Die Beschwerde des Klägers wegen
Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts
Berlin-Brandenburg vom 16.3.2016 3 K 3271/15 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und
Beschwerdeführer (Kläger) errichtete im Jahr 1996 auf
einem ihm gehörenden Grundstück in Berlin ein
Gebäude, das vermietet ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner
(das Finanzamt - FA - ) nahm daraufhin mit bestandskräftig
gewordenem Bescheid vom 7.12.2004 eine Wert- und Artfortschreibung
auf den 1.1.1997 vor und erließ einen entsprechenden
Grundsteuermessbescheid und darauf beruhende
Grundsteuerbescheide.
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Da der Kläger die Grundsteuer
wiederholt nicht bei Fälligkeit entrichtete, fielen
Säumniszuschläge an. Anfang 2014 bestanden Forderungen
des FA gegen den Kläger in Höhe von 19.740,92 EUR
für Grundsteuer und von 10.601,74 EUR für
Säumniszuschläge. Zum 31.8.2015 bestanden
Rückstände in Höhe von 9.632,71 EUR, davon
Säumniszuschläge in Höhe von 8.142,50 EUR.
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Die Anträge des Klägers, den
Einheitswert auf den 1.1.2008 bzw. 1.1.2012 wegen
Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung aufzuheben und
Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren, lehnte das FA ab
und wies die dagegen gerichteten Einsprüche
zurück.
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Die AdV-Anträge blieben beim
Finanzgericht (FG) ebenfalls erfolglos. Das FG vertrat die Ansicht,
das bei Gewährung von AdV nur wegen Verfassungswidrigkeit der
maßgeblichen gesetzlichen Regelung erforderliche besondere
Aussetzungsinteresse liege nicht vor.
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Das FA lehnte auch den Antrag des
Klägers auf Stundung offener Grundsteuerbeträge ab,
soweit nicht bereits Zahlungsverjährung eingetreten
war.
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Über die auf Aufhebung des
Einheitswerts zu den genannten Stichtagen gerichteten Klagen ist
noch nicht entschieden. Das FG ordnete im Hinblick auf die
Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.10.2014 II
R 16/13 (BFHE 247, 150, BStBl II 2014, 957 = SIS 14 32 11, Az. des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - : 1 BvL 11/14) und vom
17.12.2014 II R 14/13 (BFH/NV 2015, 475 = SIS 15 05 32, Az. des
BVerfG: 1 BvL 1/15) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit
der Vorschriften über die Einheitsbewertung die Aussetzung
bzw. das Ruhen der Klageverfahren an.
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Das FA lehnte den Antrag des Klägers,
ihm Säumniszuschläge in Höhe von 7.344 EUR
gemäß Rückständeaufstellung vom 21.7.2014 zu
erlassen, ebenfalls ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das
FG führte aus, das Verfahren sei nicht bis zur Entscheidung
des BVerfG im Verfahren 1 BvL 1/15 auszusetzen. Das FA habe
zutreffend angenommen, dass allein die beim BVerfG anhängige
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der
Einheitsbewertung keinen Erlassgrund ergebe. Die Zahlungspflicht
des Klägers sei durch die Ablehnung der AdV und der Stundung
bestätigt worden. Die Säumniszuschläge wären
gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung (AO)
selbst dann nicht zu erlassen, wenn das BVerfG die
Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung feststellen
sollte.
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Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der
Revision macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ), die Erforderlichkeit einer Entscheidung zur Fortbildung
des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sowie Verfahrensmängel (§
115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend.
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Das FA hält die Beschwerde für
unzulässig.
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II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Soweit ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3
Satz 3 FGO entspricht, liegen die geltend gemachten Gründe
für die Zulassung der Revision gemäß § 115
Abs. 2 FGO nicht vor.
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1. Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr.
3 FGO) ist nicht deshalb gegeben, weil das FG das Verfahren nicht
ausgesetzt, sondern in der Sache durch Urteil entschieden hat.
