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Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten: 1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. In einem solchen Fall ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (regelmäßige Arbeitsstätte) zu bestimmen (Fortentwicklung von BFH-Urteilen vom 11.5.2005, VI R 25/04, BFHE 209 S. 523, BStBl 2005 II S. 791 = SIS 05 36 01, und vom 14.9.2005, VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53 = SIS 06 02 58). - 2. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. - 3. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. Ihr muss vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (Anschluss an BFH-Urteil vom 4.4.2008 VI R 85/04, BFHE 221 S. 11, BStBl 2008 II S. 887 = SIS 08 24 19). (Hinweis aus BStBl 2012 II S. 38 auf BMF-Schreiben vom 15.12.2011 IV C 5 - S 2353/11/10010 = SIS 11 39 62) - Urt.; BFH 9.6.2011, VI R 55/10; SIS 11 27 14

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Ständig wechselnde Einsatzstellen
Fundstellen
  1. BFH 09.06.2011, VI R 55/10
    BStBl 2012 II S. 38
    DStR 2011 S. 1609
    LEXinform 0927975

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 15.12.2011
    St.G. in NWB 35/2011 S. 2920
    M.W. in DB 36/2011 S. M 18
    jh in StuB 17/2011 S. 682
    M.S. in StuB 18/2011 S. 703
    AK in DStZ 19/2011 S. 700
    St.G. in NWB 42/2011 S. 3531
    K.St./A.B. in DB 46/2011 S. 2566
    Ch.H.B. in NWB 52/2011 S. 4387
    KAM in Stbg 1/2012 S. M 14
    W.B. in FR 23/2011 S. 1107
    St.G. in DStR 14/2012 Beihefter S. 61
Normen
[EStG] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 19.01.2010, SIS 11 40 56, Geldwerter Vorteil, Arbeitszimmer, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsstätte, Fahrten Betriebsstätte - Betriebsstätte, Räumlicher Zusammenhang
Zitiert in... / geändert durch...
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  • FG Nürnberg 3.5.2018, SIS 19 13 02, Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung eines (verbeamteten) Postzustellers mit festem Zust...
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  • FG Münster 19.2.2016, SIS 16 18 37, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Streifenpolizisten: Die Polizeiwache stellt auch für einen im Streifendie...
  • FG Köln 16.12.2015, SIS 16 04 11, Regelmäßige Arbeitsstätte, "qualitativer Schwerpunkt" der Tätigkeit bei Klärwerksmitarbeitern im Außendie...
  • BFH 1.12.2015, SIS 16 07 68, Entfernungspauschale bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Der Abzug von Kosten für Fahrten ...
  • BFH 9.11.2015, SIS 16 00 37, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten: Ein Polizeibeamter im Streifendienst i...
  • FG Münster 12.6.2015, SIS 15 19 88, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Amtsbetriebsprüfers: Der Arbeitsplatz eines Amtsbetriebsprüfers im Finanz...
  • Niedersächsisches FG 28.4.2015, SIS 15 25 28, Rettungsassistent, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. - 2. Ist der...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.2.2015, SIS 15 14 60, Regelmäßige Arbeitsstätte eines im gehobenen Dienst verbeamteten Streifenpolizisten: 1. Ein zeitlich über...
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  • BFH 10.4.2014, SIS 14 18 38, Kindergeld, Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, Berufsfachschule als regelm...
  • FG Nürnberg 18.3.2014, SIS 14 28 61, Sonderbetriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: 1. Die BFH-Grundsätze, wonach ein...
  • Thüringer FG 12.3.2014, SIS 14 31 64, Betrieb des Arbeitgebers bei auf zwei Jahren befristetem Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probe...
  • Thüringer FG 27.2.2014, SIS 14 31 59, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Finanzanwärters befindet sich im FA: 1. Im Rahmen der Ausbildung für den ...
  • BFH 27.2.2014, SIS 14 13 87, Kindergeld, Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, Ausbildungsbetrieb als rege...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 15 74, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Flugzeugführers: 1. Ein Flugzeugführer ist schwerpunktmäßig in einem Flug...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 18 96, Regelmäßige Arbeitsstätte einer Kabinenchefin: Eine Kabinenchefin unterhält am Heimatflughafen ihrer Flug...
  • BFH 6.2.2014, SIS 14 10 84, Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs: 1. Der Fahrer eines Müllfahrzeugs ist schwerpu...
  • BMF 30.9.2013, SIS 13 27 50, Reform des steuerlichen Reisekostenrechts: Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmens...
  • BFH 24.9.2013, SIS 13 33 36, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen...
  • BFH 8.8.2013, SIS 14 03 79, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere betriebliche ...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 31 07, Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung: Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahre...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 31 08, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung: Ein Arbeitnehmer (Beamter)...
