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Private Fahrzeugnutzung als Arbeitslohn oder vGA

Private Fahrzeugnutzung als Arbeitslohn oder vGA: 1. Die nachhaltige "vertragswidrige" private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als vGA zu beurteilen. - 2. Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.4.2009, VI R 81/06, BFHE 225 S. 33 = SIS 09 20 87). (Hinweis aus BStBl 2012 II S. 266 auf BMF-Schreiben vom 3.4.2012 IV C 2 - S 2742/08/10001 = SIS 12 09 89, BStBl 2012 I S. 478) - Urt.; BFH 11.2.2010, VI R 43/09; SIS 10 06 54

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Fundstellen
  1. BFH 11.02.2010, VI R 43/09
    BFH/NV 2010 S. 1016
    BStBl 2012 II S. 266
    NJW 2010 S. 1488
    LEXinform 0179954

    Anmerkungen:
    ge in DStR 13/2010 S. 644
    St.Sch. in BFH/PR 6/2010 S. 210
    T.K. in DStZ 10/2010 S. 350
    St.Sch. in StC 6/2010 S. 11
    erl in StuB 9/2010 S. 369
    St.G. in HFR 5/2010 S. 464
    St.G. in NWB 14/2010 S. 1033
    R.B./T.L. in BB 27/2010 S. 1648
    W.B. in FR 13/2010 S. 625
    KAM in Stbg 10/2010 S. M 17
Normen
[EStG] § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 19.03.2009, SIS 09 38 94, Privatnutzung, Firmenwagen, Gesellschafter-Geschäftsführer, Arbeitslohn, Verdeckte Gewinnausschüttung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 8.12.2022, SIS 23 08 00, Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung: Für Zwecke einer vGA besteht auf Gesellschaftsebene der Anschein...
  • FG Berlin-Brandenburg 17.12.2013, SIS 14 06 23, Dienstwagen, fehlende Regelung zur Privatnutzung, Anscheinsbeweis: 1. Die Anwendung der 1-%-Regelung setz...
  • FG Berlin-Brandenburg 3.9.2013, SIS 13 29 24, Anscheinsbeweis für private Nutzung des betrieblichen Pkw durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsfü...
  • BFH 18.4.2013, SIS 13 18 28, Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Reichweite des Anscheinsbeweises beim Geschäftsführer eines Fami...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 18 31, Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Reichweite des Anscheinsbeweises beim angestellten Gesellschafte...
  • BFH 28.2.2013, SIS 13 16 47, Lohnzahlung Dritter, Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer: 1. Die Zuwendung eines Drit...
  • FG Berlin-Brandenburg 1.8.2012, SIS 13 09 12, Zahlungen der vormaligen Alleingesellschafterin der Arbeitgeberin nach Veräußerung ihrer Anteile als Arbe...
  • FG Berlin-Brandenburg 1.8.2012, SIS 13 00 62, Zahlungen der vormaligen Alleingesellschafterin der Arbeitgeberin nach Veräußerung ihrer Anteile an die A...
  • Niedersächsisches FG 3.5.2012, SIS 12 23 13, Anwendung der 1%-Regelung, Tatsächliche Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung an Arbeitnehm...
  • BMF 3.4.2012, SIS 12 09 89, Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft: Das Bundesfinanzm...
  • FG Rheinland-Pfalz 27.1.2012, SIS 13 05 48, Zu den Voraussetzungen der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines dienstlich ü...
  • FG Baden-Württemberg 27.10.2011, SIS 12 05 60, Nutzung des Dienstfahrzeugs eines hauptamtlichen Bürgermeisters für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitss...
  • BFH 6.10.2011, SIS 12 03 58, Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte: 1. Die Anwe...
  • BFH 6.10.2011, SIS 12 03 59, Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte: 1. Die Anwe...
  • BFH 6.10.2011, SIS 12 03 60, Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte: 1. Die Anwe...
  • BFH 6.10.2011, SIS 12 03 61, Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte: 1. Die Anwe...
  • BFH 6.10.2011, SIS 12 03 62, Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte: 1. Die Anwe...
  • BFH 6.10.2011, SIS 11 40 03, Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte: 1. Die Anwe...
  • FG München 11.5.2010, SIS 10 25 07, Bestimmung der Höhe einer vGA bei privater Nutzung eines betrieblichen Flugzeugs auf Basis einer Kostenmi...
  • BFH 21.4.2010, SIS 10 22 06, Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung, beschränkte Reichweite des Anscheinsbeweises: 1. Die Anwendung ...
Fachaufsätze
  • LIT 01 94 54 St. Geserich, NWB 14/2010 S. 1033: Private Fahrzeugnutzung: Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung - zum BFH-Urteil vom 11.2.2010, VI...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids wegen der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer.

 

 

2

An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) waren zunächst A mit 45 %, seine Lebensgefährtin B mit 50 % sowie C mit 5 % beteiligt. Am 8.7.2004 erwarb A den Geschäftsanteil des C. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin sind A und B.

