1
|
I. Beim Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der im
Streitjahr 2011 nicht als gemeinnützig im Sinne (i.S.) der
§§ 51 fortfolgende (ff.) der Abgabenordnung (AO)
anerkannt war.
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2
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Zweck des Vereins ist nach seiner Satzung die
Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Zweck wird durch
den Betrieb eines Golfplatzes und der dazugehörigen Anlagen in
eigener Regie auf den Grundstücken, Gebäuden und Anlagen
verwirklicht, die von der Golfplatz-Y-Betriebs-GmbH (Gesellschaft
mit beschränkter Haftung - GmbH - ) gepachtet wurden. Nach
§ 2 Abs. 3 der Vereinssatzung durften die Mittel des Vereins
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhielten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
durfte keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Nach § 13 Abs. 3 der
im Streitjahr geltenden Satzung sollte das Vermögen des
Vereins bei dessen Auflösung oder Aufhebung an eine von der
Mitgliederversammlung bestimmte Person oder Institution fallen.
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3
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Im Streitjahr 2011 hatte der Kläger 320
Mitglieder. Ordentliche Mitglieder zahlten einen Jahresbeitrag von
950 EUR zuzüglich Nutzungszertifikat (pauschale Gebühr
für Spielberechtigung für einen bestimmten Zeitraum) und
einen einmaligen Aufnahmebeitrag von 199 EUR.
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4
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Am 25.1.2011 erwarb der Kläger zum
Kaufpreis von 380.000 EUR alle Geschäftsanteile an der GmbH.
Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH
war bis zur Veräußerung der Geschäftsanteile Frau
A. Diese war auch Mitglied des Vereins. Zum Zeitpunkt der
Anteilsübertragung bestanden offene Forderungen von
Mitgliedern gegenüber der GmbH aus langfristigen Darlehen (so
genannte Altdarlehen) in Höhe von 316.796,49 EUR. Diese
Darlehen beruhten gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung auf
der gegenüber neu eintretenden Mitgliedern festgesetzten
Verpflichtung zur Hingabe von zinslosen Darlehen. Die Darlehen
durften von der GmbH ausschließlich für Investitionen in
den Golfplatz und die Verwaltung des Golfplatzes
einschließlich der Bestreitung der Personal- und sonstigen
Kosten und Nebenkosten nebst Steuern verwendet werden. Zur
Finanzierung des Kaufpreises nahm der Verein bei seinen Mitgliedern
Darlehen (sogenannte Neudarlehen) auf, die mit 4 % pro anno (p.a.)
verzinst wurden und mit 5 % p.a. getilgt werden sollten.
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5
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Im Streitjahr vereinnahmte der Kläger
Mitgliedsbeiträge in Höhe von ... EUR. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) sah die
Mitgliedsbeiträge als Vergütung für eine Leistung
an, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer
i.S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL; zuvor: Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage - Richtlinie 77/388/EWG - ) liege, so dass
hierfür unabhängig von der Frage einer Steuerfreiheit -
aus Sicht des FA - keine Umsatzsteuer entstand.
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6
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Darüber hinaus erbrachte der Kläger
eine Reihe von Leistungen, - die auch aus Sicht des FA - in den
Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer i.S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst.
c MwStSystRL fallen und bei denen streitig ist, ob sie nach Art.
132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei sein können. Bei
diesen Leistungen handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung
des Golfspielplatzes (Greenfee), die leihweise Überlassung von
Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines
Ballautomaten (Ballautomat), die Durchführung von
Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger
Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte (Startgelder), die
mietweise Überlassung von Caddys (Caddys) und um den Verkauf
eines Golfschlägers (Verkauf). Der Kläger vereinnahmte
Vergütungen in folgender Höhe: Greenfee: ... EUR,
Ballautomat: ... EUR, Startgelder: ... EUR, Caddys: ... EUR und
Verkauf: ... EUR.
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7
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Unter Berücksichtigung der gesamten
Einnahmen ergab sich im Streitjahr ein Gewinn von ... EUR, der
nicht „ausgeschüttet“ wurde.
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8
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Die streitigen Umsätze aus den Bereichen
Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf hielt das FA
für umsatzsteuerpflichtig. Für den Bereich der
Startgelder für Veranstaltungen ergab sich dies daraus, dass
das FA die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach §
4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mangels
Gemeinnützigkeit des Klägers nach §§ 51 ff. AO
als nicht gegeben ansah. Die Gemeinnützigkeit verneinte das
FA, da die Satzung des Klägers keine hinreichenden Regelungen
zur Vermögensbindung aufwies. Es begründete dies auch mit
dem Erwerb der Geschäftsanteile an der GmbH. Für die
anderen Leistungen besteht im nationalen Recht kein
Befreiungstatbestand.
