Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.11.2015 - 5 K 5187/15
insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als das Finanzgericht
den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Firma KB gewährt hat;
im Übrigen (hinsichtlich der Rechnungen der Firma HT) wird die
Revision des Beklagten als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.
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I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus
Rechnungen der Firmen HT und KB.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine juristische Person in der Rechtsform einer
GmbH, ihr Unternehmensgegenstand ist die Erbringung von
Dienstleistungen für Industrieunternehmen jeder Art.
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In 2001 (Streitjahr) machte die
Klägerin den Vorsteuerabzug aus zwei Rechnungen der HT
über Trockenbauarbeiten (Rechnung Nr. 1709 vom 30.8.2001:
29.500 DM zuzüglich 4.730 DM Umsatzsteuer sowie Rechnung Nr.
1718 vom 14.9.2001: 5.800 DM zuzüglich 800 DM Umsatzsteuer)
geltend. Außerdem beanspruchte sie den Vorsteuerabzug aus
einer Rechnung der KB vom 26.01.2001 über
Gerüstbauleistungen (70.500 DM zuzüglich 11.280 DM
Mehrwertsteuer).
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Nachdem der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Klägerin
zunächst antragsgemäß veranlagt hatte, ordnete es
eine Außenprüfung an. Im Rahmen dieser
Außenprüfung beanstandete der Prüfer unter Tz 20
seines Berichts vom 04.07.2006, dass hinsichtlich der Rechnungen
der HT sowohl die Aufmaße als auch die Leistungsbeschreibung
fehlten. Zudem habe ein Bauvertrag nicht vorgelegt werden
können. Ein Vorsteuerabzug scheidet somit mangels hinreichend
konkreter Leistungsbeschreibung aus. Unter Tz 21 seines Berichts
führte der Prüfer aus, dass die Rechnungsausstellerin
(KB) als Scheinunternehmen enttarnt sei. Das Amtsgericht NB (AG)
habe den Inhaber der Firma B mit Urteil vom 21.8.2003 wegen
Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt. Danach sollte B
- nach dem Willen seiner unbekannten Hintermänner - einen auf
seinen Namen lautenden wirtschaftlich existenten Gewerbebetrieb
vortäuschen, um die Einnahmen dieser Personen aus dem
organisierten Einsatz illegaler Arbeitskolonnen zu verschleiern.
Hierzu habe er Blankobriefbögen in den Geschäftsverkehr
gebracht, die von den Hintermännern zur Erstellung von
Scheinrechnungen verwandt worden seien.
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B bestreite, die
streitgegenständlichen Rechnungen ausgestellt zu haben, die
Unterschrift auf den Rechnungen sei ihm nicht zuzuordnen. Im
Steuerstrafverfahren habe der Geschäftsführer der
Klägerin über seinen Rechtsanwalt erklärt, dass die
Werkleistungen aufgrund mündlicher Vereinbarungen zwischen ihm
und unbekannten Personen erbracht worden seien. Die Klägerin
habe die Originalquittung nicht vorgelegt, den Sachverhalt
hinsichtlich der Entstehung und Abwicklung der
Geschäftsbeziehung nicht aufgeklärt und den
tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht benannt. Nachweise
dazu, dass und in welchem Umfang Leistungen erbracht worden seien,
lägen nicht vor. Der Hinweis auf mündlich geschlossene
Verträge reiche nicht aus. Die Klägerin sei allerdings im
Besitz von Kopien der Anmeldung der KB zur Handwerksrolle, der
Gewerbeanmeldung, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA sowie
von Bestätigungen der Krankenkasse gewesen.
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Den Feststellungen der Betriebsprüfung
folgend erließ das FA am 07.09.2006 einen geänderten
Umsatzsteuerbescheid 2001. Den dagegen eingelegten Einspruch wies
das FA zurück (Einspruchsentscheidung vom 22.02.2012). In dem
anschließenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG)
machte das FA geltend, der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der HT
scheitere auch daran, dass die Rechnungen keine Angaben zum
Leistungszeitpunkt enthielten.
