach, sowie
folgenden Passus: „Als Nachlass gewähren wir die seitens
der finanzierenden Bank erhobenen Zinsen. Diese belaufen sich auf
einen Betrag von EUR... . Vereinbarungsgemäß zahlen wir
den als Nachlass gewährten Betrag direkt an die finanzierende
Bank. Ein Anspruch auf Barauszahlung des Nachlasses besteht
nicht.“
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In den Abrechnungen zu den
Darlehensverträgen zwischen den Kunden und der Bank wurden der
Gesamtkaufpreis als Darlehensbetrag und der Jahreszins mit
„eff. 0,00 %“ angegeben. Die Bank zahlte die jeweilige
Darlehensvaluta gekürzt um die Subvention an die Klägerin
aus.
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Am 18.05.2016 gab die Klägerin
für das Jahr 2015 (Streitjahr) eine Umsatzsteuererklärung
ab, die gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung einer
Steuerfestsetzung unter dem Vorhalt der Nachprüfung
gleichstand; darin folgte sie der Rechtsauffassung einer
Außenprüfung für die Vorjahre, dass die
Bemessungsgrundlage der mittels der Sonderzinsdarlehen finanzierten
Lieferungen nicht um die jeweilige Subvention zu kürzen
sei.
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Der am 06.09.2016 eingereichten
berichtigten Umsatzsteuerjahreserklärung, in der die
Klägerin die Bemessungsgrundlage um die jeweilige Subvention
gekürzt hatte, stimmte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) zunächst zu. Mit Änderungsbescheid vom
15.11.2016 setzte das FA die Umsatzsteuer für das Streitjahr
jedoch wieder unter Berücksichtigung der ungekürzten
Bemessungsgrundlage fest. Der Einspruch blieb erfolglos
(Einspruchsentscheidung vom 07.02.2017).
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Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom
12.02.2019 - 1 K 384/17 (EFG 2019, 1560 = SIS 19 14 21) die Klage
ab. Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der
Warenverkäufe im Zusammenhang mit „0
%-Finanzierungen“ sei nicht um die Finanzierungsentgelte zu
mindern.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin eine unzutreffende Auslegung des § 10 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung (UStG a.F.). Gegenleistung für den Erhalt der Ware sei
nicht der ursprüngliche Verkaufspreis, sondern der um das von
der Klägerin übernommene Finanzierungsentgelt geminderte
Betrag.
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Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Primback
vom 15.05.2001 - C-34/99 (EU:C:2001:271) = SIS 01 08 77 zugrunde
liege, sei den Kunden die Höhe der Finanzierungskosten, die
die Klägerin gegenüber der Bank für den Kunden
übernommen habe, und damit die Höhe des seitens der
Klägerin gewährten Nachlasses jeweils ausdrücklich
mitgeteilt worden.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 07.02.2017 und den
Umsatzsteuerbescheid für 2015 vom 15.11.2016
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet; sie ist
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass das jeweilige Entgelt als Bemessungsgrundlage für die
steuerpflichtige Lieferung des Kaufgegenstands an den jeweiligen
Kunden nicht um den Betrag zu mindern ist, um den die Bank die
Auszahlung der Valuta des Sonderzinsdarlehens an die Klägerin
gekürzt hat.
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1. Der Umsatz wurde im Streitjahr nach §
10 Abs. 1 Satz 1 UStG a.F. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
nach dem Entgelt bemessen. Zum Entgelt gehört gemäß
§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG a.F. alles, was der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten,
jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört
auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem
Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1
Satz 3 UStG a.F.).
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a) § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG a.F.
beruhte unionsrechtlich auf Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwehrsteuersystem
(MwStSystRL), vormals Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern. Danach ist Steuerbemessungsgrundlage bei Lieferungen
von Gegenständen und Dienstleistungen „... alles, was
den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder
Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber
oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält
oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem
Preis dieser Umsätze zusammenhängenden
Subventionen“.
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b) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH
und des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt eine „Leistung gegen
Entgelt“ i.S. des § 10 UStG bzw. Art. 73 MwStSystRL
einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Leistung und einer
tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung
voraus (vgl. u.a. EuGH-Urteile Tolsma vom 03.03.1994 - C-16/93,
EU:C:1994:80 = SIS 94 14 34, Rz 13 und 14; Gemeente Borsele vom
12.05.2016 - C-520/14, EU:C:2016:334 = SIS 16 09 60, Rz 24; Lajver
vom 02.06.2016 - C-263/15, EU:C:2016:392 = SIS 16 11 87, Rz 26;
BFH-Urteile vom 30.08.2017 - XI R 37/14, BFHE 259, 175, BStBl II
2019, 336 = SIS 17 18 92, Rz 19; vom 02.08.2018 - V R 21/16, BFHE
262, 548, BStBl II 2019, 339 = SIS 18 18 63, Rz 22, m.w.N.).
