Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts München vom 26.7.2016 2 K 710/14 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Streitig ist, ob der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) zu Recht den
Vorsteuerabzug des Klägers und Revisionsklägers
(Kläger) gekürzt und eine abweichende Steuerfestsetzung
aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat.
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Der Kläger führte im Streitjahr
(2008) steuerpflichtige Umsätze (Vertrieb von Hard- und
Software) aus. Mit seinen Umsatzsteuererklärungen, denen das
FA zustimmte, machte er für 2008 und 2009
Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Spielkonsolen von dem
unter der Fa. J handelnden P geltend. Für das Streitjahr
machte er zudem den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von
Computerzubehör und Spielkonsolen von der T-GmbH und der
F-GmbH & Co. KG geltend.
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Die Geschäfte hinsichtlich der den
Rechnungen der T-GmbH und F-GmbH & Co. KG zu Grunde liegenden
Lieferungen von Computerzubehör und Spielkonsolen wurden
abgewickelt, indem der Kläger durch die A-AG Angebote
unterbreitet bekam und die Ware entweder direkt vom Lager der A-AG
an die Abnehmer des Klägers geschickt wurde oder er diese vom
Lager der A-AG abholte. Der Kläger hatte dabei
ausschließlich Kontakt mit K, den der Kläger seit 1982
kannte und der sich im Rahmen der streitgegenständlichen
Geschäfte ihm gegenüber als Handelsvertreter der A-AG
ausgegeben hatte, sowie mit Angestellten der A-AG.
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Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung
hatte die T-GmbH bis Mai 2008 nicht mit Elektronikbauteilen
gehandelt. Die F-GmbH & Co. KG hatte bis zu diesem Zeitpunkt zwar
im geringen Umfang Elektronikartikel angeboten, jedoch
ausschließlich als Internetanbieter veräußert. Im
Mai 2008 erwarb eine auch als Geschäftsführer auftretende
Person unter dem Namen „A. W.“ (Ausweis war
gefälscht) die Geschäftsanteile der beiden Firmen. Der
Sitz der Firmen wurde nach Berlin verlegt. Unter der in den
Rechnungen angegebenen Anschrift der Firmen in Berlin befand sich
ein Büroservice-Center, in dem den Firmen lediglich
Ablagefächer bzw. -container zur Verfügung standen. Nach
Ansicht des FA waren die beiden Firmen demnach als sog.
„missing trader“ (= Nichtunternehmer) und der
Kläger als sog. „buffer“ (Zwischenhändler) in
eine Umsatzsteuerbetrugskette im Zusammenhang mit der Lieferung von
Elektronikartikeln eingebunden.
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Aufgrund der Erkenntnisse der
Steuerfahndung änderte das FA die Umsatzsteuerbescheide 2008
und 2009. Dabei versagte es den Vorsteuerabzug in 2008 aus den
(angeblichen) Lieferungen der T-GmbH und der F-GmbH & Co. KG.
Außerdem erkannte es den Vorsteuerabzug aus Lieferungen der J
in 2008 und 2009 nicht an. Der Kläger legte dagegen Einspruch
ein und beantragte zudem die Gewährung des
streitgegenständlichen Vorsteuerabzugs im Billigkeitswege. Die
Einsprüche hatten im Ergebnis keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
seinem in EFG 2016, 1741 = SIS 16 20 88 veröffentlichten
Urteil nur hinsichtlich der Vorsteuern aus den Lieferungen der J
statt.
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Im Übrigen wies das FG die Klage ab.
Die Kürzung des Vorsteuerabzugs im Streitjahr 2008 aus den
Rechnungen der T-GmbH und der F-GmbH & Co. KG sei zu Recht erfolgt,
da die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug aus diesen
Rechnungen nicht vorlägen. Nicht die Rechnungsaussteller,
sondern die A-AG habe die Leistungen erbracht.
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Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes seien
im Festsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Das FA habe
aber auch das ihm im Rahmen der Entscheidung über die
Ablehnung einer abweichenden Festsetzung der Umsatzsteuer 2008 aus
Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO)
zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit
der Revision, mit der er Verletzung materiellen Rechts
(§§ 14, 14a, 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -,
§ 163 AO) und Verfahrensfehler geltend macht.
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Die T-GmbH und die F-GmbH & Co. KG habe es
tatsächlich gegeben und sie hätten auch die
streitgegenständlichen Lieferungen ausgeführt.
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Der Sachverhalt sei bis heute
ungeklärt. Es liege eine Verletzung der
Sachaufklärungspflicht (§ 76 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ) vor. Es sei auch unklar, wie das FG zu einer Beweiserhebung
aus den Steuerfahndungsakten gelangt sei. Auch insoweit werde ein
Verfahrensfehler gerügt.
