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1 %-Regelung, Vorteil auch bei Nutzungsentgelt

1 %-Regelung, Vorteil auch bei Nutzungsentgelt: Bei der 1 v.H.-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen. - Urt.; BFH 7.11.2006, VI R 95/04; SIS 07 03 22

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Firmenwagen
Fundstellen
  1. BFH 07.11.2006, VI R 95/04
    BStBl 2007 II S. 269
    LEXinform 5003826

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 16.3.2007
    M.I.T. in INF 3/2007 S. 86
    B.P. in DStZ 5/2007 S. 149
    W.B. in FR 10/2007 S. 501
    N.B. in AktStR 3/2007 S. 391
Normen
[EStG] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 16.11.2004, SIS 05 10 97, Kraftfahrzeug, Überlassung, Privatnutzung, Fahrtenbuch, Gegenleistung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Hamburg 26.2.2019, SIS 19 07 64, Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer: Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilli...
  • FG München 16.1.2018, SIS 18 21 54, Privatnutzung dienstlicher oder betrieblicher Kfz, Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs: 1. Nach allgemei...
  • FG Hamburg 20.10.2017, SIS 17 23 67, Lohnsteuer, Besteuerung der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens an Gesellschafter-Geschäftsfüh...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 26.5.2017, SIS 18 04 03, Steuerliche Behandlung einer Nutzungspauschale des Arbeitnehmers für die private Nutzung eines Firmenfahr...
  • BFH 30.11.2016, SIS 16 28 07, Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung der 1 %-Regelung: 1. Le...
  • BFH 30.11.2016, SIS 16 28 08, Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der ...
  • BFH 30.11.2016, SIS 17 03 44, Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der ...
  • FG München 25.7.2016, SIS 17 05 45, Überlassung eines Pkw, geldwerter Vorteil: 1. Auch wenn mit Beginn der Überlassung des Firmenwagens das m...
  • BFH 13.6.2016, SIS 16 16 75, Grundsätzliche Bedeutung, Klärungsfähigkeit, Überlassung eines Firmenfahrzeugs und Vereinbarung eines Nut...
  • FG Nürnberg 27.1.2016, SIS 16 08 35, Nutzungswertbesteuerung für Privatnutzung eines Fahrzeugs: 1. Die Nutzungswertbesteuerung für ein Fahrzeu...
  • Niedersächsisches FG 12.11.2015, SIS 16 12 78, Anwendung der 1%-Regelung, Pkw-Überlassung und Gehaltsverzicht: 1. Least ein Stpfl. (ArbG) ein Fahrzeug u...
  • BFH 18.12.2014, SIS 15 08 79, Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten Pkw beim Arbeitnehmer: An einer nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 ...
  • FG Düsseldorf 4.12.2014, SIS 15 07 59, Werbungskostenabzug für vom Arbeitnehmer zu tragende Benzinkosten bei Versteuerung der Privatnutzung nach...
  • FG Baden-Württemberg 25.2.2014, SIS 14 12 33, Abzug der Nutzungsvergütung für einen Dienstwagen als Werbungskosten: Die von dem Arbeitnehmer an den Arb...
  • Sächsisches FG 5.2.2014, SIS 14 06 28, Minderung des durch Fahrtenbuchmethode ermittelten geldwerten Vorteils aus einer Pkw-Überlassung um eine ...
  • BFH 18.4.2013, SIS 13 18 28, Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Reichweite des Anscheinsbeweises beim Geschäftsführer eines Fami...
  • FG Düsseldorf 11.4.2013, SIS 13 28 89, Überlassung eines Firmenfahrzeugs, Privatnutzungsverbot: Die Erfassung eines geldwerten Vorteils bei Über...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 18 29, Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Entkräftung des Anscheinsbeweises: Übernahme von Beiträgen für d...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 18 30, Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer eine...
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  • BFH 21.4.2010, SIS 10 22 06, Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung, beschränkte Reichweite des Anscheinsbeweises: 1. Die Anwendung ...
  • Niedersächsisches FG 15.4.2010, SIS 11 08 35, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG: ...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.4.2010, SIS 10 20 00, Anerkennung eines Fahrtenbuchs bei Kombination von handschriftlich geführtem Fahrtenbuch und nachträglich...
  • BFH 11.2.2010, SIS 10 06 54, Private Fahrzeugnutzung als Arbeitslohn oder vGA: 1. Die nachhaltige "vertragswidrige" private Nutzung ei...
  • FG Köln 22.10.2009, SIS 10 03 78, Bemessung des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Für die Ermittlung des ...
  • BFH 9.7.2009, SIS 09 32 53, Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte: Die betriebliche Einrichtu...
  • FG Münster 24.4.2009, SIS 11 40 51, Abgrenzung Dienstfahrten eines Außendienstmitarbeiters von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in ...
  • BFH 23.4.2009, SIS 09 20 87, PKW-Nutzung durch beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, Abgrenzung Sachbezug zu vGA: 1. Für...
  • BFH 19.3.2009, SIS 09 29 35, Nutzung eines betrieblichen Kfz für einen weiteren Betrieb des Steuerpflichtigen fällt nicht unter die 1 ...
  • Hessisches FG 16.3.2009, SIS 09 20 37, Bemessung des geldwerten Vorteils bei gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohn...
  • BFH 29.1.2009, SIS 10 33 61, Unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens und Sammelbeförderung: 1. Die unentgeltliche bzw. verbillig...
  • BFH 29.1.2009, SIS 09 15 57, Unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens und steuerfreie Sammelbeförderung: 1. Die unentgeltliche bz...
  • BFH 18.12.2008, SIS 09 05 14, Keine 1 %-Regelung für Werkstattwagen: 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und...
  • Hessisches FG 1.12.2008, SIS 09 10 24, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines D...
  • BFH 28.8.2008, SIS 08 43 36, Dienstwagen, Anscheinsbeweis für Privatnutzung: 1. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur private...
  • FG München 12.8.2008, SIS 08 42 50, Höhe der anzusetzenden Privatnutzung, wenn der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für die Fahrten von der...
  • BFH 10.7.2008, SIS 08 35 53, Arbeitnehmer, Tätigkeit in Kundenbetrieb: Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist ...
  • FG München 9.7.2008, SIS 10 04 15, Kein Gegenbeweis gegen die Vermutung einer privaten Nutzung auch des zweiten dem Gesellschafter-Geschäfts...
  • BFH 4.4.2008, SIS 08 24 18, Dienstwagen, Fahrten zur Arbeitsstätte, Zuschlag, Bahnkarte: 1. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Überl...
  • BFH 4.4.2008, SIS 08 24 19, Dienstwagen, Fahrten zur Arbeitsstätte, Zuschlag: 1. Sucht ein Außendienstmitarbeiter mindestens einmal w...
  • FG Köln 26.3.2008, SIS 08 26 99, Gesellschafter-Geschäftsführer, private Dienstwagennutzung als Arbeitslohn: 1. Überlässt eine GmbH einen ...
  • BFH 18.10.2007, SIS 08 04 29, Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer, WK-Abzug: Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeu...
  • BFH 18.10.2007, SIS 08 04 30, Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer, Zuzahlung: Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer ...
  • BFH 18.10.2007, SIS 08 04 31, Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer, Benzinkosten: Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG paus...
  • FG München 25.9.2007, SIS 08 02 38, Fahrtenbuch mittels Computerprogramm, Vereinbarung eines Nutzungsverbots, 1 %-Regelung: Steht die Bewertu...
  • BFH 17.4.2007, SIS 07 20 15, Anforderungen an ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: 1. Die Rechtsfrage, welche Rechtsfolgen ein nicht ordnungsg...
  • BFH 15.3.2007, SIS 07 20 04, Anscheinsbeweis für private Nutzung des Dienstwagens, ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: 1. § 8 Abs. 2 Satz 2 i...
Fachaufsätze
  • LIT 01 38 78 B. Paus, DStZ 5/2007 S. 149: Strenge Bewertung nicht gewährter geldwerter Vorteile - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 7.11.2006, VI R 95...

