Gruppenunfallversicherung, Arbeitslohn: 1. Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung, die ihm keinen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch einräumt, so führen im Zeitpunkt der Leistung die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. - 2. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge führt als Werbungskostenersatz auch zu Werbungskosten des Arbeitnehmers, mit denen der entsprechende steuerpflichtige Arbeitslohn zu saldieren ist. - 3. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass die Beiträge jeweils hälftig auf das Risiko privater und beruflicher Unfälle entfallen. (Hinweis aus BStBl 2009 II S. 385: Es ist beabsichtigt, das BMF-Schreiben vom 17.7.2000, IV C 5 - S 2332 - 67/00, BStBl 2009 I S. 1204 = SIS 00 10 04 in Kürze anzupassen) - Urt.; BFH 11.12.2008, VI R 9/05; SIS 09 05 70
I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wurden im Streitjahr (1999) als Ehegatten zur
Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist seit 1994
Geschäftsführer der ... (Arbeitgeber) und bezieht hieraus
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber
hatte als Versicherungsnehmer für seine Angestellten eine
Gruppenunfallversicherung ohne Namensangabe abgeschlossen, die
sowohl private als auch berufliche Unfälle abdeckte. Die
Versicherungssumme war je nach Stellung des Mitarbeiters im
Unternehmen gestaffelt. Für den Geschäftsführer
wurde eine Versicherungssumme von 1.200.000 DM bei Invalidität
und 400.000 DM im Todesfall vereinbart. Die Ausübung der
Rechte aus dem Versicherungsvertrag stand ausschließlich dem
Arbeitgeber zu. Die Versicherungsbeiträge wurden nicht
lohnversteuert. Ursprünglich abgeführte Lohnsteuer
ließ sich der Arbeitgeber im Jahr 1995 wieder
erstatten.
Im Juni 1995 erlitt der Kläger
anlässlich eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes einen
Unfall. An der Reise hatte der Kläger auf Einladung der ...
teilgenommen. Das Reiseprogramm sah Ausflüge und die
Möglichkeit zum Angeln vor; zwischen 17.30 und 19.00 Uhr
fanden jeweils „... fachliche Aussprachen“ statt. Im
Anschluss an ein gemeinsames Abendessen wurde der Kläger gegen
21.30 Uhr in der Nähe der Unterkunft bewusstlos aufgefunden.
Nach den Angaben des Arztberichts war er aus ca. ein bis zwei Meter
Höhe gestürzt, ohne dass sich die genaue Ursache
ermitteln ließ. Die aufgrund des Unfalls entstandenen
Krankheitskosten wurden von der Krankenkasse getragen. Die
Berufsgenossenschaft zahlte ein Verletztengeld und eine
vorübergehende Rente. Seine Arbeit nahm der Kläger
zunächst gestuft und seit Januar 1996 vollschichtig wieder
auf.
Nach Einholung verschiedener Gutachten
erkannte die Unfallversicherung eine unfallbedingte
Beeinträchtigung der normalen körperlichen und geistigen
Leistungsfähigkeit des Klägers an. Auf Veranlassung des
Arbeitgebers zahlte der Versicherer entsprechend dem festgestellten
Grad der Invalidität im Streitjahr insgesamt 300.000 DM an den
Kläger aus.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) behandelte die Leistungen aus der
Unfallversicherung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Einspruch
der Kläger hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
den in EFG 2005, 1438 = SIS 05 35 64 veröffentlichten
Gründen ab.
Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragen, das Urteil der Vorinstanz
aufzuheben und den geänderten Einkommensteuerbescheid 1999 vom
31.3.2004 dahin zu ändern, dass die vom Kläger
vereinnahmten Leistungen aus der Gruppenunfallversicherung in
Höhe von 300.000 DM als nicht steuerbar behandelt
werden.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision der Kläger ist
begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zwar zu
Unrecht entschieden, dass die anlässlich des im Juni 1995 vom
Kläger erlittenen Unfalls im Jahr 1999 erbrachte Leistung aus
der vom Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer
abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung beim Kläger zu
Arbeitslohn führt; bei Auszahlung der Versicherungsleistung an
den Kläger sind jedoch im Streitfall die bis zum Zeitpunkt der
Versicherungsleistung vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zur
Unfallversicherung als Arbeitslohn zu behandeln, der Höhe nach
begrenzt auf die an den Kläger erbrachte Versicherungsleistung
(II.1.). Der nach den Versicherungsprämien bemessene
Arbeitslohn führt zu steuerpflichtigem Werbungskostenersatz,
soweit der durch die Beitragsleistung erlangte Versicherungsschutz
das Risiko beruflicher Unfälle abdeckt; deshalb berechtigt der
entsprechende Beitragsanteil den Arbeitnehmer zum
Werbungskostenabzug (II.2.).