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Das FG gab der Klage hinsichtlich des
revisionsbefangenen Streitjahres statt. Das FA habe den
Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der KB und HT zu Unrecht versagt.
Die Leistungsbeschreibung genüge den gesetzlichen
Anforderungen. Der Rechnung von KB lasse sich mit hinreichender
Deutlichkeit entnehmen, über welche Leistungen abgerechnet
worden sei, da sie sich auf Gerüstbauleistungen im
Zusammenhang mit einem konkret bezeichneten Bauvorhaben beziehe.
Auch in den Rechnungen der HT sei ein individualisiertes
Bauvorhaben und ein konkretes Gewerk bezeichnet, sodass der
Leistungsgegenstand nachprüfbar festgestellt werden
könne.
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Dass in den Rechnungen ein genauer
Leistungszeitpunkt nicht genannt sei, stehe der Anerkennung
des Vorsteuerabzugs nicht entgegen. Der Senat habe keinen Anlass
daran zu zweifeln, dass die Rechnungsdaten mit dem Zeitpunkt des
Abschlusses der ausgewiesenen Dienstleistungen
übereinstimmten. Derartiges habe auch das FA nicht geltend
gemacht.
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Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der KB
könne auch nicht deswegen versagt werden, weil der Inhaber der
Firma B nicht der Leistende gewesen sei. Die Klägerin sei
gutgläubig gewesen und könne sich daher auf
Vertrauensschutz berufen. Der Gutglaubensschutz könne schon
deshalb nicht versagt werden, weil das FA keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass die Klägerin
Kenntnis von der Unrichtigkeit der Rechnungen hatte oder hätte
haben können. Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers
sei die Klägerin im Besitz von Kopien der Anmeldung der Firma
zur Handwerksrolle, der Gewerbeanmeldung, einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie von Bestätigungen der
Krankenkasse gewesen. Die Prozessbevollmächtigte habe im
Termin zur mündlichen Verhandlung darüber hinaus
erklärt, dass ein Vorarbeiter der Klägerin (Herr MJ), den
Kontakt zur Firma B hergestellt habe, da er Herrn B von einer
anderen Baustelle kannte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass
nicht die Rechnungsausstellerin KB, sondern fremde Dritte die
Leistungen erbrachten, habe das FA nicht genannt. Der bloße
Umstand, dass die Rechnungen in bar beglichen wurden, genüge
insoweit nicht.
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Mit der Revision rügt das FA
Verfahrensfehler und macht sinngemäß die Verletzung
materiellen Rechts geltend.
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Das FG habe es verfahrenswidrig
unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich des Leistungszeitpunkts
der ausgeführten Arbeiten hinreichend zu erforschen (§ 76
Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zu welchem
Zeitpunkt die Leistungen ausgeführt worden seien, habe weder
zum Zeitpunkt der Klageerhebung festgestanden noch sei dies vom FG
festgestellt worden. Allein aus der Tatsache, dass die Rechnungen
ein Rechnungsdatum trügen, lasse sich nicht ableiten, dass
dieses Rechnungsdatum mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der
ausgewiesenen Dienstleistung übereinstimme. Diese unterlassene
Sachaufklärung stelle auch eine Verletzung des § 96 Abs.
1 und Abs. 2 FGO dar. Soweit das FG zu der Überzeugung gelangt
sei, dass die jeweiligen Rechnungsdaten mit dem jeweiligen
Abschluss der Dienstleistungen identisch seien, beruhe diese
Annahme auf einer Unterstellung und nicht auf ermittelten
Tatsachen. Das Urteil stehe im Widerspruch zum Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.12.2008 - XI R 62/07 (BFHE 223,
535, BStBl II 2009, 432 = SIS 09 07 00).
