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Vermietung von Tennisplätzen durch einen gemeinnützigen Tennisverein ist umsatzsteuerfrei, kein Umsatz i.S.d. Sonderregelung für Kleinunternehmen, Anwendung von der Verwaltung nicht für allgemein anwendbar erklärter BFH-Entscheidungen durch das FG
Kapitel:
Unternehmensbereich > Sonstiges > Vereine, Gemeinnützigkeit
Unternehmensbereich > Sonstiges > Vereine, Gemeinnützigkeit
Fundstellen
- FG Bremen 10.08.2016, 2 K 5/15 (1), rkr.
Normen
[AO 1977] § 55
[RL 2006/112/EG] Art. 132 Abs. 1 Buchst. m, Art. 134
[GG] Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1
[RL 77/388/EWG] Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, Art. 13 Teil A Abs. 2 Bucht. b, Art. 24 Abs. 4
[UStG] § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 19
[AO 1977] § 55
[RL 2006/112/EG] Art. 132 Abs. 1 Buchst. m, Art. 134
[GG] Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1
[RL 77/388/EWG] Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, Art. 13 Teil A Abs. 2 Bucht. b, Art. 24 Abs. 4
[UStG] § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 19
Zitiert in... / geändert durch...
- FG München 29.3.2017, SIS 17 11 68, Unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub: 1. Die entgeltlic...

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