1
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist ein im Vereinsregister eingetragener Sportverein
mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Zu seiner
Fußballabteilung gehört eine Profimannschaft, die aus
angestellten Berufsfußballspielern besteht. Er unterliegt den
Statuten des Deutschen Fußballbundes (DFB) und ist auch an
die Reglements der Fédération Internationale de
Football Association (FIFA) gebunden.
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2
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Hinsichtlich der Vermittlung von
Berufsfußballspielern stellte die FIFA ein am 1.3.2001 in
Kraft getretenes Spielervermittler-Reglement auf, welches u.a.
folgende Bestimmungen enthielt:
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„I. Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1
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(1) Fußballspielern und Vereinen ist
es gestattet, im Rahmen von Verhandlungen mit anderen
Fußballspielern oder Vereinen die Dienste eines
Spielervermittlers in Anspruch zu nehmen. Dieser Spielervermittler
muss über eine vom für ihn im Sinne des nachfolgenden
Art. 2 Abs. 1 zuständigen Nationalverbandes ausgestellte
Lizenz verfügen. [...]
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(2) Den Spielern und Vereinen ist es
untersagt, die Dienste eines nicht-lizenzierten Spielervermittlers
in Anspruch zu nehmen [...]
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(3) Das in Abs. 2 statuierte Verbot gilt
nicht, wenn es sich beim Vermittler eines Spielers um einen
Elternteil, eines seiner Geschwister oder seinen Ehegatten handelt
oder der Vermittler eines Spielers oder Vereins gemäß
den geltenden Vorschriften des Landes, in welchem er seinen
Wohnsitz hat, in zulässiger Weise zur Ausübung des
Anwaltsberufes zugelassen ist.
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[...]
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III. Rechte und Pflichten der lizenzierten
Spielervermittler
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Artikel 11
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Lizenzierte Spielervermittler haben das
Recht:
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a) [...];
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b) jeden Spieler oder Verein zu vertreten,
der sie beauftragt, in seinem Namen Verträge auszuhandeln
und/oder abzuschließen;
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c) die Vertretung der Interessen jedes
Spielers wahrzunehmen, der sie damit beauftragt;
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d) die Vertretung der Interessen jedes
Vereins wahrzunehmen, der sie damit beauftragt.
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Artikel 12
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(1) Ein Spielervermittler darf die
Vertretung eines Spielers oder eines Vereins beziehungsweise eine
Interessenwahrnehmung im Sinne von Art. 11 nur dann ausüben,
wenn er einen schriftlichen Vertrag mit dem Spieler oder dem Verein
abgeschlossen hat.
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(2) [...] Der Vertrag muss zudem
ausdrücklich erwähnen, wer den Spielervermittler
entschädigt, die Art der Entschädigung und die
Bedingungen, unter welchen diese fällig wird.
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(3) Der Spielervermittler soll für
seine Bemühungen in jedem Fall nur vom Auftraggeber und keiner
anderen Partei entlöhnt werden.
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[...]
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Artikel 14
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Lizenzierte Spielervermittler sind
verpflichtet:
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[...]
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d) im Rahmen des gleichen Transfers nur die
Interessen einer beteiligten Partei zu vertreten;
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[...].“
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In den Streitjahren 2000 und 2001
wechselten mehrere Berufsfußballspieler in den Profikader des
Klägers oder verlängerten, soweit sie beim Kläger
bereits unter Vertrag standen, ihre Arbeitsverträge. Bei den
entsprechenden Verhandlungen wurden die Berufsfußballspieler
- mit Ausnahme von zwei Spielern - von Spielervermittlern beraten,
die über die hierfür erforderliche Lizenz der FIFA
verfügten. Einer der anderen beiden Spieler, die nicht von
einem lizenzierten Spielervermittler vermittelt wurden, wurde von
seinem Vater, einem selbständigen Handelsvertreter, der andere
von einem Rechtsanwalt beraten.
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5
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Wie der Kläger in der mündlichen
Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) näher ausgeführt
hat, nahm er bei Bedarf zunächst mündlich Kontakt zu
einem Spielervermittler auf, der entweder einen Spieler für
eine bestimmte Spielposition finden oder einen speziellen Spieler
davon überzeugen sollte, zu den angebotenen
Vertragskonditionen einen Arbeitsvertrag zu schließen bzw. zu
verlängern.