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Hinsichtlich der Rechnung der KB sei die
Leistungsbeschreibung unzureichend. Diese Rechnung enthalte
für das Bauvorhaben X lediglich die Angabe von drei
Standorten, an denen „Gerüstbauleistungen“
erbracht und pauschal abgerechnet worden seien. Entsprechend den
Ausführungen des FG Hamburg (Beschluss vom 21.8.2015 - 2 V
154/15, BB 2015, 2581 = SIS 15 25 02) erfordere eine hinreichende
Leistungsbeschreibung bei Gerüstbauarbeiten detaillierte
Angaben zum Ort des Bauvorhabens sowie genaue Bezeichnungen der
einzelnen Arbeiten. Erforderlich seien Aussagen zum Aufmaß,
den verbauten Elementen und der genauen Tätigkeit.
Darüber hinaus enthalte die Rechnung keine Angaben zum
Abrechnungszeitraum.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG vom
24.11.2015 - 5 K 5187/15 insoweit aufzuheben, als das FG der Klage
stattgegeben hat (Umsatzsteuer 2001) und die Klage insgesamt
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die Vorentscheidung und
trägt ergänzend vor: Das FG habe nicht gegen die
Sachaufklärungspflicht verstoßen, da es keine Zweifel
daran gehabt habe, dass die Rechnungsdaten mit dem Zeitpunkt des
Abschlusses der ausgewiesenen Dienstleistungen
übereinstimmten. Zudem sei der vermeintliche Verstoß
nicht gerügt worden. Es liege auch kein Verstoß gegen
den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 FGO) vor, da das FG
den Akteninhalt lediglich abweichend von der Ansicht des FA
gewürdigt habe. Eine Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 223,
535, BStBl II 2009, 432 = SIS 09 07 00 liege nicht vor, das Urteil
weiche auch nicht von der Entscheidung des FG Hamburg in BB 2015,
2581 = SIS 15 25 02 ab.
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II. Die Revision des FA ist teilweise
begründet. Soweit das FG den Vorsteuerabzug aus der Rechnung
der KB vom 26.01.2001 bejaht hat, ist das Urteil rechtsfehlerhaft.
Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Hinsichtlich des
Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der HT hat das FG hingegen den
Vorsteuerabzug zu Recht bejaht, sodass die Revision insoweit
zurückzuweisen ist (§ 126 Abs. 2 FGO).
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1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung
(UStG) kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14
UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge
abziehen. Gemeinschaftsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift ist
im Streitjahr Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG). Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst.
a dieser Richtlinie ist der Steuerpflichtige befugt, „die
geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für
Gegenstände und Dienstleistungen“ abzuziehen,
„die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert
wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht
werden“.
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Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt
nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der
Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte
Rechnung besitzt. Die dem Unternehmer erteilte Rechnung muss den
Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen (BFH-Urteil vom
02.09.2010 - V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235 = SIS 10 36 34, unter II.2.). Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung
hat daher u.a. Angaben
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- zum leistenden Unternehmer (§ 14
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG),
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- über den Umfang und die Art der
sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) sowie
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- den Zeitpunkt der Lieferung oder
sonstigen Leistung zu enthalten, sofern dieser Zeitpunkt feststeht
und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
(§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG).
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2. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der KB
scheitert an der fehlenden Angabe des leistenden Unternehmers, da
feststeht, dass die Leistungen nicht von der Rechnungsausstellerin
erbracht wurden.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer
grundsätzlich nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und
leistender Unternehmer identisch sind (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom
14.2.2019 - V R 47/16, BFHE 264, 76 = SIS 19 06 16, sowie
BFH-Urteile vom 10.9.2015 - V R 17/14, BFH/NV 2016, 80 = SIS 15 28 64; vom 12.08.2009 - XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259 = SIS 10 01 90).
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Diesem Rechnungserfordernis entspricht die
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),
der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es
ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten
wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten
Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen
(BFH-Urteil in BFHE 264, 76 = SIS 19 06 16, Leitsatz. EuGH-Urteil
Geissel und Butin vom 15.11.2017 - C-374/16 und C-375/16,
EU:C:2017:867, Rz 42). Denn die obligatorischen Rechnungsangaben
(Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - )
sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung
der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts
zu kontrollieren (vgl. EuGH-Urteile Geissel und Butin,
EU:C:2017:867, Rz 41; Barlis 06 vom 15.09.2016 - C-516/14,
EU:C:2016:690, Rz 27).
