Luftsportverein, Überlassung von Flugzeugen an Mitglieder, USt: 1. Ein Luftsportverein, der seinen Mitgliedern vereinseigene Flugzeuge zur Nutzung überlässt, führt damit keine "sportliche Veranstaltung" i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1991/1993 durch. - 2. Dass ein Luftsportverein seinen Mitgliedern die Nutzung von Einrichtungen auf dem Flughafengelände ermöglicht, hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die von den Mitgliedern durchgeführten Sportflüge und ist insofern nicht Teil einer organisatorischen Maßnahme des Vereins (Einschränkung der Rechtsprechung). - 3. Mitgliedsbeiträge können Entgelt für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein. - Urt.; BFH 9.8.2007, V R 27/04; SIS 07 31 80
I. Der … e.V. (Luftsportverein) war
ein gemeinnütziger Luftsportverein i.S. der §§ 51
ff. der Abgabenordnung (AO). Während des Revisionsverfahrens
verschmolzen der Luftsportverein und der … e.V. auf den neu
gegründeten D e.V. (Kläger und Revisionskläger -
Kläger - ).
Nach § 9 Nr. 1 und 2 der Satzung des
Luftsportvereins vom 20.3.1987 (Satzung), auf die das Finanzgericht
(FG) Bezug nahm, hatten die Vereinsmitglieder
„Beiträge“ und ein „Eintrittsgeld“ an
den Luftsportverein zu entrichten; zusätzlich mussten sie
Werkstattarbeit leisten, an deren Stelle sie Ersatzleistungen
erbringen konnten.
Auf dem Flughafengelände befand sich
in den Jahren 1992 bis 1994 (Streitjahre) das Vereinsheim. Neben
den Räumen für die gastronomische Bewirtung gab es in dem
Gebäude einen Werkstattraum, ein Büro sowie Toiletten.
Die Flugzeuge waren in vom Verein angemieteten Hangars
untergestellt.
Die Vereinsmitglieder nutzten die
gewarteten, flugbereiten und versicherten Flugzeuge des
Luftsportvereins je nach Verfügbarkeit. Insoweit lagen Listen
aus, in die die Mitglieder ihren Flugterminwunsch eintragen
konnten. Für die Durchführung des Segelflugs stellte der
Luftsportverein einen sog. Startleiter zur Verfügung. Die
Motorflieger wickelten ihre Flüge unmittelbar mit dem Tower
ab. In geringem Maße bildeten Fluglehrer die Mitglieder
aus.
Für die Überlassung der
vereinseigenen Flugzeuge mussten die Mitglieder des
Luftsportvereins „Gebühren“ entrichten, die der
Luftsportverein aufgrund einer „Gebührenordnung“
erhob. Die Höhe der „Gebühren“ richtete sich
nach der von einem Stundenzähler berechneten Flugzeit des
jeweiligen Flugzeugs. Die insgesamt eingenommenen
„Gebühren“ des jeweiligen Jahres waren nach der
Aufstellung („Ermittlung der
Mindestbemessungsgrundlage“) des Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ), auf die das FG Bezug nahm,
nicht kostendeckend.
Die Flughafengesellschaft erhob für
die Nutzung der Landebahn und des Towers Landegebühren, die
der Luftsportverein bezahlte.
In seinen Umsatzsteuererklärungen
für die Jahre 1992 bis 1994 gab der Luftsportverein die
Umsätze aus den Nutzungsüberlassungen der Motorsport- und
Segelflugzeuge mit dem ermäßigten Steuersatz
gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991 und 1993 an.
Der Luftsportverein zog die auf diese
Umsätze entfallenden Vorsteuerbeträge ab, die jeweils
höher waren als die vom Luftsportverein berechnete
Umsatzsteuer aus den Nutzungsüberlassungen.
Das FA stimmte den Erklärungen
zunächst zu. Nach einer Außenprüfung beurteilte das
FA die Umsätze aus den Nutzungsüberlassungen der
Flugzeuge als gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG
steuerfrei, so dass hierauf entfallende Vorsteuerbeträge nicht
abziehbar seien. Das FA erließ gemäß § 164
Abs. 2 AO entsprechend geänderte Bescheide.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche
blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 19.10.1998).
Das FG wies die Klage des Luftsportvereins
ab. Es führte zur Begründung aus, die Leistungen des
Luftsportvereins seien steuerfrei, weil die von den Mitgliedern
entrichteten Gebühren Teilnehmergebühren für
sportliche Veranstaltungen gemäß § 4 Nr. 22 Buchst.
b UStG seien. Die Leistungen des Luftsportvereins
überschritten die untere Grenze zur sportlichen Veranstaltung,
da sie keine bloßen Nutzungsüberlassungen seien. Anders
als bei einer Anmietung von Motorsport- und Segelflugzeugen habe
der Luftsportverein einen vollständigen Organisationsrahmen
zur Verfügung gestellt. Der Luftsportverein habe sich um die
Start- und Landerechte gekümmert und die Landegebühren
bezahlt. Ferner hätten die Vereinsmitglieder das Vereinsheim,
die Toiletten, das Büro, den Werkstattraum und die Hangars auf
dem Flughafengelände benutzen können.