1. Zum Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt
der Auszahlung der Versicherungsleistung an den Kläger
führen im Streitfall die vom Arbeitgeber zur Finanzierung des
Versicherungsschutzes des Klägers bis zur Auszahlung der
Versicherungsleistung gezahlten Beiträge,
betragsmäßig begrenzt auf die Höhe der an den
Kläger ausgezahlten Versicherungsleistung. Die dem Kläger
ausgezahlte Versicherungssumme selbst führt nicht zu
Arbeitslohn.
a) Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Gehälter,
Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und
Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen
oder privaten Dienst gewährt werden, also als Frucht der
Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten sind. Zum
Arbeitslohn können - sofern es an einem ganz
überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an
derartigen Aufwendungen mangelt - auch Ausgaben gehören, die
ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe
stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der
Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern
(Zukunftssicherung).
b) Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die
Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt,
sind im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber
Arbeitslohn, wenn sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so
darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur
Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner
Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auszugehen, wenn dem
Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der
Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer
Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (zuletzt Senatsurteile vom
12.4.2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619 = SIS 07 16 97, m.w.N., und vom 15.11.2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550 = SIS 08 13 99; für die Gruppenunfallversicherung vgl. z.B. Urteile
vom 16.4.1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406 = SIS 99 16 04, und VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408 = SIS 99 16 05). Daran fehlt es bei einem nur mittelbaren Anspruch des
Arbeitnehmers gegen den Versicherer. Denn kann ein etwaiger
Versicherungsanspruch nur vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber)
geltend gemacht werden, sind die Rechte des Arbeitnehmers so
eingeschränkt, dass nicht von einem unentziehbaren
Rechtsanspruch im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden kann
(näher dazu BFH-Urteil vom 16.4.1999 VI R 75/97, BFH/NV 1999,
1590 = SIS 99 53 55). Soweit in § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1990 Ausgaben des
Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers
ungeachtet eines eigenen Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers als
Arbeitslohn angesehen werden, hat sich der BFH hieran nicht
gebunden gesehen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 188, 334, BStBl II
2000, 406 = SIS 99 16 04, und in BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408
= SIS 99 16 05). Vielmehr führen Zukunftssicherungsleistungen
des Arbeitgebers, die keinen eigenen Rechtsanspruch des
Arbeitnehmers gegen den Versicherer begründen, auch dann nicht
im Zeitpunkt der Beitragsleistung zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn
der Arbeitgeber zur Finanzierung der Zukunftssicherung
arbeitsrechtlich verpflichtet ist. Denn nach ständiger
Rechtsprechung des BFH führt das Innehaben von Ansprüchen
oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch
nicht herbei; ein Zufluss ist grundsätzlich erst mit der
Erfüllung des Anspruchs gegeben (vgl. BFH-Urteile vom
23.6.2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766 = SIS 05 33 29, und VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98; vom 27.5.1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246 =
SIS 93 23 54; jeweils m.w.N.).
c) Aus diesen Rechtsgrundsätzen folgt
indes nicht, dass Arbeitslohn in Gestalt der Versicherungsleistung
zufließt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von
Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers keinen eigenen
Rechtsanspruch gegen den Versicherer erwirbt, sondern nur der
Arbeitgeber als Versicherungsnehmer über die Rechte aus dem
Versicherungsvertrag im eigenen Namen verfügen kann (§ 76
Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag - VVG - in
der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung - a.F. - bzw. §
45 Abs. 1 VVG in der ab 1.1.2008 gültigen Fassung - n.F. - ).
So jedenfalls verhält es sich bei einer regelmäßig
als Versicherung für fremde Rechnung (§§ 179 Abs. 2,
75 ff. VVG a.F. bzw. §§ 179 Abs. 1 Satz 2, 43 ff. VVG
n.F.) ausgestalteten (Gruppen-)Unfallversicherung (vgl. z.B.