Für die Annahme einer „Leistung gegen
Entgelt“ ist nicht erforderlich, dass die Gegenleistung
vom Leistungsempfänger erbracht wird. Sie kann auch von einem
Dritten erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile Loyalty Management UK
und Baxi Group vom 07.10.2010 - C-53/09 und C-55/09, EU:C:2010:590
= SIS 10 33 40, Rz 56; Dixons Retail vom 21.11.2013 - C-494/12,
EU:C:2013:758 = SIS 13 32 48, Rz 35; BFH-Urteil vom 18.02.2016 - V
R 46/14, BFHE 253, 421 = SIS 16 09 18, Rz 20 f.).
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c) Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F.
gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der
Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung
gewährt. Voraussetzung für die Zuordnung von Zahlungen
Dritter zum Entgelt ist aber ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der Leistung des Unternehmers und der Zahlung des Dritten
(BFH-Urteile vom 26.06.1986 - V R 93/77, BFHE 147, 79, BStBl II
1986, 723 = SIS 86 19 23; vom 09.10.2003 - V R 51/02, BFHE 203,
515, BStBl II 2004, 322 = SIS 04 03 98).
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d) Wenn dieser unmittelbare Zusammenhang
regelmäßig auf dem
„Rechtsverhältnis“, d.h. den vertraglichen
Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger, beruht
(vgl. EuGH-Urteile Bally vom 25.05.1993 - C-18/92, EU:C:1993:212 =
SIS 93 15 31; Tolsma, EU:C:1994:80 = SIS 94 14 34, Rz 14; Elida
Gibbs vom 24.10.1996 - C-317/94, EU:C:1996:400 = SIS 97 04 27;
Primback, EU:C:2001:271 = SIS 01 08 77, Rz 25; z.B. BFH-Urteile vom
16.10.2013 - XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024 = SIS 13 31 04, Rz 32; vom 15.04.2015 - V R 46/13, BFHE 250, 253, BStBl II
2015, 947 = SIS 15 18 88, Rz 40), gilt dies sinngemäß
auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zahlung eines
Dritten für eine bestimmte Leistung des Leistenden
gewährt wird bzw. ob der Leistende die Zahlung für diese
Leistung erhält (vgl. EuGH-Urteil Le Rayon d’Or vom
27.03.2014 - C-151/13, EU:C:2014:185 = SIS 14 10 46, Rz 29, 35;
BFH-Urteil vom 19.10.2001 - V R 75/98, BFH/NV 2002, 547 = SIS 02 58 91, unter II.3.c, Rz 23 f.; BFH-Beschluss vom 29.03.2007 - V B
208/05, BFH/NV 2007, 1542 = SIS 07 24 52, unter II.1., Rz 10;
BFH-Urteile vom 22.07.2010 - V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl II
2012, 428 = SIS 10 36 89, Rz 26; in BFHE 243, 77, BStBl II 2014,
1024 = SIS 13 31 04, Rz 33 und 34; vom 22.02.2017 - XI R 17/15,
BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812 = SIS 17 06 22, Rz 26).
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2. Nach diesen Grundsätzen handelt es
sich bei dem jeweiligen - vom Kunden geschuldeten - Kaufpreis um
die Gegenleistung für die Lieferung der Klägerin an den
Kunden; der Kaufpreis bzw. die (ungekürzte) Darlehensvaluta
bildet die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die
Besteuerung der jeweiligen Lieferung.
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a) Nach den den Senat bindenden
tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)
wurde der Kaufvertrag über die Lieferung der Waren zum
Barzahlungsbetrag abgeschlossen. Über diese Summe vereinbarte
der Kunde mit der Bank das von der Klägerin vermittelte
Sonderzinsdarlehen mit einer Auszahlung an die Klägerin zur
Tilgung der Kaufpreisschuld unter Einbehalt der vereinbarten
„Subvention“.
