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Arbeitnehmer, Tätigkeit in Kundenbetrieb

Arbeitnehmer, Tätigkeit in Kundenbetrieb: Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bzw. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist. - Urt.; BFH 10.7.2008, VI R 21/07; SIS 08 35 53

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Sachbezüge
Fundstellen
  1. BFH 10.07.2008, VI R 21/07
    BStBl 2009 II S. 818
    BFHE 222 S. 391
    BFH/NV 2008 S. 1923
    LEXinform 0588264

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 1.10.2009
    erl in StuB 19/2008 S. 768
    M.I.T. in StC 11/2008 S. 10
    T.K. in DStZ 20/2008 S. 699
    W.B. in HFR 11/2008 S. 1130
    R.E. in BFH-PR 12/2008 S. 498
    N.B. in AktStR 1/2009 S. 68
Normen
[EStG a.F.] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
[EStG] § 3 Nr. 16, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42 d Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 13.09.2006, SIS 07 21 49, Gesellschafter-Geschäftsführer, Einmann-GmbH, Dienstreise, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 16.2.2022, SIS 22 12 02, Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab 2014 geltenden Reisekosten...
  • FG Münster 14.7.2017, SIS 17 19 44, Erste Tätigkeitsstätte, Entfernungspauschale: 1. Hat der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festgelegt, dass d...
  • Niedersächsisches FG 30.11.2016, SIS 17 03 04, Leiharbeit, Betrieb des Entleihers als erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers: 1. Zum Begriff der e...
  • BFH 22.10.2015, SIS 15 28 93, Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten keine Werbungskosten: Aufwendungen für Besuchsfahrten eines...
  • Niedersächsisches FG 17.6.2015, SIS 15 24 44, Arbeitnehmer (Polizeibeamter) im Außendienst, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen ...
  • BFH 19.5.2015, SIS 15 30 60, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte eines freiberuflichen Steuerberaters: 1. Die...
  • BFH 13.5.2015, SIS 15 20 72, Fahrtkosten eines Selbständigen zur Betriebsstätte eines Kunden: 1. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Sa...
  • Niedersächsisches FG 28.4.2015, SIS 15 25 28, Rettungsassistent, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. - 2. Ist der...
  • BFH 10.3.2015, SIS 15 15 16, Verpflegungsmehraufwand i.S. des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, Schienennetz...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.2.2015, SIS 15 14 60, Regelmäßige Arbeitsstätte eines im gehobenen Dienst verbeamteten Streifenpolizisten: 1. Ein zeitlich über...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 38, Auch während der Probezeit oder bei einem befristetes Arbeitsverhältnisse besteht für den Arbeitnehmer ke...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 39, Täglich angefahrener Firmensitz des neuen Arbeitgebers ungeachtet einer sechsmonatigen Probezeit sowie ei...
  • BFH 22.10.2014, SIS 15 00 61, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften: 1. Aufwendungen eines Erzielers von...
  • FG Hamburg 9.7.2014, SIS 14 26 36, Verpflegungsmehraufwand des Arbeitnehmers in Outsourcing-Konstellationen: 1. In einem sog. Outsourcing-Fa...
  • BFH 29.4.2014, SIS 14 20 96, Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte: 1. Fahrtkosten eines Lotsen zwischen ...
  • BFH 20.3.2014, SIS 14 16 52, Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle: Eine auswärtige (Groß-)Baust...
  • Thüringer FG 12.3.2014, SIS 14 31 64, Betrieb des Arbeitgebers bei auf zwei Jahren befristetem Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probe...
  • Thüringer FG 27.2.2014, SIS 14 31 59, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Finanzanwärters befindet sich im FA: 1. Im Rahmen der Ausbildung für den ...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 15 74, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Flugzeugführers: 1. Ein Flugzeugführer ist schwerpunktmäßig in einem Flug...
  • BFH 6.2.2014, SIS 14 10 84, Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs: 1. Der Fahrer eines Müllfahrzeugs ist schwerpu...
  • BFH 24.9.2013, SIS 13 33 36, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen...
