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Dienstwagen, Fahrten zur Arbeitsstätte, Zuschlag

Dienstwagen, Fahrten zur Arbeitsstätte, Zuschlag: 1. Sucht ein Außendienstmitarbeiter mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, so ist der Betriebssitz eine (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. - 2. Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für diese Fahrten überlassen, so besteht ein Anscheinsbeweis für eine entsprechende Nutzung. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitsrechtlich untersagt ist. - 3. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 23.10.2008, IV C 5 - S 2334/08/10010, BStBl 2008 I S. 961 = SIS 08 38 93) - Urt.; BFH 4.4.2008, VI R 85/04; SIS 08 24 19

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Sachbezüge
Fundstellen
  1. BFH 04.04.2008, VI R 85/04
    BStBl 2008 II S. 887
    LEXinform 0586333

    Anmerkungen:
    erl in StuB 12/2008 S. 486
    M.I.T. in StC 8/2008 S. 10
    R.V. in NWB 32/2008 F. 6 S. 4957
    A.R. in DStZ 14/2008 S. 465
    R.E. in BFH-PR 9/2008 S. 377
    N.B. in AktStR 3/2008 S. 411
    R.P. in HFR 9/2008 S. 924
    M.I.T. in StC 10/2008 S. 8
    F.H. in BB 43/2008 S. 2336
    W.B. in FR 24/2008 S. 1169
    P.H. in NWB 51/2008 F. 6 S. 5009
Normen
[EStG] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 28.04.2004, SIS 05 14 97, Geldwerter Vorteil, PKW-Überlassung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Pauschalierung, Arbeitsstätte
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 14.9.2023, SIS 23 17 99, Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht: Eine (stillschweigende...
  • BFH 4.8.2022, SIS 22 16 34, Kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten bei Zuzahlungen an den Arbeitgeber für die Nutzungsüberl...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 14.7.2021, SIS 21 18 39, Überlassung eines Dienstfahrzeugs an den Arbeitnehmer zur uneingeschränkten privaten Nutzung: 1. Kann ein...
  • FG Münster 1.3.2021, SIS 21 06 56, Fehlgeschlagene Lohnsteuerpauschalierung und Erschütterung, Anscheinsbeweis private Nutzung Dienst-Pkw: 1...
  • Niedersächsisches FG 8.7.2020, SIS 20 13 86, Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der Durchführung von wöchentlichen Familienheimfahrten mit einem ...
  • FG Nürnberg 23.1.2020, SIS 19 22 61, Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, Ausnahme von der zugrundeliegenden Typisierung bei der ...
  • BFH 12.6.2018, SIS 18 14 52, Berechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG: Der positive Unt...
  • FG Düsseldorf 24.7.2014, SIS 15 17 05, Berechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: 1. Nicht...
  • BFH 5.6.2014, SIS 14 32 83, Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten N...
  • BFH 5.6.2014, SIS 14 25 65, Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten N...
  • BFH 15.5.2013, SIS 13 22 84, Fahrergestellung als Lohn: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und...
  • BFH 28.2.2013, SIS 13 16 46, Werbungskostenabzug für mit Dienstwagen durchgeführte Familienheimfahrten: 1. Aufwendungen für Familienhe...
  • FG Rheinland-Pfalz 17.12.2012, SIS 13 23 96, Entfernungspauschale für Müllwagenfahrer: 1. Der Mülllwagenabstellplatz auf dem Gelände - Betriebshof - e...
  • OFD Magdeburg 23.4.2012, SIS 12 16 44, Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbei...
  • FG Köln 29.2.2012, SIS 13 09 70, Preisnachlass bei Aktienverkauf an Ehefrau des Vorstandsmitglieds als Arbeitslohn: Gewährt eine AG im Rah...
  • Niedersächsisches FG 21.2.2012, SIS 13 15 78, Betriebsprüferin, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 A...
  • FG des Saarlandes 25.1.2012, SIS 13 09 80, Regelmäßige Arbeitsstätte bei jeweils für ein Jahr befristetem, insgesamt aber schon mehrere Jahre andaue...
  • FG Münster 17.1.2012, SIS 12 25 91, Lohnsteuerpflicht der Überlassung eines Dienstwagens trotz Verbots der Privatnutzung und bei streitiger Ü...
  • FG Baden-Württemberg 27.10.2011, SIS 12 05 60, Nutzung des Dienstfahrzeugs eines hauptamtlichen Bürgermeisters für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitss...
  • Niedersächsisches FG 3.8.2011, SIS 11 35 71, Ausbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des §...
  • OFD Niedersachsen 11.7.2011, SIS 11 35 91, Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Gewinnermittlung: Das...
  • FG Düsseldorf 10.6.2011, SIS 11 37 88, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters am Firmensitz, Fahrtkostenerstattung als steuerpf...
  • BFH 9.6.2011, SIS 11 27 13, Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen: Ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen ...
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  • Niedersächsisches FG 13.4.2011, SIS 11 31 49, Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Ab...
  • BMF 4.4.2011, SIS 11 11 49, Anwendung von bis zum 1. April 2011 ergangenen BMF-Schreiben: In Fortführung der mit BMF-Schreiben vom 23...
