Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer, Benzinkosten: Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit. - Urt.; BFH 18.10.2007, VI R 96/04; SIS 08 04 31
I. Streitig ist, ob bei der pauschalen
Besteuerung des Vorteils aus einer Fahrzeugüberlassung durch
den Arbeitgeber zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer
die Treibstoffkosten selbst getragen hat.
Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine
Autovermietung. Im Rahmen einer vom Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) bei der Klägerin
durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde
festgestellt, dass die Klägerin im Prüfungszeitraum 1997
bis 2000 an einen Teil ihrer Arbeitnehmer Kraftfahrzeuge mit der
Möglichkeit, diese privat zu nutzen, überlassen hatte.
Die Arbeitnehmer hatten dabei allerdings sämtliche
Treibstoffkosten selbst zu tragen. Die Klägerin hatte den
für die Arbeitnehmer aus der Fahrzeugüberlassung
folgenden geldwerten Vorteil nicht der Lohnsteuer
unterworfen.
Das FA ermittelte den geldwerten Vorteil
nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr.
4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und erließ auf
dieser Grundlage auf Antrag der Klägerin einen
Nachforderungsbescheid gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG über Lohnsteuer zuzüglich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Dagegen wandte sich die Klägerin
erfolglos mit Einspruch und Klage und machte dabei insbesondere
geltend, das FA habe bei der Bemessung des Vorteils nicht
berücksichtigt, dass die Arbeitnehmer sämtliche
Treibstoffkosten selbst getragen hätten. Das Urteil des
Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2005, 430 = SIS 05 10 98
veröffentlicht.
Mit der vom FG wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassenen Revision rügt die Klägerin die
Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 38 ff.
i.V.m. § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
Die Klägerin beantragt, unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung des
Nachforderungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung die
Lohnsteuer auf … DM, die evangelische Kirchenlohnsteuer auf
… DM, die katholische Kirchenlohnsteuer auf … DM und
den Solidaritätszuschlag auf … DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision aus den
Gründen des angegriffenen Urteils zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zu Recht
entschieden, dass der Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid die
Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
1. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus,
dass auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung
eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
für dessen Privatnutzung einen aus dem Arbeitsverhältnis
folgenden Vorteil begründet. Dieser führt zu einem nach
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden Lohnzufluss (vgl.
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.11.2001 VI R 62/96, BFHE
197, 142, BStBl II 2002, 370 = SIS 02 06 51).
a) Dieser Vorteil ist nach § 8 Abs. 2
Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden
Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises zum
Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer
anzusetzen, sofern nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG unter den
dort geregelten - im Streitfall jedoch nicht vorliegenden -
Voraussetzungen ein Einzelnachweis geführt werden kann.
b) Der Senat hat zwar mit Urteil vom 7.11.2006
VI R 95/04 (BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269 = SIS 07 03 22)
entschieden, dass von dem nach der 1 %-Regelung bemessenen Vorteil
pauschale Nutzungsentgelte abgezogen werden können. Ein
solches Nutzungsentgelt liegt im Streitfall indessen nicht vor.
Nach den zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern
getroffenen Vereinbarungen sollten die Treibstoffkosten
endgültig vom jeweiligen Arbeitnehmer getragen werden. Dieser
erwarb den Treibstoff auf eigene Rechnung und war nicht befugt, die
diesbezüglichen Kosten an den Arbeitgeber weiterzugeben.
Deshalb lag auch kein Fall des § 3 Nr. 50 EStG vor, demzufolge
Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber
(Auslagenersatz) steuerfrei ersetzt werden können. Solche vom
Arbeitnehmer selbst getragenen laufenden Kosten des vom Arbeitgeber
überlassenen Fahrzeugs sind keine dem Arbeitgeber geleisteten
Nutzungsentgelte für die Einräumung der
Nutzungsmöglichkeit.
2. Ungeachtet der Frage, unter welchen
Voraussetzungen derartige vom Arbeitnehmer selbst getragene
Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen wären,
kommt ein Abzug jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der
Nutzungsvorteil mit einem durchschnittlichen Pauschsteuersatz nach
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst wird.
a) Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
kann das FA auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer nach einem
unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu
ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, wenn in einer
größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer vom Arbeitgeber
nachzuerheben ist, weil er den Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht
oder in zu geringer Höhe vorgenommen hat. Im Streitfall liegen
dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Nacherhebung mit
einem Pauschsteuersatz im Hinblick auf die
Fahrzeugüberlassungen vor; dies ist zwischen den Beteiligten
auch nicht streitig.
b) Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach
§ 40 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. der dort angeordneten
entsprechenden Anwendung des § 38a Abs. 1 Satz 1 EStG in den
für die Streitjahre geltenden Fassungen nach dem Arbeitslohn,
den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezogen hat
(Jahresarbeitslohn). Bemessungsgrundlagen der pauschalen
Lohnsteuer, ebenso wie der individuellen Lohnsteuer, sind damit die
im Kalenderjahr bezogenen Arbeitslöhne (vgl. Senatsurteil vom
26.7.2007 VI R 48/03, BStBl II 2007, 844 = SIS 07 28 31). Im
Lohnsteuerabzugsverfahren können Werbungskosten daher nur
berücksichtigt werden, soweit sie nach § 39a EStG auf den
Lohnsteuerkarten eingetragen worden sind.