I. Streitig ist, ob für die Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein pauschal ermittelter geldwerter Vorteil auch dann anzusetzen ist, wenn der Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen für diese Nutzung ein entfernungsbezogenes Entgelt in Rechnung stellt.

 

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind seit 1995 verheiratet und werden seither zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Dem Kläger wurde in den Streitjahren (1994 bis 1997) von seinem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er neben dienstlichen Fahrten auch für die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte nutzen durfte. Nach den über die Fahrzeuggestellung getroffenen Vereinbarungen hatte der Kläger an seinen Arbeitgeber für die Fahrten zum Dienstsitz eine sog. Kilometerpauschale von 0,80 DM je gefahrenem Kilometer zu entrichten. Die gleiche Regelung sollte für etwaige Privatfahrten gelten, die dem Kläger gesondert genehmigt werden mussten. Zudem hatte der Kläger ein sog. Pflichtenheft zu führen, ohne darin allerdings die einzelnen Fahrten aufzeichnen zu müssen. Der Arbeitgeber des Klägers hatte diese Vertragsgestaltung im Jahr 1994 der für seine Besteuerung zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt und von dort die Auskunft erhalten, dass bei den Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil für eine Privatnutzung nicht zu versteuern sei. Daher unterblieb insoweit eine Erfassung von Arbeitslohn sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch im Zuge der Einkommensteuerveranlagungen des Klägers.

 

Im Jahr 2000 erlangte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) infolge einer Lohnsteuer-Außenprüfung von der Dienstwagengestellung Kenntnis. Er schloss sich der Auffassung der Prüferin an, aufgrund der Verfügungsmöglichkeit des Klägers über das Fahrzeug sei eine private Nutzung nicht tatsächlich ausgeschlossen gewesen. Es sei daher insoweit noch ein pauschaler Nutzungswert von 1 v.H. des Fahrzeuglistenpreises je Kalendermonat zu versteuern. Zudem sei in den Jahren 1996 und 1997 der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschalierte geldwerte Vorteil aus der Verwendung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte höher gewesen als die hierfür in diesen Jahren jeweils an den Arbeitgeber aufgrund der Kilometerpauschale gezahlten Beträge. Die Differenz müsse ebenfalls nachversteuert werden. Das FA erließ daher geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die ermittelten Beträge als zusätzliche Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit erfasste.