  • FG Münster 10.7.2013, SIS 13 26 86, Fahrtkosten eines selbständigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber: Fahrten eines selbstständigen...
  • FG Münster 2.7.2013, SIS 13 24 17, Werbungskosten einer als Kabinenchefin tätigen Flugbegleiterin: 1. Eine als Kabinenchefin tätige Flugbegl...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 24.6.2013, SIS 13 24 13, Feuerwache eines Berufsfeuerwehrmannes als regelmäßige Arbeitsstätte: Die Feuerwehrwache, der ein Berufsf...
  • BFH 23.5.2013, SIS 13 19 73, Garagenaufbau als häusliches Arbeitszimmer: Ein beruflich genutzter Garagenaufbau kann auch dann zur häus...
  • BFH 15.5.2013, SIS 13 22 84, Fahrergestellung als Lohn: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und...
  • FG Nürnberg 15.5.2013, SIS 13 24 15, Kindergeldanspruch bei Überschreiten der Einkunftsgrenze von 8.004 Euro: Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a ...
  • FG Berlin-Brandenburg 7.5.2013, SIS 13 31 58, Tunnelbaustelle als regelmäßige Arbeitsstätte: Ist die Tätigkeit an einer Tunnelbaustelle, welche die ein...
  • FG Münster 22.3.2013, SIS 13 15 08, Entfernungspauschale, tatsächliche Kosten: Fahrtkosten einer selbstständigen Musikpädagogin zu verschiede...
  • FG München 20.2.2013, SIS 13 13 76, Zusammenveranlagung, gewerblicher Grundstückshandel, Heimatflughafen als regelmäßige Arbeitsstätte eines ...
  • BFH 15.1.2013, SIS 13 07 40, Grundsätzliche Bedeutung, Regelmäßige Arbeitsstätte einer Großbetriebsprüferin: 1. Die Mittelpunktrechtsp...
  • FG Rheinland-Pfalz 21.9.2012, SIS 13 00 16, Anwendung der Entfernungspauschale bei einem Piloten: Da der Heimatflughafen nicht die regelmäßige Arbeit...
  • FG Münster 20.9.2012, SIS 12 32 27, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Kellerraum als Betriebsstätte oder häusliches Arbeitszimmer:...
  • Niedersächsisches FG 22.8.2012, SIS 13 03 23, Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte - 2. Grundfall der ...
  • BFH 13.6.2012, SIS 12 25 68, Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden: Die betriebliche Einrichtung...
  • Niedersächsisches FG 24.4.2012, SIS 13 03 79, Ständig wechselnde Einsatzstelle, Fahrtkosten eines Hafenlotsen: 1. Ein ArbN kann grundsätzlich nur eine ...
  • OFD Rheinland 29.3.2012, SIS 12 12 72, Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern: Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 15.12.2011 (...
  • FG Münster 28.2.2012, SIS 13 02 86, Abgrenzung zwischen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Dienstreisen: Wird ein Landesbeamter i...
  • Niedersächsisches FG 21.2.2012, SIS 13 15 78, Betriebsprüferin, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 A...
  • BFH 9.2.2012, SIS 12 13 68, Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei Postnachfolgeunternehmen: 1. In "Outsourcing-Fä...
  • BFH 19.1.2012, SIS 12 09 48, Mehraufwendungen für die Verpflegung für den Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs: Soweit ein städtischer Feu...
  • BFH 19.1.2012, SIS 12 09 50, Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten: Auch ein Rettungsassistent kann nicht meh...
  • BFH 19.1.2012, SIS 12 13 04, Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten: Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regel...
  • BMF 15.12.2011, SIS 11 39 62, Regelmäßige Arbeitsstätte, mehrere Tätigkeitsstätten, geänderte BFH-Rechtsprechung: Die Grundsätze der BF...
  • FG Baden-Württemberg 27.10.2011, SIS 12 01 68, Fahrtkosten eines selbständigen Lehrers zu wechselnden Bildungseinrichtungen sind in voller Höhe und nich...
Fachaufsätze
  • LIT 02 30 20 K. Strohner/A. Bode, DB 46/2011 S. 2566: Zeitenwende im steuerlichen Reisekostenrecht - Änderung der BFH-Rechtsprechung: Urteile vom 9.6.2011, VI ...
  • LIT 02 23 61 St. Geserich, NWB 35/2011 S. 2920: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten - BFH-Urteile vom 9.6.2011, VI R 55/10 = SIS 11 ...
  • LIT 02 25 61 M. Seifert, StuB 18/2011 S. 703: Neues zur regelmäßigen Arbeitsstätte - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 9.6.2011, VI R 55/10 = SIS 11 ...
  • LIT 02 26 92 M. Wünnemann, DB 36/2011 S. M 18: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Arbeitsstätten - drei BFH-Urteile vom 9.6.2011: VI R 55/10 = SIS 1...
  • LIT 02 27 20 S. Rindelaub, BB 43/2011 S. 2662: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten - BB-Kommentar zu den BFH-Urteilen vom 9.6.2011,...
  • LIT 02 27 48 St. Geserich, NWB 42/2011 S. 3531: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten - Auswirkungen der Rechtsprechungsänderung (BFH-...
  • LIT 02 28 03 H.M. Korth, AktStR 4/2011 S. 461: Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 9.6.2011, ...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob ein geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen ist.