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b) Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage
für die Besteuerung der Lieferung ist es unerheblich, dass der
jeweilige Kunde den vereinbarten Kaufpreis nicht unmittelbar an die
Klägerin, sondern unter Einschaltung der Bank zahlte. Denn
Art. 73 MwStSystRL verlangt nicht, dass die Gegenleistung für
die Lieferung unmittelbar vom Empfänger der Lieferung erbracht
wird. Die Entrichtung der Gegenleistung kann auch - wie im
Streitfall - durch eine Bank erfolgen (EuGH-Urteile Bally,
EU:C:1993:212 = SIS 93 15 31, Rz 16 f.; Dixons Retail,
EU:C:2013:758 = SIS 13 32 48, Rz 35).
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c) Das Entgelt als Bemessungsgrundlage
für die Besteuerung der Lieferung an den Kunden, das im
Streitfall der Darlehensvaluta entspricht, ist nicht um die von der
Bank einbehaltene „Subvention“ zu kürzen.
Denn der Einbehalt hat seinen Rechtsgrund nicht im für die
Besteuerung allein maßgeblichen Rechtsverhältnis
zwischen der Klägerin und dem Kunden (hierzu im Folgenden aa),
sondern im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der
Bank (hierzu im Folgenden bb). Jenes gesondert zu betrachtende
Leistungsverhältnis kann die Bemessungsgrundlage für die
Lieferung der Klägerin an den Kunden nicht berühren (vgl.
hierzu allgemein EuGH-Urteile Bally, EU:C:1993:212 = SIS 93 15 31,
Rz 16 f.; Primback, EU:C:2001:271 = SIS 01 08 77, Rz 29; Dixons
Retail, EU:C:2013:758, Rz 34; s.a. Treiber in Sölch/Ringleb,
Umsatzsteuer, § 10 Rz 123).
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aa) Der jeweilige Kunde schuldete der
Klägerin aufgrund Kaufvertrags den (ungeminderten)
Barzahlungsbetrag. In diesem Betrag war nach den vom FG
festgestellten Vertragsbeziehungen kein Zins enthalten, auch wenn
die Klägerin dem Kunden in Kaufvertrag und Rechnung jeweils
offengelegt hat, in welcher Höhe die finanzierende Bank
gegenüber der Klägerin Zinsen erhob bzw. die
„Subvention“ einbehielt. Dieser Einbehalt hatte
keinen Einfluss auf die Höhe des vom Kunden geschuldeten
Kaufpreises, der auch in voller Höhe von der Bank finanziert
wurde.
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(1) Nach den tatsächlichen Feststellungen
des FG verhielt es sich im Streitfall weder so, dass die
Klägerin selbst dem jeweiligen Kunden ein Sonderzinsdarlehen
gewährt hätte, noch dass der jeweilige Kunde der Bank
Darlehenszinsen schuldete, die die Klägerin
„übernommen“ bzw. ihm nachgelassen
hätte. Vielmehr erwarb der Kunde mit Abschluss des
Darlehensvertrags mit der Bank einen Anspruch auf Auszahlung des
(zinsfreien) Sonderzinsdarlehens an die Klägerin.
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(2) Grundlage dafür, dass die Bank dem
Kunden den Abschluss eines Sonderzinsdarlehens anbot, war der
„Rahmenvertrag Kreditvermittlung“, den die Bank
mit X als der Muttergesellschaft der Klägerin geschlossen
hatte und der auch der Geschäftsbeziehung zwischen der
Klägerin und der Bank zugrunde lag.
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(3) Die Tatsache, dass die Klägerin dem
jeweiligen Kunden zur Entrichtung des Kaufpreises ein
Sonderzinsdarlehen der Bank vermittelte, vermag die
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Lieferung nicht zu
ändern. Denn die Darlehensvermittlung als Nebenleistung zur
Lieferung stellt für den jeweiligen Kunden keinen eigenen
Zweck, sondern das Mittel dar, um die Warenlieferung der
Klägerin als Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in
Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH-Urteile Bally, EU:C:1993:212 = SIS 93 15 31, Rz 17; Primback, EU:C:2001:271 = SIS 01 08 77, Rz 30 f., 45;
Everything Everywhere vom 02.12.2010 - C-276/09, EU:C:2010:730 =
SIS 10 39 12, Rz 25, 27).
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(4) Wie in dem Sachverhalt, der dem
EuGH-Urteil Primback (EU:C:2001:271) = SIS 01 08 77 zugrunde lag,
schloss im Streitfall der jeweilige Kunde einen Darlehensvertrag
mit einem Kreditinstitut, das den Preis der gekauften Ware nach
Abzug einer Provision unmittelbar an den Verkäufer zahlte und
diesem somit die Bezahlung der Ware garantierte; der Kunde musste
nicht „in bar“ zahlen, da er über ein vom
Kreditinstitut eingeräumtes Darlehen verfügte.