  • BMF 1.4.2011, SIS 11 09 53, Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte: Die BFH-...
  • FG Köln 24.3.2011, SIS 11 16 95, Geldwerter Vorteil wegen seltener Dienstwagen-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur ...
  • BFH 24.2.2011, SIS 11 15 73, Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Korrekturposten, Rücknahme der Revision nach Verzicht au...
  • BFH 31.1.2011, SIS 11 12 51, 0,03%-Regelung, grundsätzliche Bedeutung: Nachdem der Senat mit Urteilen vom 22.9.2010 (VI R 54/09, BFH/N...
  • FG Rheinland-Pfalz 25.11.2010, SIS 12 05 97, Fahrten Wohnung, Arbeitsstätte eines Gesellschafter-Geschäftsführers, umsatzsteuerliche Behandlung: 1. De...
  • BFH 22.9.2010, SIS 10 40 55, Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig: Die mit dem Jahressteuerges...
  • BFH 22.9.2010, SIS 10 40 56, § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen: 1....
  • BFH 22.9.2010, SIS 10 40 54, Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn: Der Senat lässt offen, ob an der Rechtsprechung wei...
  • Niedersächsisches FG 16.9.2010, SIS 11 24 59, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: 1. Fahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung zu einem Betri...
  • Niedersächsisches FG 5.8.2010, SIS 11 17 70, Pauschaler Nutzungswert bei untypisch geringer Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zur Arbeitsstätte: 1....
  • FG Baden-Württemberg 21.7.2010, SIS 10 35 06, Pauschale Besteuerung der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kein...
  • FG Düsseldorf 12.7.2010, SIS 10 37 16, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen, 0,03 %-Regelung: 1. Der geldwerte Vorte...
  • FG Berlin-Brandenburg 25.6.2010, SIS 10 30 30, Ansatz eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für einen nicht an der Gm...
  • FG München 27.4.2010, SIS 10 37 58, Umfang der Aufwendungen für ein Kfz, die bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Werbun...
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  • FG Rheinland-Pfalz 24.2.2010, SIS 10 28 74, Reduzierter Zuschlag auf geldwerten Vorteil für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte bei lediglich wöchentlichen...
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  • BFH 5.5.2009, SIS 09 18 63, Behinderte, keine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten: 1. Steuerpflichtige mit ...
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  • Hessisches FG 16.3.2009, SIS 09 20 37, Bemessung des geldwerten Vorteils bei gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohn...
  • OFD Rheinland 13.2.2009, SIS 09 06 98, Arbeitnehmer, regelmäßige Arbeitsstätte, LStR 2008: Im Hinblick auf die Neuregelung durch die Lohnsteuerr...
  • BFH 29.1.2009, SIS 09 15 57, Unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens und steuerfreie Sammelbeförderung: 1. Die unentgeltliche bz...
  • BFH 29.1.2009, SIS 10 33 61, Unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens und Sammelbeförderung: 1. Die unentgeltliche bzw. verbillig...
  • BFH 18.12.2008, SIS 09 06 83, Ständig wechselnde Tätigkeitsstätten, Fahrtkosten: 1. Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung u...
  • BFH 18.12.2008, SIS 09 12 50, Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer Mindestentfernung (30-km-Grenze) in...
  • BMF 23.10.2008, SIS 08 38 93, Dienstwagen, Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Die Rechtsgrundsätze der BFH-Urt...
  • BFH 28.8.2008, SIS 08 43 36, Dienstwagen, Anscheinsbeweis für Privatnutzung: 1. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur private...
  • FG München 12.8.2008, SIS 08 42 50, Höhe der anzusetzenden Privatnutzung, wenn der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für die Fahrten von der...
  • BFH 17.7.2008, SIS 08 35 87, Regelmäßige Arbeitsstätte, Darlegungsanforderungen für Zulassungsgründe Fortbildung des Rechts und Sicher...
  • BFH 10.7.2008, SIS 08 35 53, Arbeitnehmer, Tätigkeit in Kundenbetrieb: Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist ...
Fachaufsätze
  • LIT 01 63 76 R. Vogelsang, NWB 32/2008 F. 6 S. 4957: Dienstwagenbenutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom...

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1996 bis 1999) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die im Rahmen seiner Tätigkeit durchzuführenden Kundenbesuche stellte ihm sein Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung, den der Kläger auch für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger suchte in den Streitjahren an mindestens einem Arbeitstag in der Woche den 50 km von seiner Wohnung entfernten Sitz der Geschäftsführung seines Arbeitgebers in Z auf.

 

In den Steuererklärungen für die Streitjahre setzten die Kläger den vom Arbeitgeber des Klägers bescheinigten Arbeitslohn an, bei dessen Ermittlung der Arbeitgeber den nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berechneten geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens für private Fahrten berücksichtigt hatte.