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9
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Das FA erließ entsprechend seiner
Rechtsauffassung einen später geänderten
Umsatzsteuerbescheid. Nach dem maßgeblichen
Änderungsbescheid waren die Leistungen des Klägers in den
Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder, Caddys und Verkauf
umsatzsteuerpflichtig. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb
erfolglos.
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10
|
Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG)
der Klage mit dem in EFG 2017, 1030 = SIS 17 11 68
veröffentlichten Urteil statt. Dabei ging das FG davon aus,
dass es sich beim Kläger um eine Einrichtung ohne
Gewinnstreben handele, die sich für die Steuerfreiheit der
streitigen Umsätze auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL
berufen könne.
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11
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II. 1. Rechtlicher Rahmen
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12
|
a) Unionsrecht
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16
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b) Nationales Recht
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17
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Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 22 UStG
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“a)
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die Vorträge, Kurse und anderen
Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von
Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder
von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck
eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die
Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet
werden,
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|
b)
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andere kulturelle und sportliche
Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern
durchgeführt werden, soweit das Entgelt in
Teilnehmergebühren besteht.“
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18
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Zu den Einrichtungen, die gemeinnützigen
Zwecken dienen, enthält die Abgabenordnung im Streitjahr
Regelungen in den §§ 51 ff. AO. Dabei handelt es sich um
folgende Vorschriften:
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19
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„§ 51 Allgemeines
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(1) Gewährt das Gesetz eine
Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte
Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften.
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...
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20
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§ 52 Gemeinnützige Zwecke
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(1) Eine Körperschaft verfolgt
gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung
der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen,
dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum
Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft
eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere
nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein
sein kann.
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...
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|
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: ...
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21. die Förderung des Sports (Schach gilt
als Sport) ...
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21
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§ 55 Selbstlosigkeit
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(1) Eine Förderung oder
Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche
Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die
folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
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1. Mittel der Körperschaft dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne
dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf
ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die
mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer
Parteien verwenden.
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|
|
2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der
Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile
und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurückerhalten.
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3. Die Körperschaft darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
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|
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der
Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das
Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der
Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt,
wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft oder einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke
übertragen werden soll.
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5. Die Körperschaft muss ihre Mittel
grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem
Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung
oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die
satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe
Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in
dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr
für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
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...
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22
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§ 56 Ausschließlichkeit
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Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine
Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
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23
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§ 57 Unmittelbarkeit
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(1) Eine Körperschaft verfolgt
unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch
durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des
Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen
Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson
bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der
Körperschaft anzusehen ist.
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|
...
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24
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§ 58 Steuerlich unschädliche
Betätigungen
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Die Steuervergünstigung wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass ...
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6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz
oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dies
erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu
können,
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7. a) eine Körperschaft höchstens
ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die
Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus
höchstens 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr.
5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage
zuführt,
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b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb
von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung
an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses
verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in
demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen
anzurechnen,
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8. eine Körperschaft gesellige
Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer
steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter
Bedeutung sind,
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9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch
den bezahlten Sport fördert, ...
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25
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§ 59 Voraussetzung der
Steuervergünstigung
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Die Steuervergünstigung wird
gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft
oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser
Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt,
dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55
entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar
verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung
muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.
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26
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§ 60 Anforderungen an die Satzung
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(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer
Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund
der Satzung geprüft werden kann, ob die
satzungsmäßigen Voraussetzungen für
Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in
der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.
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...
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27
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§ 61 Satzungsmäßige
Vermögensbindung
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(1) Eine steuerlich ausreichende
Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der
Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder
Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist,
dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der
Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
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(2) (weggefallen)
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(3) Wird die Bestimmung über die
Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie
den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht,
so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. §
175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden
können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der
letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung
über die Vermögensbindung entstanden sind.
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28
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§ 63 Anforderungen an die
tatsächliche Geschäftsführung
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(1) Die tatsächliche
Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die
ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der
steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen
entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für
Steuervergünstigungen enthält.
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|
|
...“
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29
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2. Vorbemerkungen zu den sich im
vorliegenden Fall stellenden Streitfragen
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30
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a) Im Streitfall sind Besonderheiten in Bezug
auf die Art der Leistungen zu beachten, die dem Anwendungsbereich
der Steuer unterliegen.
