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Direktversicherung, LSt-Pauschalierung, Voraussetzungen

Direktversicherung, LSt-Pauschalierung, Voraussetzungen: 1. Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers i.S. des § 40 b EStG i.d.F. bis 2004 sind nur solche Leistungen des Arbeitgebers, die als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. - 2. Sind für Arbeitnehmer Gesamtprämien in Höhe von jeweils mehr als 4.200 DM im Kalenderjahr zu leisten, sind diese Arbeitnehmer dennoch in die Durchschnittsberechnung der Pauschalierungsgrenze gemäß § 40 b Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen, wenn der als Arbeitslohn zu qualifizierende Anteil diesen Betrag nicht übersteigt. - Urt.; BFH 12.4.2007, VI R 55/05; SIS 07 16 97

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Lohnsteuerpauschalierung, Aushilfen
Fundstellen
  1. BFH 12.04.2007, VI R 55/05
    BStBl 2007 II S. 619
    LEXinform 5004692

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 12.7.2007
    A.V. in DStZ 13/2007 S. 407
    M.I.T. in StC 7/2007 S. 9
    W.B. in FR 20/2007 S. 974
Normen
[EStG] § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 40 b
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 26.04.2005, SIS 05 42 15, Zukunftssicherung, Lohnsteuer, Pauschalierung, Durchschnittsberechnung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 12.10.2023, SIS 24 02 72, Steuerliche Berücksichtigung von überobligatorischen Beiträgen zu einer schweizerischen öffentlich-rechtl...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 6.12.2017, SIS 17 25 24, Besteuerung der Versorgungsbezüge eines Tarifbeschäftigten bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, Ve...
  • BFH 24.8.2017, SIS 17 20 67, Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen: 1. Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitge...
  • FG Baden-Württemberg 18.9.2014, SIS 15 12 27, Zusätzliche Beitragszahlung eines Schweizer Arbeitgebers in eine Pensionskasse aufgrund Frühpensionierung...
  • FG Baden-Württemberg 12.9.2012, SIS 13 06 12, Ersatzleistung für Einmalzahlung in Schweizer Pensionskasse zur Finanzierung einer Überbrückungsrente ein...
  • BFH 5.7.2012, SIS 12 33 46, Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen nach der Abtretung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsver...
  • BFH 5.7.2012, SIS 13 04 07, Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen nach der Abtretung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsver...
  • BFH 15.9.2011, SIS 12 00 31, Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt...
  • BFH 9.12.2010, SIS 11 06 53, Beiträge des Arbeitgebers i.S. des § 3 Nr. 63 EStG: 1. Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer, die in dem ...
  • FG Baden-Württemberg 18.11.2010, SIS 11 08 01, Einkommensbesteuerung der Arbeitgeberanteile an einer Schweizer Pensionskasse und an eine Stiftung: 1. Be...
  • BFH 29.7.2010, SIS 10 35 98, Versagung rechtlichen Gehörs, Zukunftssicherungsleistungen: 1. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Te...
  • FG Baden-Württemberg 28.4.2010, SIS 11 08 02, Einkommensbesteuerung der Arbeitgeberanteile an einer Schweizer Pensionskasse, Einkommensbesteuerung der ...
  • FG Baden-Württemberg 24.9.2009, SIS 10 07 34, Bezüge aus Schweizer Pensionskasse kein Ruhegehalt nach Art. 19 DBA-Schweiz, wenn Arbeitnehmer wirtschaft...
  • FG Baden-Württemberg 24.9.2009, SIS 10 25 58, Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge an Schweizer Pensionskasse, Steuerbarkeit der von Schweizer Pensio...
  • BFH 7.5.2009, SIS 09 22 16, VBL, Umlagezahlungen des Arbeitgebers, Arbeitslohn: 1. Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die d...
  • FG Baden-Württemberg 23.4.2009, SIS 10 07 35, Obligatorische Beiträge eines Schweizer Arbeitgebers an Schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitsl...
  • FG Köln 19.3.2009, SIS 09 18 05, Inanspruchnahme des Arbeitgebers, steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zur Altersversorgung: 1. Das Finanzamt ...
  • BFH 11.12.2008, SIS 09 05 70, Gruppenunfallversicherung, Arbeitslohn: 1. Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer durch Beiträge se...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 5.11.2008, SIS 09 01 96, Lohnsteuerliche Beurteilung der Zahlungen der Arbeitnehmereigenanteile: Eigenanteile von Arbeitnehmern an...
  • FG Baden-Württemberg 12.12.2007, SIS 09 17 56, Besteuerung von Leistungen an eine Grenzgängerin aus einer Schweizer Krankentagegeldversicherung: 1. Präm...
  • FG Baden-Württemberg 12.12.2007, SIS 08 33 70, Mutterschaftsgeld als einkommensteuerpflichtiger Arbeitslohn, Progressionsvorbehalt: 1. Mutterschaftsgeld...
  • BFH 15.11.2007, SIS 08 13 99, Einkommensteuerpflichtiger Lohn durch Krankentagegelder aus Schweizer Betriebskrankenkasse: 1. Zukunftssi...
  • BFH 13.9.2007, SIS 07 37 86, Nachzahlung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung, Lohnzufluss: 1. Bei Nachentrichtung hinterzog...