BFH-Urteil in BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408 = SIS 99 16 05,
m.w.N.; Küttner/Reinecke, Personalbuch 2008, Stichwort
Unfallversicherung, Rz 3). In diesem Fall führt die
Versicherungsleistung selbst auch nicht zum Zufluss von
Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer bei einer Versicherung für
fremde Rechnung als Versicherter im Innenverhältnis materiell
Inhaber des Rechtsanspruchs gegenüber dem Versicherer ist
(§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bzw. § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG
n.F.).
Erwirbt der Arbeitnehmer aufgrund von
Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers keinen unentziehbaren
Rechtsanspruch auf Leistung, so ist für den Zufluss von
Arbeitslohn vielmehr maßgeblich, wann und inwieweit der
Arbeitnehmer über die in der Beitragsleistung zu seinen
Gunsten liegende Zuwendung wirtschaftlich verfügen kann. Denn
mit der Finanzierung des Versicherungsschutzes der Arbeitnehmer
wendet der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge und nicht
die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu gewährenden
Versicherungsleistungen zu. Arbeitslohn, der nicht als laufender
Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem
Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt
(§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt
der Zufluss mit der Erlangung der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht ein (z.B. BFH-Urteil vom 1.2.2007 VI R 73/04,
BFH/NV 2007, 896 = SIS 07 61 65, m.w.N.). Ohne eigenen
Rechtsanspruch kann der Arbeitnehmer über den durch die
Beitragsleistung erlangten Vorteil wirtschaftlich erst bei Eintritt
des Versicherungsfalles und Erlangung von Versicherungsleistungen
verfügen. Insoweit verhält es sich nicht anders als bei
Vorteilen aus Aktienoptionsprogrammen, die erst in dem Zeitpunkt
zum Lohnzufluss führen, in dem die Ansprüche aus den
Optionsrechten erfüllt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
19.6.2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826 = SIS 08 31 17; vom
3.5.2007 VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647 = SIS 07 21 03; in BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766 = SIS 05 33 29, und in
BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98).
Entgegen der Auffassung des FG werden die
aufgrund des Versicherungsverhältnisses gezahlten Leistungen
hingegen nicht für die Beschäftigung (§ 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG) erbracht, sondern als Ausgleich für eine
Minderung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
d) Nach diesen Maßstäben
führen (auch) die Beiträge des Arbeitgebers zu einer -
nicht im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse
abgeschlossenen - Gruppenunfallversicherung, die den Arbeitnehmern
keinen eigenen Rechtsanspruch einräumt, zu Arbeitslohn. Dieser
Arbeitslohn fließt allerdings erst zu, wenn und soweit der in
den Beiträgen zugunsten der Arbeitnehmer liegende Vorteil bei
Weiterleitung der Versicherungsleistungen durch den
Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) oder bei Auszahlung nach Weisung
des Versicherungsnehmers unmittelbar durch den Versicherer an den
einzelnen Arbeitnehmer konkretisiert und - soweit die Person des
Versicherten gegenüber dem Versicherer im Rahmen einer
Gruppenunfallversicherung regelmäßig nicht benannt ist -
erstmals individualisiert wird. Da der Vorteil in den zugewendeten
Beiträgen liegt, beschränkt sich der Zufluss von
Arbeitslohn der Höhe nach auf die bis zur Auszahlung einer
Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer von dessen Arbeitgeber
entrichteten Versicherungsprämien. Es sind nicht allein die
Prämien zu berücksichtigen, die bis zum Eintritt des
Versicherungsfalles entrichtet worden sind, für den eine
Leistung des Versicherers erfolgt; denn der Vorteil der
Beitragszuwendung bezieht sich nicht auf einen konkreten
Versicherungsfall, sondern ganz allgemein auf das Bestehen von
Versicherungsschutz des Arbeitnehmers. Indes ist der Vorteil der
Höhe nach auch auf die erbrachte Versicherungsleistung zu
beschränken; dies folgt aus dem Umstand, dass die
wirtschaftliche Verfügungsmacht des Arbeitnehmers nicht mehr
als den Betrag der an ihn ausgekehrten Versicherungsleistungen
umfasst. Nach dem nicht auf den Kaufkraftwert des Geldes
abstellenden Nennwertgrundsatz (Nominalwertprinzip, Grundsatz: Mark
= Mark bzw. nunmehr Euro = Euro), der dem Einkommensteuergesetz
zugrunde liegt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.5.1974 VIII R 95/72,
BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572 = SIS 74 03 25; BFH-Beschluss vom
27.6.1996 VIII B 102/95, BFH/NV 1996, 921, m.w.N.), kommt eine
Aufzinsung der zuvor vom Arbeitgeber geleisteten
Prämienzahlungen auf den Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalles oder den des Zuflusses der
Versicherungsleistung beim Arbeitnehmer nicht in Betracht.