Das Urteil ist in EFG 2004, 1800 = SIS 04 36 72 abgedruckt.
Mit der Revision rügt der Kläger
sinngemäß Verletzung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG
und beantragt, das Urteil des FG Köln vom 29.5.2002 7 K
8219/98 aufzuheben und die Umsatzsteueränderungsbescheide
für 1992 bis 1994 vom 14.10.1997 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 19.10.1998
erklärungsgemäß zu ändern.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zwar darf der
Kläger die streitigen Vorsteuerbeträge abziehen. Im
Umfang der Stattgabe der Klage ist jedoch zu berücksichtigen,
dass die Mitgliedsbeiträge Gegenleistung für die
Vereinsleistungen des Luftsportvereins an die Mitglieder sein
können. Dieser Frage ist das FG bisher nicht nachgegangen. Die
Feststellungen des FG reichen aber für eine
abschließende Entscheidung durch den Senat nicht aus.
1. Die Verschmelzung des ursprünglichen
Klägers, des Luftsportvereins, und des … e.V. auf den D
e.V. führte zur Gesamtrechtsnachfolge (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.1.2006 I R 52/05, BFH/NV 2006, 1243
= SIS 06 25 50, m.w.N.) und damit zum gesetzlichen
Beteiligtenwechsel (vgl. § 36 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1
Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes). Der D e.V. ist daher an Stelle des
Luftsportvereins nunmehr als Kläger beteiligt.
2. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der
Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen,
die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge
abziehen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht
fraglich.
3. Der Vorsteuerabzug des Klägers ist
auch nicht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG
ausgeschlossen. Denn der Luftsportverein hat die zugrunde liegenden
Leistungsbezüge nicht zur Ausführung steuerfreier
Umsätze verwendet.
a) Die Nutzungsüberlassung der Flugzeuge
ist entgegen der Vorentscheidung nicht als „sportliche
Veranstaltung“ gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b
UStG steuerfrei.
Nach dieser Vorschrift sind kulturelle und
sportliche Veranstaltungen u.a. von gemeinnützigen Zwecken
dienenden Einrichtungen steuerfrei, soweit das Entgelt in
Teilnehmergebühren besteht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist
unter „sportlicher Veranstaltung“ eine
organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen,
die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben
(BFH-Urteile vom 25.7.1996 V R 7/95, BFHE 181, 222, BStBl II 1997,
154 = SIS 97 05 20, unter II.2.b aa; vom 27.4.2006 V R 53/04, BFHE
213, 256, BStBl II 2007, 16 = SIS 06 30 03, unter II.2.b). Eine
bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz
nicht vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst
unterschritten, wenn die Maßnahme nur eine
Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen
oder bloß eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die
Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein
spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat.
Die Vermietung von Sportstätten (auf kurze Dauer) schafft
lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen
(BFH-Urteil in BFHE 181, 222, BStBl II 1997, 154 = SIS 97 05 20,
unter II.2.b bb).
bb) Zwar setzt die Vorschrift des § 4 Nr.
22 Buchst. b UStG die gemeinschaftsrechtlichen
Befreiungsbestimmungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten
Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ersichtlich nicht um, sondern
knüpft an die Verwendung des Begriffs „sportliche
Veranstaltung“ als sog. Zweckbetrieb in § 67a AO an
(BFH-Urteil in BFHE 181, 222, BStBl II 1997, 154 = SIS 97 05 20,
unter II.2.b). Jedoch beruft sich der Kläger hier nicht auf
die Steuerfreiheit nach Gemeinschaftsrecht. Zudem ist die Regelung
des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG jedenfalls nicht weiter
auslegbar als nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats.
(1) Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 der in den
Streitjahren geltenden Richtlinie 77/388/EWG befreien die
Mitgliedstaaten „unter den Bedingungen, die sie zur
Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der
Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen,
Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen
festsetzen“, von der Umsatzsteuer:
„m)
|
bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport
und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die
Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport
oder Körperertüchtigung ausüben;
|
|
|
o)
|
die Dienstleistungen oder Lieferungen von
Gegenständen bei Veranstaltungen durch Einrichtungen, deren
Umsätze nach den Buchst. b), g), h), i), l), m) und n) befreit
sind, wenn die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, den
Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und
ausschließlich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden,
vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu
Wettbewerbsverzerrungen führt. Die Mitgliedstaaten können
alle erforderlichen Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich
der Anzahl der Veranstaltungen und der Höhe der für eine
Steuerbefreiung in Frage kommenden Einnahmen vorsehen
...“
|
(2) Die Nutzungsüberlassung der Flugzeuge
an die Mitglieder erfüllt die Voraussetzungen des Art. 13 Teil
A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG. Ob ein
Ausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der
Richtlinie 77/388/EWG greift, kann der Senat auf Grundlage der
Feststellungen des FG nicht beurteilen. Dies kann indes
offenbleiben. Denn der Kläger hat sich nicht auf die
Richtlinie 77/388/EWG berufen; er hält an der Steuerpflicht
seiner Umsätze nach nationalem Recht fest, um die
Vorsteuerbeträge abziehen zu können.