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Die Ausführungen des EuGH in Rz 32 des
Urteils Primback (EU:C:2001:271) = SIS 01 08 77, wonach die
vorstehend aufgezeigten Grundsätze „umso
mehr“ in dem betreffenden Ausgangsverfahren gälten,
in dem dem Käufer weder das Vorliegen noch der Inhalt der
mündlich zwischen dem Verkäufer und einer
Finanzierungsgesellschaft getroffenen Abmachung bekannt waren,
lassen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Schluss
zu, dass bei Kenntnis des Kunden (wie im Streitfall) diesen
Rechtsgrundsätzen keine Geltung zukäme. Im Gegenteil ist
der Umstand, dass bzw. ob ein gesonderter Preis für die
Finanzierungsdienstleistung im Vertragsdokument einzeln bezeichnet
und in den den Kunden ausgestellten Rechnungen gesondert
ausgewiesen ist, nicht ausschlaggebend; ob ein einheitlicher Preis
berechnet wird oder vertraglich gesonderte Preise vorgesehen worden
sind, hat keine entscheidende Bedeutung für die Frage, ob es
sich um zwei oder mehrere eigenständige und voneinander
unabhängige Vorgänge oder um einen einheitlichen
wirtschaftlichen Vorgang handelt (s.a. EuGH-Urteil Everything
Everywhere, EU:C:2010:730 = SIS 10 39 12, Rz 29).
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(5) Sollte - wie die Klägerin entgegen
den vom FG getroffenen Feststellungen meint - in dem ihr vom
jeweiligen Kunden geschuldeten Betrag ein Entgelt für die
Vermittlung bzw. Überlassung eines Sonderzinsdarlehens
enthalten gewesen sein, könnte dies der Revision ebenso wenig
zum Erfolg verhelfen. Wenn ein Lieferer von Gegenständen oder
ein Erbringer von Dienstleistungen als Bedingung für die
Annahme einer Bezahlung mit Kredit- oder Geldkarten verlangt, dass
der Dienstleistungsempfänger ihm oder einem anderen
Unternehmen hierfür einen Betrag entrichtet und der von diesem
Empfänger zu zahlende Gesamtpreis durch die Zahlungsweise
nicht beeinflusst wird, ist dieser Betrag nach Art. 42 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom
15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur
Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem Bestandteil der Besteuerungsgrundlage der
Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistung
gemäß Art. 73 bis 80 MwStSystRL. Da für die
Erhebung der Umsatzsteuer die Zahlungen mit einer Kreditkarte den
mittels eines zinslosen Kredits geleisteten Zahlungen, die der
Verkäufer vorschlägt und ein Dritter anbietet,
entsprechen (vgl. EuGH-Urteil Primback, EU:C:2001:271 = SIS 01 08 77, Rz 31), kann bei einem Sachverhalt, den die Klägerin
für sich beansprucht, nichts anderes gelten.
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bb) Wegen des auf dem „Rahmenvertrag
Kreditvermittlung“ beruhenden Rechtsverhältnisses
zwischen der Klägerin und der Bank war diese bereit, dem
nachfragenden Kunden der Klägerin ein Sonderzinsdarlehen
einzuräumen und damit für die Bezahlung der Ware zu
garantieren. Die Bank erbrachte diese Dienstleistung gegenüber
der Klägerin gegen Entgelt, das in der vereinbarten
„Subvention“ bestand, die bei Auszahlung der
Darlehenssumme von dieser einbehalten wurde. Diese von der Bank an
die Klägerin erbrachte steuerfreie Finanzdienstleistung ist
Teil eines anderen unabhängigen Geschäftsvorgangs,
für den der jeweilige Kunde ein Dritter ist und der die
Bemessungsgrundlage des Kaufvertrags zwischen ihm und der
Klägerin nicht berühren kann (s. allgemein EuGH-Urteil
Bally, EU:C:1993:212 = SIS 93 15 31, Rz 16; Primback, EU:C:2001:271
= SIS 01 08 77, Rz 29; Dixon Retails, EU:C:2013:758 = SIS 13 32 48,
Rz 34).
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3. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens
(§ 121 Satz 1, § 74 FGO) und die Vorlage der Rechtssache
zur Vorabentscheidung an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
sind nicht geboten. Die betreffenden unionsrechtlichen Fragen sind
durch die zitierte Rechtsprechung des EuGH hinreichend
geklärt.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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5. Die Entscheidung ergeht mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO).
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