Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts München vom 20.5.2014 2 K 875/11 = SIS 14 22 67 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt
der Beklagte.
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I. Streitig ist im Revisionsverfahren, ob
der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) zu
Recht eine abweichende Steuerfestsetzung aus
Billigkeitsgründen abgelehnt hat.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) erzielt steuerpflichtige Umsätze aus der
Lagerung, Kommissionierung und Verteilung von Gütern aller
Art. Gesellschafter der Klägerin sind A und P.K. Mit ihrer
Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (2006) machte
die Klägerin u.a. abziehbare Vorsteuerbeträge aus zwei
Rechnungen der Fa. H (Prag/Tschechien) vom 5.12.2005 und 11.1.2006
über die Lieferung von Nickel-Kathoden zum Preis von
249.674,99 EUR zzgl. 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 39.948
EUR und 258.022,57 EUR zzgl. 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von
41.283,61 EUR geltend. Auf den Rechnungen ist eine Steuernummer mit
einer vierstelligen Ziffernfolge im dritten Ziffernblock angegeben.
Die Rechnungen enthalten den Hinweis, dass die Verladung im Lager N
(Inland) bei der Fa. M nur in Absprache mit dem Mitarbeiter J
erfolgen dürfe.
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Mit Schreiben vom 3.3.2008 teilte das FA X
dem beklagten FA mit, dass die Fa. H keine
Geschäftstätigkeit ausgeübt und niemals
Verfügungsmacht über die angeblich an die Klägerin
gelieferten Waren gehabt habe. Die streitgegenständlichen
Rechnungen seien deshalb zu Unrecht ausgestellt worden. Das FA X
legte dazu Niederschriften über die Beschuldigtenvernehmung
von Frau B, der Geschäftsführerin der Fa. H, vom
17.11.2006 und über die Zeugenvernehmung von A.K., dem
Geschäftsführer der Klägerin, vom 8.11.2007,
vor.
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Im Rahmen der daraufhin von der
Steuerfahndungsstelle des FA durchgeführten
Ermittlungsmaßnahmen wurde festgestellt, dass die Waren von
einer niederländischen Spedition ab dem Lager der Fa. M in N
(Inland) direkt zum Abnehmer nach Italien transportiert wurden. Die
Klägerin stellte die Lieferungen dem italienischen Abnehmer in
Rechnung, der diese per Überweisung bezahlte. Die
Klägerin überwies die Rechnungsbeträge auf das auf
den Rechnungen angegebene Konto einer Schweizer Bank.
Feststellungen zu einem Herrn J konnten nicht getroffen werden. Ein
Mitarbeiter der Fa. M sagte als Zeuge aus, dass er einen Herrn J
nicht kenne. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Fa. H im
Handelsregister des Stadtgerichts Prag eingetragen war und
über eine tschechische USt-IdNr. verfügte.
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Das FA setzte daraufhin mit
Steueränderungsbescheid vom 4.12.2008 die Umsatzsteuer
für 2006 unter Versagung der Vorsteuer aus den beiden
Rechnungen der Fa. H fest.
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Hiergegen legte die Klägerin Einspruch
ein und beantragte eine abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer
aus Billigkeitsgründen, die mit Bescheid vom 2.2.2010
abgelehnt wurde.
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Den hiergegen eingelegten Einspruch und den
Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 4.12.2008 verband das
FA zu gemeinsamer Entscheidung und wies beide Einsprüche mit
Einspruchsentscheidung vom 22.2.2011 als unbegründet
zurück.
