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Vorsteuerabzug bei unzutreffenden Rechnungsangaben, Billigkeitsmaßnahme

Vorsteuerabzug bei unzutreffenden Rechnungsangaben, Billigkeitsmaßnahme: 1. § 15 UStG 1993 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. - 2. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in Betracht. - 3. Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden. - Urt.; BFH 30.4.2009, V R 15/07; SIS 09 21 18

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Vorsteuerabzug
Fundstellen
  1. BFH 30.04.2009, V R 15/07
    BStBl 2009 II S. 744
    LEXinform 0588026

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 28.8.2009
    S.M. in StC 9/2009 S. 11
    erl in StuB 15/2009 S. 590
    S.M. in BFH/PR 9/2009 S. 345
    A.B./Ph.M. in UVR 10/2009 S. 310
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3
[AO 1977] § 163
[UStG 1993] § 14, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 06.12.2006, SIS 07 11 66, missing trader, Vorsteuerabzug, Rechnung, Gutgläubigkeit, Kraftfahrzeug, Kfz-Handel
Zitiert in... / geändert durch...
  • Hessisches FG 13.3.2023, SIS 24 04 29, Keine Anwendung des Reemtsma-Direktanspruchs bei fehlendem Leistungsaustausch und bei unzureichender Leis...
  • Hessisches FG 25.11.2022, SIS 24 01 16, Kein Vorsteuerabzug bei unzureichender Leistungsbeschreibung und fehlendem Beweis für Besitz der Rechnung...
  • FG Nürnberg 27.10.2020, SIS 21 07 58, Vorsteuerabzug aus widerrufenen Gutschriften, Wirksamkeit von Widerrufserklärungen: 1. Aus einer Gutschri...
  • BMF 18.9.2020, SIS 20 12 44, Umsatzsteuer, Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und ...
  • FG Baden-Württemberg 4.6.2020, SIS 20 15 89, Vorsteuerabzug aus Gutschriften und Rechnungen für Edelmetalllieferungen: 1. Der Vorsteuerabzug setzt die...
  • BFH 15.10.2019, SIS 19 19 20, Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum Vorsteuerabzug berechtige...
  • BFH 14.2.2019, SIS 19 06 16, Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer: Die für die Berechtigung zum Vorsteuera...
  • BFH 21.6.2018, SIS 18 10 61, Änderung der Rechtsprechung zu den Rechnungsanforderungen in § 14 Abs. 4 UStG: 1. Eine zum Vorsteuerabzug...
  • BFH 21.6.2018, SIS 18 10 62, Änderung der Rechtsprechung zu den Rechnungsanforderungen in § 14 Abs. 4 UStG: 1. Eine zum Vorsteuerabzug...
  • BFH 13.6.2018, SIS 18 13 91, Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug: 1. Die Ausü...
  • FG Bremen 6.6.2018, SIS 18 11 07, Vorsteuerabzug bei Zweifeln an der tatsächlichen Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller, kein ...
  • FG Nürnberg 12.4.2018, SIS 19 01 14, Vorliegen umsatzsteuerrechtlich relevanter Kommissionsgeschäfte bei Kfz-Handel unter Einschaltung von Exp...
  • FG Baden-Württemberg 13.12.2017, SIS 19 01 48, Vorsteuerabzug aufgrund im sog. EDI-Verfahren mittels elektronisch übermittelter Daten erstellter Dokumen...
  • FG Baden-Württemberg 10.8.2017, SIS 18 01 13, Rechnungsberichtigung, zeitliche Anwendung des § 14 c UStG, Vermietung eines Grundstücks durch eine Perso...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 14.6.2017, SIS 17 25 03, Entgegenstehende Rechtskraft als negative Sachentscheidungsvoraussetzung eines Klageverfahrens, Unzulässi...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • Hessisches FG 28.9.2016, SIS 17 00 83, Steuerbarer Leistungsaustausch bei der Geltendmachung von Schadensersatz durch Dritte wegen illegalem Upl...
  • Hessisches FG 28.9.2016, SIS 17 19 70, Umsatzsteuerfreie Leistungen eines Dialysezentrums: 1. Unter einer ärztlichen Heilbehandlung i.S.v. Art. ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 20.7.2016, SIS 16 18 24, Aussetzung der Vollziehung von Aussetzungszinsen, überlange Verfahrensdauer, keine Verfassungswidrigkeit ...
  • Hessisches FG 12.4.2016, SIS 17 07 63, Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen bei unzutreffenden Rechnungsangaben: 1. Für eine zum...
  • BFH 6.4.2016, SIS 16 13 89, EuGH-Vorlage zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" und zur Berücksichtigung des Gutglaubensschutz...
  • BFH 6.4.2016, SIS 16 13 95, EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung, insbesondere zum Inh...
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  • FG Düsseldorf 14.3.2014, SIS 15 14 30, Vorsteuerabzug, Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers, Vertrauensschutz, EuGH-Rechtsprechu...
  • FG Düsseldorf 14.3.2014, SIS 14 20 64, Vorsteuerabzug, Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers: 1. Betraut eine GmbH, die im großen...