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Aus den Urteilen des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) Senatex vom 15.9.2016 C-518/14
(EU:C:2016:691) und PPUH Stehcemp vom 22.10.2015 C-277/14
(EU:C:2015:719 = SIS 15 25 75) folge, dass das Unionsrecht den
Unternehmer vor übertriebener Formalisierung
schütze.
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Im Übrigen seien auch die
Voraussetzungen einer Gewährung des Vorsteuerabzugs im
Billigkeitswege erfüllt.
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Der Kläger beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben, soweit die Klage zurückgewiesen wurde und die
Umsatzsteuer 2008 unter Aufhebung des geänderten
Umsatzsteuerbescheides 2008 vom 14.6.2012 i.d.F. der
Einspruchsentscheidung vom 14.2.2014 um weitere ... EUR
herabzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Der Senat hat durch Beschluss vom 1.12.2016
gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 der
Zivilprozessordnung die Verfahrensruhe bis zur Entscheidung des
EuGH in den Rechtssachen Geissel und Butin C-374/16 und C-375/16
angeordnet. Der EuGH hat durch Urteil vom 15.11.2017 über die
Rechtssachen Geissel und Butin C-374/16 und C-375/16 (EU:C:2017:867
= SIS 17 20 47) entschieden.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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Das FG hat den Vorsteuerabzug aus den
Rechnungen der T-GmbH und F-GmbH & Co. KG zu Recht versagt, weil
die Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
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1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des
Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2
UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14,
14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
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a) Die ausgestellte Rechnung muss den
Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.1.2014 V R 28/13, BFHE 244, 126,
BStBl II 2014, 867 = SIS 14 10 28, Rz 10, m.w.N.), insbesondere
Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten (§ 14
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Nach ständiger Rechtsprechung ist
der Abzug der in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen
Umsatzsteuer grundsätzlich nur zulässig, wenn
Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind (z.B.
BFH-Urteile vom 10.9.2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80 = SIS 15 28 64; vom 30.4.2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744 =
SIS 09 21 18, unter II.1.b, m.w.N.; vom 28.1.1999 V R 4/98, BFHE
188, 456, BStBl II 1999, 628 = SIS 99 12 20, unter II.1.b).
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b) Unionsrechtliche Grundlage sind Art. 167
und Art. 178 Buchst. a der seit dem 1.1.2007 geltenden Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Nach Art. 167 MwStSystRL
entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die
abziehbare Steuer entsteht. Um das Recht auf Vorsteuerabzug
ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige nach Art.
178 Buchst. a MwStSystRL u.a. eine ausgestellte Rechnung besitzen.
Diese muss gemäß Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL den
vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des
Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder
Dienstleistungsempfängers aufweisen.
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c) Nach der Rechtsprechung des EuGH unterliegt
das Recht auf Vorsteuerabzug der Einhaltung sowohl materieller als
auch formeller Anforderungen und Bedingungen (EuGH-Urteil Paper
Consult vom 19.10.2017 C-101/16, EU:C:2017:775, Rz 38).
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aa) Zu den für die Geltendmachung des
Vorsteuerabzugsrechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen
gehört, dass der Betroffene Steuerpflichtiger i.S. der
MwStSystRL ist, dass die zur Begründung dieses Rechts
angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom
Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für
Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass
diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer
vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen
geliefert oder erbracht werden (EuGH-Urteile Paper Consult,
EU:C:2017:775, Rz 39; PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719 = SIS 15 25 75,
Rz 28; Centralan Property vom 15.12.2005 C-63/04, EU:C:2005:773, Rz
52; Tóth vom 6.9.2012 C-324/11, EU:C:2012:549, Rz 26; Bonik
vom 6.12.2012 C-285/11, EU:C:2012:774, Rz 29, sowie EuGH-Beschluss
Jagiello vom 6.2.2014 C-33/13, EU:C:2014:184, Rz 27).
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bb) Nach Art. 178 Buchst. a MwStSystRL muss
der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben
zu können, eine Rechnung besitzen, die die in Art. 226
MwStSystRL aufgeführten Angaben enthält (EuGH-Urteile
PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719 = SIS 15 25 75, Rz 29; Geissel und
Butin, EU:C:2017:867 = SIS 17 20 47, Rz 30, 31). Allerdings
erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer,
dass der Vorsteuerabzug auch dann gewährt wird, wenn die
materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der
Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht
genügt hat (EuGH-Urteile Paper Consult, EU:C:2017:775, Rz 41;
EMS-Bulgaria Transport vom 12.7.2012 C-284/11, EU:C:2012:458, Rz
62; Astone vom 28.7.2016 C-332/15, EU:C:2016:614, Rz 45).