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Die Ablehnung einer Gewährung des
Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen begründete das FA
damit, dass die Klägerin - obwohl es sich bei der Fa. H um
eine neue Geschäftsbeziehung gehandelt habe - weder Kenntnis
von den Geschäftsführern noch von sonstigen
Kontaktpersonen bei der angeblichen Lieferantin Fa. H gehabt habe,
auf Faxantworten der Fa. H auch keine Kontaktperson aufgeführt
gewesen sei, unterschiedliche Adressen der Fa. H in der Rechnung
und in der weiteren Korrespondenz genannt worden seien, die von der
Fa. H verwendete Steuernummer erkennbar von den in der
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) gebräuchlichen
Steuernummern abgewichen sei, die Klägerin dies habe erkennen
und mittels einer Nachfrage beim FA X verifizieren können und
dass bei einem besonders gelagerten Geschäft, bei dem der
Lieferant und der Abnehmer von einem Dritten, hier dem
italienischen Geschäftsfreund, vorgegeben würden und
keine Verhandlungen über den Geschäftsablauf und die
Preisgestaltung geführt worden seien, besondere Aufmerksamkeit
erforderlich sei.
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Die Klage hatte zum Teil Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) bestätigte den Steueränderungsbescheid
vom 4.12.2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung, hob
aber den Bescheid vom 2.2.2010 über die Ablehnung einer
abweichenden Festsetzung der Umsatzsteuer aus
Billigkeitsgründen und die dazu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 22.2.2011 wegen fehlerhafter
Ermessensausübung auf.
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Zur Begründung führte das FG im
Wesentlichen aus, das FA habe den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen
der Fa. H zu Recht versagt, weil sie nicht die der Fa. H vom FA
erteilte Steuernummer enthalten habe und die Fa. H auch nicht
leistende Unternehmerin gewesen sei. Nicht die
Rechnungsausstellerin die Fa. H, sondern ein (unbekannter) Dritter
habe die Lieferungen der in den Rechnungen angeführten
Nickel-Kathoden an die Klägerin ausgeführt. Bei der auf
den Rechnungen angegebenen Adresse habe es sich somit nicht um den
Namen und die Anschrift der leistenden Unternehmerin i.S. von
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
gehandelt. Soweit die Klägerin über die Identität
der Leistenden getäuscht worden sei, könne sie sich nicht
darauf berufen, gutgläubig gewesen zu sein, denn § 15
Abs. 1 UStG schütze nicht den guten Glauben an die
Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug.
Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes könnten im
Festsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Das FA habe
daher im Steueränderungsbescheid vom 4.12.2008 den
Vorsteuerabzug zu Recht versagt.
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Anders verhalte es sich mit der Ablehnung
der von der Klägerin beantragten abweichenden
Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen. Der
Ablehnungsbescheid vom 2.2.2010 und die dazu ergangene
Einspruchsentscheidung seien aufzuheben, weil das FA hierbei das
ihm zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß
ausgeübt habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) könne dann, wenn nachgewiesen
sei, dass die streitgegenständlichen Lieferungen von
Gegenständen tatsächlich bewirkt und diese
Gegenstände vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden
Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze
verwendet worden seien, das Recht auf Vorsteuerabzug nur versagt
werden, wenn die Steuerbehörden das Vorliegen objektiver
Umstände nachgewiesen hätten, die den Schluss
zuließen, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder
missbräuchlich geltend gemacht werde. Nur wenn Anhaltspunkte
für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung
vorlägen, könne ein verständiger
Wirtschaftsteilnehmer nach den Umständen des konkreten Falls
verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer,
von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben
beabsichtige, Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass
dessen Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer
auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen
seien.
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Das FA habe aber weder im
Ablehnungsbescheid vom 2.2.2010 noch in der dazu ergangenen
Einspruchsentscheidung vom 22.2.2011 objektive Umstände
dargelegt, aufgrund derer die Klägerin verpflichtet gewesen
sei, weitere Auskünfte über die Fa. H einzuholen. Die
Zahlung auf ein Konto in der Schweiz und die Vermittlung des
Geschäfts mit der Fa. H durch einen, dem
Geschäftsführer der Klägerin (G), bekannten Dritten
seien keine außergewöhnlichen Umstände, die auf
eine Steuerhinterziehung schließen ließen. Das gelte
gleichermaßen für den Umstand, dass G die Ware nicht
selbst gesehen und keinen persönlichen Kontakt zu Frau B
gehabt habe und das Geschäft über den (angeblich)
beauftragten J abgewickelt worden sei.