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a) Unterlässt das FG eine gebotene
Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO, liegt darin ein
Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßes gegen die
Grundordnung des Verfahrens (BFH-Urteil vom 16.5.2013 V R 23/12,
BFHE 241, 242, BStBl II 2014, 325 = SIS 13 22 44, Rz 16, m.w.N.).
Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens
gemäß § 74 FGO ist, dass die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den
Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder
von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Eine
Abhängigkeit zwischen zwei anhängigen Verfahren in diesem
Sinne besteht, wenn der Ausgang des einen (möglicherweise
auszusetzenden) Rechtsstreits von dem anderen in der Sache
beeinflusst werden kann (BFH-Urteil in BFHE 241, 242, BStBl II
2014, 325 = SIS 13 22 44, Rz 17).
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Eine Aussetzung des Verfahrens kann
entsprechend der Vorschrift des § 74 FGO geboten sein, wenn
vor dem BVerfG ein nicht als aussichtslos erscheinendes
Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm
anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren)
vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes
berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die
Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen
Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat
(BFH-Urteil vom 5.2.2015 III R 19/14, BFHE 249, 441, BStBl II 2015,
840 = SIS 15 14 06, Rz 27, m.w.N.). Dabei ist eine Aussetzung des
Klageverfahrens wegen vor dem BVerfG anhängiger
Musterverfahren nur dann gerechtfertigt, wenn die Musterverfahren
und das Klageverfahren hinsichtlich der verfassungsrechtlichen
Streitfrage im Wesentlichen gleichgelagert sind (BFH-Urteil in BFHE
249, 441, BStBl II 2015, 840 = SIS 15 14 06, Rz 27, m.w.N.).
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b) Nach § 227 AO können die
Finanzbehörden Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren
Einziehung nach der Lage des einzelnen Falls - aus
persönlichen oder sachlichen Gründen - unbillig
wäre. Zu diesen Ansprüchen gehören auch
Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen einschließlich
der nach § 240 Abs. 1 AO entstehenden
Säumniszuschläge (BFH-Urteil vom 10.3.2016 III R 2/15,
BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508 = SIS 16 09 16, Rz 27).
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Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO
sind Säumniszuschläge zu entrichten, falls eine Steuer
nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird. Nach
§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben die verwirkten
Säumniszuschläge unberührt, wenn die Festsetzung
einer Steuer aufgehoben oder geändert wird. Diese Regelung
gilt uneingeschränkt auch für die Beseitigung
rechtswidriger Steuerfestsetzungen, da die Vollstreckbarkeit eines
Steuerbescheids nicht von seiner Bestandskraft abhängt.
Säumniszuschläge sind allerdings nicht verwirkt, soweit
die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt ist (BFH-Urteil in
BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508 = SIS 16 09 16, Rz 30).
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Säumniszuschläge sind
demgemäß wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn
die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der
Steuerpflichtige alles getan hat, um die AdV des Steuerbescheids zu
erreichen, das Finanzamt oder das FG aber die Aussetzung
„obwohl möglich und geboten“ abgelehnt hat.
Ein Erlass kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der
Steuerpflichtige sich nicht um die AdV bemüht hat oder wenn
die Vollziehung zu Recht nicht ausgesetzt worden ist, weil - z.B.
in Schätzungsfällen - keine ernstlichen Zweifel bestanden
und der Steuerbescheid erst aufgrund nachgereichter
Steuererklärungen aufgehoben worden ist (BFH-Urteil in BFHE
253, 12, BStBl II 2016, 508 = SIS 16 09 16, Rz 31, m.w.N.).
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c) Die Voraussetzungen für eine
Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO sind im Streitfall
nicht erfüllt. Die Entscheidung über den vom Kläger
mit der Klage begehrten Erlass von Säumniszuschlägen zur
Grundsteuer hängt nicht von der Entscheidung des BVerfG in den
Verfahren 1 BvL 11/14 und 1 BvL 1/15 über die
Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die
Einheitsbewertung ab.
