Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen nach der Abtretung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer

Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen nach der Abtretung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer: 1. Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet der Arbeitgeber im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer, sind diese Ausgaben Arbeitslohn. - 2. Durch eine Anzeige des Arbeitgebers nach § 41 c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt. - Urt.; BFH 5.7.2012, VI R 11/11; SIS 12 33 46

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Fundstellen
  1. BFH 05.07.2012, VI R 11/11
    BStBl 2013 II S. 190
    BFH/NV 2013 S. 294
    DStR 2012 S. 2535
    LEXinform 928366

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 13.2.2013
    jh in StuB 1/2013 S. 36
    AK in DStZ 3/2013 S. 56
    S.B. in HFR 2/2013 S. 135
    St.Sch. in BFH/PR 3/2013 S. 82
    W.Be. in FR 8/2013 S. 385
Normen
[LStDV] § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4
[EStG] § 38 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 41 c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 41 c Abs. 4 Satz 2
[AO 1977] § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG des Saarlandes, 26.01.2011, SIS 11 28 63, Zukunftssicherung, Versicherungsbeitrag, Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Veranlassungszusammenhang, Zufluss
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 15.6.2023, SIS 23 14 10, Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid nach § 28 f Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SG...
  • FG Baden-Württemberg 25.9.2020, SIS 20 20 58, Arbeitgeberbeiträge zur Schweizer Stiftung FAR als steuerpflichtiger Arbeitslohn: 1. Die für einen Grenzg...
  • BFH 13.2.2020, SIS 20 06 64, Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse als Arbeits...
  • BFH 7.6.2018, SIS 18 13 70, Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Sachbezug: 1...
  • BFH 21.9.2017, SIS 17 22 64, Grundsatz der Akzessorietät für die Nachforderung von Kapitalertragsteuer: Wird der Entrichtungsschuldner...
  • BFH 24.8.2017, SIS 17 20 67, Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen: 1. Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitge...
  • BMF 4.7.2017, SIS 17 12 24, Betriebliche Altersversorgung, lohnsteuerliche Folgerungen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrs...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 16.3.2017, SIS 17 11 67, Vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlte Zuschüsse zu deren privater Zusatzkrankenversicherung sin...
  • OFD Frankfurt 26.4.2016, SIS 17 00 37, Sachbezüge, 44-EUR-Freigrenze, Zukunftssicherungsleistungen: Mit Urteil vom 16.3.2016 (EFG 2016 S. 1087 =...
  • Sächsisches FG 16.3.2016, SIS 16 13 28, Betriebliche Krankenzusatzversicherung führt zu Sachbezügen, Freigrenze: 1. Arbeitslohn liegt vor, wenn d...
  • BFH 22.7.2015, SIS 15 20 81, Besteuerung der Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter des Europäischen Raumfahrtkontrollzentrums (ES...
  • Hessisches FG 20.7.2015, SIS 15 21 90, Zufluss von Arbeitslohn bei Einzahlung auf ein Vorsorgekonto: 1. Arbeitslohn, der nicht zur Auszahlung ko...
  • BFH 15.7.2014, SIS 14 32 40, Berücksichtigung von Beiträgen für eine "Rürup-Rente" eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit Anw...
  • OFD Frankfurt 13.12.2013, SIS 14 04 91, Sachbezüge, 44-Euro-Freigrenze, Zukunftssicherungsleistungen: Eine Verwaltungsanweisung befasst sich mit ...
  • BFH 27.11.2013, SIS 14 03 93, NATO-Pensionen: Die Frage, in welcher Weise NATO-Pensionen zu versteuern sind, ist bereits geklärt. - Urt...
  • BMF 10.10.2013, SIS 13 27 52, Zukunftssicherungsleistungen und 44-Euro-Freigrenze: Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung der 44...
  • FG Baden-Württemberg 12.9.2012, SIS 13 06 11, Ersatzleistung für Einmalzahlung in Schweizer Pensionskasse zur Finanzierung einer Überbrückungsrente ein...

 

1

I. Streitig ist, ob Versicherungsbeiträge als Arbeitslohn zu beurteilen sind, wenn der Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer abtritt und im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer leistet.

 

 

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war nichtselbständig tätig. Seine Arbeitgeberin hatte ihm eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente zugesagt, zu deren Sicherung und Finanzierung sie eine Versicherung abgeschlossen hatte. Für diese Rückdeckungsversicherung leistete sie jährlich Versicherungsprämien in Höhe von 96.152 DM. Der Versicherungsvertrag sah für den Fall der Berufsunfähigkeit des Klägers eine Beitragsfreistellung sowie eine Berufsunfähigkeitsrente vor.