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31
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aa) Nach Auffassung der deutschen
Finanzverwaltung fallen die Leistungen, die Sportvereine an ihre
Mitglieder gegen Mitgliedsbeiträge erbringen, nicht in den
Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Dies
steht zwar nach der Überzeugung des erkennenden Senats
(vergleiche - vgl. - zum Beispiel - z.B. - Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.3.2014 V R 4/13 = SIS 14 19 38,
Sammlung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFHE - 245, 397,
unter II.1.a) im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union - EuGH - Kennemer Golf vom 21.3.2002
C-174/00 (EU:C:2002:200, UR 2002, 320 = SIS 02 07 71, Randziffer -
Rz - 42), ist aber für den vorliegenden Rechtsstreit
unbeachtlich. Denn in der Annahme einer nicht steuerbaren Leistung
hat das FA insoweit für diese Leistungen keine Steuer
festgesetzt, so dass sich die Folgefrage einer Steuerbefreiung
nicht stellt.
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32
|
bb) Demgegenüber sind die hier streitigen
Leistungen in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder,
Caddys und Verkauf unstreitig als im Anwendungsbereich der Steuer
liegend anzusehen. Hier stellt sich somit die Frage nach einer
Steuerfreiheit dieser Leistungen, die das FA für alle der
vorstehend genannten Bereiche verneint.
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33
|
b) Nach nationalem Recht kann nur der Bereich
Startgelder nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei sein.
Die anderen Leistungen werden von dieser Vorschrift von vornherein
nicht erfasst. Im Streitfall versagt das FA allerdings nicht nur
für die anderen Leistungen, sondern auch für den Bereich
Startgelder bei Veranstaltungen die Steuerfreiheit nach § 4
Nr. 22 Buchst b UStG, da es sich beim Kläger wegen des Erwerbs
der Anteile an der GmbH wie auch im Hinblick auf das Fehlen einer
hinreichenden Satzungsregelung für den Fall der Auflösung
nicht um eine gemeinnützige Einrichtung nach den §§
51 ff. AO handele.
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|
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34
|
c) Unionsrechtlich können die streitigen
Leistungen in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder und
Caddys nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei sein.
Für die Greenfee hat der EuGH dies bereits entschieden (vgl.
EuGH-Urteil Bridport and West Dorset Golf Club vom 19.12.2013
C-495/12, EU:C:2013:861, Rz 30 und 32). Für diese Leistungen
stellen sich daher die im Streitfall entscheidungserheblichen
Fragen, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL unmittelbare
Wirkung hat (erste Rechtsfrage) sowie welche Bedeutung dem Begriff
der Einrichtung ohne Gewinnstreben als unternehmerbezogener
Voraussetzung zukommt (zweite und dritte Rechtsfrage).
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35
|
Zu beachten ist auch, dass eine Steuerfreiheit
nach der Richtlinie für den Bereich Verkauf als Lieferung
eines Gegenstandes nicht in Betracht kommt.
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36
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d) Art. 133 Buchst. a und Art. 134 MwStSystRL
stehen dem nach Auffassung des erkennenden Senats nicht
entgegen.
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37
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aa) Zu Art. 133 Buchst. a MwStSystRL (zuvor
Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der
Richtlinie 77/388/EWG) hat der EuGH entschieden, dass das Verbot
systematischer Gewinnerzielung in der gleichen Weise wie der
Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben in Art. 132 Abs. 1
Buchst. m MwStSystRL (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der
Richtlinie 77/388/EWG) auszulegen ist (EuGH-Urteil Kennemer Golf,
EU:C:2002:200, UR 2002, 320 = SIS 02 07 71, Rz 35).
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38
|
bb) Zu Art. 134 MwStSystRL hat der EuGH
entschieden, dass diese Bestimmung Dienstleistungen, die darin
bestehen, dass eine ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung, die
einen Golfplatz betreibt und mitgliedschaftlich verfasst ist,
Nichtmitgliedern als Gast der Einrichtung das Recht gewährt,
diesen Platz zu benutzen, nicht von der Steuerbefreiung des Art.
132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ausschließt (EuGH-Urteil
Bridport and West Dorset Golf Club, EU:C:2013:861, Rz 32).
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39
|
e) Zur Reihenfolge der Vorlagefragen geht der
erkennende Senat davon aus, dass vorrangig die erste Vorlagefrage
zu beantworten ist, da sich ohne unmittelbare Wirkung von Art. 132
Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL die zweite und dritte Frage zur
Bedeutung der unternehmerbezogenen Voraussetzung nicht stellt.
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40
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3. Zur ersten Rechtsfrage
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41
|
a) Mit der ersten Rechtsfrage soll
geklärt werden, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL
unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich Einrichtungen ohne
Gewinnstreben bei fehlender Umsetzung unmittelbar auf diese
Bestimmung berufen können.