 

 

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren Geschäftsführer der X-GmbH in D. Er durfte einen vom Arbeitgeber überlassenen Firmen-PKW auch privat nutzen. Der Kläger lebt in H. Dort hat er eine Wohnung von seiner Lebensgefährtin angemietet. Im Keller dieses Wohnhauses nutzte er einen Raum für berufliche Zwecke. Der Kellerraum hatte einen separaten Zugang und befand sich in einem Anbau. Er war von der Z an die X-GmbH verpachtet worden. Die Z hat diesen Raum wiederum von der Lebensgefährtin des Klägers gepachtet. Der Raum diente ausschließlich der Unterbringung einer EDV-Anlage der X-GmbH. Der Kläger führte in diesem Raum Wartungs- und Optimierungsarbeiten durch.

 

 

3

Im Rahmen einer im Jahr 2005 bei der X-GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort des Klägers in H und der Betriebsstätte der X-GmbH in D als Dienstfahrten angesehen worden waren. Der Lohnsteuer-Außenprüfer beurteilte die Fahrten des Klägers hingegen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und erhöhte den Arbeitslohn für das Jahr 2002 um 3.110,40 EUR und für das Jahr 2003 um 3.452,16 EUR. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) schloss sich dieser Rechtsauffassung an und änderte die Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre durch Bescheide vom 16.1.2006 entsprechend.

 

 

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Vorverfahren mit den in EFG 2010, 1986 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

5

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

6

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Münster vom 19.1.2010 1 K 4306/07 E und die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2002 und 2003, beide vom 16.1.2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.9.2007 dahingehend abzuändern, dass in 2002 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 3.110 EUR und in 2003 um 3.452 EUR reduziert werden.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

9

1. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer für deren Privatnutzung führt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassenden Lohnzufluss (vgl. Urteile vom 6.11.2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370 = SIS 02 06 51; vom 7.11.2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269 = SIS 07 03 22; vom 4.4.2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890 = SIS 08 24 18; vom 21.4.2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848 = SIS 10 22 06).

 

 

10

a) Die Bewertung des Nutzungsvorteils bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. EStG. Sofern nicht § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG anzuwenden ist, gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung zur Nutzungsentnahme entsprechend. Danach ist der Wert dieser Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Kann das Kraftfahrzeug - wie im Streitfall - auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich dieser Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nach Maßgabe der tatsächlichen Benutzung des Dienstwagens für solche Fahrten.

 

 

11

b) Ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorliegt, beurteilt sich nach den Grundsätzen, die für den Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gelten (Senatsurteil vom 4.4.2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 = SIS 08 24 19).

 

 

12

c) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.5.2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01; VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 = SIS 05 35 99; vom 14.9.2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53 = SIS 06 02 58) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 7.6.2002 VI R 53/01, BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878 = SIS 03 01 41; in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01; in BFH/NV 2006, 53 = SIS 06 02 58). Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteil vom 22.9.2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354 = SIS 10 40 54, m.w.N.).

 

 

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d) Liegen diese Voraussetzungen vor, so konnte ein Arbeitnehmer nach bisher ständiger Rechtsprechung des BFH auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (vgl. zuletzt Urteile in BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 = SIS 05 35 99 für mehrere im Wechsel aufgesuchte Busdepots bei einem Linienbusfahrer, und in BFH/NV 2006, 53 = SIS 06 02 58 für mehrere im Wechsel aufgesuchte Rettungsstationen bei einem Rettungsassistenten; s. auch H 9.4 - Regelmäßige Arbeitsstätte - des Lohnsteuer-Handbuchs 2011). Hieran hält der erkennende Senat jedoch nicht länger fest. Denn der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen. Nur insoweit kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Damit stellt sich § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch nur insoweit als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar. Übt der Arbeitnehmer hingegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, ist es ihm regelmäßig nicht möglich, die anfallenden Wegekosten durch derartige Maßnahmen gering zu halten. Denn die unter Umständen nicht verlässlich vorhersehbare Notwendigkeit, verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen zu müssen, erlaubt es dem Arbeitnehmer nicht, sich immer auf die gleichen Wege einzustellen. In einem solchen Fall lässt sich die Einschränkung der Steuererheblichkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) nicht rechtfertigen.