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Aus der gebotenen teleologischen Auslegung von
Art. 226 MwStSystRL folgt, dass die Angaben, die eine Rechnung
enthalten muss, es den Steuerverwaltungen ermöglichen sollen,
die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des
Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (vgl. EuGH-Urteile Geissel
und Butin, EU:C:2017:867 = SIS 17 20 47, Rz 41; Barlis 06 vom
15.9.2016 C-516/14, EU:C:2016:690, Rz 27). Das setzt nach
ständiger Rechtsprechung die Identität zwischen
leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller voraus (z.B.
BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 80 = SIS 15 28 64; vom 12.8.2009 XI R
48/07, BFH/NV 2010, 259 = SIS 10 01 90). Das entspricht der
Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des
Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des
Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung
zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem
konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller,
herzustellen (EuGH-Urteil Geissel und Butin, EU:C:2017:867 = SIS 17 20 47, Rz 42). Dem steht der EuGH-Beschluss Signum Alfa Sped vom
10.11.2016 C-446/15 (EU:C:2016:869 = SIS 16 29 06) nicht
entgegen.
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2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze
ist dem Kläger der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der
T-GmbH und F-GmbH & Co. KG zu versagen. Die Voraussetzungen des
Rechts auf Vorsteuerabzug sind nicht erfüllt, weil es an der
notwendigen Identität von leistendem Unternehmer und
Rechnungsaussteller fehlt. Anders als in dem EuGH-Urteil PPUH
Stehcemp (EU:C:2015:719 = SIS 15 25 75), auf das sich der
Kläger beruft, steht vorliegend nach den nicht mit
zulässigen und begründeten Verfahrensrügen
angegriffenen und auch nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verstoßenden Feststellungen und den
Senat deshalb gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden
Feststellungen des FG fest, dass die Rechnungsaussteller die
Lieferungen, aus denen der Kläger den Vorsteuerabzug begehrt,
nicht ausgeführt haben. Die Rechnungen vermögen deshalb
nicht die erforderliche Verbindung zwischen einer bestimmten
wirtschaftlichen Transaktion (den Lieferungen von Spielekonsolen
und Computerteilen) und den Rechnungsausstellern T-GmbH und F-GmbH
& Co. KG herzustellen.
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Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen
ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen
zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel
derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen
Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch
einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem
Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb
grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem
Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im
Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher
Leistungen aufgetreten ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 80 =
SIS 15 28 64; vom 9.9.2015 XI R 21/13, BFH/NV 2016, 597 = SIS 16 05 22).
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Das FG konnte aus seinen Feststellungen, nach
denen der Kläger die den Lieferungen zu Grunde liegenden
Angebote von der A-AG unterbreitet bekam, die Ware entweder direkt
vom Lager der A-AG an die Abnehmer des Klägers geschickt wurde
oder der Kläger diese vom Lager der A-AG abholte und er dabei
ausschließlich Kontakt mit K hatte, der sich im Rahmen der
streitgegenständlichen Geschäfte ihm gegenüber als
Handelsvertreter der A-AG ausgegeben hatte, schließen, dass
die Lieferungen von der A-AG ausgeführt worden sind. Der
Kläger hat die Feststellungen des FG nicht mit zulässigen
und begründeten Verfahrensrügen angegriffen, so dass sie
gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den BFH bindend
sind (z.B. BFH-Urteil vom 6.9.2016 IX R 44/14, BFHE 255, 148, BStBl
II 2018, 323 = SIS 16 25 48). Soweit der Kläger nunmehr im
Revisionsverfahren vorträgt, es sei unerfindlich, wie das FG
zu der Feststellung gelangt sei, K sei als Handelsvertreter der
A-AG aufgetreten, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der
Begründung der Einspruchsentscheidung der Kläger selbst
bei seiner Vernehmung am 9.6.2011 ausgesagt hat, dass K sich ihm
gegenüber als Handelsvertreter „bei der
A-AG“ ausgegeben und erklärt habe, dass er
beispielsweise für die Firmen T-GmbH und F-GmbH & Co. KG
arbeite. Beweisanträge zu dieser Frage hat der Kläger
ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
26.7.2016 nicht gestellt.
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3. Das FG hat im Ergebnis zutreffend
entschieden, dass die Voraussetzungen, unter denen im
Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) der Vorsteuerabzug
gewährt werden kann, nicht erfüllt sind.