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6
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Der Kläger und der jeweilige
Spielervermittler schlossen, sobald ein ausgewählter Spieler
einen Arbeitsvertrag bei ihm unterzeichnet hatte, eine schriftliche
„Zahlungsvereinbarung“, wonach „für die
Beratung und die Unterstützung beim Transfer“ bzw. bei
der „Vertragsverlängerung“ des jeweils namentlich
genannten Berufsfußballspielers ein pauschales
Vermittlungshonorar in konkretisierter Höhe zu zahlen war. Die
jeweilige Vergütung betrug ...
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7
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Die Spielervermittler erteilten dem
Kläger Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, in
denen sie die von ihnen erbrachten Leistungen u.a. als
„Beratung und Unterstützung beim Transfer“,
„Beratung und Vermittlung“, „Mitwirkung bei dem
Vertragsabschluss“, „Transfer-Provision“,
„Beratung und Unterstützung bei der
Vertragsverlängerung“ sowie „Honorar für die
Vertragsverlängerung“ bezeichneten. Der Kläger
machte die hierfür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt ... DM (2000) bzw. ... DM (2001) in den
Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre als Vorsteuer
geltend.
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8
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Nach den Feststellungen des FG bestanden
bei sechs der insgesamt 21 in den Streitjahren erfolgten Transfers
bzw. Vertragsverlängerungen Managementverträge zwischen
der durch einen lizenzierten Spielervermittler als
Geschäftsführer vertretenen „... GmbH“ (GmbH)
und den von ihr betreuten Berufsfußballspielern. Die GmbH war
hiernach verpflichtet, für den jeweiligen
Berufsfußballspieler beratend bei Vertragsverhandlungen mit
Vereinen und beim Abschluss von Werbeverträgen tätig zu
werden. Die betreffenden Managementverträge enthielten unter
§ 5 folgende Regelung:
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„Bei Vertragsverlängerungen mit
dem gegenwärtigen Arbeitgeber oder bei einem Vereinswechsel
erhält die ... [GmbH] die hierfür übliche
Vergütung. Es besteht zwischen der ... [GmbH] und dem Sportler
Einigkeit darüber, dass grundsätzlich versucht werden
soll, diese Vergütung vom jeweiligen arbeitgebenden Verein zu
erhalten. Sofern dies nicht gelingt, wird sich die ... [GmbH] darum
bemühen, dass die mit dem arbeitgebenden Verein ausgehandelten
Konditionen unter Berücksichtigung der an die ... [GmbH] zu
zahlenden Vergütung festgelegt werden.“
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9
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Im Rahmen einer beim Kläger
durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer
die Auffassung, dem Kläger stehe aus sämtlichen
Rechnungen der Spielervermittler kein Vorsteuerabzug zu. Zwischen
dem Kläger und den Spielervermittlern habe kein
Leistungsaustausch stattgefunden. Vielmehr habe der Kläger die
den Berufsfußballspielern obliegende Zahlungsverpflichtung
übernommen. Ein Leistungsbezug des Klägers stünde im
Widerspruch zu Art. 14 des FIFA Spielervermittler-Reglements,
wonach ein Spielervermittler im Rahmen des gleichen Transfers nur
die Interessen einer beteiligten Partei wahrnehmen
dürfe.
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10
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) erließ am 23.7.2007 den
Prüfungsfeststellungen entsprechend geänderte
Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre.
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11
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Mit Einspruchsentscheidung vom 7.10.2008
wies das FA die Einsprüche des Klägers im Streitpunkt als
unbegründet zurück.
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12
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Die anschließende Klage hatte Erfolg.
Das FG führte in der angefochtenen Entscheidung aus, die
Spielervermittler hätten durch die Beratung und Vermittlung
bei Transfers bzw. Vertragsverlängerungen von
Berufsfußballspielern sonstige Leistungen i.S. des § 3
Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Form von
Vermittlungsleistungen gegen Entgelt an den Kläger
erbracht.
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13
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Das Urteil ist in EFG 2011, 927 = SIS 11 07 77 veröffentlicht.
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Mit der vom FG zugelassenen Revision
rügt das FA die Verletzung materiellen und formellen
Rechts.
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15
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Das FG habe den Vorsteuerabzug zugelassen,
obwohl der Kläger nicht der Leistungsempfänger gewesen
sei. Die Leistungen der Spielervermittler seien nicht für das
Unternehmen des Klägers, sondern gegenüber den
Berufsfußballspielern erbracht worden.
