Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4.4.2017 2 K 2309/15 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, führt Tiefbauarbeiten aus. Sie
errichtet u.a. Trinkwasseranschlüsse als Verbindungen vom
öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen
Gebäudebereich.
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Zu den vertraglichen Beziehungen bei der
Erbringung dieser Leistungen in den Streitjahren (2009 bis 2012)
hat das Finanzgericht (FG) festgestellt, dass die Auftragsvergabe
jeweils vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an
die Klägerin erfolgte, die Abrechnung jedoch direkt zwischen
der Klägerin und dem jeweiligen
Grundstückseigentümer stattfand. Die Rechnungslegung
erfolgte getrennt: Für die Herstellung des Anschlusses von der
Hauptversorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze
gegenüber dem Wasser- und Abwasserzweckverband und von der
Grundstücksgrenze bis ins Haus gegenüber dem
Grundstückseigentümer oder Bauherrn. In keinem Fall war
die Herstellung der Anschlüsse mit weiteren Bauleistungen
verbunden.
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Für die Herstellung der
Trinkwasseranschlüsse erteilte die Klägerin den
Grundstückseigentümern bzw. Bauherren in den Streitjahren
Rechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von 7 %,
weil sie davon ausging, es handele sich bei diesen Leistungen um
„Lieferungen von Wasser“ i.S. des § 12 Abs. 2 Nr.
1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum
UStG.
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Nach Durchführung einer
Außenprüfung bei der Klägerin vertrat der Beklagte
und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) in den
Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre vom
28.4.2014 die Auffassung, dass es sich insoweit um Leistungen
handele, die dem Regelsteuersatz unterliegen, da es sich bei der
Klägerin um ein Bauunternehmen handele.
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Die Einsprüche der Klägerin, mit
denen sie sich darauf berief, dass nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wie auch des
Bundesfinanzhofs (BFH) die Errichtung eines Trinkwasseranschlusses
als „Lieferung von Wasser“ dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz unterliege, wies das FA mit Einspruchsentscheidung
vom 1.12.2015 als unbegründet zurück. Nach dem Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7.4.2009 (BStBl I
2009, 531 = SIS 09 11 98) und Abschn. 12.1 Abs. 1 Satz 3 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) seien die Grundsätze
der o.g. Rechtsprechung auf das Legen des Hausanschlusses durch ein
Wasserversorgungsunternehmen beschränkt. Für die
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes müsse die
Erstellung des Hauswasseranschlusses und die Wasserbereitstellung
durch ein und denselben Unternehmer erfolgen. Hieran fehle es
vorliegend.
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Im Laufe des Klageverfahrens erließ
das FA unter dem 26.2.2016 einen
Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 2011, der
gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
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Das FG gab der Klage mit seinem in EFG
2017, 1131 = SIS 17 11 15 veröffentlichten Urteil
statt.
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Mit seiner Revision rügt das FA
sinngemäß die Verletzung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG. Das Urteil des FG weiche von
der Verwaltungsauffassung ab. Aus dem EuGH-Urteil Zweckverband zur
Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien vom
3.4.2008 C-442/05 (EU:C:2008:184, BStBl II 2009, 328 = SIS 08 20 62) folge lediglich, dass die Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) das Legen eines Hausanschlusses ermäßigt
besteuern könne. Dem Mitgliedstaat Deutschland stehe insofern
aber ein Ermessen zu. Mit der positiven Bezugnahme in Nr. 34 der
Anlage 2 auf Unterpos. 2201 9000 des Zolltarifs habe der deutsche
Gesetzgeber davon nur eingeschränkt Gebrauch gemacht. Eine
inhaltliche Ausweitung der Steuerermäßigung auf das
Legen eines Hauswasseranschlusses habe der deutsche Gesetzgeber
nicht gewollt. Das BFH-Urteil vom 8.10.2008 V R 61/03 (BFHE 222,
176, BStBl II 2009, 321 = SIS 08 41 75) würdige die Einbindung
der Anlage 2 zum UStG in die Systematik des § 12 UStG nicht
hinreichend. Die Finanzverwaltung teile die weiter gehende
Auffassung des BFH nach wie vor nicht. Vielmehr sei der
Hausanschluss gemäß Abschn. 12.1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
UStAE i.V.m. dem BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 531 = SIS 09 11 98
nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn er von einem
Wasserversorgungsunternehmen als „Teilaspekt“ der
gesamten Lieferung erbracht werde. Dies sei vorliegend nicht der
Fall.
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Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)
vom 18.4.2012 VIII ZR 253/11 (HFR 2012, 1110 = SIS 12 18 84)
könne nichts anderes hergeleitet werden, da die
Finanzverwaltung an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen und
daher an die Entscheidung des BGH nicht gebunden sei.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene
Vorentscheidung und macht geltend, die vom FA vorgenommene
Differenzierung sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Auf das Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung komme es nach
der Rechtsprechung nicht an. Die Klägerin könne
außerdem ihren Kunden aufgrund der Rechtsprechung des BGH nur
den ermäßigten Steuersatz in Rechnung stellen. Die
Auffassung des FA gefährde daher die Neutralität der
Mehrwertsteuer.
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II. Die Revision ist unbegründet; sie ist
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat
zutreffend auf die hier streitigen Leistungen der Klägerin den
ermäßigten Steuersatz angewendet.