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In der Rechnung ist somit derjenige anzugeben,
dem die beschriebene Leistung zuzurechnen ist. Wer bei einem Umsatz
als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus
den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender
ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen
Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst
ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen
lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen
zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob
der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen
Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei
Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist
(BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 80 = SIS 15 28 64, Rz 32, sowie in
BFH/NV 2010, 259 = SIS 10 01 90, Rz 31, m.w.N., und vom 12.05.2011
- V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541 = SIS 11 26 46, Rz 16, m.w.N.).
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Leistender kann auch ein Strohmann sein. Tritt
jemand im Rechtsverkehr (als sog. „Strohmann“)
im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der -
aus welchen Gründen auch immer - nicht selbst als berechtigter
oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will
(sog. „Hintermann“), ist zivilrechtlich
grundsätzlich nur der „Strohmann“ aus dem
Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend
sind dem „Strohmann“ Leistungen zuzurechnen, die
der „Hintermann“ berechtigterweise im Namen des
Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (ständige
Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 26.6.2003 - V R 22/02, BFH/NV 2004,
233 = SIS 04 05 21, unter II.1.b aa; in BFH/NV 2010, 259 = SIS 10 01 90, Rz 32, m.w.N., und in BFH/NV 2011, 1541 = SIS 11 26 46, Rz
20, m.w.N.).
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Die Feststellung, ob Rechnungsaussteller und
Leistender identisch sind, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und
ist im Wesentlichen Ergebnis einer tatsächlichen
Würdigung. Der BFH kann solche Tatsachenwürdigungen nur
daraufhin überprüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei
zustande gekommen sind und mit den Denkgesetzen und den allgemeinen
Erfahrungssätzen im Einklang stehen (BFH-Urteile vom 4.9.2003
- V R 10/02, BFHE 203, 389, BStBl II 2004, 627 = SIS 03 51 76,
unter II.3., und vom 7.7.2005 - V R 60/03, BFH/NV 2006, 139 = SIS 06 03 43, unter II.1.b cc).
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b) Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze scheitert der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der
KB. Die streitgegenständliche Rechnung vom 26.1.2001 weist als
Aussteller das Einzelunternehmen KB aus, dieses war jedoch nicht
der leistende Unternehmer. Denn es bestand keinerlei
Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der
Rechnungsausstellerin (KB), das Gegenstand einer
umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehung hätte sein
können. KB hat weder direkt noch über einen
rechtsgeschäftlichen Vertreter zivilrechtliche
Vertragsbeziehungen mit der Klägerin unterhalten.
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aa) Nach den Feststellungen des FG sind die
Werkleistungen aufgrund mündlicher Vereinbarungen zwischen dem
Geschäftsführer der Klägerin und unbekannten
Personen erbracht worden. Aus dem vom FG in Bezug genommenen
Strafurteil des AG ergibt sich darüber hinaus, dass B im
Januar 2000 auf Veranlassung unbekannter Hintermänner unter
der KB ein Gewerbe für Gerüstbau, Holz- und Bautenschutz
anmeldete und sich beim FA als Einzelunternehmer führen
ließ. Dabei sollte er nach dem Willen seiner unbekannten
Hintermänner gegen eine monatliche
„Belohnung“ einen auf seinen Namen lautenden
Gewerbebetrieb vortäuschen. Vor diesem Hintergrund wurden
unter dem Namen der KB gegenüber diversen Firmen auch im
Streitjahr 2001 Scheinrechnungen mit offenem Ausweis der
Umsatzsteuer gestellt. Dass B keinerlei Geschäftsbeziehungen
zur Klägerin unterhielt, hat er durch sein Schreiben vom
03.05.2005 an das FA bestätigt.
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bb) Eine Rechtsbeziehung zu KB ergibt sich
auch nicht (mittelbar) über Vertretungsgrundsätze.