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16
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Entgegen der Auffassung des FG müsse
für das Zustandekommen eines Maklervertrags ein eindeutiges
und ausdrückliches Provisionsverlangen vorliegen. Es
müsse klar sein, ob der Makler zugunsten des Interessenten
oder als Doppelmakler tätig werde.
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Dass allein der Kläger eine Provision
an den jeweiligen Spielervermittler geleistet habe, obwohl - was
das FG verkenne - auch die Berufsfußballspieler aus den
Managementverträgen zur Zahlung verpflichtet gewesen seien,
müsse als Schuldübernahme i.S. des § 414 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gewürdigt werden.
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18
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Das entrichtete Entgelt sei entgegen der
Vorentscheidung jedenfalls nicht in vollem Umfang als Gegenleistung
für die an den Kläger ausgeführten
Vermittlungsleistungen zu behandeln, da die Spielervermittler
sowohl für den Kläger als auch für die
Berufsfußballspieler tätig geworden seien.
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19
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Darüber hinaus rügt das FA, das
FG habe gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) verstoßen. Es habe bei seiner Entscheidungsfindung
nicht den vollständigen Inhalt der vorliegenden Akten
gewürdigt. Das Schreiben der GmbH vom 6.8.2008, wonach die von
der GmbH betreuten Berufsfußballspieler keine
Vermittlungsprovision gezahlt hätten, sei vom FG nicht
berücksichtigt worden.
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20
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das
FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen.
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21
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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22
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Er bringt vor, die Vertragsauslegung
obliege dem FG als Tatsacheninstanz und sei vorliegend
revisionsrechtlich bindend, da sie weder einen Verstoß gegen
die Auslegungsgrundsätze noch gegen die „allgemein
anerkannten Denk- und Erfahrungssätze“ erkennen lasse.
Es habe zudem alle Begleitumstände zutreffend
berücksichtigt.
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23
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Mit den Spielervermittlern, die
typischerweise als Makler handelten, seien schuldrechtliche
Vereinbarungen in Gestalt von Vermittlungsmaklerverträgen
geschlossen und diesen gegenüber eigene Provisionsversprechen
abgegeben worden.
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24
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Bestehende oder vermeintliche
Vertragsverhältnisse zwischen den Spielervermittlern und den
Berufsfußballspielern stünden dem nicht entgegen. Eine
Doppeltätigkeit der Spielervermittler sei grundsätzlich
zulässig; selbst wenn sie treuwidrig gewesen wäre, sei
dies für die Besteuerung unerheblich.
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25
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Das FIFA Spielervermittler-Reglement stehe,
wie sich aus einem Schreiben der FIFA an die DFL Deutsche
Fußball Liga GmbH vom 25.7.2013 ergebe, der Beauftragung
eines Spielervermittlers, als Makler tätig zu werden, nicht
entgegen.
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26
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Er, der Kläger, habe eine
mögliche Schuld der Berufsfußballspieler gegenüber
ihren Spielervermittlern mangels Kenntnis der Details über
deren vertraglichen Vereinbarungen nicht übernehmen
können.
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27
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Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil
vom 14.12.2011 I R 108/10 (BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238 = SIS 12 03 19), wonach Provisionszahlungen an Spielervermittler zu
aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten führten,
inzident verneint, dass der dortige Verein im konkreten Einzelfall
eine Schuld des Berufsfußballspielers gegenüber dem
Spielervermittler übernommen habe, was zu sofort abziehbaren
Betriebsausgaben geführt hätte.
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28
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Das Entgelt sei ferner nicht nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufzuteilen. Die Vereine als
Arbeitgeber hätten regelmäßig keine Informationen,
in welchem Umfang Leistungen des Spielervermittlers an einen
Berufsfußballspieler erbracht würden. Gegen eine
Aufteilung spreche zudem, dass hinsichtlich der Grunderwerbsteuer
eine vom Käufer zu tragende Maklergebühr auch nicht
teilweise eine Gegenleistung i.S. des § 9 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) sei, soweit der Erwerber nicht
ausdrücklich die Schuld des Verkäufers übernommen
habe.
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29
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
FGO).
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30
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Die bislang getroffenen tatsächlichen
Feststellungen des FG tragen seine Entscheidung nicht. Der Senat
kann mangels Spruchreife nicht durcherkennen.