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Die Voraussetzungen für einen Erlass der
Säumniszuschläge wären selbst dann nicht
erfüllt, wenn das BVerfG in diesen Verfahren
übereinstimmend mit der vom BFH in den Beschlüssen in
BFHE 247, 150, BStBl II 2014, 957 = SIS 14 32 11 und in BFH/NV
2015, 475 = SIS 15 05 32 vertretenen Auffassung die Vorschriften
über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem
Bewertungsstichtag 1.1.2008 für verfassungswidrig
erklären sollte, weil die Maßgeblichkeit der
Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964
für die Einheitsbewertung zu Folgen führt, die mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -
) nicht mehr vereinbar sind.
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aa) Einer AdV des Einheitswertbescheids vom
7.12.2004, mit dem das FA eine Wert- und Artfortschreibung auf den
1.1.1997 vorgenommen hat und der als Grundlagenbescheid dem
Grundsteuermessbescheid und mittelbar den Grundsteuerbescheiden
zugrunde liegt (§ 13 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes - GrStG -,
§ 171 Abs. 10, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 182 AO),
auf die vom Kläger genannten Stichtage (1.1.2008, hilfsweise
1.1.2012) steht zwar nicht entgegen, dass der Bescheid
bestandskräftig wurde. Vorläufiger Rechtsschutz bei
Ablehnung eines Begehrens auf Fortschreibung oder Aufhebung eines
Einheitswerts auf einen späteren Stichtag wird im Wege der AdV
(§ 361 AO, § 69 FGO) gewährt (BFH-Beschlüsse
vom 10.4.1991 II B 66/89, BFHE 164, 101, BStBl II 1991, 549 = SIS 91 14 95, und vom 24.4.1991 II B 185/90, BFH/NV 1991, 697).
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bb) Die AdV wurde zu Recht abgelehnt. Ihre
Gewährung war nicht aufgrund der BFH-Beschlüsse in BFHE
247, 150, BStBl II 2014, 957 = SIS 14 32 11 und in BFH/NV 2015, 475
= SIS 15 05 32 geboten.
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aaa) Bestehen ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts, hat
das FG im Regelfall dessen Vollziehung auszusetzen oder im Falle
eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts die Vollziehung wieder
aufzuheben (§ 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz
2 FGO).
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Beruhen die ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen
die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt
zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift, setzt die Aussetzung bzw.
Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell
verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes
zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse
des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem
öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt
(BFH-Beschluss vom 15.6.2016 II B 91/15, BFHE 253, 319, BStBl II
2016, 846 = SIS 16 13 91, Rz 10, m.w.N.).
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Bei der Prüfung, ob ein solches
berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses
mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt
es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere
des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids
eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf
die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung
hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen
Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an
(BFH-Beschluss in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846 = SIS 16 13 91,
Rz 11, m.w.N.). Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des
BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell
verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der
Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der
Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen
Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die
Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des
angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim
Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff
keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschluss in BFHE
253, 319, BStBl II 2016, 846 = SIS 16 13 91, Rz 11, m.w.N.). Die
Kompetenz, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, steht nach
§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht allein dem BVerfG zu, das von dieser
Möglichkeit nur bei Vorliegen besonders gewichtiger
Gründe Gebrauch machen darf (BVerfG-Beschluss vom 22.5.2001 2
BvQ 48/00, BVerfGE 104, 23, 27 f.).
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Eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung
ist in diesen Fällen selbst bei schwerwiegenden Zweifeln an
der Verfassungsmäßigkeit der der Besteuerung zugrunde
liegenden Vorschriften nicht geboten. Anders kann es sich nur
verhalten, wenn die Rechtslage klar und eindeutig und eine
abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden
Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist (vgl.