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Eine wirksame Stellvertretung i.S. des §
164 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) scheitert
bereits daran, dass weder festgestellt noch vorgetragen wurde, B
habe den (unbekannt gebliebenen) Hintermännern durch Vollmacht
(§ 167 Abs. 1, § 166 Abs. 2 BGB) Vertretungsmacht
eingeräumt, in seinem Namen Rechtsgeschäfte
abzuschließen. Diese handelten somit als Vertreter ohne
Vertretungsmacht (§ 179 BGB). Aus den mündlich mit den
Hintermännern geschlossenen Verträgen werden die
vermeintlich Vertretenen (hier: KB) nicht berechtigt oder
verpflichtet, es sei denn, sie genehmigten diese Verträge.
Mangels Kenntnis des B von den mit der Klägerin mündlich
geschlossenen Verträgen sind diese auch nicht durch dessen
Genehmigung wirksam geworden. B musste auch nicht wissen, dass
andere unter seinem Namen auftreten, sodass auch das Handeln der
Hintermänner der KB nicht nach den Grundsätzen einer
Anscheins- oder Duldungsvollmacht zugerechnet werden kann (vgl.
dazu Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl.,
§ 172 Rz 8 und Rz 11).
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Dass B die Blankobriefbögen seiner
Scheinfirma KB in den Geschäftsverkehr gebracht und damit an
der Erstellung der Scheinrechnungen mitgewirkt hat, kann nach der
Senatsrechtsprechung zwar dazu führen, dass er die
ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 Satz 2 UStG
schuldet (BFH-Urteil vom 7.4.2011 - V R 44/09, BFHE 234, 430, BStBl
II 2011, 954 = SIS 11 27 67), macht ihn aber nicht zum Leistenden
der in Rechnung gestellten Gerüstbauarbeiten.
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cc) Nachdem es bereits an einer
Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und der KB fehlt, ist
es nicht entscheidungserheblich, ob das von B angemeldete
Einzelunternehmen KB ein von unbekannten Hintermännern
vorgeschobener „Strohmann“ war und ob in diesem
Fall das Strohmanngeschäft nur zum Schein abgeschlossen
wurde.
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dd) Diesem Ergebnis entspricht auch die
Rechtsprechung des Senats, wonach der Vorsteuerabzug nicht auf
Grund einer Rechnung geltend gemacht werden kann, in der sich der
abrechnende (leistende) Unternehmer eines fremden Namens bedient
hat, ohne dass aus der Rechnung der (wirklich) leistende
Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar bestimmt werden
kann. Dies gilt auch dann, wenn der Abrechnende bereits bei der
Leistungsbewirkung unter dem fremden Namen aufgetreten ist
(BFH-Urteil vom 17.9.1992 - V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II
1993, 205 = SIS 93 04 39, Leitsatz).
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c) Ob - wie das FG auf S. 6 und 7 seines
Urteils entschieden hat - Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im
Streitfall eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163,
227 der Abgabenordnung (AO) rechtfertigen, ist nach ständiger
Rechtsprechung im vorliegenden Festsetzungsverfahren nicht zu
entscheiden.
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aa) Vertrauensschutz kann aufgrund besonderer
Verhältnisse des Einzelfalls nach nationalem Recht nicht im
Rahmen der Steuerfestsetzung nach §§ 16, 18 UStG, sondern
nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß
§§ 163, 227 AO gewährt werden (vgl. zuletzt
BFH-Urteile in BFHE 264, 76 = SIS 19 06 16, unter II.3.a, Rz 30,
sowie vom 22.07.2015 - V R 23/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914
= SIS 15 19 48, Rz 31 f.; in BFH/NV 2016, 80 = SIS 15 28 64; vom
30.04.2009 - V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744 = SIS 09 21 18; in BFH/NV 2010, 259 = SIS 10 01 90, sowie vom 8.7.2009 - XI
R 51/07, BFH/NV 2010, 256 = SIS 10 01 88). Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der EuGH-Urteile Mahagebén und
Dávid vom 21.06.2012 - C-80/11 und C-142/11 (EU:C:2012:373,
BFH/NV 2012, 1404 = SIS 12 19 39), Maks Pen vom 13.2.2014 - C-18/13
(EU:C:2014:69) und Bonik vom 6.12.2012 - C-285/11 (EU:C:2012:774),
in denen das Recht auf Vorsteuerabzug nicht durch
Vertrauensschutzgesichtspunkte erweitert, sondern begrenzt wurde
(BFH-Urteil in BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914 = SIS 15 19 48, Rz
33 ff.).