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1. Beide Beteiligte sind mit dem FG zu Recht
stillschweigend davon ausgegangen, dass aufgrund der vertraglichen
Beziehungen die Klägerin ihre Leistungen an den jeweiligen
Zweckverband erbracht hat. Die Zahlungen der
Grundstückeigentümer sind Entgelt von dritter Seite (vgl.
BFH-Urteil vom 22.2.2017 XI R 17/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017,
812 = SIS 17 06 22).
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2. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die
hier zu beurteilenden Leistungen der Klägerin dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die
Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der
in der Anlage 2 zum UStG bezeichneten Gegenstände.
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aa) Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG lautet:
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“Wasser,
ausgenommen
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Trinkwasser, einschließlich Quellwasser
und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten
Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird,
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Heilwasser und
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Wasserdampf
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aus Unterpos. 2201 9000“
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bb) Der EuGH hat in seinem Urteil Zweckverband
zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien
(EU:C:2008:184, BStBl II 2009, 328 = SIS 08 20 62) entschieden,
dass Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Anhang H Kategorie 2 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) dahin auszulegen sind, dass
unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ auch
das Legen eines Hausanschlusses fällt, das in der Verlegung
einer Leitung besteht, die die Verbindung des
Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks
ermöglicht (Leitsatz 2, Satz 1). Da der Hausanschluss für
die Wasserversorgung der Allgemeinheit unentbehrlich sei, weil ohne
den Hausanschluss dem Eigentümer oder Bewohner des
Grundstücks kein Wasser bereitgestellt werden könnte,
falle er unter den Begriff „Lieferungen von
Wasser“ in Anhang H Kategorie 2 der Richtlinie
77/388/EWG.
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cc) Der erkennende Senat hat zur
Steuerermäßigung für das Legen eines
Hauswasseranschlusses als Lieferung von Wasser in seinem Urteil vom
10.8.2016 XI R 41/14 (BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590 = SIS 16 25 42, Rz 56) entschieden, dass
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es auf die Frage, ob es sich bei der Leistung
um eine Lieferung eines Gegenstandes oder um eine sonstige Leistung
(Dienstleistung) handelt, nicht ankommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE
222, 176, BStBl II 2009, 321 = SIS 08 41 75, unter II.3.d dd, Rz
59),
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es unerheblich ist, ob der
Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch
mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist (vgl.
BFH-Urteil vom 8.10.2008 V R 27/06, BFHE 223, 482, BStBl II 2009,
325 = SIS 09 03 41, unter II.3.c, Rz 39) und
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nicht nur das erstmalige Legen eines
Hausanschlusses, sondern auch Arbeiten zur Erneuerung oder zur
Reduzierung von Wasseranschlüssen unter die
Steuerermäßigung fallen (vgl. BGH-Urteil in HFR 2012,
1110 = SIS 12 18 84, Rz 20).
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Ebenso unerheblich ist nach der Rechtsprechung
des BGH (vgl. Urteil in HFR 2012, 1110 = SIS 12 18 84, Rz 18), der
sich der Senat anschließt, ob die Leistung von demselben
Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert.
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b) Ausgehend davon hat das FG zu Recht
angenommen, dass - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung -
die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht deshalb
ausscheidet, weil die Klägerin kein
Wasserversorgungsunternehmen ist. Ob die Leistungen der
Klägerin als sonstige Leistungen möglicherweise teilweise
der Erneuerung von Wasseranschlüssen gedient haben
könnten, ist ebenso unerheblich.
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c) Aus Rz 58 des BFH-Urteils in BFHE 255, 300,
BStBl II 2017, 590 = SIS 16 25 42 ergibt sich ebenfalls nichts
anderes, weil die hier zu beurteilenden Leistungen der
Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des FG die
Wasserleitung von der Grundstücksgrenze bis ins Haus betreffen
und damit nicht dem Aufbau und Betrieb einer leistungsfähigen
Wasserversorgung für den jeweiligen Zweckverband gedient
haben.
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d) Soweit das FA weiter ausführt, die
Finanzverwaltung sei gemäß Abschn. 12.1 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 UStAE i.V.m. dem BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 531 = SIS 09 11 98 (Tz 1) nach wie vor anderer Auffassung als die
Rechtsprechung, reicht eine derartige Verwaltungsanweisung zur
Einschränkung des Anwendungsbereichs der
Steuerermäßigung nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222,
176, BStBl II 2009, 321 = SIS 08 41 75, unter II.3.d cc, Rz 57,
m.w.N.; Lange, HFR 2009, 167).
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e) Soweit das FA - wie bereits das BMF im
Verfahren V R 61/03 - einwendet, dass Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG
auf die Unterpos. 2201 9000 des Zolltarifs verweise (vgl. dazu auch
Schrader, Mehrwertsteuerrecht 2013, 115), hat sich der BFH bereits
mit diesem Argument auseinandergesetzt und ausgeführt, daraus
könne ein gesetzlicher Ausschluss des Legens eines
Hausanschlusses von der Steuerermäßigung nicht
hergeleitet werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 176, BStBl II
2009, 321 = SIS 08 41 75, unter II.3.d ee, Rz 60 und 62). Die
Ausführungen des FA gebieten nicht, von der dort
geäußerten Auffassung abzurücken.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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