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  • Sächsisches FG 4.3.2014, SIS 14 15 41, Vorsteuerabzug beim Anführung eines Scheinsitzes des Rechnungsausstellers, keine steuerfreie innergemeins...
  • FG Münster 16.12.2013, SIS 14 06 07, Frage des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen bei fehlender Adressierung an den Leistungsempfänger: 1. Eine Re...
  • FG Baden-Württemberg 15.11.2013, SIS 17 17 23, Strohmänner als Lieferanten, kein Vorsteuerabzug für Altgoldlieferungen bei Angabe falscher Namen, unrich...
  • FG Köln 12.9.2013, SIS 14 02 31, Steuerfestsetzung gem. § 14 c Abs. 2 UStG wg. unberechtigtem Ausweis von Umsatzsteuer: 1. Für die Anwendu...
  • FG Düsseldorf 21.6.2013, SIS 14 29 06, Handel mit Emissionszertifikaten, Mangelnde Entscheidungserheblichkeit der Beteiligung an Umsatzsteuerkar...
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  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Hamburg 12.1.2012, SIS 12 08 79, Umsatzsteuer, Aussetzung der Vollziehung und Antrag auf Billigkeitsentscheidung: Im Rahmen eines Verfahre...
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  • FG Düsseldorf 11.11.2011, SIS 12 17 17, Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen, Scheinlieferungen des bei An- und Verkauf eingeschalteten Vermittl...
  • FG Hamburg 20.9.2011, SIS 11 41 02, Anforderungen an Nachweis der Eingangsleistungen für Vorsteuerabzug: Beruft sich der Unternehmer selbst d...
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  • FG Düsseldorf 23.3.2011, SIS 13 31 81, Feststellung der Einbeziehung der Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug, Statuarischer Sitz einer GmbH als ...
  • FinMin Brandenburg 9.3.2011, SIS 11 07 33, Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen: Mit Urteil vom 15.7.2010 (Rs C-368/09 = SIS 10...
  • FG Berlin-Brandenburg 22.2.2011, SIS 11 17 28, Kein Vorsteuerabzug bei unrichtiger Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers, Zeitpunkt des Vorsteue...
  • FG Berlin-Brandenburg 24.11.2010, SIS 11 03 64, Bei einem Mehrwertsteuerbetrug in einer Lieferkette ist jeder Umsatz für sich zu betrachten, kein Vorsteu...
  • FG Hamburg 26.10.2010, SIS 11 08 17, Geschäftsführerhaftung für Vorsteuer aus Scheinsitz-Rechnungen: 1. Der (ggf. faktische) Geschäftsführer k...
  • BFH 26.10.2010, SIS 11 06 83, Darlegungsanforderungen NZB: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von dene...
  • BFH 12.10.2010, SIS 11 01 43, Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen: 1. § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sieht eine Berücksichtigun...
  • BMF 1.10.2010, SIS 10 33 27, UStAE: Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuer-Anwendungserlass. - Verw...
  • BFH 2.9.2010, SIS 10 36 34, Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer: Enthält die Rechnung entgegen §...
  • FG des Saarlandes 30.6.2010, SIS 10 29 51, Umsatzsteuerrechtliche Folgerungen der Beteiligung an "Karussell-Geschäften" im Rahmen eines Umsatzsteuer...
  • FG München 21.6.2010, SIS 10 28 51, Kein Vertrauensschutz bezüglich der Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen: 1. Der Abzug der in der...
  • FG des Saarlandes 16.6.2010, SIS 10 29 50, Kein Vorsteuerabzug aus von Briefkastenfirmen bzw. Domizilgesellschaften erstellten, nicht die tatsächlic...
  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • FG Nürnberg 10.11.2009, SIS 10 17 49, Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer Tarnfirma, Fehlende Unternehmereigenschaft einer Tarnfirma, Kein...
  • BFH 5.11.2009, SIS 10 06 17, Rechnungsangaben: Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei gesc...
  • Niedersächsisches FG 20.10.2009, SIS 10 03 17, Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg: 1. § 18 Abs. 1 Satz 2 Ha...
  • Sächsisches FG 12.10.2009, SIS 11 04 40, Identität von Rechnungsaussteller und Leistenden als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, kein Gutglaube...
  • FG München 27.8.2009, SIS 10 35 08, Beurteilung von außerhalb der Buchführung in Kalendern aufgezeichneten höheren Umsätzen als tatsächlich e...
  • FG München 20.8.2009, SIS 09 34 70, Ernstliche Zweifel an der Versagung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung wegen Mitw...
  • BFH 12.8.2009, SIS 10 01 90, Vorgeschobener "Strohmann" kann auch Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sein, Versagung des Vor...
  • BFH 8.7.2009, SIS 10 01 88, Kein Gutglaubensschutz bei unzutreffender Rechnungsanschrift des Leistenden, Vorsteuerabzug im Billigkeit...
Fachaufsätze
  • LIT 01 85 19 B. Höwer, BB 39/2009 S. 2077: Gewährung von Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren - Praxisfolgen des BFH-Urteils vom 30.4.2009, V R 15...