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bb) Soweit der XI. Senat des BFH Zweifel an
der Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten im
Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß
§§ 163, 227 AO geäußert hat (Vorlagebeschluss
vom 6.4.2016 - XI R 20/14, BFHE 254, 152 = SIS 16 13 89, zweite
Vorlagefrage; BFH-Beschluss vom 16.5.2019 im Aussetzungsverfahren
XI B 13/19, BFH/NV 2019, 1043 = SIS 19 08 97, vierter Leitsatz)
begründen diese Zweifel keine zur Anrufung des Großen
Senats führende Divergenz i.S. von § 11 Abs. 2 FGO.
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Beantwortet ein Senat im Aussetzungsverfahren
aufgrund summarischer Beurteilung eine bestimmte Rechtsfrage
anders, als es der Rechtsauffassung des erkennenden Senats
entspricht, verpflichtet dies nach ganz herrschender Auffassung
nicht zur Vorlage an den Großen Senat des BFH nach § 11
Abs. 2 FGO (BFH-Beschluss vom 20.10.2010 - II B 23/10, BFH/NV 2011,
63 = SIS 10 39 92; Sunder-Plassmann in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 11 FGO Rz 30, m.w.N.;
Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 11 Rz
5, m.w.N.; Müller, AO-Steuerberater 2011, 49 ff., 53).
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Dasselbe gilt für Vorlagebeschlüsse
an den Großen Senat, das Bundesverfassungsgericht oder - wie
im Streitfall - an den EuGH (Vorlagebeschluss an den EuGH vom
13.11.2002 - I R 13/02, BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795 = SIS 03 19 24, unter II.3. a.E.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 11 FGO Rz 3 a.E.; Sunder-Plassmann,
a.a.O., § 11 FGO Rz 28a, m.w.N.; Gräber/Teller, a.a.O.,
§ 11 Rz 8), da im Rahmen eines Vorlagebeschlusses nicht
abschließend über die Rechtsfrage entschieden wird (vgl.
BFH-Beschlüsse vom 21.03.2018 - I B 63/17, BFH/NV 2018, 835 =
SIS 18 08 53, sowie vom 23.04.2009 - X B 229/08, betreffend
Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH).
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3. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
Vorsteuerabzug hinsichtlich der streitgegenständlichen
Rechnungen der HT nicht an einer unzureichenden
Leistungsbeschreibung scheitert.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung muss die
Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die
Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der
Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt
sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht
nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die
abgerechnet worden ist, ermöglichen. Was zur Erfüllung
dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteile vom 01.03.2018 - V
R 18/17, BFHE 261, 187, HFR 2018, 987 = SIS 18 07 77, unter II.2.;
vom 16.01.2014 - V R 28/13, BFHE 244, 126, BStBl II 2014, 867 = SIS 14 10 28, unter II.1.b; BFH-Urteile vom 10.11.1994 - V R 45/93,
BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395 = SIS 95 09 42, unter II.2.a; vom
08.10.2008 - V R 59/07, BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218 = SIS 08 44 50, unter II.2.a).