BFH-Beschluss in BFHE 253, 319, BStBl II 2016, 846 = SIS 16 13 91,
Rz 23, m.w.N.).
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bbb) Die AdV des Einheitswertbescheids vom
7.12.2004 auf die vom Kläger genannten Stichtage (1.1.2008,
hilfsweise 1.1.2012) war danach trotz der ernstlichen Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung an diesen
Stichtagen nicht zu gewähren. Die AdV würde im Ergebnis
zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes,
nämlich des GrStG, und der Regelungen des Bewertungsgesetzes
über die Einheitsbewertung führen. Diese Vorschriften
sind formell verfassungsgemäß zustande gekommen und
können daher bis zu einer Entscheidung des BVerfG Geltung
beanspruchen. Der Kläger hat kein besonderes berechtigtes
Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes,
dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am
Vollzug dieser Vorschriften zukommt.
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Am Vollzug der Vorschriften besteht wegen der
Sicherung einer geordneten Haushaltsführung ein
öffentliches Interesse. Das Aufkommen der Grundsteuer steht
nach Art. 106 Abs. 6 GG den Gemeinden und den Ländern zu, in
denen wie in Berlin keine Gemeinden bestehen. Eine Aussetzung bzw.
Aufhebung der Vollziehung der Einheitswert-, Grundsteuermess- und
Grundsteuerbescheide würde zu einer faktischen
Außerkraftsetzung des GrStG und damit bei den
Steuergläubigern zu Einnahmeausfällen in
Milliardenhöhe führen. Der vorläufige Rechtsschutz
könnte nicht auf einzelne Steuerpflichtige oder Jahre
beschränkt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 253, 319, BStBl
II 2016, 846 = SIS 16 13 91, Rz 17). Er müsste vielmehr ab dem
Jahr 2008 gewährt werden, soweit dem im Einzelfall nicht eine
eingetretene Bestandskraft oder der Ablauf der Feststellungs- oder
Festsetzungsfrist entgegensteht. Nach der vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichten Statistik über das
Steueraufkommen beliefen sich die Einnahmen aus der Grundsteuer
2008 auf ca. 10,80 Mrd. EUR, 2009 auf 10,94 Mrd. EUR, 2010 auf
11,32 Mrd. EUR, 2011 auf 11,67 Mrd. EUR, 2012 auf 11,98 Mrd. EUR,
2013 auf 12,36 Mrd. EUR, 2014 auf 12,69 Mrd. EUR und 2015 auf 13,21
Mrd. EUR. Dieses Steueraufkommen ist für die
Steuergläubiger von hoher Bedeutung und für eine
geordnete Haushaltsführung unverzichtbar. Das Interesse der
Steuerpflichtigen, vorläufig keine Grundsteuer zahlen zu
müssen, ist demgegenüber nachrangig. Die Bedeutung und
die Schwere des durch die Vollziehung der Grundsteuerbescheide im
Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen sind unter
Berücksichtigung der Höhe der Steuer als eher gering
einzustufen; der Eingriff hat keine dauerhaften nachteiligen
Wirkungen, wenn die Steuer später erstattet werden muss. Liegt
eine wesentliche Ertragsminderung vor, kann der Steuerpflichtige
den Erlass nach §§ 33, 34 GrStG beanspruchen und ist
bereits dadurch gegen eine übermäßige
Steuerbelastung geschützt.
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Die Rechtslage ist auch nicht klar und
eindeutig in dem Sinne, dass die beim FG anhängigen Verfahren
mit Sicherheit zu einer Aufhebung des Einheitswertbescheids vom
7.12.2004 auf die vom Kläger genannten Stichtage (1.1.2008,
hilfsweise 1.1.2012) führen werden. Der BFH ist zwar davon
überzeugt, dass die Vorschriften über die
Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag
1.1.2008 verfassungswidrig sind (BFH-Beschlüsse in BFHE 247,
150, BStBl II 2014, 957 = SIS 14 32 11, und in BFH/NV 2015, 475 =
SIS 15 05 32). Ob sich das BVerfG dieser Auffassung
anschließt, ist aber offen. Auch wenn dies der Fall sein
sollte, ist nach der Rechtsprechungspraxis des BVerfG nicht mit
Sicherheit zu erwarten, dass es die maßgeblichen Vorschriften
für die Vergangenheit für nichtig erklärt, ohne dem
Gesetzgeber die Möglichkeit zu eröffnen, rückwirkend
eine verfassungsgemäße Neuregelung zu erlassen (vgl.
BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, BStBl
II 2015, 50 = SIS 15 00 45, Rz 286, m.w.N.). Insbesondere
berücksichtigt das BVerfG das Interesse einer
verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines
gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für
Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung
(BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45, Rz 287, m.w.N.).
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2. Die Beschwerdebegründung entspricht im
Übrigen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO.
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a) Bei den Zulassungsgründen des §
115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben
darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des
Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus
Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt.
Bei dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist eine
konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen, die den
behaupteten Verfahrensmangel ergeben, zu fordern (BFH-Beschluss vom
19.7.2016 III B 123/15, BFH/NV 2016, 1732 = SIS 16 23 57, Rz 2,
m.w.N.).
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b) Diesen Anforderungen genügt die
Beschwerdebegründung abgesehen von der Rüge, das FG
hätte das Verfahren gemäß § 74 FGO aussetzen
müssen, nicht. Der Kläger hat keine bestimmten
Rechtsfragen herausgestellt, deren Klärung in einem
Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtsklarheit, der
Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im
allgemeinen Interesse liegt. Er bringt nicht vor, dass in
Rechtsprechung oder Literatur unterschiedliche, von der Ansicht des
FG abweichende Auffassungen vertreten würden. Aus der
Beschwerdebegründung geht auch nicht substantiiert hervor,
dass offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im
Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem
Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung vorlägen und
deshalb die Revision zugelassen werden müsse. Nur solche
schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler, nicht aber sonstige Fehler
rechtfertigen die Zulassung der Revision gemäß §
115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (BFH-Beschluss vom 12.7.2016 III
B 33/16, BFH/NV 2016, 1750 = SIS 16 23 69, Rz 19 f., m.w.N.).
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c) Die Frage, ob der Kläger einen
(teilweisen) Erlass der Säumniszuschläge wegen
„jahrelanger Untätigkeit“ des FA
beanspruchen kann, betrifft nicht das Verfahrensrecht, sondern das
materielle Recht. Der Kläger bringt dazu nicht vor, dass in
Rechtsprechung oder Literatur die Meinung vertreten werde, es
bestehe ein Anspruch auf einen (teilweisen) Erlass von
Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen,
wenn das Finanzamt über einen längeren Zeitraum von
Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen absieht.
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Der Kläger hat sich auch nicht
substantiiert mit der Rechtsprechung des BFH zu Voraussetzungen
sowie Sinn und Zweck der Säumniszuschläge
auseinandergesetzt. Sie entstehen allein durch Zeitablauf, ohne
dass es auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen ankommt
(BFH-Urteil vom 17.7.1985 I R 172/79, BFHE 145, 1, BStBl II 1986,
122 = SIS 86 03 54, m.w.N.). Sie sind ein Druckmittel eigener Art,
das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll.
Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, vom
Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben
der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Durch
Säumniszuschläge werden schließlich auch die
Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden
Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine
fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen
(BFH-Urteil vom 30.3.2006 V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006,
612 = SIS 06 23 05, m.w.N.). Gründe, aus denen unter
Berücksichtigung dieser vom Gesetzgeber mit den
Säumniszuschlägen verfolgten Ziele ein Anspruch auf einen
(teilweisen) Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen
Billigkeitsgründen bestehen soll, wenn das Finanzamt nicht
zusätzliche Druckmittel anwendet, hat der Kläger nicht
dargelegt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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