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Unternehmens „W-Automobile“ im Streitjahr 1998.

 

Der Kläger betrieb in den Streitjahren als Einzelunternehmer einen Gebrauchtwagenhandel in E. Im Zeitraum zwischen dem 6.1.1998 und dem 13.2.1998 erwarb der Kläger von „W-Automobile“ mehrere hochwertige Fahrzeuge.

 

Die Rechnungen des W geben als dessen Geschäftsadresse X-Ring in W an. Unter dieser Anschrift hatte W teilmöblierte Räume mit sechs PKW-Stellplätzen angemietet. Die Räume waren mit Schreibtisch, Computer und Telefon ausgestattet. Bis zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Dezember 1997 nutzte W tatsächlich diese Räume; danach war in den Büroräumen niemand mehr anzutreffen. Der Verwalter und Mitmieter der Immobilie, D, konnte in den Geschäftsräumen niemanden erreichen, als er die Stromabrechnung vom 15.12.1997 kassieren wollte, und traf auch danach in den Geschäftsräumen niemanden mehr an. Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer des Finanzamts W suchte vergeblich die Geschäftsräume des W am 16.1.1998 zu einem mit W telefonisch vereinbarten Prüfungstermin sowie am 27.1.1998 und 20.2.1998 auf. Der Prüfer konnte W ab 16.1.1998 telefonisch nicht mehr erreichen. Am Gebäude war zu diesem Zeitpunkt noch ein Schild mit dem Hinweis auf die Räume des Unternehmens „W-Automobile“ in der 1. Etage angebracht gewesen, die Klingel war ebenfalls gekennzeichnet. Auf der Briefkastenanlage war kein Hinweis auf „W-Automobile“ vorhanden. Gebrauchte oder neue Kfz waren auf dem Gelände nicht abgestellt.

 

Ein Geschäftspartner des Klägers traf am 13.2.1998 W vor dessen angeblichen Geschäftsräumen, um dort einen PKW für den Kläger zu erwerben und abzuholen. Im Übrigen wickelten der Kläger und W die Fahrzeugkäufe am Betriebssitz des Klägers ab und die Fahrzeuge wurden dort übergeben.