 

 

3

Im Rahmen einer im Jahr 1990 geschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtete sich die Arbeitgeberin, die Versicherungsbeiträge weiterhin zu entrichten. Gleichzeitig trat sie dem Kläger sämtliche Ansprüche aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag ab.

 

 

4

Im April 1991 teilte der Kläger der Arbeitgeberin mit, dass er seit Februar 1991 berufsunfähig sei. Er machte sowohl ihr gegenüber als auch gegenüber der Versicherungsgesellschaft Ansprüche auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente geltend. Die Versicherungsgesellschaft bestritt den Eintritt des Versicherungsfalls. Daher führte der Kläger in der Folgezeit gegen die Versicherungsgesellschaft einen Zivilprozess, in dem er Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machte. Im Jahr 2000 entschied ein Zivilgericht rechtskräftig, dass die Versicherungsgesellschaft eine Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger zu leisten habe, da mit der Berufsunfähigkeit des Klägers der Versicherungsfall eingetreten sei.

 

 

5

Die Arbeitgeberin entrichtete während der zivilrechtlichen Auseinandersetzung um den Eintritt des Versicherungsfalls auch weiterhin die Versicherungsbeiträge an die Versicherungsgesellschaft.

 

 

6

Im August 1993 zeigte die Arbeitgeberin die Nichtabführung der Lohnsteuer gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) an, woraufhin dieser die von der Arbeitgeberin in dem Streitjahr 1992 gezahlten Versicherungsprämien als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte und gegenüber dem Kläger im Januar 1997 einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid erließ. Der hiergegen eingelegte Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

 

 

7

Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Die Leistungen der Arbeitgeberin seien kein Arbeitslohn aus einem früheren Arbeitsverhältnis, da dem Kläger hierdurch kein Vorteil zugewandt worden sei. Denn da die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls geleisteten Zahlungen wegen der daraus resultierenden Beitragsfreiheit rechtsgrundlos erfolgt seien, hätten sie für den Kläger keinen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung begründen können.

 

 

8

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

9

Es beantragt, das Urteil des FG vom 26.1.2011 1 K 1159/07 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

10

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

11

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des FG war das FA berechtigt, zu wenig erhobene Lohnsteuer nach § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG von dem Kläger nachzufordern.

 

 

12

1. Die Lohnsteuer wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erhoben, soweit der Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG).

 

 

13

a) Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (sog. Zukunftssicherungsleistungen, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.12.2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385 = SIS 09 05 70). Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (z.B. BFH-Urteile vom 12.4.2007 VI R 55/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619 = SIS 07 16 97; vom 5.7.2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876 = SIS 07 32 30; vom 15.11.2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550 = SIS 08 13 99; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385 = SIS 09 05 70; vom 9.12.2010 VI R 57/08, BFHE 232, 158, BStBl II 2011, 978 = SIS 11 06 53; jeweils m.w.N.).

 

 

14

b) Bejaht wird die Arbeitslohnqualität von Beitragsleistungen in den Fällen der Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber gegenüber dem selbst bezugsberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Beiträge für die Versorgung des Arbeitnehmers einzubehalten und an den Versicherer abzuführen (BFH-Entscheidungen vom 16.4.1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406 = SIS 99 16 04; VI R 75/97, BFH/NV 1999, 1590 = SIS 99 53 55; vom 26.7.2005 VI R 115/01, BFH/NV 2005, 1804 = SIS 05 40 59; vom 26.1.2006 VI R 2/03, BFH/NV 2006, 1045 = SIS 06 20 81; in BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619 = SIS 07 16 97). Demgegenüber handelt es sich bei Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen (Rückdeckungsversicherung), nicht um Arbeitslohn (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung).

 

 

15

c) Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet der Arbeitgeber im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer, sind diese Ausgaben Arbeitslohn.

 

 

16

aa) Die Abtretung von Ansprüchen aus einem Versicherungsverhältnis bewirkt im Allgemeinen, dass der Neugläubiger hinsichtlich der Forderung aus dem Versicherungsvertrag in die Gläubigerstellung des Versicherungsnehmers einrückt und mithin materiell zum Inhaber des Rechtsanspruchs gegenüber dem Versicherer wird (vgl. Fausten in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, § 17 VVG Rz 35; Prölss/ Martin, VVG, 28. Aufl., § 17 VVG Rz 15). Im Übrigen bleibt das Versicherungsverhältnis jedoch unverändert, so dass der Versicherungsnehmer weiterhin Vertragspartei bleibt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.3.1956 II ZR 32/55, Versicherungsrecht 1956, 276) und insbesondere zur Leistung der Versicherungsprämien verpflichtet ist (Fausten in Langheid/ Wandt, a.a.O.; Prölss/Martin, a.a.O.).