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Mit der Revision, mit der es Verletzung
materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 UStG,
§ 31 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung,
§§ 163, 227 der Abgabenordnung - AO - ) geltend macht,
wendet sich das FA gegen die Aufhebung seiner Entscheidungen im
Billigkeitsverfahren. Zu den vom Leistungsempfänger zu
ergreifenden Maßnahmen gehöre u.a. die dokumentierte
Vergewisserung über die Unternehmereigenschaft des Leistenden.
In der Einspruchsentscheidung seien diverse Besonderheiten
aufgeführt und gewürdigt worden, die der Klägerin zu
weiteren Nachforschungen Anlass gegeben hätten. Den sich
daraus ergebenden Zweifeln sei die Klägerin aber nicht
nachgegangen. Der vom FG geforderte Nachweis, dass die
Klägerin ihr Vorsteuerabzugsrecht in betrügerischer
Absicht oder missbräuchlich geltend mache, lasse sich weder
aus der Rechtsprechung des EuGH noch aus der des Bundesfinanzhofs
(BFH) herleiten.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil insoweit
aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat und die Klage
insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
des FA als unbegründet zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie im
Wesentlichen vor, die von der Fa. H an sie, die Klägerin,
verkaufte Ware sei tatsächlich durch einen von ihr
beauftragten Spediteur zum Abnehmer nach Italien verbracht worden.
Das FA habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, um
eine sachgemäße Ermessensentscheidung treffen zu
können. Allein der Umstand, dass eine erbrachte Leistung nicht
tatsächlich von dem in der Rechnung angegebenen Leistenden
bewirkt worden sei oder die Unterschriften der Personen, die
bestimmte Dokumente als Leistende unterzeichnet hätten, sich
als falsch erwiesen hätten, reiche nicht aus, den
Vorsteuerabzug zu versagen. Das FA könne vom Steuerpflichtigen
nicht verlangen, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung
Steuerpflichtiger sei.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Entscheidung des FG stellt
sich im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§
126 Abs. 4 FGO).
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1. Das FG hat die Voraussetzungen, unter denen
im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) der
Vorsteuerabzug gewährt werden kann, verkannt.
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a) Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der
Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren zu gewähren ist, wenn
die Steuerbehörden nicht das Vorliegen objektiver
Umstände nachweisen, die den Schluss zulassen, dass das Recht
auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise oder
missbräuchlich geltend gemacht wird, denn diese Voraussetzung
betrifft nicht das Billigkeitsverfahren.
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b) Das FG hat seine Auffassung insoweit zu
Unrecht auf die EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid vom
21.6.2012 C-80/11 und C-142/11 (EU:C:2012:373 = SIS 12 19 39), Maks
Pen vom 13.2.2014 C-18/13 (EU:C:2014:69 = SIS 14 04 39) und Bonik
vom 6.12.2012 C-285/11 (EU:C:2012:774 = SIS 13 07 66)
gestützt. Denn in den vom EuGH in den Entscheidungen
Mahagebén und Dávid, Maks Pen und Bonik zu
beurteilenden Sachverhalten stand aufgrund der
Vorlageentscheidungen fest, dass die nach der Richtlinie
2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
vom 28.11.2006 (Mehrwertsteuersystem-Richtlinie - MwStSystRL - )
vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die
Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug
erfüllt waren (EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid,
EU:C:2012:373 = SIS 12 19 39, Rz 43, 44, 52; Maks Pen, EU:C:2014:69
= SIS 14 04 39, Rz 25, und Bonik, EU:C:2012:774 = SIS 13 07 66, Rz
29, 33, 40). Mit diesen Urteilen hat der EuGH daher das Recht auf
Vorsteuerabzug nicht durch Vertrauensschutzgesichtspunkte
erweitert, sondern begrenzt, indem er den Vorsteuerabzug selbst
dann versagt, wenn dessen Voraussetzungen zwar tatsächlich
vorliegen, jedoch aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass
der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen,
dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in
eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf
einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette
begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (BFH-Urteil vom
22.7.2015 V R 23/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914 = SIS 15 19 48, Rz 36). Diese Sanktion, dem Steuerpflichtigen den
Vorsteuerabzug trotz Vorliegens seiner objektiven Merkmale zu
versagen, ist nur zu rechtfertigen, wenn das FA das Vorliegen
objektiver Umstände nachweist, die den Schluss zulassen, dass
das Recht auf Vorsteuerabzug vom Steuerpflichtigen in
betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht
wird (z.B. EuGH-Urteil Bonik, EU:C:2012:774 = SIS 13 07 66, Rz
44).