(3) Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sind
bei der Auslegung einer nationalen Vorschrift zu beachten
(BFH-Urteil vom 2.4.1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998,
695 = SIS 98 17 31, unter II.3.b bb).
Dabei ist die Grenze der Auslegung allerdings
der Wortlaut und der erkennbare Wille des Gesetzgebers (vgl.
BFH-Beschluss vom 18.4.1991 V R 122/89, BFHE 165, 104 = SIS 91 17 21).
Der Begriff „sportliche
Veranstaltung“ ist nicht in dem Sinne auslegbar, dass er
alle „eng in Zusammenhang mit Sport und
Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen“
umfasst und damit weiter als nach der bisherigen Rechtsprechung zu
verstehen ist. Dies entspricht auch dem erkennbaren Willen des
Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 8/2827 S. 73).
cc) Nach diesen Grundsätzen liegen -
entgegen der Auffassung des FG - keine sportlichen Veranstaltungen
vor:
Die Mitglieder des Luftsportvereins bestimmten
selbst den Zeitpunkt und die inhaltliche Ausgestaltung der
Flüge. Der Luftsportverein stellte lediglich die Flugzeuge
bereit. Die Beschaffung der Start- und Landerechte und die
Bezahlung der Landegebühren durch den Luftsportverein
betreffen nur die Voraussetzungen und den Rahmen zur Ausübung
des Sports. Auch die Gestellung eines Startleiters durch den
Luftsportverein beim Segelflugbetrieb bildete nur den
(sicherheitsrechtlichen) Rahmen und war damit lediglich eine
Voraussetzung zur Ausübung des Flugsports.
Die jeweilige Nutzungsüberlassung ist
eine konkrete Dienstleistung an ein einzelnes Mitglied, welche die
untere Schwelle zur sportlichen Veranstaltung nicht
überschreitet; Gleiches gilt für den vereinzelt erteilten
Flugunterricht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 222, BStBl II 1997,
154 = SIS 97 05 20, unter II.2.b bb).
Dass der Luftsportverein seinen Mitgliedern
die Nutzung von Einrichtungen auf dem Flughafengelände
ermöglichte, hatte keinen unmittelbaren Einfluss auf die von
den Mitgliedern durchgeführten Sportflüge. Soweit diesem
Ergebnis die Rechtsprechung des Senats entgegensteht, dass die
Zurverfügungstellung eines Flugplatzgeländes (z.B.
Parkplatz, Umkleideräume, Toiletten) Teil einer
organisatorischen Maßnahme sein kann (BFH-Urteil in BFHE 181,
222, BStBl II 1997, 154 = SIS 97 05 20, unter II.2.d), hält
der Senat daran nicht fest.
b) Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Sein Urteil war deshalb aufzuheben.
4. Der Senat kann nicht abschließend
entscheiden; denn im Rahmen der Klagestattgabe war zu
berücksichtigen, dass die Beiträge der Mitglieder Entgelt
für die Vereinsleistungen an sie (insbesondere Bereitstellung
der Flugzeuge) sein können (und sein dürften).
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt.
Wie der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften mit Urteil vom 21.3.2002 C-174/00, Kennemer Golf
(Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 = SIS 02 07 71 Rz 40,
42) entschieden hat, können Jahresbeiträge der Mitglieder
eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein
erbrachten Dienstleistungen sein. Es kommt nicht darauf an, dass
die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.
Der Senat schließt sich diesen Grundsätzen an.
Bei Sportvereinen besteht somit ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den
Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu
stellen, und den Mitgliedsbeiträgen (a.A. Abschn. 4 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 und Abschn. 22 Abs. 1 Satz 1 der
Umsatzsteuer-Richtlinien 2005). Soweit die bisherige Rechtsprechung
(vgl. BFH-Urteil vom 20.12.1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II
1985, 176 = SIS 85 05 24) davon abweicht, hält der Senat daran
nicht fest.
Vorliegend gab der Luftsportverein den
Mitgliedern die Möglichkeit der Flugzeugnutzung gegen eine
„Gebühr“, die nicht kostendeckend war.
Dieser Vorteil steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den
„Beiträgen“ und dem
„Eintrittsgeld“ i.S. des § 9 Nr. 1 der
Satzung; dies gilt auch für die von den Mitgliedern zu
erbringende Werkstattarbeit (§ 9 Nr. 2 der Satzung), die
ebenfalls ein Mitgliedsbeitrag sein kann (vgl. Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 26.9.2002 5 AZB 19/01, BAGE 103, 20, DB
2003, 47, m.w.N.). Entsprechend können auch die
Ersatzleistungen für diese Werkstattarbeit als Entgelt nach
Maßgabe des § 10 Abs. 1 und 2 UStG zu
berücksichtigen sein.
Da Feststellungen zur Höhe des Entgelts
fehlen, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die
Sache war an das FG zurückzuverweisen.