Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts München vom 29.03.2017 - 3 K 855/15 = SIS 17 11 68 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck nach
seiner Satzung in der Pflege und Förderung des Golfsports
bestand. Dieser Zweck wurde durch den Betrieb eines Golfplatzes und
der dazugehörigen Anlagen in eigener Regie auf den
Grundstücken, Gebäuden und Anlagen verwirklicht. Nach
§ 2 Abs. 3 der Vereinssatzung durften die Mittel des Vereins
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhielten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
durfte keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Nach § 13 Abs. 3 der
im Streitjahr (2011) geltenden Satzung sollte das Vermögen des
Vereins bei dessen Auflösung oder Aufhebung an eine von der
Mitgliederversammlung bestimmte Person oder Institution
fallen.
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Im Streitjahr vereinnahmte der Kläger
Mitgliedsbeiträge. Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) sah diese Mitgliedsbeiträge nicht als
Vergütung für nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbare Leistungen an.
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Darüber hinaus erbrachte der
Kläger weitere Leistungen gegen gesondertes Entgelt. Dabei
handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des
Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von
Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines
Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und
Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die
Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys
und um den Verkauf eines Golfschlägers. Der Kläger
vereinnahmte hierfür einen Betrag in Höhe von insgesamt
78.615,02 EUR. Diese Leistungen sah das FA als steuerbar und
steuerpflichtig an, da es eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22
Buchst. b UStG mangels Gemeinnützigkeit entsprechend der
§§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) verneinte.
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Das FA erließ entsprechend dieser
Rechtsauffassung einen später geänderten
Umsatzsteuerbescheid vom 12.03.2013. Nach dem maßgeblichen
Änderungsbescheid vom 19.04.2013 waren die Leistungen des
Klägers in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder,
Caddys und Verkauf steuerpflichtig. Der hiergegen eingelegte
Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom
06.03.2015).
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Hiergegen erhob der Kläger Klage zum
Finanzgericht (FG). Während des FG-Verfahrens wurde im
November 2016 die Satzung des Vereins neu gefasst und in deren
§ 13 Abs. 3 nunmehr geregelt, dass bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins das Vermögen des Vereins an eine von der
Mitgliederversammlung bestimmte juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung des Golfsports fällt.
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Das FG gab der Klage mit dem in EFG 2017,
1030 = SIS 17 11 68 veröffentlichten Urteil statt.
Dabei ging das FG davon aus, dass es sich beim Kläger um eine
Einrichtung ohne Gewinnstreben gehandelt habe, die sich nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) für die
Steuerfreiheit der streitigen Umsätze auf Art. 132 Abs. 1
Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) berufen
könne.
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Hiergegen wendet sich das FA, das mit
seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts
rügt.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Im Revisionsverfahren hat der Senat das
Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) durch Beschluss vom 21.06.2018 - V R 20/17 (BFHE 262, 260,
BStBl II 2018, 558 = SIS 18 10 26) folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
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1.
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Kommt Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL,
nach dem „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und
Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die
Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport
oder Körperertüchtigung ausüben“, unmittelbare
Wirkung zu, so dass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben bei
fehlender Umsetzung unmittelbar auf diese Bestimmung berufen
können?
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2.
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Bei Bejahung der ersten Frage: Handelt es
sich bei der „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ i.S. von
Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL um
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einen autonom unionsrechtlich auszulegenden
Begriff oder
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sind die Mitgliedstaaten befugt, das
Vorliegen einer derartigen Einrichtung von Bedingungen wie §
52 i.V.m. § 55 AO (oder den §§ 51 ff. AO in ihrer
Gesamtheit) abhängig zu machen?
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3.
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Falls es sich um einen autonom
unionsrechtlich auszulegenden Begriff handelt: Muss eine
Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m
MwStSystRL über Regelungen für den Fall ihrer
Auflösung verfügen, nach denen sie ihr dann vorhandenes
Vermögen auf eine andere Einrichtung ohne Gewinnstreben zur
Förderung von Sport und Körperertüchtigung zu
übertragen hat?
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Hierauf hat der EuGH mit seinem Urteil
Golfclub Schloss Igling vom 10.12.2020 - C-488/18 (EU:C:2020:1013 =
SIS 20 20 99) wie folgt geantwortet:
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“1.