 

 

17

bb) Dementsprechend hat der Arbeitgeber nach der Abtretung einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer die Versicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, während der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen selbst bezugsberechtigt sind. Diese mit der Abtretung einhergehende Änderung des Versicherungsverhältnisses begründet die Umwandlung der Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung (vgl. auch Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 407; Ahrend/Förster/Rössler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 2. Teil Rz 1421). Nachfolgende Beitragsleistungen des Arbeitgebers an den Versicherer werden damit wie bei einer Direktversicherung erbracht, wodurch die Arbeitgeberleistungen nach den oben genannten Rechtsprechungsgrundsätzen als Arbeitslohn zu beurteilen sind.

 

 

18

2. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

19

a) Die streitgegenständlichen Zahlungen sind Arbeitslohn. Denn die Abtretung der Ansprüche aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag bewirkte im Streitfall, dass der Kläger als Arbeitnehmer einen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung, die Versicherungsgesellschaft, erlangte. Die sodann durch die Arbeitgeberin des Klägers geleisteten Beitragszahlungen stellen damit nach den angeführten Rechtsgrundsätzen Arbeitslohn dar. Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger ab dem Jahr 2001 berufsunfähig war und daher eine Pflicht aus dem Versicherungsvertrag zur Zahlung der Beiträge nicht mehr bestand. Denn die Arbeitgeberin hatte ihm die Mittel gleichwohl zur Verfügung gestellt und der Kläger hatte sie zum Zwecke seiner Zukunftssicherung verwendet.

 

 

20

b) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Festsetzungsverjährung nicht im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Lohnsteuer-Nachforderungsbescheides im Januar 1997 eingetreten.

 

 

21

aa) Die Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer beträgt, soweit für den Streitfall von Interesse, vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordung - AO - ). Sie beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Da die Lohnsteuer mit dem Zufluss des Arbeitslohns entsteht (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG) und der hier maßgebliche Arbeitslohn dem Kläger im Jahr 1992 zugeflossen ist, hätte nach dieser Regelung die Frist im Streitfall mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen und - vorbehaltlich einer Ablaufhemmung oder Unterbrechung - mit Ablauf des Jahres 1996 geendet.

 

 

22

bb) Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Anzeige zu erstatten ist, allerdings erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, und spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später beginnt.

 

 

23

Im Streitfall war die Arbeitgeberin des Klägers für die in Rede stehende Lohnsteuer zur Anzeige ihrer Nichtabführung nach § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG verpflichtet, weil der Kläger von ihr Arbeitslohn nicht mehr bezog. Da die Arbeitgeberin des Klägers diese Anzeige im August 1993 erstattete, begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 1993.

 

 

24

cc) Dass die Anzeige vom Arbeitgeber und nicht vom Arbeitnehmer als dem Schuldner der Lohnsteuer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG) selbst abzugeben ist, ist für die Anwendbarkeit des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.2008 VI R 5/05, BFHE 220, 307, BStBl II 2008, 597 = SIS 08 20 70, m.w.N.). Der Wortlaut des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO setzt lediglich voraus, dass „eine Steueranmeldung einzureichen ... ist“ bzw. „eine Anzeige zu erstatten ist“. Diese Formulierung bringt nicht zum Ausdruck, dass die Regelung nur Fälle erfassen soll, in denen die Verpflichtung zur Steueranmeldung bzw. zur Anzeigeerstattung den Steuerschuldner trifft (vgl. BFH-Urteil vom 29.1.2003 I R 10/02, BFHE 202, 1, BStBl II 2003, 687 = SIS 03 32 15).

 

 

25

Dies entspricht auch Sinn und Zweck des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Denn die Vorschrift soll verhindern, dass für eine Steuerfestsetzung nur noch unangemessen wenig Zeit bleibt, wenn die Finanzbehörde infolge einer Verletzung von Erklärungs-, Steueranmeldungs- oder Anzeigepflichten einen steuerpflichtigen Vorgang erst mit erheblicher Verspätung zur Kenntnis bekommt. Dieses Ziel besteht aber unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung dem Steuerschuldner selbst oder einem Dritten anzulasten ist. Das rechtfertigt es, die Fristverlängerung auch in der letztgenannten Konstellation eintreten zu lassen (BFH-Urteil in BFHE 202, 1, BStBl II 2003, 687 = SIS 03 32 15).