Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der
Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 14.02.2022 - 8 V
2789/21 = SIS 22 04 57 aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin, die
Vollziehung des Abrechnungsbescheids über
Säumniszuschläge zur Lohnsteuer und zur Umsatzsteuer
für Juli 2021 vom 02.09.2021 bis zum Ablauf eines Monats nach
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, spätestens bis zur
anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens in voller
Höhe auszusetzen, wird abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Antragstellerin zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten im Hinblick auf
den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 233a
der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 238 AO vom 08.07.2021 in den
Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 betreffend die
Vollverzinsung in fixer Höhe von 0,5 % pro Monat (BVerfGE 158,
282, BGBl I 2021, 4303 = SIS 21 14 23) über die
Verfassungsmäßigkeit von
Säumniszuschlägen.
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Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
(Antragstellerin) ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist
...
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Die Lohnsteuer für Juli 2021 in
Höhe von 2.805,54 EUR und die Umsatzsteuer für Juli 2021
in Höhe von 1.435,68 EUR entrichtete die Antragstellerin trotz
Fälligkeit zum 10.08.2021 erst am 20.08.2021. Die durch die
verspätete Zahlung nach § 240 AO entstandenen und
für einen angefangenen Monat berechneten
Säumniszuschläge in Höhe von 28 EUR zur Lohnsteuer
und 14 EUR zur Umsatzsteuer beglich sie nicht.
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Auf Antrag der Antragstellerin erließ
der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt - FA - ) am
02.09.2021 einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO, der
die vorgenannten Säumniszuschläge zulasten der
Antragstellerin auswies.
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Gegen den Abrechnungsbescheid legte die
Antragstellerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der
Vollziehung (AdV). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 233a AO bestünden ernstliche
verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlich festgelegten
Höhe der Säumniszuschläge.
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Das FA stellte das Einspruchsverfahren im
Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren VII R 55/20
ruhend. Den Antrag auf AdV lehnte es ab.
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Hierauf beantragte die Antragstellerin beim
Finanzgericht (FG) gemäß § 69 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) AdV des angefochtenen
Abrechnungsbescheids. Zur Begründung verwies sie u.a. auf den
nicht veröffentlichten BFH-Beschluss vom 31.08.2021 - VII B
69/21 (AdV) betreffend die AdV von Säumniszuschlägen zur
Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag für 2015,
2017 und 2018 sowie zur Einkommensteuervorauszahlung für das
1. Kalendervierteljahr 2020. Auch danach bestünden ernstliche
verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der
Säumniszuschläge.
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Mit Beschluss vom 14.02.2022 - 8 V 2789/21
hat das FG die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 02.09.2021
betreffend die Säumniszuschläge zur Lohn- und zur
Umsatzsteuer für Juli 2021 bis zum Ablauf eines Monats nach
Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung, spätestens bis zu
einer anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens in voller
Höhe ausgesetzt. Im Hinblick auf den BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303 = SIS 21 14 23 und die
teilweise darauf gründende Rechtsprechung des VII. Senats des
BFH betreffend ernstlicher verfassungsrechtlicher Zweifel an §
240 Abs. 1 Satz 1 AO (BFH-Urteil vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BFHE
270, 7, BStBl II 2021, 191 = SIS 20 19 13, sowie
BFH-Beschlüsse vom 14.04.2020 - VII B 53/19 = SIS 20 19 00, und vom 31.08.2021 - VII B 69/21
(AdV)) erscheine die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich
festgelegten Höhe der Säumniszuschläge wegen des
darin enthaltenen Zinsanteils, soweit sie - wie hier - nach dem
31.12.2018 entstanden seien, ernstlich zweifelhaft. Im Streitfall
sei AdV in vollem Umfang zu gewähren, da die einheitliche
Regelung in § 240 AO zur unteilbar gesetzlich festgelegten
Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt
verfassungsgemäß oder - wie vorliegend -
verfassungswidrig sein könne. Eine nur hälftige
Aussetzung in Höhe eines gedachten Zinsanteils komme daher
nicht in Betracht.
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Über den Einspruch der Antragstellerin
hat das FA bislang noch nicht entschieden.
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Gegen die AdV des Abrechnungsbescheids
wendet sich das FA mit der vom FG zugelassenen Beschwerde, der das
FG nicht abgeholfen hat.