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Dem entspricht, dass es der EuGH auf der
Grundlage des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL zwar für erforderlich
erachtet, den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen zu
präzisieren, dies bedeute jedoch nicht, dass die konkreten
erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden
müssen. Da die Rechnungsangaben es den Steuerverwaltungen
ermöglichen sollen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer
und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren,
sei im Lichte dieses Zwecks zu prüfen, ob die jeweiligen
Rechnungen den Anforderungen von Art. 226 MwStSystRL entsprechen
(EuGH-Urteil Barlis 06, EU:C:2016:690, Rz 26 f.). Die Bezeichnung
von erbrachten Dienstleistungen als „juristische
Dienstleistungen“ decke ein (zu) breites Spektrum von
Dienstleistungen ab und sei daher nicht hinreichend präzise
(EuGH-Urteil Barlis 06, EU:C:2016:690, Rz 28).
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b) Im Streitfall hat das FG angesichts der
Besonderheiten des Streitfalls zu Recht festgestellt, dass die
Leistungsbeschreibung in den streitbefangenen Rechnungen eine
eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen
ermögliche, da in den Rechnungen von HT ein individualisiertes
Bauvorhaben und ein konkretes Gewerk bezeichnet worden seien.
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Diese Würdigung des FG ist aufgrund der
tatsächlichen Feststellungen möglich und
verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen
Erfahrungssätze, sodass der BFH gemäß § 118
Abs. 2 FGO an sie gebunden ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 176, 472,
BStBl II 1995, 395 = SIS 95 09 42, unter II.2.c, sowie vom
12.12.1996 - V R 16/96, BFH/NV 1997, 717, unter II.2.).
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Im Streitfall erschöpft sich die
Leistungsbeschreibung nicht lediglich in einer
Tätigkeitsangabe, sondern beinhaltet darüber hinaus
konkrete Angaben zum Ort der Leistungserbringung und erlaubt daher
nicht nur Rückschlüsse auf die Steuerpflicht, sondern
ermöglicht der Finanzverwaltung auch eine
Überprüfung der erbrachten Leistungen. Hierin
unterscheidet sich der Streitfall insbesondere von dem im Beschluss
vom 5.2.2010 - XI B 31/09 (BFH/NV 2010, 962 = SIS 10 12 68)
entschiedenen Fall, wonach allgemeine Bezeichnungen wie
„Trockenbauarbeiten“,
„Fliesenarbeiten“ und
„Außenputzarbeiten“ allein nicht den
Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum
Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung genügen. Durch derartige
Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen
Leistungen (in einer anderen Rechnung) nicht ausgeschlossen.
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4. Entgegen der Auffassung des FA scheitert
der Vorsteuerabzug auch nicht an der fehlenden Angabe des
Leistungszeitpunkts.
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a) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
hinsichtlich der Angabe des Leistungszeitpunkts (§ 14 Abs. 4
Satz 1 Nr. 6 UStG) die gemeinschaftsrechtliche Regelung in Art. 22
Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG zu berücksichtigen
war. Darüber hinaus sieht § 31 Abs. 4 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vor, dass als Zeitpunkt
der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben
werden kann, in dem die Leistung ausgeführt wird. Wie der
Senat bereits im Urteil in BFHE 261, 187, HFR 2018, 987 = SIS 18 07 77 entschieden hat, kann sich die Angabe des Kalendermonats als
Leistungszeitpunkt unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben
aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den
Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist,
dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung
ausgestellt wurde (BFH-Urteil in BFHE 261, 187, HFR 2018, 987 = SIS 18 07 77, Leitsatz).
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b) Im Streitfall hatte das FG keinen Zweifel
daran, dass die Rechnungsdaten mit dem Zeitpunkt des Abschlusses
der ausgewiesenen Dienstleistungen übereinstimmen und daher
entschieden, die fehlende Angabe des genauen Leistungszeitpunkts
stehe dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Diese Auffassung
entspricht im Ergebnis der Rechtsprechung des Senats in BFHE 261,
187, HFR 2018, 987 = SIS 18 07 77. Die streitgegenständlichen
Rechnungen sind am 30.8.2001 und am 14.09.2001 (HT) ausgestellt
worden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass es sich bei den
erbrachten Trockenbau- und Gerüstbauarbeiten um
Werklieferungen oder -leistungen handelt, die im Zeitpunkt der
Abnahme erbracht („bewirkt“) werden (EuGH-Urteil
Budimex vom 02.05.2019 - C-224/18, EU:C:2019:347; BFH-Urteil vom
9.11.2006 - V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285 = SIS 07 07 86, Rz 51; Stadie, UStG, 3. Aufl., § 13 Rz 13). Im Hinblick
darauf, dass die hierfür geschuldete Vergütung im
Zeitpunkt der Abnahme fällig wird (§ 641 BGB) und die
Rechnungserteilung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abnahme
als branchenüblich anzusehen ist, folgt damit aus dem
Ausstellungsdatum der Rechnung die Leistungserbringung im
Kalendermonat der Rechnungserteilung (hier: August 2001 und
September 2001). Die Angabe des Ausstellungsdatums ist mithin als
Angabe i.S. von § 31 Abs. 4 UStDV anzusehen.