2. Bei dem auf das Risiko beruflicher
Unfälle entfallenden Teil der vom Arbeitgeber geleisteten
Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung handelt es sich um
Werbungskostenersatz. Die nach den ausgeführten
Rechtsgrundsätzen als Arbeitslohn zu erfassenden Beiträge
des Arbeitgebers zu einer Unfallversicherung können im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nur dann zu einer
Steuererhöhung führen, wenn und soweit die Zahlung der
Beiträge durch den Arbeitnehmer nicht zum Werbungskostenabzug
berechtigt hätte. Der als Werbungskostenersatz anzusehende
Beitragsanteil führt deshalb auch zu - fiktiv anzusetzenden -
Werbungskosten des Arbeitnehmers (vgl. zu derartigen Werbungskosten
z.B. BFH-Urteil vom 24.5.2007 VI R 73/05, BFHE 218, 180, BStBl II
2007, 766 = SIS 07 21 05, unter II.2.; Bergkemper, jurisPR-SteuerR
31/2007, Anm. 3 unter C), mit denen der entsprechende
steuerpflichtige Arbeitslohn zu saldieren ist.
3. Die Vorentscheidung ist von anderen
rechtlichen Grundsätzen ausgegangen und deshalb aufzuheben.
Die Sache ist nicht spruchreif.
a) Ausgehend von den genannten
Rechtsgrundsätzen führt im Streitfall die an den
Kläger im Jahr 1999 ausgezahlte Leistung aus der vom
Arbeitgeber des Klägers abgeschlossenen
Gruppenunfallversicherung in Höhe von 300.000 DM nicht zu
Arbeitslohn. Als Arbeitslohn zu erfassen sind vielmehr die bis zur
Auszahlung der streitbefangenen Versicherungsleistung vom
Arbeitgeber aufgebrachten, auf den Versicherungsschutz des
Klägers entfallenden Prämienzahlungen, der Höhe nach
begrenzt auf die an den Kläger ausgereichte
Versicherungssumme. Nach den mit Verfahrensrügen nicht
angegriffenen und deshalb den Senat gemäß § 118
Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen sind keine Umstände
gegeben, nach denen im Streitfall von einem ganz überwiegenden
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Finanzierung
des Unfallversicherungsschutzes des Klägers als
Geschäftsführer auszugehen wäre; die Kläger
haben solches auch nicht vorgetragen.
b) Das FG hat - nach seinem Rechtsstandpunkt
zu Recht - keine Feststellungen zur Höhe der auf den
Versicherungsschutz des Klägers entfallenden, vom Arbeitgeber
des Klägers bis zum Zeitpunkt der Auskehrung der
Versicherungssumme gezahlten Prämien getroffen. Im zweiten
Rechtsgang wird das FG diese Feststellungen nachzuholen haben; der
auf den Kläger entfallende Teil der Prämien wird ggf.
auch im Wege der Schätzung (§ 162 Abs. 1 der
Abgabenordnung) zu bestimmen sein. Des Weiteren wird das FG zu
prüfen haben, inwieweit die entsprechenden Beiträge auf
das Risiko beruflicher Unfälle entfallen und damit als
Werbungskostenersatz geleistet worden sind. Sollten sich insoweit
keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen treffen
lassen, kann auch dieser Anteil im Schätzungswege bestimmt
werden, denn § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG findet auf der
Einnahmenseite keine Anwendung (z.B. BFH-Urteil vom 18.8.2005 VI R
32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 = SIS 05 44 58, m.w.N.).
Sollte keiner der Beteiligten einen anderen
Aufteilungsmaßstab substantiiert vortragen und nachweisen, so
bestünden keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung
der durch die Versicherung abgedeckten beruflichen und privaten
Risiken und damit einer hälftigen Aufteilung der Beiträge
auszugehen. Im Übrigen wird das FG auch zu prüfen haben,
ob eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG
für außerordentliche Einkünfte in Gestalt von
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§
34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) zu gewähren ist.