  • BFH 8.8.2013, SIS 14 03 79, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere betriebliche ...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 31 07, Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung: Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahre...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 31 08, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung: Ein Arbeitnehmer (Beamter)...
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  • FG Düsseldorf 19.2.2013, SIS 13 12 51, Fahrten eines Unternehmers zwischen der Wohnung und einer Einrichtung eines Kunden: 1. Fahrten eines Unte...
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  • Niedersächsisches FG 22.8.2012, SIS 13 03 23, Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte - 2. Grundfall der ...
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  • OFD Rheinland 29.3.2012, SIS 12 12 72, Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern: Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 15.12.2011 (...
  • Niedersächsisches FG 21.2.2012, SIS 13 15 78, Betriebsprüferin, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 A...
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  • BFH 9.2.2012, SIS 12 13 68, Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei Postnachfolgeunternehmen: 1. In "Outsourcing-Fä...
  • FG Münster 11.10.2011, SIS 12 01 49, Fahrtkosten, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers: Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers zum T...
  • FG Münster 14.9.2011, SIS 11 37 89, Baucontainer keine regelmäßige Arbeitsstätte: Baucontainer stellen keine ortsfeste dauerhafte betrieblich...
  • Niedersächsisches FG 3.8.2011, SIS 11 35 71, Ausbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des §...
  • FG Köln 14.7.2011, SIS 11 31 67, Schädliche Kindeseinkünfte, Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Erreichung einer Fachhochschule während ...
  • FG Münster 13.7.2011, SIS 11 34 88, Tätigkeit auf Wochenmarkt: Eine Verkäuferin, die auf zwei Wochenmärkten in verschiedenen Verkaufswagen tä...
  • Niedersächsisches FG 13.4.2011, SIS 11 31 49, Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Ab...
  • FG Düsseldorf 24.11.2010, SIS 11 34 81, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Feuerwehrmanns: Eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigende ...
  • BFH 17.6.2010, SIS 10 36 66, Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet: Ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ...
  • BFH 17.6.2010, SIS 10 22 79, Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer: Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über ei...
  • FG München 27.4.2010, SIS 10 37 58, Umfang der Aufwendungen für ein Kfz, die bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Werbun...
  • BMF 23.4.2010, SIS 10 09 57, Aufhebung/Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben: Zur Eindämmung der Normenflut hat das Bund...
  • OFD Münster 19.2.2010, SIS 10 06 29, Arbeitnehmer, regelmäßige Arbeitsstätte, LStR 2008: In Hinblick auf die Lohnsteuerrichtlinien 2008, die B...
  • BMF 21.12.2009, SIS 09 37 91, Berufliche Tätigkeit außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des eigenen Arbeitgebers, regelmäßige Arbe...
  • FG Rheinland-Pfalz 10.11.2009, SIS 10 03 49, Verpflegungspauschalen bei einer Auswärtstätigkeit bei verschiedenen, in einem überschaubaren Teil eines ...
  • BFH 9.7.2009, SIS 09 29 00, Tätigkeitsstätte im Betrieb des Kunden, Fahrtkosten: Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeit...
  • BFH 9.7.2009, SIS 09 32 53, Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte: Die betriebliche Einrichtu...
  • Hessisches FG 16.3.2009, SIS 09 20 37, Bemessung des geldwerten Vorteils bei gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohn...
  • FG Baden-Württemberg 12.3.2009, SIS 10 07 33, Grenzgängereigenschaft nach DBA-Schweiz, keine Nichtrückkehrtage bei Rückreise aus Drittland an Sonn- und...
  • FG Baden-Württemberg 9.3.2009, SIS 09 22 76, Kindergeld, Auslandspraktikum als Berufsausbildung, Berücksichtigung der Aufwendungen für Auslandspraktik...
  • BFH 18.12.2008, SIS 09 06 83, Ständig wechselnde Tätigkeitsstätten, Fahrtkosten: 1. Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung u...
  • BFH 18.12.2008, SIS 09 12 50, Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer Mindestentfernung (30-km-Grenze) in...