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1. Der Kläger war - wovon das FG
zutreffend ausgegangen ist und was im Übrigen außer
Streit steht - nach § 2 Abs. 1 UStG Unternehmer.
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32
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Auch Vereine - wie der Kläger -
können eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausüben und mithin als Unternehmer i.S. des
§ 2 Abs. 1 UStG tätig werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
1.8.2002 V R 21/01, BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438 = SIS 03 05 86, unter II.1.a; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, §
2 Rz 30; Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, § 2 UStG Rz 24).
Insbesondere gehört ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
i.S. des § 14 der Abgabenordnung (AO), wie er - was zwischen
den Beteiligten unstreitig ist - vorliegend vom Kläger unter
Einschluss seiner Profifußballabteilung unterhalten wurde,
zum unternehmerischen Bereich, mit der Folge, dass die
Ausgangsleistungen grundsätzlich steuerpflichtig sind und
hinsichtlich der Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug zu
gewähren ist.
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33
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2. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in der in den Streitjahren 2000 und 2001
geltenden Fassung die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge
abziehen.
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34
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a) Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen
sind „für sein Unternehmen“ ausgeführt
worden, wenn der Unternehmer der Leistungsempfänger ist.
Leistungsempfänger ist nach ständiger Rechtsprechung des
BFH grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde
liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und
verpflichtet ist (vgl. z.B. Urteile vom 24.8.2006 V R 16/05, BFHE
215, 311, BStBl II 2007, 340 = SIS 06 47 38, unter II.2.b; vom
23.9.2009 XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243 = SIS 09 37 59, unter II.2.a, jeweils m.w.N.). Unbeachtlich ist daher u.a., wer
die empfangene Leistung bezahlt hat (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE
227, 218, BStBl II 2010, 243 = SIS 09 37 59, unter II.2.a,
m.w.N.).
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35
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b) Die tatsächlichen Feststellungen des
FG tragen - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht seine
Würdigung, dass er Empfänger der von den
Spielervermittlern erbrachten Leistungen gewesen ist.
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36
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aa) Das FG hat (nur) den Kläger als
Empfänger der Leistungen der Spielervermittler betrachtet. Es
hat dies auf die Feststellungen gestützt, dass der Kläger
im Rahmen der mündlich geschlossenen
Vermittlungsmaklerverträge i.S. des § 652 Abs. 1 Satz 1
Alternative 2 BGB mit den Spielervermittlern zumindest
schlüssig vereinbart habe, dass die Vermittlungsleistungen
entgeltlich erfolgen sollten, wobei die jeweilige
Provisionshöhe anschließend in den schriftlichen
Zahlungsvereinbarungen konkretisiert worden sei.
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37
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bb) Grundsätzlich ist es zwar denkbar,
dass der Kläger Maklerdienstleistungen nachgefragt hat, um
einen Spieler für eine bestimmte Spielposition zu finden oder
einen speziellen Spieler mit Hilfe des eingeschalteten
Spielervermittlers davon zu überzeugen, zu den angebotenen
Vertragskonditionen einen Arbeitsvertrag zu schließen bzw. zu
verlängern. Es ist auch möglich, dass die entsprechenden
Maklerverträge - wovon das FG ausging - durch zunächst
mündliche Kontaktaufnahme zu den betreffenden
Spielervermittlern oder - wie der Kläger nunmehr vorbringt -
im Rahmen der laufenden Vertragsverhandlungen zustande gekommen
sind und die hierdurch begründeten Zahlungspflichten des
Klägers nachträglich lediglich schriftlich fixiert und in
ihrer Höhe konkretisiert wurden.
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38
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Hierzu bedarf es aber besonderer
Umstände, die zum Ausdruck bringen, dass sich der Kläger
nicht nur auf die Entgegennahme von Spielerangeboten
beschränkt - worin noch kein Angebot zum Abschluss eines
Maklervertrags erkennbar wäre -, sondern selbst
Spielervermittler mit Maklerdienstleistungen beauftragt hat (vgl.
dazu auch Beschluss des Oberlandesgerichts - OLG - Hamm vom
24.9.2012 I-18 U 25/12, nicht veröffentlicht - n.v. -, unter
II.1.b aa [2]). Das FG hat insoweit keine Feststellungen getroffen
und nicht geprüft, ob und in welchen der betreffenden 21
Transfers bzw. Vertragsverlängerungen diese für die
Interessenlage der Beteiligten bedeutsamen Begleitumstände
gegeben waren. Es steht insbesondere nicht fest, ob nur in sechs
Fällen oder bei allen Transfers Managementverträge
bestanden.