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Es beantragt sinngemäß,
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den Beschluss des FG Münster vom
14.02.2022 - 8 V 2789/21 aufzuheben und den Antrag der
Antragstellerin, die Vollziehung des Abrechnungsbescheids über
Säumniszuschläge zur Lohnsteuer und zur Umsatzsteuer
für Juli 2021 vom 02.09.2021 bis zum Ablauf eines Monats nach
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, spätestens bis zur
anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens in voller
Höhe auszusetzen, abzulehnen.
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Die Antragstellerin ist der Beschwerde
unter Verweis auf den BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)
= SIS 22 12 06
entgegengetreten.
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II. Die nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO
zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des FG
vom 14.02.2022 - 8 V 2789/21 = SIS 22 04 57 ist aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin, die
Vollziehung des Abrechnungsbescheids über
Säumniszuschläge zur Lohn- und Umsatzsteuer für Juli
2021 vom 02.09.2021 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe
einer Einspruchsentscheidung, spätestens bis zur anderweitigen
Beendigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe
auszusetzen, abzulehnen. Zum einen hat der beschließende
Senat keine ernstlichen Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der nach dem 31.12.2018 verwirkten
Säumniszuschläge und folglich auch nicht an den
streitbefangenen Säumniszuschlägen zur Lohn- und
Umsatzsteuer für Juli 2021. Zum anderen fehlt es auch an dem
jedenfalls im Streitfall erforderlichen (besonderen)
Aussetzungsinteresse.
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1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69
Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines
angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn
ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen
oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige
Härte zur Folge hätte.
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Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2
Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer
Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine
Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit
in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der
Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken
(ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom
30.03.2021 - V B 63/20 (AdV) = SIS 21 12 83, und vom 08.04.2009 - I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437 = SIS 09 26 67). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im
AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des
Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der
Aktenlage ergibt (BFH-Beschluss vom 07.09.2011 - I B 157/10, BFHE
235, 215, BStBl II 2012, 590 = SIS 11 37 51, Rz 12, m.w.N.). Zur
Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für
die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer
Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE
235, 215, BStBl II 2012, 590 = SIS 11 37 51, Rz 12). Ernstliche
Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich
einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein
(s. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 128/18 = SIS 19 12 30, Rz 12) oder sich aus einem
möglichen Verstoß des Steuergesetzes gegen eine
unionsrechtliche Bestimmung ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom
12.12.2013 - XI B 88/13 = SIS 14 07 34, Rz 15).
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2. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn
eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis
ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten
rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist
auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag.
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3. Der beschließende Senat hat keine
ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
gesetzlich festgelegten Höhe der
Säumniszuschläge.
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a) Solche Zweifel ergeben sich insbesondere
nicht aus dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021,
4303 = SIS 21 14 23.
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aa) Ausgangspunkt der in der Entscheidung des
BVerfG vom 08.07.2021 als verfassungswidrig angesehenen
Ungleichbehandlung war die in § 233a Abs. 2 Satz 1 AO
geregelte fünfzehnmonatige Karenzzeit, welche nach Ansicht des
BVerfG zu einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung
innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen führt (vgl.
BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303 = SIS 21 14 23, Rz 103);
nämlich derjenigen Steuerschuldner, deren Steuer erst nach
Ablauf der Karenzzeit (zutreffend) festgesetzt wurde,
gegenüber denjenigen, deren Steuer bereits innerhalb der
Karenzzeit endgültig festgesetzt wurde, mithin eine
Ungleichbehandlung zinszahlungspflichtiger gegenüber nicht
zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern (vgl. BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303 = SIS 21 14 23, Rz 104). Dabei
spielte die Frage, ob ein Zinssatz von monatlich 0,5 % den durch
eine Vollverzinsung zulasten der Steuerpflichtigen auszugleichenden
Vorteil der Höhe nach realitätsgerecht abbildet, erst in
der anschließenden Rechtfertigungsprüfung nach strengen
Verhältnismäßigkeitsanforderungen eine Rolle (vgl.
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303 = SIS 21 14 23, Rz 109 ff.).
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bb) Die nach § 233a AO geregelte
Vollverzinsung soll stark typisierend objektive Zins- und
Liquiditätsvorteile erfassen, die dadurch entstehen, dass
zwischen Entstehung des Steueranspruchs und seiner Fälligkeit
nach Festsetzung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegen kann (vgl.
