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Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn

Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn: 1. Die Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.4.1999, VI R 66/97, BFHE 188 S. 338, BStBl 2000 II S. 408 = SIS 99 16 05). - 2. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.11.2010, VI R 27/09, BFHE 232 S. 56, BStBl 2011 II S. 386 = SIS 11 02 57). - 3. Beiträge für eine Krankenversicherung der Arbeitnehmer können steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 Satz 1 Alt. 3 EStG). - Urt.; BFH 14.4.2011, VI R 24/10; SIS 11 19 87

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Fundstellen
  1. BFH 14.04.2011, VI R 24/10
    BStBl 2011 II S. 767
    DStR 2011 S. 1221
    LEXinform 0927807

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 19.8.2011
    S.K. in HFR 8/2011 S. 858
    St.Sch. in StC 9/2011 S. 8
    St.Sch. in BFH/PR 9/2011 S. 333
    AK in DStZ 16/2011 S. 582
    N.B. in AktStR 3/2011 S. 361
    L.H./St.Sp. in NWB 36/2011 S. 3032
Normen
[ASAV] § 4 Abs. 1, § 3 Nr. 62
[EStG] § 40 a Abs. 3, § 40 a Abs. 5, § 40 Abs. 3, § 8 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 01.09.2009, SIS 10 19 83, Krankenversicherung, Arbeitslohn, Barlohn, Sachbezug, Freigrenze
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Baden-Württemberg 21.10.2022, SIS 23 01 46, Zufluss der vom Arbeitgeber bezahlten Beiträge zu einer Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn beim A...
  • BFH 7.6.2018, SIS 18 13 70, Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Sachbezug: 1...
  • BFH 6.6.2018, SIS 18 12 18, Berechnung der 44-EUR-Freigrenze bei Sachbezügen: 1. Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG is...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 16.3.2017, SIS 17 11 67, Vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlte Zuschüsse zu deren privater Zusatzkrankenversicherung sin...
  • BAG 22.6.2016, SIS 16 25 18, Tarifliche Prämienleistung, Anrechnung von Fahrgeld: Nach dem allgemeinen Wortverständnis umfasst "Fahrge...
  • OFD Frankfurt 26.4.2016, SIS 17 00 37, Sachbezüge, 44-EUR-Freigrenze, Zukunftssicherungsleistungen: Mit Urteil vom 16.3.2016 (EFG 2016 S. 1087 =...
  • Sächsisches FG 16.3.2016, SIS 16 13 28, Betriebliche Krankenzusatzversicherung führt zu Sachbezügen, Freigrenze: 1. Arbeitslohn liegt vor, wenn d...
  • OFD Frankfurt 13.12.2013, SIS 14 04 91, Sachbezüge, 44-Euro-Freigrenze, Zukunftssicherungsleistungen: Eine Verwaltungsanweisung befasst sich mit ...
  • BMF 10.10.2013, SIS 13 27 52, Zukunftssicherungsleistungen und 44-Euro-Freigrenze: Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung der 44...
  • FG Baden-Württemberg 7.7.2011, SIS 12 02 61, Steuerfreiheit des Vorbezugs aus einer Schweizerischen Pensionskasse und Steuerfreiheit der Arbeitgeberbe...
  • FG Baden-Württemberg 12.5.2011, SIS 11 35 05, An Schweizer Vorsorge-Stiftung ausgezahlter Reingewinnanteil eines Grenzgängers als Arbeitslohn, an Vorso...

 

1

I. Streitig ist, ob die Beiträge des Arbeitgebers für eine private Krankenversicherung seiner polnischen Saisonarbeitskräfte steuerbarer und steuerpflichtiger Bar- oder Sachlohn sind.

 

 

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhielt in den Streitjahren 2001 bis 2003 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie beschäftigte dort Saisonarbeitskräfte aus Polen, für die sie eine private Gruppenkrankenversicherung abschloss und die Beiträge bezahlte.

 

 

3

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung war der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) der Auffassung, dass die Beiträge zu der Krankenversicherung der polnischen Arbeitnehmer Arbeitslohn seien, für welchen die Klägerin bisher keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt habe. Das FA erließ daraufhin einen Nachforderungsbescheid. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

 

 

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es verwies zur Begründung auf sein Urteil vom 29.8.2006 6 K 2726/04 (juris = SIS 06 39 62). Das FG war der Auffassung, dass die Beiträge der Klägerin zur Krankenversicherung der Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Barlohn zu behandeln seien. Denn zum einen sei zwar das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin an der Beitragserbringung wegen des faktischen Zwangs der Klägerin zum Abschluss der Krankenversicherungsverträge hoch, überwiege aber nicht den Vorteil des Arbeitnehmers am Krankenversicherungsschutz. Zum anderen handele es sich um Barlohn, weil der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer sei und die Klägerin nur dessen Verbindlichkeit tilge.

 

 

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

6

Sie beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 1.9.2009 6 K 1661/08 sowie den Nachforderungsbescheid vom 18.4.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.5.2008 aufzuheben.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

9

1. Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 3 i.V.m. § 40a Abs. 5, § 40 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegeben sind. Dies setzt voraus, dass den Arbeitnehmern der Klägerin durch die Krankenversicherungsbeiträge steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen ist.

 

 

10

a) Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern - Zukunftssicherung - (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.12.2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385 = SIS 09 05 70). Erlangt der Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung, fließt ihm mit der Beitragsleistung Arbeitslohn zu (Senatsurteil vom 7.5.2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194 = SIS 09 22 16).