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Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie
2006/112/EG (...) ist dahin auszulegen, dass er keine unmittelbare
Wirkung hat, so dass sich auf diese Vorschrift, wenn durch die
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen sie umgesetzt
wird, nur eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport und
Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der
Mehrwertsteuer befreit wird, eine Einrichtung ohne Gewinnstreben
vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar berufen kann, um die
Befreiung anderer in engem Zusammenhang mit Sport und
Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der
Mehrwertsteuer zu erwirken, die diese Einrichtung für die
solche Tätigkeiten ausübenden Personen erbringt und die
nach den genannten Rechtsvorschriften nicht befreit sind.
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2.
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Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie
2006/112 ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Einrichtung
ohne Gewinnstreben im Sinne dieser Vorschrift ein autonomer
unionsrechtlicher Begriff ist, der verlangt, dass eine solche
Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne,
die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den
gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen
übersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen
darf.“
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Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich
hierzu zu äußern. Der Kläger verweist auf die
Satzungsänderung im Jahr 2016 sowie darauf, dass keine
Auskehrungen an Vereinsmitglieder vorgenommen worden seien.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Leistungen, die der Kläger
in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und
Verkauf steuerbar (vgl. zu den Startgeldern EuGH-Urteil Bastova vom
10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855 = SIS 16 23 84, Rz 35)
erbrachte, sind steuerpflichtig.
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1. Die Leistungen des Klägers sind
entgegen dem Urteil des FG nicht gemäß Art. 132 Abs. 1
Buchst. m MwStSystRL steuerfrei.
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a) Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL
befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer bestimmte, in engem
Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende
Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen
erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung
ausüben.
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b) Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil
Golfclub Schloss Igling (EU:C:2020:1013 = SIS 20 20 99)
entschieden, dass Art.
132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung hat,
so dass sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf diese
Bestimmung vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar berufen
kann, wenn durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit
denen sie umgesetzt wird, nur eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport
und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der
Mehrwertsteuer befreit wird. Der EuGH begründet dies in Rz
36 f. seines Urteils insbesondere damit, dass Art. 132 Abs. 1
Buchst. m MwStSystRL den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum
bei der Bestimmung der steuerfreien Dienstleistungen
lässt.
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c) Daher ist an der bisherigen Rechtsprechung
des BFH, die eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst.
m MwStSystRL bejaht hat (BFH-Urteile vom 03.04.2008 - V R 74/07,
BFHE 221, 451 = SIS 08 28 85, Leitsatz 1; vom 02.03.2011 - XI R
21/09, BFHE 233, 269 = SIS 11 19 84, Rz 27; vom 16.10.2013 - XI R
34/11, BFHE 243, 435 = SIS 14 01 42, Rz 35, und vom 20.03.2014 - V
R 4/13, BFHE 245, 397 = SIS 14 19 38, Rz 14 und 15) nicht mehr
festzuhalten (Änderung der Rechtsprechung).
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Da § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG die
Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL zumindest
dem Grunde nach umsetzt, kommt im Hinblick auf den durch diese
Bestimmung den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessensspielraum
eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL
nicht in Betracht. Maßgeblich ist insoweit, dass § 4 Nr.
22 Buchst. b UStG mit den dort genannten sportlichen
Veranstaltungen zumindest eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang
mit Sport und Körperertüchtigung stehender
Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit.
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In Bezug auf die Urteile des XI. Senats des
BFH in BFHE 233, 269 und in BFHE 243, 435 sieht der Senat von einer
Divergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO bei
diesem Senat ab, da nach dessen Spruchpraxis ein Urteil des EuGH im
Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht bei seiner
Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bindet (vgl. z.B. BFH-Urteil
vom 18.12.2019 - XI R 23/19 (XI R 23/15), BFHE 267, 571 = SIS 20 02 17, Rz 21).
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d) Das Urteil des FG, das bei seiner
Entscheidung das EuGH-Urteil Golfclub Schloss Igling
(EU:C:2020:1013 = SIS 20 20 99) nicht berücksichtigen konnte
und das daher auf der Grundlage der nunmehr aufgegebenen
Rechtsprechung eine unionsrechtlich abgeleitete Steuerfreiheit
bejaht hat, ist daher aufzuheben.
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2. Die Sache ist spruchreif im Sinne einer
Klageabweisung, da der Kläger auch keine anderweitige
Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG beanspruchen
kann.
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a) Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 22
Buchst. b UStG andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen,
die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt
werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Zu
den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannten Unternehmern
gehören juristische Personen des öffentlichen Rechts,
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen und
Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines
Berufsverbandes dienen. Unionsrechtliche Grundlage für diese
Steuerfreiheit ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL.