BeckOK AO/Oosterkamp, 21. Ed. [01.07.2022], AO § 233a Rz 1).
Nachzahlungszinsen sind dementsprechend - anders als etwa ein
Verspätungszuschlag - weder Sanktion noch Druckmittel (vgl.
insoweit BT-Drucks. 8/1410, S. 4; BT-Drucks. 19/20836, S. 5),
sondern ein Ausgleich für die Kapitalnutzung (vgl. BT-Drucks.
8/1410, S. 4; BR-Drucks. 324/18, S. 2). Die Vollverzinsung hat
keine zusätzliche Lenkungsfunktion dahingehend, die
Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, ihre Steuererklärungen
frühzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen
anzusetzen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021,
4303 = SIS 21 14 23, Rz 126). Die Regelung wirkt sowohl zugunsten
(im Fall der Steuererstattung) wie zuungunsten (im Fall der
Steuernachforderung) der Steuerpflichtigen. Darauf, ob sie
tatsächlich einen Zinsvorteil oder -nachteil durch die
späte Steuerfestsetzung erzielt haben, kommt es nicht an. Auch
die Gründe für die späte Steuerfestsetzung und
insbesondere, ob die Steuerpflichtigen oder die Behörde hieran
ein Verschulden trifft, sind für die Anwendung des § 233a
AO unerheblich (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021,
4303 = SIS 21 14 23, Rz 7).
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cc) Säumniszuschläge sind
demgegenüber ein Druckmittel eigener Art, das den
Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll.
Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, vom
Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben
der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Durch
Säumniszuschläge werden schließlich auch die
Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden
Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine
fällige Steuer nicht oder nicht fristgerecht zahlen (z.B.
BFH-Beschluss vom 02.03.2017 - II B 33/16, BFHE 257, 27, BStBl II
2017, 646 = SIS 17 04 51, Rz 32, sowie BFH-Urteile vom 19.12.2000 -
VII R 63/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217 = SIS 01 05 77,
unter II., und vom 30.03.2006 - V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II
2006, 612 = SIS 06 23 05, unter II.2., jeweils m.w.N.).
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dd) Neben der den Säumniszuschlägen
zukommenden Lenkungsfunktion unterscheiden sich diese von
Nachzahlungszinsen insbesondere dadurch, dass der Steuerpflichtige
- anders als bei der Vollverzinsung - grundsätzlich die Wahl
hat, ob er den Tatbestand der Säumnis verwirklicht und deshalb
die Säumniszuschläge nach § 240 AO entstehen oder ob
er die Steuerschuld bei Fälligkeit tilgt und sich im
Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der
Steuerschuld anderweitig zu günstigeren Konditionen beschafft
(vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021, 4303
= SIS 21 14 23, Rz 243, und vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22). Dem steht
nicht entgegen, dass Säumniszuschläge kraft Gesetz
entstehen, ohne dass es auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen
ankommt (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646 =
SIS 17 04 51, Rz 32, m.w.N.).
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b) § 233a AO und § 240 AO regeln
folglich unterschiedliche Sachverhalte. Aufgrund der wesentlichen
Unterschiede von Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen
kann die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 158, 282, BGBl I 2021,
4303 = SIS 21 14 23 zur Vollverzinsung auf § 240 AO auch nicht
allein wegen eines gedachten Zinsanteils der
Säumniszuschläge übertragen werden. Ebenso wenig
werden unter Berücksichtigung dieser Entscheidung - etwa im
Wege eines „Erst-Recht-Schlusses“
- ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
gesetzlich festgelegten
Höhe der Säumniszuschläge begründet (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22, Rz 26).
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c) Vielmehr vermag der Senat angesichts der
aufgezeigten Unterschiede zwischen Säumniszuschlägen
gemäß § 240 AO und Zinsen nach § 233a AO keine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung von säumigen und nicht
säumigen Steuerschuldnern durch die gesetzlich festgelegte
Höhe der Säumniszuschläge zu erkennen. Die in §
240 AO angelegte unterschiedliche Behandlung der beiden
Vergleichsgruppen ist bereits durch die vom Steuerschuldner
veranlasste Säumnis gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist daher insoweit nicht zu
beklagen.