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42
|
b) Der BFH hat diese unmittelbare Wirkung in
der Vergangenheit bejaht (BFH-Urteile vom 3.4.2008 V R 74/07, BFHE
221, 451 = SIS 08 28 85, Leitsatz 1; vom 2.3.2011 XI R 21/09, BFHE
233, 269 = SIS 11 19 84, unter II.3.b; vom 16.10.2013 XI R 34/11,
BFHE 243, 435 = SIS 14 01 42, unter II.1.b, und in BFHE 245, 397,
unter II.2.a).
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43
|
c) Ob diese unmittelbare Wirkung
tatsächlich besteht, ist aber im Hinblick auf das EuGH-Urteil
British Film Institute vom 15.2.2017 C-592/15 (EU:C:2017:117)
zweifelhaft geworden.
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44
|
Der EuGH hat hier entschieden, dass Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG, nach dem
„bestimmte kulturelle Dienstleistungen“ von der
Steuer befreit sind, dahin auszulegen ist, dass ihm keine
unmittelbare Wirkung zukommt, so dass sich Einrichtungen des
öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden
Mitgliedstaat anerkannte kulturelle Einrichtungen, die kulturelle
Dienstleistungen erbringen, bei fehlender Umsetzung nicht
unmittelbar auf ihn berufen können.
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45
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Dies begründet der EuGH damit, dass Art.
13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG durch die
Bezugnahme auf „bestimmte kulturelle
Dienstleistungen“ nicht verlangt, dass alle kulturellen
Dienstleistungen befreit werden, so dass die Mitgliedstaaten
„bestimmte“ unter ihnen befreien können,
während sie andere der Mehrwertsteuer unterwerfen. Da diese
Bestimmung den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der
steuerbefreiten kulturellen Dienstleistungen ein Ermessen
einräumt, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen, um vor
einem nationalen Gericht unmittelbar geltend gemacht werden zu
können (EuGH-Urteil British Film Institute, EU:C:2017:117, Rz
23 folgende).
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46
|
d) Damit stellt sich aus Sicht des Senats die
Frage, ob die EuGH-Rechtsprechung zu bestimmten kulturellen
Dienstleistungen dazu führt, dass auch Art. 132 Abs. 1 Buchst.
m MwStSystRL, nach dem „bestimmte, in engem Zusammenhang
mit Sport und Körperertüchtigung stehende
Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen
erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung
ausüben“, keine unmittelbare Wirkung zukommt.
Einrichtungen ohne Gewinnstreben könnten sich dann nicht auf
diese Bestimmung berufen.
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47
|
Gegen eine unmittelbare Wirkung könnte
dabei sprechen, dass der Unionsgesetzgeber offenbar die
Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten wollte, alle in engem
Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende
Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen
erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung
ausüben, von der Steuer befreien zu müssen. Eben hierzu
kommt es aber letztlich bei einer Bejahung der unmittelbaren
Wirkung, wie sich daran zeigt, dass der BFH in seiner bisherigen
Rechtsprechung Leistungen aller Art mit Sportbezug als nach der
Richtlinie steuerfrei angesehen hat. So hat der BFH zum Beispiel
entschieden, dass die Pensionspferdehaltung (Gestellung von
Einstellplätzen für Pferde einschließlich
Entmistung, Lieferung von Streu und stallüblicher
Fütterung, Pflege und Betreuung der Pferde,
regelmäßige Besuche von Tierärzten,
Physiotherapeuten und Hufschmieden sowie Anlagenbenutzung) als an
Reiter erbrachte Leistung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der
Richtlinie 77/388/EWG (heute: Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL)
steuerfrei sein kann (BFH-Urteil in BFHE 243, 435 = SIS 14 01 42;
vgl. hierzu z.B. Heuermann, UR 2014, 877 ff., 881; Wäger, DStR
2014, 1517 ff., 1521). Im Hinblick hierauf kann sich de lege
ferenda unter Umständen die Frage nach einer konkreteren
Neufassung dieser Bestimmungen stellen (vgl. zur
Entstehungsgeschichte der Befreiungstatbestände z.B. Fischer
in juris PraxisReport Steuerrecht 19/2017 Anmerkung 1).
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48
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4. Zur zweiten Rechtsfrage
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49
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a) Mit der hilfsweise gestellten zweiten
Rechtsfrage soll für den Fall, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m
MwStSystRL unmittelbare Wirkung zukommt, geklärt werden,
welche Anforderungen an den von dieser Bestimmung vorausgesetzten
Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben zu stellen sind.