 

 

11

b) Zum steuerbaren Arbeitslohn gehören auch Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 EStG. Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist im Hinblick auf die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG erheblich. Denn nach dieser Vorschrift bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 DM (2001) bzw. 50 EUR (2002, 2003) im Kalendermonat nicht übersteigen. Nach der neuesten Senatsrechtsprechung ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend (grundlegend Senatsurteil vom 11.11.2010 VI R 41/10, BFHE 232, 62, BStBl II 2011, 389 = SIS 11 02 58). Auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist zu ermitteln, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Ein Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen daher Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz bleiben. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten geworden ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung beim Dritten bezieht (Senatsurteil vom 11.11.2010 VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011, 386 = SIS 11 02 57). Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet.

 

 

12

c) Steuerfrei nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Leistungen, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden, sind dagegen nicht steuerbefreit (vgl. Senatsurteile vom 18.5.2004 VI R 11/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014 = SIS 04 23 50; vom 22.7.2008 VI R 56/05, BFHE 222, 442, BStBl II 2008, 894 = SIS 08 33 40).

 

 

13

2. Nach diesen Grundsätzen tragen die vom FG getroffenen Feststellungen in mehrfacher Hinsicht nicht die ausgesprochene Rechtsfolge, dass die von der Klägerin geleisteten Krankenversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten und damit der Nachforderungsbescheid des FA rechtmäßig sei. Die Sache ist indes nicht spruchreif. Der Senat kann mangels Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob der Nachforderungsbescheid rechtmäßig ist.

 

 

14

a) Bereits eine Entscheidung darüber, ob die Beiträge der Klägerin zu der Krankenversicherung überhaupt steuerbarer Arbeitslohn sind, ist dem Senat nicht möglich. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob die Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer hatten (BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194 = SIS 09 22 16). Denn es fehlen sämtliche Feststellungen zum Versicherungsvertrag. Aufgrund dessen kann der Senat offenlassen, ob er sich der Würdigung des FG im Hinblick auf das nicht überwiegende eigenbetriebliche Interesse der Klägerin anschließen könnte.

 

 

15

b) Der Senat kann auch nicht entscheiden, ob es sich bei den Krankenversicherungsbeiträgen um Bar- oder Sachlohn handelt. Denn das FG hat nicht festgestellt, ob die Arbeitnehmer nach den arbeitsvertraglichen Regelungen von der Klägerin lediglich den Krankenversicherungsschutz als solchen verlangen konnten oder ob sie stattdessen auch Barlohn in Höhe der Beiträge hätten fordern können. Auch ist nicht erkennbar, ob - sofern Sachlohn anzunehmen wäre - die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bei sämtlichen Arbeitnehmern in allen Jahren unterschritten wurde. Denn es fehlen Feststellungen zur Höhe der jeweiligen Beiträge für die einzelnen Arbeitnehmer. Zudem ist nicht ersichtlich, ob die Arbeitnehmer weitere - unentgeltliche - Sachbezüge, wie z.B. Unterkunft, von der Klägerin erhalten haben.

 

 

16

c) Auch im Hinblick auf eine mögliche Steuerfreiheit der Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 62 EStG reichen die Feststellungen des FG für eine abschließende Entscheidung des Senats nicht aus. Denn es bleibt offen, woraus sich konkret der vom FG festgestellte „faktische Zwang“ der Klägerin zum Abschluss der Krankenversicherungsverträge ergibt. Es ist insbesondere nicht auszuschließen, dass die Klägerin nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet war, die Krankenversicherungsverträge für ihre Arbeitnehmer abzuschließen (§ 3 Nr. 62 Satz 1 Alt. 3 EStG). Denn auch eine - von der Klägerin behauptete - zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA, in den Streitjahren Bundesanstalt für Arbeit) und dem Nationalen Amt Polens kann eine Bestimmung sein, aus der sich eine Verpflichtung zur Erbringung von Zukunftssicherungsleistungen ergibt. Voraussetzung wäre dann zum einen, dass diese Vereinbarung selbst auf einer gesetzlichen Ermächtigung i.S. des § 3 Nr. 62 Satz 1 Alt. 3 EStG beruht. Zum anderen müsste die Vereinbarung die Arbeitgeber inhaltlich zum Abschluss einer Krankenversicherung verpflichten. Als gesetzliche Ermächtigung könnte § 4 Abs. 1 der Anwerbestoppausnahmeverordnung - in der jeweiligen Fassung der Streitjahre - heranzuziehen sein. Nach dieser Vorschrift kann eine Arbeitserlaubnis für Ausländer u.a. dann erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Absprache zwischen der BA und der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt wurde. Das FG hat indessen weder Feststellungen zu einer zwischenstaatlichen Vereinbarung noch zu dem von der Klägerin durchlaufenen Verfahren zur Vermittlung von Erntehelfern getroffen. Angesichts dessen ist es nicht auszuschließen, dass die Vermittlung der Arbeitnehmer durch die BA nach einem in der zwischenstaatlichen Vereinbarung geregelten Verfahren erfolgte. Dazu könnte auch die Verpflichtung zur Verwendung eines bestimmten Einheitsarbeitsvertrages gehören, der den Arbeitgeber zum Abschluss der Krankenversicherung verpflichtet.