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d) Gleiches gilt im Hinblick auf die
gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge.
Die dahingehende Typisierung obliegt der grundsätzlichen
Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Sie ist erst
dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn die Höhe der
Säumniszuschläge unter veränderten
tatsächlichen Bedingungen oder angesichts einer
veränderten Erkenntnislage weder durch die
maßstabsbildend zugrunde gelegten noch durch sonstige
geeignete Kriterien getragen ist. Einen solchen
Rechtfertigungsmangel sieht der beschließende Senat - auch
unter Berücksichtigung des seit 2014 währenden
strukturellen Niedrigzinsniveaus - nicht.
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aa) Zum einen lässt sich § 240 AO
nicht entnehmen, in welchem quantitativen Verhältnis die vom
Gesetz verfolgten Zwecke (Druckmittel, zinsähnliche Funktion,
Verwaltungsaufwand) zueinander stehen. Aus der Rechtsprechung des
BFH zum (Teil-)Erlass von Säumniszuschlägen aus
Billigkeitsgründen folgt nichts anderes. Danach sind zwar
Säumniszuschläge typisierend (nur) zur Hälfte wegen
sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn sie wegen
Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners ihren Sinn als
Druckmittel verloren haben (z.B. BFH-Urteil vom 24.04.2014 - V R
52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106 = SIS 14 19 39, Rz 14,
m.w.N.). Ein Zinsanteil von 0,5 % lässt sich hieraus jedoch
nicht ableiten. Denn der verbleibende hälftige Anteil dient
nicht nur dem Vorteilsausgleich für das Hinausschieben der
Zahlung fälliger Steuern, sondern gilt daneben den durch die
Säumnis entstehenden Verwaltungsmehraufwand ab. In welchem
Verhältnis Zinsanteil und
„Verwaltungsentgelt“ zueinander
stehen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Höhe des im
Säumniszuschlag enthaltenen Zinses ungeklärt
(BVerfG-Beschluss vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22, Rz 24).
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Dementsprechend kann der beschließende
Senat den Zinsanteil wegen der multifunktionalen Zielsetzung der
Säumniszuschläge nicht belastbar beziffern. Ein lediglich
gedachter, nicht zu quantifizierender Zinsanteil vermag ernstliche
Zweifel an deren gesetzlich festgelegter Höhe von 1 % je
angefangenem Monat nicht zu begründen (ebenso
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG
NRW -, Beschluss vom 29.04.2022 - 14 B 403/22, Rz 8). Da
Säumniszuschläge im Hinblick auf ihre Höhe nur
insgesamt als verfassungsgemäß oder -widrig beurteilt
werden können - eine Teilverfassungswidrigkeit in Bezug auf
einen bestimmten Zweck einer Norm gibt es nicht (BFH-Beschluss vom
04.07.2019 - VIII B 128/18 = SIS 19 12 30, Rz 16, zu ernstlichen Zweifeln bei Aussetzungszinsen) -,
kommt auch eine teilweise AdV des angefochtenen
Abrechnungsbescheids nicht in Betracht.
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bb) Zum anderen könnte selbst ein
gedachter Zinsanteil an den Säumniszuschlägen von 0,5 %
pro angefangenem Monat nicht zu ernstlichen Zweifeln an der
Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO
führen. Denn ein Säumniszuschlag von 1 % für jeden
angefangenen Monat der Säumnis wäre nach Auffassung des
Senats jedenfalls im Hinblick auf die im vorliegenden Streitfall
verspätet entrichteten Steuern auch allein zur Erzwingung
deren rechtzeitiger Zahlung und zur Abgeltung des
Verwaltungsaufwands verhältnismäßig und daher
verfassungsrechtlich auch unter Berücksichtigung des seit 2014
währenden strukturellen Niedrigzinsniveaus unbedenklich
(ebenso OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2022 - 14 B 403/22, Rz 8).