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50
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Dabei geht es darum, ob es sich hierbei um
einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff handelt, so
dass die Verweisung in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG auf § 4
Nr. 22 Buchst. a UStG und damit auf das Gemeinnützigkeitsrecht
als unionsrechtswidrig anzusehen ist.
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51
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Dabei ist auch zu beachten, dass sich der BFH
(vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 25.7.1996 V R 7/95, BFHE 181, 222
= SIS 97 05 20, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 154, unter
II.2.a; vom 21.8.1997 V R 65/94 = SIS 98 09 96, Sammlung amtlich
nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
1998, 971, unter II.2.d, und vom 30.3.2000 V R 30/99, BFHE 191,
434, BStBl II 2000, 705 = SIS 00 09 03, unter II.1.b) noch nicht in
entscheidungserheblicher Weise mit der Frage befassen musste, ob
sich die Verweisung in § 4 Nr. 22 Buchst. a und b UStG auf das
Gemeinnützigkeitsrecht nur
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aa) auf § 52 i.V.m. § 55 AO (sowohl
Tehler in Rau/Dürrwächter, § 4 UStG Nr. 22, Rz 102
ff., und Kulmsee, in Reiß/Kraeusel/ Langer, UStG § 4 Nr.
22, Rz 26) oder
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bb) auf die Gesamtheit der §§ 51 ff.
AO (so das FA im Streitfall) bezieht.
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52
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b) Der erkennende Senat geht zur zweiten
Vorlagefrage in Übereinstimmung mit dem FG davon aus, dass
Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL - mangels einer den
Mitgliedstaaten wie etwa durch Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL
eingeräumten Definitionsermächtigung - den
Mitgliedstaaten nicht die Befugnis einräumt, den Begriff der
Einrichtung ohne Gewinnstreben eigenständig zu definieren.
Danach kommt eine Auslegung dieses Begriffs weder nach
Maßgabe von § 52 i.V.m. § 55 AO (siehe - s. - oben
aa) noch nach den §§ 51 ff. AO insgesamt (s. oben bb) in
Betracht. Der BFH hatte dabei bereits allgemein entschieden, dass
„die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Richtlinie
77/388/EWG autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des
Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen“ (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 16.10.2013 XI R 34/11, BFHE 243, 435 = SIS 14 01 42,
Rz 38, mit weiteren Nachweisen zur EuGH-Rechtsprechung).
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Gleichwohl handelt es sich im Hinblick auf den
für Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL spezifischen Begriff
der Einrichtung ohne Gewinnstreben um eine vorrangig aus Sicht des
Unionsrechts zu beantwortende Frage, mit der geklärt werden
soll, ob für die Mitgliedstaaten hier das Recht zu einer
eigenständigen Begriffsbildung besteht.
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5. Zur dritten Rechtsfrage
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Die dritte Rechtsfrage stellt sich für
den Fall, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL unmittelbare
Wirkung zukommt, ohne dass den Mitgliedstaaten dabei eine
Definitionsbefugnis zur Bestimmung des Begriffs der Einrichtung
ohne Gewinnstreben zusteht. Es ist dann zu klären, welche
Anforderungen unionsrechtlich an diesen Begriff zu stellen sind (s.
auch oben unter II.2.d aa).
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Dabei ist es bedeutsam, ob eine Einrichtung
ohne Gewinnstreben voraussetzt, dass die Verwendung ihres
Vermögens für den von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m
MwStSystRL begünstigten Zweck auch für den Fall ihrer
Auflösung gesichert ist, so dass sich auch bei Auflösung
für die Mitglieder keine finanziellen Vorteile ergeben (vgl.
hierzu allgemein EuGH-Urteil Kennemer Golf, EU:C:2002:200, UR 2002,
320 = SIS 02 07 71, Rz 33). Auf der Grundlage der vom FG
getroffenen Feststellungen dürfte demgegenüber im Erwerb
der Anteile an der GmbH keine Vermögensverwendung zugunsten
eines Vereinsmitglieds zu sehen sein.
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Im Streitfall geht der erkennende Senat zudem
davon aus, dass der im Streitjahr tatsächlich angefallene
Gewinn nicht gegen das Vorliegen einer Einrichtung ohne
Gewinnstreben spricht (vgl. auch EuGH-Urteil Kennemer Golf,
EU:C:2002:200, UR 2002, 320 = SIS 02 07 71, Rz 35).
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6. Zum Rechtsgrund der Vorlage
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Die Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens
an den EuGH beruht auf Art. 267 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union.
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7. Verfahrensaussetzung
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Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf
§ 121 Satz 1 i.V.m. mit § 74 der
Finanzgerichtsordnung.
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