Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer, WK-Abzug: Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für dessen private Nutzung, können einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Dagegen kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 6.2.2009, IV C 5 - S 2334/08/10003, BStBl 2009 I S. 421 = SIS 09 05 74) - Urt.; BFH 18.10.2007, VI R 57/06; SIS 08 04 29
I. Streitig ist, ob ein Arbeitnehmer bei
seiner Einkommensteuerveranlagung die von ihm selbst getragenen
Treibstoffkosten für einen ihm vom Arbeitgeber
überlassenen PKW als Werbungskosten geltend machen kann, wenn
ihm der Nutzungsvorteil für den PKW nach der sog. 1 %-Regelung
einkünfteerhöhend angerechnet worden war.
Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) hatte bis 31.12.2001 ein von seinem Arbeitgeber
überlassenes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur
Verfügung. Der sich aus dieser Fahrzeugüberlassung
ergebende Nutzungswert wurde im Streitjahr (2001) nach der 1
%-Regelung in Höhe von … DM ermittelt und angesetzt.
Nachdem der Kläger mit seinem Arbeitgeber am 6.4.2001
vereinbart hatte, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2001 zu
beenden, und er mit sofortiger Wirkung freigestellt war, trug der
Arbeitgeber die Kosten für den PKW weiter (Leasingkosten
einschließlich Steuer, Versicherung, GEZ); die laufenden
Betriebskosten (Tanken und Wagenwäsche) trug der Kläger
ab diesem Zeitpunkt allerdings selbst.
In der gemeinsamen
Einkommensteuererklärung des Klägers und seiner Ehefrau,
der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin),
machte der Kläger für das Streitjahr die von ihm selbst
getragenen Benzinkosten in Höhe von 4.551 DM als
Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit geltend.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene
Klage hatte im Hinblick auf im Revisionsverfahren nicht mehr
streitige Punkte Erfolg, wurde aber hinsichtlich der geltend
gemachten Treibstoffkosten durch das Finanzgericht (FG) aus den in
EFG 2006, 1662 = SIS 06 43 79 veröffentlichten Gründen
abgewiesen.
Mit der Revision wenden sich die
Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der vom
Kläger getragenen Treibstoffkosten.
Die Kläger beantragen
sinngemäß, unter Abänderung der Vorentscheidung
weitere Werbungskosten in Höhe von 4.551 DM bei den
Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
zu berücksichtigen und die Einkommensteuer dementsprechend
herabzusetzen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit die Klage
abgewiesen wurde, und zur Zurückverweisung der Sache an das FG
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
).
Die vom Kläger selbst getragenen
Treibstoffkosten für das überlassene Fahrzeug können
nur dann berücksichtigt werden, wenn der Wert der privaten
Nutzung nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Ob dies im
Streitfall zutrifft, muss noch ermittelt werden.
1. Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören auch Vorteile aus
der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines
Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für
dessen Privatnutzung. Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2
ff. EStG entweder pauschal nach der sog. 1 %-Regelung oder
individuell nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu bewerten (vgl.
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7.11.2006 VI R 95/04, BFHE
215, 252, BStBl II 2007, 269 = SIS 07 03 22, m.w.N.). Dabei kommt
die zuletzt genannte Methode nur in Betracht, wenn die durch das
Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und
das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch
ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden
(näher zu den beiden Bewertungsmethoden Senatsurteil in BFHE
215, 252, BStBl II 2007, 269 = SIS 07 03 22).
a) Wie sich aus der Formulierung in § 8
Abs. 2 Satz 4 EStG „die durch das Kraftfahrzeug insgesamt
entstehenden Aufwendungen“ (vgl. dazu BFH-Urteil vom
14.9.2005 VI R 37/03, BFHE 211, 215, BStBl II 2006, 72 = SIS 05 47 53) ergibt, gehen in die Vorteilsermittlung auch solche
Kraftfahrzeugkosten ein, die nicht der Arbeitgeber getragen hat.
Folgerichtig sind die vom Arbeitnehmer selbst getragenen
Kraftfahrzeugkosten grundsätzlich Aufwendungen zur Erwerbung
des Nutzungsvorteils i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
b) Indessen können solche individuellen
Kosten bei der typisierenden sog. 1 %-Regelung keine
Berücksichtigung finden, weil die Höhe des so bemessenen
Nutzungswerts nicht von den individuellen Kosten abhängt. Wie
sich aus dem Rangverhältnis der sog. 1 %-Regelung
gegenüber der Fahrtenbuchmethode ergibt, ist die individuelle
Kostenzusammensetzung nur von Bedeutung, wenn die gesamten Kosten
des konkret zu beurteilenden Fahrzeugs belegt sind und das
Verhältnis der Privatfahrten zu den übrigen Fahrten durch
ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen ist.
Demgemäß würde der Zweck der gesetzlichen
Gesamtregelung verfehlt, wenn bei der pauschalen Bewertung des
Nutzungsvorteils nach der 1 %-Regelung individuelle Aufwendungen
des Arbeitnehmers Berücksichtigung fänden.
2. Die Sache ist nicht spruchreif. Sollte der
Nutzungsvorteil aus der Fahrzeugüberlassung beim Kläger
nach der sog. 1 %-Regelung zu erfassen sein, wäre die Revision
unbegründet und daher zurückzuweisen. Sollte dagegen der
Kläger ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt
haben und die gesamten Kraftfahrzeugkosten belegen können,
wären die vom Kläger getragenen Aufwendungen für den
Treibstoff des überlassenen Fahrzeugs als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Die diesbezüglichen Feststellungen wird
das FG noch zu treffen haben.