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(1) Für die nicht rechtzeitig
abgeführte Lohnsteuer folgt dies aus dem Umstand, dass diese
ein bei der Lohnzahlung zurückbehaltener Teil des Lohnes der
Arbeitnehmer ist. Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer
(§ 38 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes). Der Arbeitgeber -
hier die Antragstellerin - zieht die Lohnsteuer gewissermaßen
nur treuhänderisch für den Arbeitnehmer und den
Steuerfiskus ein. Für den Arbeitgeber ist die Lohnsteuer
Fremdgeld, welches er daher nicht sach- und zweckwidrig selbst
verwenden darf. Durch die verspätete Abführung der
Lohnsteuer verletzt der Arbeitgeber schuldhaft die ihm obliegende
Verpflichtung, die Steuer aus den von ihm verwalteten Mitteln bis
zum Ablauf des Fälligkeitstages zu entrichten (so bereits
BFH-Urteil vom 20.04.1982 - VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II
1982, 521 = SIS 82 14 20, m.w.N.).
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(2) Ähnliches gilt aber auch für die
von der Antragstellerin nicht rechtzeitig abgeführte
Umsatzsteuer. Denn diese ist darauf angelegt, dass der Unternehmer,
so er steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen
ausführt, die Umsatzsteuer gesondert berechnet (§ 14 des
Umsatzsteuergesetzes) und sie über den Kaufpreis (in dem der
Gewinnzuschlag und die Umsatzsteuer enthalten sind; vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 13.12.1972 - I R 7/70, BFHE 107, 521, BStBl II
1973, 217 = SIS 73 01 18, unter 2.b, und vom 25.11.1969 - II R
22/69, BFHE 97, 444, BStBl II 1970, 386 = SIS 70 02 15, unter
III.5.a) auf den Erwerber der Lieferung oder den Empfänger der
Leistung abwälzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.02.2018 - II R
21/15, BFHE 261, 62 = SIS 18 08 43, Rz 67, m.w.N., und vom
15.07.2015 - II R 32/14, BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031 = SIS 15 23 26, Rz 29; BVerfG-Beschluss vom 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15
u.a. = SIS 22 09 26, Rz 111;
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Viking Motors
u.a. vom 07.08.2018 - C-475/17, EU:C:2018:636 = SIS 18 12 06, Rz 36 ff., m.w.N.).
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Angesichts dessen teilt der Senat die Zweifel
des VII. und V. Senats des BFH an der gesetzlich festgelegten
Höhe der Säumniszuschläge nicht.
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4. Unbilligen Härten im Einzelfall im
Hinblick auf die gesetzliche Höhe der
Säumniszuschläge, z.B. bei Zahlungsunfähigkeit des
Steuerschuldners, die die Funktion von Säumniszuschlägen
als Druckmittel entfallen lassen könnte, kann durch
(Teil-)Erlass nach § 227 AO begegnet werden. Auch dieser
Umstand streitet gegen die Verfassungswidrigkeit von § 240 AO
(ebenso OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2022 - 14 B 403/22, Rz 8).
Für Letzteres bestehen im Streitfall jedoch keine
Anhaltspunkte. Die Antragstellerin trägt nicht vor, über
kein Vermögen zu verfügen, aus dem sie die geschuldeten
Steuern entrichten könnte.
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5. Auch unionsrechtliche Grundsätze
(Äquivalenz-, Effizienz-,
Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip)
führen - jedenfalls bei der im Eilverfahren gebotenen
summarischen Prüfung - nicht zu ernstlichen Zweifeln an der
Rechtmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der
Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer. Der Senat verweist zur
Begründung auf den zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmten BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV) =
SIS 22 12 06, Rz 33 ff., dem er
sich insoweit inhaltlich uneingeschränkt anschließt.
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6. Schließlich wäre der
Antragstellerin die begehrte AdV auch bei ernstlichen Zweifeln an
der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten
Höhe der Säumniszuschläge nicht zu gewähren.
Denn hierfür fehlt es an dem im Streitfall erforderlichen
besonderen Aussetzungsinteresse.
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a) Nach der Rechtsprechung des BFH (z.B.
Beschlüsse vom 10.02.1984 - III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl
II 1984, 454 = SIS 84 04 01; vom 01.04.2010 - II B 168/09, BFHE
228, 149, BStBl II 2010, 558 = SIS 10 08 14; vom 09.03.2012 - VII B
171/11, BFHE 236, 206, BStBl II 2012, 418 = SIS 12 07 39, sowie vom
15.04.2014 - II B 71/13 = SIS 14 32 49) ist bei ernstlichen Zweifeln an der
Verfassungsmäßigkeit eines formell
ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes
grundsätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse an der AdV
erforderlich.