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39
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Weiter hat das FG nicht berücksichtigt,
dass der Kläger bereits deswegen gehalten sein konnte, einen
Spielervermittler zu kontaktieren, weil sich der Spieler, mit dem
über einen Transfer bzw. eine Vertragsverlängerung
verhandelt werden sollte, von diesem vertreten lassen will (vgl.
OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2012 I-18 U 25/12, n.v., unter II.1.b
aa [1]). Hierzu bestand schon deshalb Anlass, weil in dem vom FG in
Bezug genommenen Betriebsprüfungsbericht vom 22.12.2006, Seite
4 unter Tz 2.4 darauf hingewiesen wird, dass sich
Berufsfußballspieler nach den Statuten des DFB für
Vertragsabschlüsse mit einem - wie im Streitfall -
Bundesligaverein eines von der FIFA lizenzierten Spielervermittlers
bedienen müssten. Soweit ein Spielervermittler nur als Berater
oder Vertreter eines Spielers angesprochen und tätig wurde,
hat der Kläger weder Maklerdienstleistungen nachgefragt noch
erhalten. Auch dazu fehlen Feststellungen des FG.
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40
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cc) Zudem ergeben sich aus den Feststellungen
des FG und den vom FG in Bezug genommenen Akten gewichtige
Anhaltspunkte dafür, dass die Spielervermittler - zumindest
auch - Leistungen an die jeweiligen Spieler erbracht haben; denn
sie erbrachten möglicherweise - zumindest teilweise - aufgrund
von Managementverträgen Beratungsleistungen gegen ein von dem
jeweiligen Spieler geschuldetes Entgelt, was einen
Leistungsaustausch zwischen Vermittler und Spieler nahelegt.
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41
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(1) Dabei hat das FG bei der
Sachverhaltswürdigung möglichen Verstößen
gegen das Spielervermittler-Reglement der FIFA nicht das ihnen
zukommende Gewicht beigemessen, sondern nur unter dem Gesichtspunkt
des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO gewürdigt.
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42
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Zwar haben - wovon das FG zutreffend ausging -
Verstöße der lizensierten Spielervermittler gegen das
FIFA Spielervermittler-Reglement allenfalls verbandsinterne
Wirkung. Entgegen der Vorentscheidung ist jedoch nicht ohne
weiteres davon auszugehen, dass der Kläger die lizensierten
Spielervermittler selbst unter Verstoß gegen das
Spielervermittler-Reglement der FIFA beauftragt und diese das
Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags angenommen hätten,
soweit dieses Verhalten - wozu Feststellungen des FG fehlen -
sanktioniert worden wäre. Denn es widerspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass die betreffenden Spielervermittler bereit
gewesen wären, entgegen dem Spielervermittler-Reglement der
FIFA gleichzeitig die Interessen des Vereins als auch des
betreffenden Berufsfußballspielers wahrzunehmen, wenn sie -
z.B. durch den Entzug ihrer FIFA-Lizenz - deshalb mit erheblichen
wirtschaftlichen Nachteilen hätten rechnen müssen.
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43
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Abweichendes ergibt sich - entgegen der
Ansicht des Klägers - nicht aus dem von ihm vorgelegten
Schreiben der FIFA vom 25.7.2013, in dem es u.a. heißt:
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44
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„Gemäss Art. 14 lit. d) des
Reglements (...) ist ein Spielervermittler verpflichtet, ‘im
Rahmen des gleichen Transfers nur die Interessen einer beteiligten
Partei zu vertreten’. Diese Bestimmung ist laut Auffassung
der FIFA resp. der für diese Sachverhalte zuständigen
Kommission für den Status von Spielern dahingehend auszulegen,
dass ein Spielervermittler nicht zugleich von einem Spieler und von
einem Verein mit Vermittlungstätigkeiten im Rahmen desselben
Transfers beauftragt werden kann bzw. nicht für beide Parteien
gleichzeitig als Spielervermittler tätig werden darf. Der
Wortlaut des Art. 14 lit. d) des Reglements erfasst und
sanktioniert unserer Ansicht nach somit den klassischen Sachverhalt
der Doppelvertretung.