 

 

3

Die Klägerin stellte A während des Streitzeitraumes Januar 2003 bis Juli 2005 jeweils folgende PKW zur Verfügung:

 

4

Typ

BMW 750IL

BMW 745I

BMW 760Li

 

Bruttolistenpreis

105.000 EUR

85.000 EUR

150.800 EUR

 

Zeitraum

bis 09/2003

bis 06/2005

Juli 2005

 

5

In dem Anstellungsvertrag mit A ist vereinbart, dass dieser den PKW ausschließlich für geschäftliche Zwecke nutzen darf.

 

 

6

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, eine Privatnutzung durch A sei nicht auszuschließen, da weder ein Fahrtenbuch geführt worden sei noch sonst eine Überwachung der Einhaltung des Nutzungsverbots stattgefunden habe. Zudem verfüge A privat nur über ein Saab Cabrio mit Erstzulassung vom 30.4.1991 und Saisonkennzeichen für April bis Oktober.

 

 

7

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) folgte der Auffassung des Lohnsteuer-Außenprüfers, dass die Privatnutzung ab 2001 im Rahmen der 1 %-Regelung als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu versteuern sei, und erließ - nachdem sich die Klägerin mit der Übernahme der Lohnsteuer einverstanden erklärt hatte - einen entsprechenden Haftungsbescheid über Lohnsteuer 32.631,88 EUR, Kirchensteuer 2.936,91 EUR und Solidaritätszuschlag 1.794,79 EUR.

 

 

8

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt. Es beurteilte den Vorteil aus der PKW-Nutzung nicht als Lohn, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

 

 

9

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

10

Das FA beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 19.3.2009 11 K 83/07 aufzuheben.

 

 

11

Die Klägerin beantragt die Revision zurückzuweisen.

 

 

12

II. Die Revision ist begründet. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vertragswidrige Privatnutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer stets als vGA und nicht als Arbeitslohn der Besteuerung zu unterwerfen ist.

 

 

13

1. Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4.4.2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890 = SIS 08 24 18; vom 6.11.2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370 = SIS 02 06 51; vom 7.11.2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116 = SIS 06 47 41; VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269 = SIS 07 03 22).

 

 

14

a) Sachlohn und damit ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil ist immer dann anzusetzen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer das betriebliche Fahrzeug nicht vertragswidrig privat nutzt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsgestattung stützen kann (vgl. BFH-Urteile vom 23.1.2008 I R 8/06, BFHE 220, 276 = SIS 08 18 01; vom 17.7.2008 I R 83/07, BFH/NV 2009, 417 = SIS 09 06 32, und vom 23.4.2009 VI R 81/06, BFHE 225, 33 = SIS 09 20 87).

 

 

15

b) Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke, liegt eine vGA und kein Arbeitslohn vor. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW hat keinen Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, wird nicht „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG. Vielmehr ist die ohne Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende, aber auch die einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mit veranlasst (BFH-Urteil in BFHE 225, 33 = SIS 09 20 87).

 

 

16

c) Allerdings ist in einem solchen Fall der Nutzungsvorteil nicht stets als vGA zu beurteilen. Bei einer nachhaltigen „vertragswidrigen“ privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich, sondern lediglich formal vereinbart sind, da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht duldet. Unterbindet der Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedarf dann der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu berücksichtigen ist, dass die „vertragswidrige“ Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln kann.

 

 

17

2. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Das FG hat im zweiten Rechtsgang zunächst - u.U. unter Zuhilfenahme des Anscheinsbeweises (BFH-Urteil vom 28.8.2008 VI R 52/07, BFHE 223, 12, BStBl II 2009, 280 = SIS 08 43 36, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 13.4.2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300 = SIS 05 32 05, und vom 27.10.2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292 = SIS 06 07 80) - zu untersuchen, ob der betriebliche PKW von A privat genutzt worden ist, und sodann - falls eine private Nutzung festgestellt werden konnte - den Vorteil aus der Privatnutzung der betrieblichen PKW wertend dem Gesellschafts- oder, sofern A Arbeitnehmer der Klägerin i.S. von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) ist, dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 33 = SIS 09 20 87).

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH weist darauf hin, dass bei der Feststellung der Privatnutzung die Grundsätze des Anscheinsbeweises herangezogen werden können. Zu beachten ist jedoch, dass es keinen dem Anscheinsbeweis zugänglichen Erfahrungssatz geben dürfte, dass ein Betriebs-PKW verbots- oder abredewidrig privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis einer Privatnutzung dürfte daher nur in den Fällen greifen, in denen eine Privatnutzung gestattet oder zumindest nicht untersagt ist.

 

Das FG hatte sich auf die Rechtsprechung des I. Senats des BFH gestützt. Dieser Senat geht davon aus, bei privater PKW-Nutzung ohne Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung oder entgegen einem ausdrücklichen Verbot sei stets vGA anzunehmen (BFH-Urt. v. 17.7.2008, I R 83/07, BFH/NV 2009 S. 417 = SIS 09 06 32). Der VI. Senat führt die Fälle der „vertragswidrigen“ (von der Gesellschaft nicht unterbundenen) Privatnutzung einer wertenden Betrachtung zu. Bei mündlich oder konkludent abgeändertem Nutzungsverbot liegt allerdings Sachlohn vor (BFH-Urteil v. 23.4.2009, VI R 81/06, BFH/NV 2009 S. 1311 = SIS 09 20 87).