 

Der Kläger hatte sich vor der Aufnahme des Geschäftskontakts mit W im Jahr 1997 einen „Nachweis der Eintragung als Unternehmer“ des Finanzamts G vom 1.7.1997 zusenden lassen, in der bestätigt wird, dass W in H als Unternehmer unter einer bestimmten Steuernummer erfasst sei. Ferner legte der Kläger die Kopie eines Schreibens des damaligen Bundesamts der Finanzen (BfF) vom 8.9.1997 vor, das an W, X-Ring, W, adressiert ist. Die Kopie enthält nicht den Inhalt des Schreibens, sondern schließt mit der Betreffzeile: „Bestätigungsverfahren nach § 18 e Umsatzsteuergesetz Ihr Antrag vom 08.09.1997“.

 

Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Unternehmens „S-Automobile“, die Gegenstand der Revision des Klägers war, ist nach der Rücknahme der Revision mit Zustimmung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA - ) durch den Kläger nicht mehr im Streit.

 

In seiner Umsatzsteuererklärung für 1998 zog der Kläger u.a. die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer aus den Lieferungen von W in Höhe von 63.482,60 DM ab. Die Erklärung führte zu einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung - AO - ).

 

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das FA mit Bescheid vom 24.8.2001 insoweit den Vorsteuerabzug.

 

Der Einspruch blieb erfolglos.

 

Die Klage hatte hinsichtlich der Vorsteuerbeträge aus den Lieferungen von W Erfolg, wurde aber in Bezug auf den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen von „S-Automobile“ abgewiesen (vgl. SIS 07 11 66).

 

Das Finanzgericht (FG) führte in seinem Urteil aus, Leistender sei W gewesen. Der in den Rechnungen angegebene Sitz des Unternehmens „W-Automobile“ habe zum Zeitpunkt der Lieferungen nicht bestanden. Dem Kläger sei Vertrauensschutz hinsichtlich der Rechnungen des W zu gewähren. Vertrauensschutz werde zwar nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bislang abgelehnt (BFH-Urteile vom 8.12.1988 V R 28/84, BFHE 155, 427, BStBl II 1989, 250 = SIS 89 05 30; vom 1.2.2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941 = SIS 01 66 59). Vertrauensschutz sei aber nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 6.7.2006 Rs. C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling (Slg. 2006, I-6161, BFH/NV Beilage 2006, 454 = SIS 06 33 36) zu gewähren, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer alle Maßnahmen treffe, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder sonstigen Betrug - einbezogen seien.

 

Hinsichtlich der Lieferungen von „W-Automobile“ habe der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt. Er habe anhand der „Bescheinigungen des Finanzamts G zur Ansässigkeit der Firma W und des Bundesamts für Finanzen geprüft, ob die Firma W umsatzsteuerlich geführt“ worden sei. Ferner habe sich der Kläger den Personalausweis des W vorlegen lassen und sich von der Übereinstimmung seines Vertragspartners W und des Rechnungsausstellers überzeugt. Zudem habe ein Geschäftspartner des Klägers nochmals im Streitjahr den Firmensitz des W persönlich aufgesucht. Zwar habe der Kläger nicht für jede einzelne Lieferung überprüft, ob der Sitz noch existiert habe. Eine derartige Anforderung übersteige aber die Zumutbarkeitsgrenzen im Wirtschaftsverkehr und beeinträchtigt diesen nachhaltig.

 

Gegen dieses Urteil legten sowohl das FA als auch der Kläger Revision ein und rügen Verletzung materiellen Rechts. Der Kläger hat seine Revision mit Schriftsatz vom 9.4.2009 zurückgenommen; dem hat das FA zugestimmt.

 

Das FA ist der Ansicht, § 15 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) sehe keinen Vertrauensschutz vor; dieser ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH.

 

Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.

 

Hilfsweise beantragt er, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

 

1.

Darf das Recht zur Ausübung des Vorsteuerabzugs gemäß Art. 18 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) allein mit der Begründung versagt werden, der Steuerpflichtige verfüge nicht über eine Rechnung, die die zur Zeit der Leistungsausführung zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers enthält, wenn der Steuerpflichtige auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, dass die Anschrift bei Ausführung der Leistung nicht mehr zutreffend war?

 

 

2.

Falls die erste Frage zu verneinen ist: Stellt die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet und alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, so dass dem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, eine Verfahrensmodalität dar, die nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats ist?

 

 

3.