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c) Ohne Erfolg bringt das FA insoweit vor, das
FG habe keine (konkreten) Feststellungen zu den jeweiligen
Leistungszeitpunkten getroffen. Abgesehen davon, dass das FG den
Sachverhalt dahingehend gewürdigt hat, dass die Rechnungsdaten
mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der ausgewiesenen
Dienstleistungen übereinstimmen, ist es nach der o.g.
Senatsrechtsprechung nicht erforderlich, dass taggenaue
Feststellungen zum Leistungszeitpunkt getroffen werden, wenn - wie
im Streitfall - nach Würdigung der Umstände des
Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistungserbringung im
Abrechnungsmonat erfolgte.
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d) Wie der Senat bereits im Urteil in BFHE
261, 187, HFR 2018, 987 = SIS 18 07 77 (unter II.3.b dd, Rz 30)
entschieden hat, liegt hierin keine Abweichung vom Urteil des XI.
Senats in BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432 = SIS 09 07 00.
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5. Die vom FA erhobenen Verfahrensrügen
sind unbegründet.
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a) Zu Unrecht rügt das FA einen
Verstoß des FG gegen die Aufklärungspflicht (§ 76
Abs. 1 FGO). Abgesehen davon, dass das FG den Sachverhalt nicht
weiter aufklären musste, weil es - zu Recht - davon
ausgegangen ist, dass der Leistungszeitpunkt dem Zeitpunkt der
Rechnungsausstellung entsprach, berücksichtigt das FA nicht,
dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht mehr
geltend gemacht werden kann, wenn ein Beteiligter hierauf i.S. von
§ 295 der Zivilprozessordnung (i.V.m. § 155 Satz 1 FGO)
verzichtet hat. Ein solcher Verzicht ist nicht nur im Falle einer
ausdrücklichen Verzichtserklärung, sondern auch dann
anzunehmen, wenn der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung
zur Sache verhandelt hat, ohne den Verfahrensmangel zu rügen
(Senatsbeschluss vom 7.2.2018 - V B 105/17, BFH/NV 2018, 536 = SIS 18 02 99, Rz 12; BFH-Beschluss vom 21.5.2014 - I B 97/13, BFH/NV
2014, 1555 = SIS 14 24 54, Leitsatz und Rz 3). Nach dem Protokoll
der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2015 ist eine derartige
Rüge nicht erfolgt.
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b) Das FA hat auch keinen Verstoß gegen
den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO)
dargelegt. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus
dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum
Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des
Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen
den klaren Inhalt der Akten liegt insbesondere dann vor, wenn das
FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in
die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen,
unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen
Sachverhalt zugrunde legt, der dem protokollierten Vorbringen der
Beteiligten nicht entspricht (z.B. BFH-Urteil vom 7.7.2011 - V R
53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218 = SIS 11 34 10). Das FG
hat jedoch ausweislich des Tatbestandes seines Urteils den Inhalt
der Akten und das Vorbringen des FA hinsichtlich des fehlenden
Leistungszeitpunkts berücksichtigt. Dass es den Akteninhalt
nicht entsprechend den Vorstellungen des FA gewürdigt hat oder
die Würdigung aus der Sicht des FA fehlerhaft erscheint,
begründet keinen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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