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b) Danach kann von den insgesamt erbrachten
Leistungen für den Bereich der Veranstaltungsstartgelder eine
Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zwar in Betracht
kommen. Diese Steuerfreiheit scheitert aber daran, dass es sich
beim Kläger nicht um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben
handelt.
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aa) Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil
Golfclub Schloss Igling (EU:C:2020:1013 = SIS 20 20 99)
entschieden, dass der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben
i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ein autonomer
unionsrechtlicher Begriff ist, der verlangt, dass eine solche
Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne,
die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den
gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen
übersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf.
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Der EuGH begründet dies in Rz 50 f.
seines Urteils insbesondere damit, dass das Fehlen eines
Gewinnstrebens derartiger Einrichtungen voraussetzt, dass sie
während ihres gesamten Bestehens und auch bei ihrer
Auflösung für ihre Mitglieder keine Gewinne
erwirtschaften. Andernfalls könnte eine solche Einrichtung
diese Anforderungen dadurch umgehen, dass sie nach ihrer
Auflösung die durch ihre gesamten Tätigkeiten erzielten
Gewinne an ihre Mitglieder verteilt, obgleich ihr die mit der
Einstufung als „Einrichtung ohne Gewinnstreben“
verbundenen - insbesondere steuerlichen - Vorteile zugutegekommen
sind. Folglich kann als „Einrichtung ohne
Gewinnstreben“ nur eine Einrichtung eingestuft werden,
deren Vermögen fortwährend der Verwirklichung des von ihr
verfolgten Zwecks dient und nach ihrer Auflösung nicht auf
ihre Mitglieder übertragen werden kann, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder und den gemeinen Wert
der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt.
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bb) Bei richtlinienkonformer Auslegung von
§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst.
m MwStSystRL muss es sich bei den in dieser Vorschrift bezeichneten
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs-
und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen und Einrichtungen, die
gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes
dienen, um Einrichtungen ohne Gewinnstreben handeln. Dies setzt
entsprechend den Vorgaben des EuGH insbesondere voraus, dass die
Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne,
die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den
gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen
übersteigen, nicht an ihre Mitglieder verteilen darf.
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cc) Dies trifft auf den Kläger nach den
Verhältnissen im Streitfall nicht zu. Denn erst im November
2016 und damit mehrere Jahre nach dem Streitjahr 2011 wurde die
Satzung des Klägers neu gefasst und in § 13 Abs. 3
nunmehr geregelt, dass bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins das Vermögen des Vereins an eine von der
Mitgliederversammlung bestimmte juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung des Golfsports fällt. Vor dieser
Änderung war nicht gewährleistet, dass es für den
Fall der Auflösung zu keiner Vermögensverteilung an die
Mitglieder kommt. Denn zuvor regelte § 13 Abs. 3 der im
Streitjahr geltenden Satzung nur, dass das Vermögen des
Vereins bei dessen Auflösung oder Aufhebung an eine von der
Mitgliederversammlung bestimmte Person oder Institution fallen
sollte. Im Hinblick auf diese ausdrückliche Regelung für
den Fall der Auflösung lässt sich die Eigenschaft der
Einrichtung ohne Gewinnstreben entgegen dem Urteil des FG nicht
damit begründen, dass nach § 2 Abs. 3 der im Streitjahr
bestehenden Satzung die Mittel des Vereins nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürften.
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c) Aufgrund der Gesamthöhe der für
die steuerpflichtigen Leistungen erhaltenen Einnahmen kommt auch
keine Anwendung von § 19 Abs. 1 UStG in Betracht.
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3. Im Hinblick auf das auch im
Revisionsverfahren geltende Verböserungsverbot (§ 121
Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) ist nicht zu
entscheiden, ob der Kläger andere Leistungen an seine
Mitglieder erbracht hat, die vom FA nicht besteuert wurden, aber
nach der Rechtsprechung des EuGH und BFH steuerbar sein können
(EuGH-Urteil Kennemer Golf vom 21.03.2002 - C-174/00, EU:C:2002:200
= SIS 02 07 71, Rz 40, und BFH-Urteil in BFHE 245, 397, Rz 11),
ohne dass hierfür eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22
Buchst. b UStG besteht und ohne dass sich der Kläger auf eine
eigentlich nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL mögliche
Steuerfreiheit berufen kann.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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