Falls die zweite Frage zu verneinen ist: Darf das innerstaatliche Recht die Gewährung des Vorsteuerabzugs mit der Begründung gemäß Frage 1 versagen und die Prüfung, ob dadurch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind, insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, verletzt werden, einem (gesonderten) Billigkeitsverfahren vorbehalten oder sind diese Grundsätze bereits bei der Auslegung des materiellen innerstaatlichen Rechts im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen?

 

Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen von W dürfe ihm, dem Kläger, nicht versagt werden, weil er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen habe.

 

Im Streitjahr seien die Anforderungen in Art. 22 Abs. 3 Buchst. b 5. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20.12.2001 (Rechnungsrichtlinie) an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung noch nicht in Kraft gewesen. Es könne deshalb nicht verlangt werden, dass die Rechnungen des W diese Voraussetzungen erfüllten. Gemeinschaftsrechtlich habe im Streitjahr eine Rechnung zwingend lediglich das Entgelt und den Steuerbetrag enthalten müssen.

 

Auch im nationalen Recht habe sich der Verweis in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 auf § 14 UStG 1993 lediglich auf die Legaldefinition der Rechnung in § 14 Abs. 4 UStG 1993 bezogen, nicht jedoch auf die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993. Ausreichend sei deshalb, dass - wie hier - eine Abrechnung eines Unternehmers über eine Leistung vorgelegen habe, in der Umsatzsteuer offen ausgewiesen gewesen sei.

 

Zwar seien die Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG berechtigt gewesen, zusätzliche Angaben auf der Rechnung zu verlangen. Aus dem Urteil des EuGH vom 21.4.2005 Rs. C-25/03, HE (Slg. 2005, I-3123, BFH/NV Beilage 2005, 196 = SIS 05 19 06) folge aber, dass die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug von den Mitgliedstaaten nur von zusätzlichen Rechnungsangaben abhängig gemacht werden dürfe, wenn dies erforderlich sei, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern und Steuerhinterziehungen zu verhindern. Diese Maßnahmen dürften insbesondere nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellten.

 

Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Sitz des W tatsächlich bis Mitte Dezember 1997 an der Rechnungsadresse bestanden habe. Es gehe deshalb nicht wie im Urteil des BFH vom 6.12.2007 V R 61/05 (BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695 = SIS 08 16 95) um einen Scheinsitz. Bei einer - wie hier - länger andauernden Geschäftsbeziehung könne dem Leistungsempfänger nicht zugemutet werden, sich bei jedem Leistungsbezug erneut und ohne konkreten Anlass vom Fortbestand des Sitzes des leistenden Unternehmers zu überzeugen.

 

Jedenfalls aber sei ihm, dem Kläger, der Vorsteuerabzug nach Vertrauensschutzgrundsätzen zu gewähren. Aus den Urteilen des EuGH Kittel und Recolta Recycling in Slg. 2006, I-6161, BFH/NV Beilage 2006, 454, vom 12.1.2006 Rs. C-354/03, C-355/03, C-484/03, Optigen u.a. (Slg. 2006, I-483, BFH/NV Beilage 2006, 144 = SIS 06 07 07), vom 11.5.2006 Rs. C-384/04, FTI (Slg. 2006, I-4191, BFH/NV Beilage 2006, 312 = SIS 06 24 65), vom 27.9.2007 Rs. C-409/04, Teleos u.a. (Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25 = SIS 08 00 38), vom 21.2.2008 Rs. C-271/06, Netto Supermarkt (BFH/NV Beilage 2008, 199 = SIS 08 16 63) folge, dass der Vorsteuerabzug nicht versagt werden dürfe, wenn der Steuerpflichtige die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet und alle Maßnahmen getroffen habe, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs sicherzustellen. Die Gewährung von Vertrauensschutz sei ein ungeschriebener Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung, der bei der Auslegung des materiellen Rechts und damit bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei.

 

II. Die Revision des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Über die Revision des Klägers war nach deren Rücknahme nur noch hinsichtlich der Kosten zu entscheiden.