I. Streitig ist die Berechnung der Pauschalierungsgrenze bei Zukunftssicherungsleistungen zugunsten von mehreren Arbeitnehmern (§ 40b Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der in den Streitjahren 1996 bis 1999 geltenden Fassung).

 

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gewährt auf der Grundlage ihrer Versorgungsordnung ihren Mitarbeitern eine Zusatzversorgung durch Abschluss von Direktversicherungen. Der Prämienbeitrag der Klägerin belief sich in den Streitjahren - gestaffelt nach Gehaltsgruppen - pro Mitarbeiter auf 2.100 bis 4.200 DM jährlich. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, sich zusätzlich mit 20 v.H. dieses Prämienbeitrags zu beteiligen. Dieser sog. Eigenanteil wird im Wege des Gehaltsabzugs von der Klägerin abgeführt. Ohne Eigenbeteiligung entfällt der Anspruch auf die Zusatzversorgung.

 

Die Klägerin schloss einen Gruppenversicherungsvertrag (Direktversicherung) bei der X-Lebensversicherung ab. Die Klägerin ist insoweit Versicherungsnehmerin und Beitragsschuldnerin. Bei den von ihr zu zahlenden Versicherungsbeiträgen wird zwischen einem Arbeitgeberanteil (in den Streitjahren höchstens 4.200 DM) und einem 20 prozentigen Arbeitnehmeranteil (in den Streitjahren höchstens 840 DM) unterschieden; diese werden in einem Gesamtjahresbeitrag (in den Streitjahren höchstens 5.040 DM) zusammengefasst.

 

Die Klägerin führte für die von ihr zu leistenden Arbeitgeberanteile die Pauschalierung gemäß § 40b EStG durch. In die nach § 40b Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift durchzuführende Durchschnittsberechnung bezog sie auch die Arbeitnehmer ein, für die der Gesamtjahresbeitrag den maßgeblichen Höchstbetrag von 4.200 DM aufgrund des Arbeitnehmeranteils überschritt.

 

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Auffassung, dass die genannten Arbeitnehmer nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden dürften. Soweit der Gesamtjahresbeitrag für diese Arbeitnehmer 3.408 DM (vgl. dazu § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG) übersteige, sei er dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Das FA forderte mit dem angefochtenen Pauschalierungsbescheid Lohnsteuer für die Streitjahre (1996 bis 1999) nach.

 

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit den in EFG 2005, 1703 = SIS 05 42 15 veröffentlichten Gründen ab.

 

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 40b Abs. 2 EStG.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die nachgeforderten Beträge um 29.414 DM zu reduzieren.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind auch die Arbeitnehmer in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen, für die ein Gesamtbeitrag von mehr als 4.200 DM jährlich aufzubringen ist.