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt EDV-Systemberatung und die Entwicklung von Software. Ihr Gesellschafter-Geschäftsführer (M) führte die Entwicklungsarbeiten in seinem Büro in L und später in S durch. Abnehmer der Software waren die X AG sowie die Firmen T1 und T2 GmbH, die ihre Rechenzentren jeweils in D haben. Der Geschäftsführer wies die Kunden in deren Räumen in die von ihm entwickelten Programme ein.

 

Nach den Angaben der Klägerin arbeitete M monatlich 160 Stunden im eigenen Büro und 136 Stunden in den Rechenzentren der Kunden. Ihm stand ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil hieraus wurde bis Ende September des Streitjahres 2003 nach der 1 %-Regelung angesetzt, für die Zeit danach wurde ein Fahrtenbuch geführt. Die Fahrten zwischen L bzw. S und D blieben bei der Versteuerung unberücksichtigt. Die Klägerin vergütete M Mehraufwendungen für Verpflegung pauschal und steuerfrei (arbeitstäglich 10 DM bis 2001, 6 EUR ab 2002).

 

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Fahrten zu den Rechenzentren nicht als Dienstreisen, sondern als Fahrten zwischen der Wohnung und mehreren Arbeitsstätten an, auf welche die 0,03 %-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden sei. Außerdem unterwarf das FA die gezahlten Verpflegungspauschalen der Besteuerung. Es erließ am 27.7.2004 einen auf § 42d EStG gestützten Haftungsbescheid gegen die Klägerin über insgesamt 12.487 EUR Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag.

 

Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid blieben ohne Erfolg (vgl. SIS 07 21 49). Das Finanzgericht (FG) führte aus:

 

M sei ab September 2002 bei der T2 GmbH tätig gewesen, d.h. vom Streitjahr her gesehen bereits mehr als drei Monate, so dass dieser Tätigkeitsort eine weitere Arbeitsstätte geworden sei. Die auswärtige Tätigkeit in D sei im Vergleich zu der vorbereitenden Tätigkeit im Büro nicht untergeordnet, sondern zumindest gleichgeordnet.

 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte nach Ablauf der ersten drei Monate keine Dienstreise mehr anzunehmen und fortan die auswärtige Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen (sog. Dreimonatsregelung, R 37 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 2003 und 2006). Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Dreimonatsregelung bestätigt (Urteile vom 18.5.1990 VI R 180/88, BFHE 161, 365, BStBl II 1990, 863 = SIS 90 20 42; vom 19.7.1996 VI R 38/93, BFHE 181, 161, BStBl II 1997, 95 = SIS 96 22 67). Voraussetzung für die Begründung einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte sei jedoch, dass die auswärtige Tätigkeit sich im Vergleich zur Arbeit an der (bisherigen) regelmäßigen Tätigkeitsstätte nicht als untergeordnet, sondern zumindest als gleichgeordnet darstelle (BFH-Urteil vom 18.5.2004 VI R 70/98, BFHE 206, 154, BStBl II 2004, 962 = SIS 04 29 07). Dies treffe auf die Tätigkeiten des M in D zu.

 

Die Verpflegungsmehraufwendungen seien bereits nach dem Gesetzeswortlaut jeweils auf drei Monate beschränkt (hier von September bis November 2002).

 

Mit der Revision macht die Klägerin formelle und materielle Mängel geltend.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Haftungsbescheid, die Einspruchsentscheidung und das FG-Urteil aufzuheben.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei den Fahrten des M zwischen dem Büro in S und den Rechenzentren in D nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Mangels ausreichender Feststellungen des FG kann der Senat nicht entscheiden, ob die von der Klägerin erstatteten Pauschbeträge gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG steuerpflichtig sind.

 

1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Die Überlassung des Dienstwagens an M für die Fahrten vom Büro in S zu den Rechenzentren in D führte nicht zum Lohnzufluss. Die Klägerin war insoweit nicht verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.

 

a) Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss (z.B. BFH-Urteile vom 6.11.2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370 = SIS 02 06 51; vom 7.11.2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269 = SIS 07 03 22).

 

Hinsichtlich der Bewertung dieses geldwerten Vorteils gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1996 die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend; die Privatnutzung ist daher für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (1 %-Regelung). Der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG erhöht sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 % des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Zuschlag), wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann.

 

b) Die genannten Rechenzentren in D sind keine (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätten des M i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.

 

Für die Beurteilung, ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorliegt, gelten die Grundsätze, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. auf den Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte anzuwenden sind (BFH-Beschluss vom 12.1.2006 VI B 61/05, BFH/NV 2006, 739 = SIS 06 15 19; Thomas, DB 2006 Beilage 6, 58, 59; Wagner in Heuermann/Wagner, Das gesamte Lohnsteuerrecht, Teil D Rz 276).

 

Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (Senatsurteile vom 5.8.2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074 = SIS 04 37 81; vom 11.5.2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789 = SIS 05 36 00; VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 = SIS 05 35 99; vom 14.9.2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53 = SIS 06 02 58; vom 4.4.2008 VI R 85/04, BFH/NV 2008, 1237 = SIS 08 24 19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. bzw. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Vorschriften kommen demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 9 Rz 116; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 453; anderer Ansicht R 9.4 Abs. 3 Satz 1 LStR 2008). Dies ergibt sich aus Folgendem:

 

Als Werbungskosten abziehbar sind sämtliche Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind. Hierzu gehören auch Fahrt- bzw. Mobilitätskosten. Sie sind grundsätzlich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen (Vorlagebeschluss des Senats vom 10.1.2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234 = SIS 08 08 35).