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Für den Fall, dass ein
Spielervermittler oder Agent für einen Spieler in bestimmten
Angelegenheiten lediglich beratend tätig ist oder ihm
gegenüber allgemeine Managementleistungen - und somit keine
konkrete Beratungstätigkeit oder Vermittlungsleistungen im
Zusammenhang mit dem konkreten Transfer - erbringt und dabei
gleichzeitig im Rahmen eines Spielertransfers im Auftrag des an der
Verpflichtung des Spielers interessierten Vereins als Vermittler
tätig wurde, ist demnach nicht von einer Verletzung von Art.
14 lit. d) des Reglements auszugehen.
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Aufgrund der Tatsache, dass in der Praxis
Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit
Transfers Managementverträgen oftmals inhärent sind, ist
jedoch stets eine genaue Einzelfallbetrachtung erforderlich, um
eine solche Trennung zwischen Beratungs- und Managementaufgaben
einerseits sowie Vermittlungsleistungen andererseits annehmen zu
können.“
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(2) Ebenso hat das FG unberücksichtigt
gelassen, dass die Wahrnehmung der Interessen des Klägers
fernliegt, soweit die Vermittlung der Spieler nicht durch einen
lizensierten Spielervermittler, sondern durch den Vater bzw. den
Rechtsanwalt eines Spielers erfolgt ist.
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46
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(3) Einem möglicherweise vorliegenden
Leistungsaustausch zwischen Vermittler und Spieler steht - anders
als der Kläger meint - das Urteil des BFH in BFHE 236, 117,
BStBl II 2012, 238 = SIS 12 03 19 nicht entgegen, wonach von einem
Verein der Fußball-Bundesliga an Spielervermittler gezahlte
Provisionen aktivierungspflichtige Anschaffungskosten sind. Denn
diese Entscheidung verhält sich nicht zur Frage des
Vorsteuerabzugs und besagt nichts darüber, ob die
Provisionszahlungen, die Bestandteil der Kosten sind, die ein
Verein aufwendet, um einen Berufsfußballspieler unter Vertrag
nehmen zu können, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt für
an den Verein erbrachte Leistungen der Spielervermittler zu
beurteilen sind.
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47
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3. Zwar ist - worauf der Kläger
zutreffend hinweist - die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch
das FG, zu der auch die Auslegung von Verträgen gehört,
für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§
118 Abs. 2 FGO). Dies setzt jedoch voraus, dass die Vorinstanz die
Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie die für die
Vertragsauslegung zu beachtenden Auslegungsregeln zutreffend
angewandt hat. Die Bindungswirkung entfällt deshalb
insbesondere dann, wenn die Auslegung in sich widersprüchlich,
unklar oder lückenhaft ist, weil beispielsweise die für
die Interessenlage der Beteiligten bedeutsamen Begleitumstände
nicht erforscht und/oder nicht zutreffend gewürdigt worden
sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom
5.9.2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676 = SIS 00 13 60, unter II.2.a [3]; vom 11.1.2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl
II 2005, 477 = SIS 05 21 69, unter II.2.b aa; vom 10.2.2010 XI R
49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109 = SIS 10 06 47, Rz 33;
vom 1.2.2012 I R 57/10, BFHE 236, 374, BStBl II 2012, 407 = SIS 12 11 16, Rz 22, jeweils m.w.N.). Das ist - wie vorstehend
ausgeführt und wie sich zudem aus der Darlegung des
Klägers im Schriftsatz vom 29.7.2013, welche Gesichtspunkte
bei der Würdigung der Begleitumstände (noch) zu
berücksichtigen seien, ergibt - hier der Fall.
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48
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4. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.
Die Sache ist nicht spruchreif.
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49
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a) Das FG hat im zweiten Rechtsgang die
erforderlichen Feststellungen nachzuholen und die angeführten
Begleitumstände zu würdigen. Dabei kommt auch eine
Vernehmung der betreffenden Berufsfußballspieler und/oder -
wie vom Kläger in seiner Klagebegründungsschrift vom
14.1.2009, Seite 10, selbst angeregt - der Spielervermittler als
Zeugen in Betracht.