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a) Der Vorsteuerabzug kann auch beim Fehlen
einer materiellen oder formellen Voraussetzung aufgrund besonderer
Verhältnisse des Einzelfalls unter
Vertrauensschutzgesichtspunkten zu gewähren sein. Denn die
Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit
sind Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung und müssen von den
Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die
Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden
(ständige Rechtsprechung des EuGH, z.B. EuGH-Urteile Salomie
und Oltean vom 9.7.2015 C-183/14, EU:C:2015:454, Rz 30; Tomoiaga
vom 9.7.2015 C-144/14, EU:C:2015:452, Rz 33; Elmeka vom 14.9.2006
C-181/04, C-182/04, C-183/04, EU:C:2006:563, Rz 31; Goed Wonen vom
26.4.2005 C-376/02, EU:C:2005:251, Rz 32; Belgocodex vom 3.12.1998
C-381/97, EU:C:1998:589, Rz 26). Deshalb kann im
Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) der Vorsteuerabzug
ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen
Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes nach den Grundsätzen
der EuGH-Rechtsprechung (Urteile Teleos vom 27.9.2007 C-409/04,
EU:C:2007:548, Rz 68, und Netto Supermarkt vom 21.2.2008 C-271/06,
EU:C:2008:105, Rz 25) in Betracht kommen. Das setzt voraus, dass
der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war
und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise
von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit
der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine
Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist (EuGH-Urteile
Santogal vom 14.6.2017 C-26/16, EU:C:2017:453, Rz 71; Mecsek-Gabona
vom 6.9.2012 C-273/11, EU:C:2012:547, Rz 48; Kittel und Recolta
Recycling vom 6.7.2006 C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rz 51;
BFH-Vorlagebeschluss vom 6.4.2016 V R 25/15, BFHE 254, 139 = SIS 16 13 95; BFH-Urteile vom 18.2.2016 V R 62/14, BFHE 253, 283, BStBl II
2016, 589 = SIS 16 07 85; in BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744 =
SIS 09 21 18; BFH-Beschluss vom 13.10.2014 V B 19/14, BFH/NV 2015,
243 = SIS 14 34 83).
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b) Es fehlt vorliegend jede Grundlage für
einen derartigen Vertrauensschutz. insbesondere geht es nicht um
den guten Glauben des Klägers an die Rechnungsangaben. Dem
Kläger waren die Umstände, aus denen das FG - zu Recht -
zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nicht die Rechnungsaussteller,
sondern die A-AG die streitgegenständlichen Lieferungen
ausgeführt hat, bekannt. Einen guten Glauben an bestimmte
rechtliche Schlussfolgerungen gibt es nicht, dieser kann folglich
auch nicht geschützt werden.
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4. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind
nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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a) Eine Überraschungsentscheidung liegt
nicht deshalb vor, weil das FG von der fehlenden Identität von
Rechnungsausstellern und leistenden Unternehmern ausgegangen
ist.
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Eine gegen den Grundsatz der Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -,
§ 96 Abs. 2 FGO) verstoßende
Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das FG sein
Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder
tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem
Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und
kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der
Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der
Verhandlung nicht rechnen musste (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
1.2.2012 VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767 = SIS 12 10 57, m.w.N.). Eine
unzulässige Überraschungsentscheidung ist dagegen nicht
gegeben, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen
Gesichtspunkt gestützt hat, der im bisherigen Verfahren
zumindest am Rande angesprochen worden ist (z.B.
BFH-Beschlüsse vom 20.5.2016 III B 62/15, BFH/NV 2016, 1293 =
SIS 16 16 72; vom 11.1.2012 IV B 142/10, BFH/NV 2012, 784 = SIS 12 10 71, m.w.N.). Die Frage, wer die Lieferungen ausgeführt hat,
ist bereits Gegenstand der Einspruchsentscheidung und damit auch
des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen.
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b) Eine Verletzung der
Sachaufklärungspflicht durch das FG hat der Kläger nicht
dargelegt. Die schlüssige Darlegung der Verletzung der
Sachaufklärungspflicht durch das FG gemäß §
116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert u.a. Angaben, welche Tatsachen das
FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen
und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter
Berücksichtigung seines - insoweit maßgeblichen -
Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen (vgl.
BFH-Beschlüsse vom 2.3.2017 XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748 = SIS 17 08 02, Rz 28; vom 4.9.2017 XI B 107/16, BFH/NV 2017, 1412 = SIS 17 18 62, Rz 27, m.w.N.). Weiter ist darzulegen, welches Ergebnis
die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses
zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung
hätte führen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom
26.4.2018 XI B 117/17, BFH/NV 2018, 953 = SIS 18 10 37; vom
25.10.2016 VIII B 50/16, BFH/NV 2017, 57 = SIS 16 25 80). Diesen
Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.
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c) Soweit der Kläger die Beiziehung der
Steuerfahndungsakten rügt, liegt kein Verfahrensfehler vor.
Wie das Gericht den von ihm für entscheidungserheblich
gehaltenen Sachverhalt aufklärt, steht in seinem Ermessen und
ist daher nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig
(BFH-Beschluss vom 22.1.2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603 = SIS 08 14 42, zur Beiziehung von Schriftstücken).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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