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b) Ob an dieser Rechtsprechung weiter
festzuhalten ist, haben der beschließende Senat
(Senatsbeschluss vom 25.08.2009 - VI B 69/09, BFHE 226, 85, BStBl
II 2009, 826 = SIS 09 28 98) wie auch andere Senate des BFH (z.B.
BFH-Beschlüsse vom 02.08.2007 - IX B 92/07, BFH/NV 2007, 2270
= SIS 08 00 95, und vom 09.05.2012 - I B 18/12 = SIS 12 21 91) zuletzt dahinstehen lassen. Auch
das BVerfG hat es in neuerer Zeit offengelassen, ob das Erfordernis
eines besonderen Aussetzungsinteresses mit dem Grundsatz der
Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist (vgl.
BVerfG-Beschlüsse vom 24.10.2011 - 1 BvR 1848/11, 1 BvR
2162/11, NJW 2012, 372 = SIS 12 07 62, Rz 4, und vom 06.05.2013 - 1
BvR 821/13, HFR 2013, 639 = SIS 13 24 82, Rz 7).
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c) Dies bedarf im Streitfall aber keiner
Entscheidung.
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aa) Denn jedenfalls in dem vorliegenden
Bagatellfall, in dem die ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ausschließlich
auf verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen die dem
Verwaltungsakt zugrunde liegende Gesetzesvorschrift beruhen, kommt
AdV nach Auffassung des Senats (weiterhin) nur in Betracht, wenn
ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt. Dies ist
dem Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß
zustande gekommenen Gesetzes geschuldet.
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bb) Das danach für eine Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes erforderliche besondere berechtigte
Aussetzungsinteresse hat der BFH in verschiedenen Fallgruppen
regelmäßig als erfüllt angesehen, insbesondere wenn
der BFH die vom Antragsteller als verfassungswidrig angesehene
Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG
zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hat
oder ein beim BFH anhängiges Verfahren, das für die
Beantwortung von Rechtsfragen vorgreiflich ist, im Hinblick auf
mehrere beim BVerfG anhängige Verfahren der konkreten
Normenkontrolle ruht. Das berechtigte Aussetzungsinteresse hat der
BFH auch in den Fällen bejaht, in denen der sofortige Vollzug
des angefochtenen Verwaltungsakts zu einem steuerlichen Eingriff
mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen führt, etwa weil dem
Antragsteller irreparable Nachteile drohen oder sein zu
versteuerndes Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden
Einkommensteuer das sozialhilferechtlich garantierte
Existenzminimum unterschreitet (z.B. BFH-Beschluss vom 17.12.018 -
VIII B 91/18 = SIS 18 22 60, Rz
21, m.w.N.).
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d) Auf dieser Grundlage kommt im Streitfall
eine AdV des angefochtenen Abrechnungsbescheids nicht in Betracht.
Insbesondere kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass die
Entrichtung der Säumniszuschläge zur Lohn- und zur
Umsatzsteuer für Juli 2021 in Höhe von insgesamt 42 EUR
für die Antragstellerin zu einer derart schwerwiegenden
Belastung führt, dass ihr bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens irreparable Nachteile drohen. Anderes ist von
der Antragstellerin weder vorgetragen noch aus den Akten
ersichtlich.
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e) Dem Verlangen nach einem besonderen
Aussetzungsinteresse steht schließlich auch nicht entgegen,
dass nach der Rechtsprechung des BFH kein besonderes
Aussetzungsinteresse erforderlich ist, wenn es um die Vereinbarkeit
einzelner Steuerrechtsnormen mit dem Unionsrecht geht (vgl.
BFH-Beschlüsse vom 30.11.2000 - V B 187/00, BFH/NV 2001, 657 =
SIS 01 64 97, sowie vom 12.12.2013 - XI B 88/13 = SIS 14 07 34). AdV wegen ernstlicher
unionsrechtlicher Zweifel an einer dem Verwaltungsakt zugrunde
liegenden Gesetzesvorschrift mag danach auch ohne ein besonderes
Aussetzungsinteresse zu gewähren sein, AdV wegen ernstlicher
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen
Grundlage eines Verwaltungsakts in Fällen wie dem vorliegenden
hingegen nicht.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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