 

Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 UStG 1993 lagen hinsichtlich der aus den streitigen Rechnungen des W geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht vor. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes können im Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

 

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1993 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

 

Gemeinschaftsrechtliche Grundlage dieser Vorschriften sind Art. 17, 18 und 22 der Richtlinie 77/388/EWG. Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ist der Steuerpflichtige befugt, „die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen“ abzuziehen, „die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden“, „soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden“. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG lautet: „Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muß der Steuerpflichtige a) über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) abziehbare Steuer eine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzen. …“ Gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG muss die Rechnung „getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung ausweisen“. Nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG legen die Mitgliedstaaten „die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann“.

 

a) Eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gehört zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Beschluss vom 31.7.2007 V B 156/06, BFH/NV 2008, 416 = SIS 08 11 64, m.w.N.; BFH-Urteil vom 1.7.2004 V R 33/01, BFHE 206, 463, BStBl II 2004, 861 = SIS 04 35 04, unter II.2.).

 

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen die Angaben im Abrechnungspapier eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen. Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein (BFH-Urteil vom 17.9.1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205 = SIS 93 04 39, unter II.2.b; BFH-Beschluss vom 31.1.2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622 = SIS 02 07 75, m.w.N.). Hierfür ist die Angabe der zutreffenden Anschrift in der Rechnung erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695 = SIS 08 16 95, unter II.3.). Denn diese ermöglicht der Finanzverwaltung zu überprüfen, ob tatsächlich der abrechnende Unternehmer den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatz ausgeführt hat.

 

Dass trotz einer fehlerhaften Anschrift der leistende Unternehmer auf andere Weise ermittelt werden kann, ist entgegen der Ansicht des Klägers für die Frage, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen, ohne Bedeutung. Denn die Angabe der richtigen Anschrift in der Rechnung dient gerade dazu, die Voraussetzungen für den Sofortabzug der Vorsteuer überprüfen zu können. Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer deshalb erst bei Vorlage einer Rechnung mit der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers zu.

 

c) Dies entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

 

aa) Gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG in der im Streitjahr geltenden Fassung legen die Mitgliedstaaten die Kriterien fest, unter denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann. Hierzu hat der EuGH entschieden: Die Mitgliedstaaten sind befugt, über die Angaben nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG hinaus zusätzliche Angaben in der Rechung zu verlangen, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer zu sichern und Steuerhinterziehungen zu verhindern. Diese Anforderungen dürfen aber nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Außerdem dürfen solche Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH-Urteile vom 14.7.1988 Rs. C-123/87, C-330/87, Jeunehomme, Slg. 1988, I-4517, UR 1989, 381 Randnrn. 16, 18; HE in Slg. 2005, I-3123, BFH/NV Beilage 2005, 196 = SIS 05 19 06 Randnrn. 78, 80, m.w.N.).

 

bb) Das Erfordernis, dass für den Vorsteuerabzug die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss, entspricht diesen Anforderungen. Dies bestätige Art. 22 Abs. 3 Buchst. b 5. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20.12.2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung (sog. Rechnungsrichtlinie) und Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Danach müssen Rechnungen „für Mehrwertsteuerzwecke“ - d.h. für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug - den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des Steuerpflichtigen und seines Kunden enthalten. Diese Regelung war zwar im Streitjahr 1998 noch nicht in Kraft, belegt aber, dass das Gemeinschaftsrecht offensichtlich davon ausgeht, dass das Erfordernis der vollständigen Adresse des Rechnungsausstellers weder über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern, noch die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

 

Die Auffassung des Klägers, es genüge eine Adresse, die es ermögliche, durch weitere Ermittlungen die zutreffende Anschrift des Unternehmers schließlich festzustellen, lässt sich weder mit dem Zweck des Art. 22 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG in der im Streitjahr geltenden Fassung noch mit dem Prinzip des Sofortabzugs der Vorsteuer vereinbaren.