 

 

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e) Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, sind deshalb die Umstände des Einzelfalles zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht (vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 199, 329, BStBl II 2002, 878 = SIS 03 01 41). Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (BFH-Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 = SIS 08 24 19).

 

 

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2. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Damit ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif.

 

 

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a) Räume, die sich in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, von den übrigen Räumen der Wohnung nicht getrennt sind und keine in sich geschlossene Einheit bilden, gelten nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers, auch wenn der Arbeitgeber diese Räume dem Arbeitnehmer überlässt und der Arbeitnehmer sie beruflich nutzt. Denn die berufliche Nutzung der Räume löst nicht deren Einbindung in die private Sphäre und lässt den privaten Charakter der Wohnung insgesamt unberührt. Insoweit gelten die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Betriebsstätte am Wohnsitz und Wohnung heranzieht (BFH-Urteile vom 16.2.1994 XI R 52/91, BFHE 174, 65, BStBl II 1994, 468 = SIS 94 11 12; vom 31.7.1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279 = SIS 97 10 13; vom 6.7.2005 XI R 47/04, BFH/NV 2006, 43 = SIS 06 02 47; BFH-Beschluss vom 12.1.2006 VI B 61/05, BFH/NV 2006, 739 = SIS 06 15 19; BFH-Urteil in BFHE 231, 127, BStBl II 2011, 354 = SIS 10 40 54). Um dies festzustellen, müssen die konkreten Umstände des Einzelfalles einer Gesamtwürdigung unterzogen werden. Dabei sind auch die konkreten baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Gemessen daran hält die Vorentscheidung revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das FG hat zwar seiner Entscheidung die vorstehenden Rechtsgrundsätze zu Grunde gelegt. Die tatsächlich getroffenen Feststellungen des FG tragen allerdings nicht seine Würdigung und Entscheidung, dass der angemietete Kellerraum in die häusliche Sphäre des Arbeitnehmers eingebunden ist. Denn allein der Umstand, dass sich der Raum in einem Anbau befindet, rechtfertigt diesen Schluss des FG nicht. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall zu prüfen, wie stark die räumliche Trennung zwischen Wohnhaus und betrieblicher Einrichtung des Arbeitgebers ausgeprägt ist. Hierzu ist insbesondere festzustellen, ob der Steuerpflichtige die häusliche Sphäre - zu der auch der zum Wohnhaus gehörende Garten zählen kann (BFH-Urteil vom 13.11.2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350 = SIS 03 13 50) - verlassen muss, um in den streitigen nicht direkt vom Wohnhaus aus zugänglichen Kellerraum zu gelangen.

 

 

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b) Sofern die nachzuholenden Feststellungen des FG ergeben, dass der Kellerraum nicht in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden ist, hat es zu entscheiden, in welcher Tätigkeitsstätte der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers liegt und welche damit als regelmäßige Arbeitsstätte gilt. Dazu hat es festzustellen, ob und welcher betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers der Kläger zugeordnet ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches Gewicht dieser Tätigkeit jeweils zukommt.

 

 

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Unter dem gleichen Datum hat der BFH entsprechend zu einer in verschiedenen Filialen tätigen Distriktmanagerin und zu einem Außendienstmitarbeiter entschieden (BFH-Urteil vom 9.6.2011 VI R 36/10, BStBl 2012 II S. 26 = SIS 11 27 13, und VI R 58/09, BStBl 2012 II S. 34 = SIS 11 27 15). Werden immer wieder verschiedene Betriebsstätten aufgesucht, ohne dass einer davon zentrale Bedeutung zukommt, hat der Arbeitnehmer überhaupt keine regelmäßige Arbeitsstätte, sondern übt insgesamt eine Auswärtstätigkeit aus (VI R 36/10 = SIS 11 27 13, Einsatz in verschiedenen Filialen). Ebenso fehlt eine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz, wenn der Arbeitnehmer diesen lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, dort aber ansonsten nicht nennenswert beruflich tätig wird und dort auch keinen eingerichteten Arbeitsplatz hat (VI R 58/09 = SIS 11 27 15, Außendienstmitarbeiter).

Als Leitgedanken hebt der BFH besonders hervor, dass die Regelung zur Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) nur insoweit als sachgerechte Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip sachlich gerechtfertigt ist, als sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte einstellen kann, etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme. Diese Möglichkeit scheidet bei einer Tätigkeit an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers aus.