 

Die gegen die Änderungsbescheide erhobene Klage hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2005, 431 = SIS 05 10 97 veröffentlicht.

 

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 8 Abs. 2 EStG.

 

Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Kläger treten der Revision mit den Gründen des angefochtenen Urteils entgegen.

 

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG benennt die geldwerten Güter und Vorteile und bringt zum Ausdruck, dass der Arbeitnehmer durch die Zuwendung objektiv bereichert sein muss, weil die Zuwendung für ihn einen wirtschaftlichen Wert hat. § 8 Abs. 2 bestimmt daneben auch den Maßstab für die Bewertung des Vorteils (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4.5.2006 VI R 28/05, BStBl II 2006, 781 = SIS 06 35 38).

 

Ein Vorteil wird „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingegangen wird und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 26.6.2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886 = SIS 03 44 97). Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehung oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteile vom 7.6.2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829 = SIS 02 92 98; vom 16.9.2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10 = SIS 05 04 74). Ob ein Leistungsaustausch aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung vorliegt, ist aufgrund einer Würdigung der den Einzelfall prägenden Umstände zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 30.12.2004 VI B 67/03, BFH/NV 2005, 702 = SIS 05 18 34).

 

Im Streitfall bestand nach den Feststellungen des FG eine solche Sonderrechtsbeziehung nicht. Die Überlassung des Firmenfahrzeugs auch für private Zwecke gründete allein auf dem Dienstverhältnis.

 

2. Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss (BFH-Urteil vom 6.11.2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370 = SIS 02 06 51).

 

a) Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 1996 für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend; diese Nutzung ist daher für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Es handelt sich um eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (BFH-Urteil vom 13.2.2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472 = SIS 03 23 21; Birk in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 8 EStG Anm. 75, 83). Der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG erhöht sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 v.H. des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann. Der Wert nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG kann auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden. Sowohl die 1 v.H.-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) stellen unterschiedliche Methoden zur Bewertung dieses Vorteils dar. Als Spezialvorschriften zu § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sperren sie, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, den Rückgriff auf die dort geregelte Bewertung von Sachbezügen im Übrigen (BFH-Urteil vom 14.9.2005 VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72 = SIS 05 47 53).

 

b) Die Berechnung des geldwerten Vorteils wegen der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für private Zwecke richtet sich, wie der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht, ausschließlich nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG, sofern der Arbeitnehmer nicht von der Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen, Gebrauch macht (Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 19 Rz 50 Stichwort Kraftfahrzeuggestellung). Die danach zwingend vorgeschriebene Anwendung der Vorschrift kann auch nicht durch Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert. Vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen sind ggf. von den nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers (Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 8 Rz 41; Pust in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 8 Rn 389; Blümich/ Glenk, § 8 EStG Rz. 109; Thomas, DB 2006, Beilage Nr. 6/2006 zu Heft Nr. 39, 58, 63; R 31 Abs. 9 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - ; a.A. Kirchhof in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 8 Rn 51; Steiner in Lademann, EStG, § 8 Anm. 106). Da § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG der Ermittlung des geldwerten Vorteils dient, kommt die Regelung nur dann nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (BFH-Beschluss vom 13.4.2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300 = SIS 05 32 05).

 

c) In den Streitjahren 1994 und 1995 war der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort zu bewerten. Der Bundesminister der Finanzen (BMF) hatte in dem Schreiben vom 8.11.1982 IV B 6 - S 2353 - 76/82 (BStBl I 1982, 814 = SIS 82 22 27) unter Nr. 7 sowie in Abschn. 31 Abs. 7 Satz 3 LStR 1993 drei verschiedene Methoden der Ermittlung des in der privaten Kraftfahrzeugnutzung liegenden geldwerten Vorteils zugelassen. Die dort u.a. auch vorgesehene Berechnung des geldwerten Vorteils nach der - ab 1996 in das Gesetz übernommenen - sog. 1 v.H.-Methode fand die Billigung der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370 = SIS 02 06 51; Beschluss vom 14.5.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330 = SIS 99 51 34).

 

3. Nach diesen Maßstäben hat das FA den Nutzungsvorteil für Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in den Streitjahren 1996 und 1997 zu Recht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG unter Abzug des vom Kläger gezahlten Nutzungsentgelts ermittelt. Denn dem Kläger war die Nutzung des Firmenwagens für diese Fahrten ausdrücklich erlaubt.

 

Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob eine private Nutzung des Fahrzeugs zu verneinen ist, ist die Sache nicht spruchreif. Das FG hat insoweit, aus seiner Sicht zu Recht, keine Feststellungen getroffen. Diese sind nunmehr nachzuholen. Sollte sich dabei herausstellen, dass eine Privatnutzung des Fahrzeugs nicht ausscheidet, ist der Nutzungsvorteil, wie vom FA vorgenommen, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bzw. für die Streitjahre 1994 und 1995 nach den genannten Verwaltungsanweisungen zu bewerten und der Besteuerung zu unterwerfen.