 

d) Dem Kläger steht der Vorsteuerabzug aus den streitigen Rechnungen des W mangels zutreffender Rechnungsanschrift nicht zu. Denn nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 4.2.2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670 = SIS 03 22 66) hat der in den Rechnungen angegebene Sitz im Zeitpunkt der Erstellung der Rechnungen des W nicht mehr bestanden. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens stand für das FG fest, dass nur bis zu einem nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt vor dem 15.12.1997 W an der Rechnungsadresse nachweisbar geschäftlich aktiv gewesen sei. Das FG stützt sich insoweit im Wesentlichen auf die Feststellungen, dass weder der Verwalter der Immobilie, D, noch der Prüfer des Finanzamts W zu verschiedenen Zeitpunkten W in den Geschäftsräumen angetroffen haben. Zwar habe ein Geschäftspartner des Klägers diesen am 13.2.1998 vor den Geschäftsräumen getroffen. Dies schließe aber nicht aus, dass die Geschäftsräume selbst nicht mehr genutzt worden seien. Auch der Zusammenhang mit der angekündigten Prüfung durch das Finanzamt W lege den Schluss nahe, dass W die Geschäftsräume geräumt habe, um der Prüfung zu entgehen. Diese Würdigung ist möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze und bindet den Senat daher (§ 118 Abs. 2 FGO).

 

Die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht als zutreffende Anschrift nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 27.6.1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620 = SIS 96 24 01; vom 19.4.2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315 = SIS 07 28 51, unter II.C.1.a; in BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695 = SIS 08 16 95, unter II.3.c).

 

2. Die vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abziehbar.

 

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sieht § 15 UStG 1993 den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vor (BFH-Urteile in BFHE 155, 427, BStBl II 1989, 250 = SIS 89 05 30, unter II.2.; in BFH/NV 2001, 941 = SIS 01 66 59, unter II.2.c, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 30.10.2001 V B 92/01, BFH/NV 2002, 381 = SIS 02 53 80; vom 13.2.2008 XI B 202/06,

BFH/NV 2008, 1216 = SIS 08 25 37; vom 15.2.2008 XI B 180/07, BFH/NV 2008, 1169 = SIS 08 24 98; vom 12.3.2008 XI B 206/06, BFH/NV 2008, 1212 = SIS 08 25 34).

 

Hieran hält der Senat fest.

 

b) Dem steht die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Kittel und Recolta Recycling in Slg. 2006, I-6161, BFH/NV Beilage 2006, 454 nicht entgegen. Diese Entscheidung betrifft nicht - wie vorliegend - den Fall, dass die objektiven Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug fehlen und der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben gleichwohl beansprucht. Vielmehr ist nach dieser Entscheidung der Vorsteuerabzug selbst dann zu verweigern, wenn die objektiven Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zwar vorliegen, jedoch aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (Randnr. 59). Diese Rechtsprechung, der sich der Senat im Urteil in BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315 = SIS 07 28 51, unter II.C.2. angeschlossen hat, erweitert danach nicht das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich des Vertrauensschutzes, sondern begrenzt es, weil eine „betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht … nicht erlaubt“ ist (Randnr. 54).

 

3. Allerdings haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien übertragen, die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind, zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (EuGH-Urteile Netto-Supermarkt in BFH/NV Beilage 2008, 199 = SIS 08 16 63 Randnr. 18; vom 14.9.2006 Rs. C-181/04 bis 183/04, Elmeka, Slg. 2006, I-8167, BFH/NV Beilage 2007, 61 = SIS 06 39 00 Randnr. 31; FTI in Slg. 2006, I-4191, BFH/NV Beilage 2006, 312 Randnr. 29; vom 18.12.1997 Rs. C-286/94, C-340/95, C-401/95, C-47/96, Molenheide, Slg. 1997, I-7281 = SIS 98 07 51 Randnrn. 45 ff.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es dabei, dass die Mitgliedstaaten Mittel einsetzen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Gemeinschaftsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (EuGH-Urteile Netto-Supermarkt in BFH/NV Beilage 2008, 199 = SIS 08 16 63 Randnr. 19; Teleos in Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25 = SIS 08 00 38 Randnr. 52; Molenheide in Slg. 1997, I-7281 Randnr. 46). Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen aber nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist. Soweit die einschlägigen Regelungen auch dem Ziel dienen, der Steuerhinterziehung vorzubeugen, rechtfertigt dies mitunter hohe Anforderungen an den Steuerpflichtigen (EuGH-Urteil Netto-Supermarkt in BFH/NV Beilage 2008, 199 = SIS 08 16 63 Randnr. 22).

 

a) Grundsätze des Vertrauensschutzes aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalles können nach nationalem Recht nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung nach §§ 16, 18 UStG 1993, sondern nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO Berücksichtigung finden.