 

Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Lastengleichheit hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, im Einkommensteuerrecht die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip). Auch Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach Auffassung des Senats beruflich veranlasst und damit Erwerbsaufwendungen (BFH-Beschluss in BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234, 244 f. = SIS 08 08 35).

 

Das objektive Nettoprinzip erfuhr allerdings durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. insoweit eine Einschränkung, als die Fahrtkosten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte nicht im tatsächlichen Umfang steuerlich abziehbar waren, sondern nur nach Maßgabe einer Entfernungspauschale. Diese Begrenzung ist nach Ansicht des Senats im Grundsatz sachlich gerechtfertigt (BFH-Urteil vom 11.5.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04). Denn liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme geschehen. Für diesen Grundfall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (z.B. BFH-Urteil in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01).

 

Liegt jedoch keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt. Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall (BFH-Urteile in BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04; vom 11.5.2005 VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785 = SIS 05 36 03; vgl. auch Senatsentscheidung vom 10.4.2008 VI R 66/05, BFH/NV 2008, 1243 = SIS 08 24 17, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die vorgezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheidet ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus. Entsprechendes trifft auf einen Arbeitnehmer zu, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist (Schmidt/ Drenseck, a.a.O.).

 

c) Die Rechenzentren in D sind danach keine (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätten des M. M war dort jeweils auswärts tätig. Eine auswärtige Tätigkeitsstätte wird entgegen der Auffassung des FG nicht durch Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 19.12.2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378 = SIS 06 13 17). Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG sind nicht erfüllt.

 

2. Gemäß § 3 Nr. 16 EStG kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen von Auswärtstätigkeiten Verpflegungsmehraufwendungen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 f. EStG steuerfrei ersetzen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beschränkt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378 = SIS 06 13 17).

 

a) Nach der Feststellung des FG ist M „bei der T [2] … GmbH ab September 2002 tätig, d.h. vom Jahr 2003 her gesehen mehr als drei Monate“ tätig gewesen, so dass im Streitjahr ein steuerfreier Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr in Betracht komme. Der Senat ist an diese Feststellung allerdings nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, weil sie unzureichend ist. Unzureichende oder widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen FG-Urteil stellen nach ständiger Rechtsprechung des BFH einen materiell-rechtlichen Fehler dar (vgl. BFH-Urteile vom 25.6.2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403 = SIS 03 38 15; vom 4.5.2004 XI R 43/01, BFH/NV 2004, 1397 = SIS 04 35 91, m.w.N.). Auf die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge kommt es insoweit nicht an.

 

Das FG ist mit seiner Feststellung allein dem Vortrag des FA im Klageverfahren gefolgt, wonach M vom Dezember 1999 bis Dezember 2000 im Gebäude der X AG, von Januar 2001 bis August 2002 bei der T1 und anschließend von September 2002 bis Dezember 2003 bei der T2 GmbH gearbeitet habe. Dieser Vortrag entspricht weder den Angaben der Klägerin noch stimmt er mit der Darstellung des FA im außergerichtlichen Vorverfahren überein. Das FA geht in der Einspruchsentscheidung nämlich ersichtlich von „Fahrten zu den Rechenzentren“ in D aus. Außerdem ist in der Einspruchsentscheidung, wie die Klägerin zu Recht bemerkt, von fünf Auftraggebern die Rede. Mit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellung, dass M ab September 2002 und im Streitjahr (nur) bei der T2 GmbH tätig gewesen sei, stehen zudem entsprechende Ausführungen im Tatbestand des Urteils im Widerspruch. Dort ist davon die Rede, dass die Rechenzentren der im Einzelnen genannten „Firmen“ in D nicht weit voneinander entfernt lägen. Das deutet darauf hin, dass M in diesen Unternehmen auch im Streitjahr tätig war.

 

b) Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die Feststellungen zu der Frage nachholen kann, welche Tätigkeitsstätten M im Streitjahr aufgesucht und wie lange er sich dort jeweils aufgehalten hat. Das FG wird dabei ggf. zu klären haben, inwieweit Tätigkeiten an verschiedenen Stellen „derselben“ Tätigkeitsstätte zuzurechnen sind (vgl. dazu Schmidt/ Drenseck, a.a.O., § 19 Rz 60, Stichwort: Reisekosten - Auswärtstätigkeit -, m.w.N.).