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b) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem
Ergebnis kommen, dass die Spielervermittler an den Kläger
Leistungen erbracht haben, wäre zu prüfen, ob und ggf. zu
welchen - notfalls zu schätzenden - Teilen das allein von dem
Kläger gezahlte Entgelt zugleich Entgelt von dritter Seite
i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für an die
Berufsfußballspieler von den Spielervermittlern erbrachten
Leistungen darstellt.
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51
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aa) Das FG hat hiernach Feststellungen dazu zu
treffen, ob und ggf. in welcher Höhe die
Berufsfußballspieler verpflichtet waren, an die
Spielervermittler oder an einen Dritten im Zusammenhang mit einem
Transfer oder einer Vertragsverlängerung eine Vergütung
zu entrichten.
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52
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bb) Der Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 3
UStG steht nicht entgegen, dass die zwischen dem Kläger und
den Spielervermittlern getroffenen Zahlungsvereinbarungen - wovon
das FG zutreffend ausgegangen ist - keine Anhaltspunkte für
eine Schuldübernahme i.S. des § 414 BGB enthalten. Denn
§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG setzt keine Schuldübernahme
desjenigen voraus, der dem Unternehmer ein Entgelt für die
Leistungen an einen anderen gewährt. Maßgebend ist
insoweit, dass die Zahlung des Dritten für die fragliche
Leistung des Unternehmers an den Leistungsempfänger
gewährt wird, bzw. dass er die Zahlung hierfür
erhält (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19.10.2001 V R 48/00, BFHE
196, 376, BStBl II 2003, 210 = SIS 02 02 58, unter II.3.c; vom
22.7.2010 V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428 = SIS 10 36 89, Rz 26; ferner Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 797,
jeweils m.w.N.).
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53
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cc) Der erkennende Senat vermag dem
Kläger nicht zu folgen, soweit er demgegenüber unter
Hinweis auf § 9 GrEStG der Ansicht ist, dass die Anwendung des
§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG eine ausdrückliche
Schuldübernahme voraussetze. Denn für die Beurteilung der
umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen sind die
grunderwerbsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht
maßgebend.
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c) Ferner wird das FG zu prüfen haben, ob
die jeweilige Leistungsbeschreibung - „Beratung und
Unterstützung beim Transfer“, „Beratung und
Vermittlung“, „Mitwirkung bei dem
Vertragsabschluss“,
„Transfer-Provision“, „Beratung und
Unterstützung bei der Vertragsverlängerung“,
„Honorar für die Vertragsverlängerung“
- den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Rechnung über etwa an den Kläger erbrachte Leistungen
genügt (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 15.5.2012 XI R 32/10,
BFH/NV 2012, 1836 = SIS 12 27 63, Rz 37 ff.; vom 29.8.2012 XI R
40/10, BFH/NV 2013, 182 = SIS 13 01 29, Rz 31, jeweils m.w.N.). Der
erkennende Senat kann insoweit keine abschließende
Entscheidung treffen. Das FG hat die 21 Rechnungen nicht in Bezug
genommen, sondern deren Inhalt nur exemplarisch wiedergegeben. Es
fehlt zudem die Zuordnung der einzelnen Rechnungen zu dem
betreffenden jeweiligen Vorgang (Transfer oder
Vertragsverlängerung).
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Hierbei wird das FG zu berücksichtigen
haben, dass das jeweilige Abrechnungspapier Angaben
tatsächlicher Art enthalten muss, welche die Identifizierung
der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur
Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass
die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare
Feststellung der Leistung ermöglichen, über die
abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser
Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
10.11.1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395 = SIS 95 09 42, unter II.2.; vom 8.10.2008 V R 59/07, BFHE 222, 189, BStBl II
2009, 218 = SIS 08 44 50, unter II.2.a; ferner in BFH/NV 2012, 1836
= SIS 12 27 63, Rz 47; BFH-Beschlüsse vom 18.5.2000 V B
178/99, BFH/NV 2000, 1504 = SIS 00 61 76; vom 29.11.2002 V B
119/02, BFH/NV 2003, 518 = SIS 03 18 17; vom 16.12.2008 V B 228/07,
BFH/NV 2009, 620 = SIS 09 09 36, jeweils m.w.N.).
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5. Auf die Verfahrensrüge, mit der das FA
geltend macht, die Vorinstanz habe nicht den vollständigen
Inhalt der vorliegenden Akten gewürdigt, kam es wegen der
Zurückverweisung an das FG nicht mehr an.
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