 

Dem steht das Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats (EuGH-Urteil vom 15.3.2007 Rs. C-35/05, Reemtsma, Slg. 2007, I-2425, BFH/NV Beilage 2007, 293 = SIS 07 10 88 Randnr. 40, m.w.N.; vgl. auch EuGH-Urteil vom 19.9.2000 Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel, Slg. 2000, I-6973, BFH/NV Beilage 2001, 33 = SIS 00 12 77 Randnrn. 65, 66, Leitsatz 2 zur Berichtigung von zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer).

 

b) Die Entscheidung nach § 163 AO ist zwar grundsätzlich eine Ermessensentscheidung (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 Gms-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603 = SIS 72 03 54 zu § 131 der Reichsabgabenordnung; BFH-Urteil vom 21.8.1997 V R 47/96, BFHE 183, 304, BStBl II 1997, 781 = SIS 97 22 87), die im finanzgerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 102 FGO). Erfordern aber gemeinschaftsrechtliche Regelungen eine Billigkeitsmaßnahme, ist das in § 163 AO eingeräumte Ermessen des FA auf Null reduziert (BFH-Urteil vom 30.7.2008 V R 7/03, BFHE 223, 372, BFH/NV 2009, 438 = SIS 09 03 42, unter II.5.; vgl. auch BFH-Urteil vom 8.3.2001 V R 61/97, BFHE 194, 517, BStBl II 2004, 373 = SIS 01 08 84, unter II.5.). Macht der Steuerpflichtige - wie hier - Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Festsetzungsverfahren geltend, wird die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden sein.

 

4. Liegen die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG 1993 wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kann im Billigkeitsverfahren gleichwohl ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug nach den Grundsätzen des EuGH in den Urteilen Teleos in Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25 = SIS 08 00 38 und Netto-Supermarkt in BFH/NV Beilage 2008, 199 = SIS 08 16 63 in Betracht kommen, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. Im Billigkeitsverfahren könnte auch dem vom Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, dass im vorliegenden Verfahren ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum zwischen der Aufgabe des in der Rechnung genannten Sitzes und der Ausstellung der Rechnung liegt. Eine pauschale „Karenzzeit“, in der das Vertrauen des Rechnungsempfängers auf das Fortbestehen des Sitzes des Rechnungsausstellers geschützt wird, kommt aus Gründen der Normenklarheit im Tatbestand des § 15 Abs. 1 UStG 1993 und damit im Festsetzungsverfahren nicht in Betracht.

 

5. Ob dem Kläger aus Vertrauensschutzgesichtspunkten der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, kann der Senat aus den o.g. Gründen im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden. In einem Billigkeitsverfahren wäre u.a. zu klären, ob es sich um Barkäufe gehandelt hat, da an die Sorgfalts- und Nachweispflichten des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers bei einem Barkauf hochwertiger PKW hohe Anforderungen zu stellen sind (BFH-Urteil vom 15.7.2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81 = SIS 05 04 39, unter II.2.b; BFH-Beschlüsse vom 12.7.2006 V B 213/05, BFH/NV 2006, 2139 = SIS 06 42 25, jeweils zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung; vom 3.8.2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368 = SIS 08 01 76). Es wäre ggf. auch zu klären, worin der Vertrauenstatbestand zu sehen sein könnte. Auf die Bestätigung des Finanzamts G vom 1.7.1997, in der als Adresse des W eine von der Rechnungsadresse abweichende Anschrift in H genannt wird, wird sich ein Vertrauen des Klägers an das Bestehen des Sitzes am X-Ring in W jedenfalls nicht stützen lassen. Auch das Treffen des Geschäftspartners des Klägers mit W am 13.2.1998 kann beim Kläger kein Vertrauen gebildet haben, weil der Sitz des W zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr bestanden hatte. Im Billigkeitsverfahren wird ggf. auch zu klären sein, wie und wann der Kläger sich im Jahr 1997 vom Sitz des W überzeugt hat und wie das an W gerichtete Schreiben des damaligen BfF in den Besitz des Klägers gelangt ist. Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte dürften am Vorliegen der Voraussetzungen eines Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen erhebliche Zweifel bestehen.