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c) Entgegen der Auffassung des FG lassen sich
auch aus dem EuGH-Urteil Maks Pen (EU:C:2014:69 = SIS 14 04 39, Rz
31) keine dahingehenden Schlussfolgerungen ableiten, dass auch bei
unzutreffenden Rechnungsangaben der Vorsteuerabzug nur versagt
werden dürfe, wenn das FA das Vorliegen objektiver
Umstände nachweist, die den Schluss zulassen, dass das Recht
auf Vorsteuerabzug vom Steuerpflichtigen in betrügerischer
Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Aus Rz 31
ergibt sich, dass Zweifel daran, dass die Rechnungsangaben
zutreffend und die Abrechnende auch die leistende Unternehmerin
ist, nicht allein damit begründet werden können, dass die
Abrechnende nicht über das erforderliche Personal sowie die
erforderlichen Sachmittel und Vermögenswerte verfügt
habe, die Kosten der Leistung nicht in ihrer Buchführung
dokumentiert worden seien oder die Unterschrift der Personen, die
bestimmte Dokumente als Leistende unterzeichnet haben, sich als
falsch erwiesen haben. Vorliegend steht nach den Feststellungen des
FG aber fest, dass die Fa. H nicht die leistende Unternehmerin war,
sondern ein unbekannter Dritter und dass die Rechnung nicht die
korrekte Steuernummer der Rechnungsausstellerin enthalten hat.
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d) Im Billigkeitsverfahren (§§ 163,
227 AO) kann der Vorsteuerabzug ausnahmsweise unter dem
Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des
Vertrauensschutzes nach den Grundsätzen der
EuGH-Rechtsprechung (Urteile Teleos vom 27.9.2007 C-409/04,
EU:C:2007:548 = SIS 08 00 38, Rz 68, und Netto Supermarkt vom
21.2.2008 C-271/06, EU:C:2008:105 = SIS 08 16 63, Rz 25) in
Betracht kommen. Das setzt voraus, dass der den Vorsteuerabzug
begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen
ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden
können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der
Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug
ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 30.4.2009 V R 15/07, BFHE 225,
254, BStBl II 2009, 744 = SIS 09 21 18, Rz 49).
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Die Begründung des FG trägt deshalb
die Aufhebung der Ermessensentscheidung des FA nicht.
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2. Die Aufhebung der Entscheidung des FA im
Billigkeitsverfahren ist aber im Ergebnis richtig, weil dem FA
Ermessensfehler unterlaufen sind.
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a) Die vom FA im Rahmen einer
Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO zu treffende
Ermessensentscheidung ist im finanzgerichtlichen Verfahren nur
eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob die
Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des
Ermessens überschritten (Ermessensmissbrauch) oder von dem ihr
eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat
(Ermessensfehlgebrauch; vgl. BFH-Urteil vom 23.9.2004 V R 58/03,
BFH/NV 2005, 825 = SIS 05 21 76, Rz 12).