 

1. Gemäß § 40b Abs. 1 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 v.H. erheben. Dies gilt nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift nicht, soweit die zu besteuernden Beiträge 3.408 DM übersteigen. Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag versichert, so ist für die Feststellung der Pauschalierungsgrenze eine Durchschnittsberechnung anzustellen. Als Beitrag für den einzelnen Arbeitnehmer gilt dann der Beitrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 3.408 DM nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge von mehr als 4.200 DM im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen (§ 40b Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

a) § 40b EStG basiert auf der Vorstellung, dass es sich bei den Beiträgen i.S. der Vorschrift um Arbeitslohn handelt, der den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Abführung durch den Arbeitgeber an die Versicherung zufließt (Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 40b Rz A 2, 7; Wagner in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 40b EStG Rz 5, 22), was bei Ausgaben des Arbeitgebers an eine Versicherung zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer der Fall sein kann (s. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung).

 

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.4.1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406 = SIS 99 16 04; vom 30.5.2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815 = SIS 01 09 99; vom 12.9.2001 VI R 154/99, BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22 = SIS 02 01 50; vom 20.7.2005 VI R 165/01, BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890 = SIS 05 37 93; vom 14.9.2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500 = SIS 05 44 59; vom 15.2.2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528 = SIS 06 14 71; vom 14.9.2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532 = SIS 05 45 98). Dementsprechend wird die Arbeitslohnqualtität von Beitragsleistungen in den Fällen der Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber nach dem Innenverhältnis mit dem Arbeitnehmer nur die Pflicht hat, die Beiträge für die Versorgung einzubehalten und an den Versicherer abzuführen, bejaht (BFH-Urteil in BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406 = SIS 99 16 04). Beiträge zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer, die aus verwendetem Arbeitslohn stammen und damit von diesen getragen werden, haben dagegen keine Arbeitslohnqualität.

 

b) Daraus ergibt sich, dass Leistungen nur dann Beiträge i.S. des § 40b EStG sind, sofern sie als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Insoweit handelt es sich um „zu besteuernde“ Beiträge i.S. des § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG. Prämien oder Prämienteile, die aus bereits versteuertem Arbeitslohn stammen, sind keine Beiträge i.S. der Vorschrift, auch wenn sich, wie im Streitfall, der Arbeitgeber gegenüber der Versicherung zur Zahlung verpflichtet hat. Wirtschaftlich betrachtet sind solche Arbeitnehmeranteile eigene Beiträge der Arbeitnehmer und damit keine Beiträge des Arbeitgebers, was Voraussetzung der Pauschalierung gemäß § 40b EStG ist.

 

c) Diese Grundsätze sind auch bei der Durchschnittsberechnung der Pauschalierungsgrenze bei mehreren Arbeitnehmern (§ 40b Abs. 2 Satz 2 EStG) zu beachten. Auch hier sind unter Beitrag bzw. Teilbeitrag nur solche Leistungen zu verstehen, die Arbeitslohn sind. Besteht, wie hier, der Gesamtbeitrag aus einem als Arbeitslohn steuerpflichtigen, vom Arbeitgeber erbrachten Anteil und einem nicht steuerbaren, vom Arbeitnehmer aus versteuerten Einkommen erbrachten Anteil, so ist nur der Arbeitgeberanteil in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. Soweit der vom Arbeitgeber erbrachte Anteil am Gesamtbeitrag nicht mehr als 4.200 DM beträgt, dürfen die Arbeitnehmer nicht gemäß § 40b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EStG aus der Durchschnittsberechnung ausgeschlossen werden. Das hat das FG hier verkannt. Nach seinen Feststellungen ist der arbeitnehmerbezogene Höchstbetrag von 4.200 DM bei Außerachtlassung des „Eigenanteils“ der Arbeitnehmer in keinem Fall überschritten worden.

 

2. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, waren das vorinstanzliche Urteil ebenso wie die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Nachforderungsbescheid war im Sinne des Klageantrags abzuändern. Die Neuberechnung wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2, § 121 FGO).