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b) Das FA hat in seinen
Ermessenserwägungen berücksichtigt, dass die
Klägerin - obwohl es sich bei der Fa. H um eine neue
Geschäftsbeziehung handelte - weder Kenntnis von den
Geschäftsführern noch von sonstigen Kontaktpersonen bei
der angeblichen Lieferantin der Fa. H hatte, auf Faxantworten der
Fa. H auch keine Kontaktperson aufgeführt war,
unterschiedliche Adressen der Fa. H in der Rechnung und in der
weiteren Korrespondenz genannt wurden und dass bei einem besonders
gelagerten Geschäft, bei dem der Lieferant und der Abnehmer
von einem Dritten, hier dem italienischen Geschäftsfreund,
vorgegeben werden und keine Verhandlungen über den
Geschäftsablauf und die Preisgestaltung geführt werden,
besondere Aufmerksamkeit erforderlich ist.
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c) Das FA hat darüber hinaus seine
Ermessensentscheidung aber auch darauf gestützt, dass die von
der Fa. H verwendete Steuernummer erkennbar von den in Deutschland
gebräuchlichen Steuernummern abgewichen sei und die
Klägerin sich über die Steuernummer der Fa. H durch eine
Rückfrage beim FA X habe Gewissheit verschaffen können.
Die Annahme des FA, dass die Steuernummern in Deutschland durchweg
durch eine fünfstellige Ziffernkombination im dritten
Ziffernblock gekennzeichnet seien, erweist sich als unzutreffend.
Zumindest im Bundesland Nordrhein-Westfalen ist eine vierstellige
Ziffernfolge im dritten Ziffernblock üblich. Deshalb ist auch
die auf der Annahme einer erkennbar unzutreffenden Steuernummer
beruhende Erwägung des FA, die Klägerin habe sich durch
eine Nachfrage beim FA X Gewissheit verschaffen müssen,
fehlerhaft.
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d) Zwar stellt es keinen Ermessensfehler dar,
wenn eine Behörde ihre Entscheidung auf mehrere
Ermessenserwägungen stützt, von denen zwar eine oder
einzelne fehlerhaft sind, die Behörde aber zum Ausdruck
gebracht hat, dass bereits jede einzelne der
Ermessenserwägungen sie dazu veranlasst hat, die von ihr
getroffene Entscheidung vorzunehmen, also insofern bereits allein
tragend ist. Für die Fehlerfreiheit einer
Ermessensentscheidung genügt es, dass ein selbständig
tragender Grund rechtlich fehlerfrei ist (BFH-Urteil vom 16.9.2014
X R 30/13, BFH/NV 2015, 150, 2 = SIS 14 34 32. Orientierungssatz
und Rz 29; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.5.1981 1 C
169.79, BVerwGE 62, 215; vom 21.9.2000 2 C 5.99, Deutsches
Verwaltungsblatt 2001, 726; vom 27.9.1978 1 C 28.77, Die
öffentliche Verwaltung 1979, 374; vom 27.3.1979 1 C 15.77,
Buchholz 402.24 § 10 der Ausländergesetzes Nr. 61;
Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Aufl.,
§ 114 Rz 6a, m.w.N.).
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Der Ermessensentscheidung des FA lässt
sich aber nicht entnehmen, ob die unter II.2.b) genannten
Erwägungen allein oder in ihrer Summe für die
Entscheidung des FA maßgebend gewesen sind oder erst in der
Gesamtschau mit den unter II.2.c) genannten fehlerhaften
Erwägungen. Diese Entscheidung kann der Senat nicht an Stelle
des FG treffen, denn das Gericht hat im Falle der Aufdeckung von
Ermessensfehlern die Ermessensentscheidung aufzuheben (BFH-Urteil
vom 3.8.1983 II R 144/80, BFHE 139, 128, BStBl II 1984, 321 = SIS 83 22 45, Orientierungssatz) und darf grundsätzlich nicht sein
Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde
setzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 6.11.2012
VII R 72/11, BFHE 239, 15, BStBl II 2013, 141 = SIS 12 34 03,
Orientierungssatz und Rz 14).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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