 

Im Anschluss an eine beim Arbeitgeber des Klägers durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Fahrten des Klägers zum Sitz der Geschäftsführung des Arbeitgebers als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG an, für die ein weiterer geldwerter Vorteil in Höhe von 0,03 % des Listenpreises je Monat und Entfernungskilometer anzusetzen sei. Das FA änderte mit Bescheiden vom 17.10.2000 die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1996 bis 1998 und erhöhte den jeweiligen Bruttoarbeitslohn des Klägers entsprechend der vom Lohnsteuer-Außenprüfer berechneten Differenzbeträge. Zusammen mit dem Sachbezug für Privatfahrten ergaben sich damit für die Streitjahre geldwerte Vorteile aus der Nutzung des Dienstwagens in Höhe von je 10.440 DM (1996 und 1997), 13.865 DM (1998) und 12.125 DM (1999). Ferner berücksichtigte das FA für das Streitjahr 1997 erstmalig 50 Fahrten nach Z im Rahmen der Werbungskosten und erhöhte die Anzahl der für das Streitjahr 1998 bei den Werbungskosten berücksichtigten Fahrten um weitere zwei auf ebenfalls 50 Fahrten. Bei der zeitgleich durchgeführten erstmaligen Veranlagung der Kläger für das Streitjahr 1999 erhöhte das FA in gleicher Weise den Bruttoarbeitslohn und berücksichtigte 36 Fahrten nach Z im Rahmen der Werbungskosten.

 

Im Einspruchsverfahren trugen die Kläger vor, der Kläger habe den Dienstwagen tatsächlich nicht für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Sitz der Geschäftsführung des Arbeitgebers genutzt. Er sei damit nicht bereichert, so dass es keine Grundlage für den Ansatz eines geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG gebe.

 

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit den in EFG 2005, 775 = SIS 05 14 97 veröffentlichten Gründen ab. Der Kläger habe am Sitz der Geschäftsführung seines Arbeitgebers eine Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung (a.F.) unterhalten. Er habe daher für die Fahrten zum Betriebssitz einen geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG zu versteuern. Hierfür sei es nicht entscheidend, ob der Kläger den Dienstwagen auch tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz verwendet habe. Die Höhe des geldwerten Vorteils werde auch nicht dadurch beeinflusst, dass der Kläger allenfalls einmal pro Woche zum Betriebssitz seines Arbeitgebers gefahren sei. Der Arbeitnehmer habe die Möglichkeit, durch Führung eines zeitnahen Fahrtenbuchs etwaigen Nachteilen der pauschalen Einnahmeermittlung zu entgehen.

 

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.5.2001 und die Änderungsbescheide für die Streitjahre 1996 bis 1998 vom 17.10.2000 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 17.10.2000 dahingehend zu ändern, dass die infolge der Lohnsteuer-Außenprüfung vorgenommene Hinzurechnung der geldwerten Vorteile aus der Überlassung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte rückgängig gemacht wird.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt es für die Ermittlung des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger das Dienstfahrzeug tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.

 

1. Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.11.2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370 = SIS 02 06 51; vom 7.11.2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269 = SIS 07 03 22).

 

Hinsichtlich der Bewertung dieses geldwerten Vorteils gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1996 die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend; die Privatnutzung ist daher für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (1 %-Regelung). Der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG erhöht sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalendermonat um 0,03 % des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Zuschlag), wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann.

 

a) Das FG hat zu Recht angenommen, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers des Klägers als Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzusehen ist.

 

Für die Beurteilung, ob eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorliegt, gelten die Grundsätze, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. auf den Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte anzuwenden sind (BFH-Beschluss vom 12.1.2006 VI B 61/05, BFH/NV 2006, 739 = SIS 06 15 19; Thomas, DB 2006 Beilage 6, 58, 59; Wagner in Heuermann/Wagner, Das gesamte Lohnsteuerrecht, Teil D Rz 276).

 

Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht (Senatsurteile vom 5.8.2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074 = SIS 04 37 81; vom 11.5.2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01, und VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789 = SIS 05 36 00). Die Beurteilung des Betriebssitzes des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte ist damit nicht von der Intensität und der Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit abhängig (BFH-Urteile vom 2.2.1994 VI R 109/89, BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422 = SIS 94 07 38; in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 26.10.2005, BStBl I 2005, 960 = SIS 05 45 86). Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt (BFH-Urteile vom 11.5.2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 = SIS 05 35 99; in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01). Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt hierbei nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers täglich aufsucht, um dort Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 = SIS 05 35 99, m.w.N.). Sie kann auch in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Arbeitnehmer die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers regelmäßig an einem Tag in der Woche durchführt (vgl. BFH-Urteil vom 30.8.1988 VI R 40/85, BFH/NV 1989, 221 = SIS 89 08 46; FG Düsseldorf, Urteil vom 31.1.1996 14 K 5867/92 E, EFG 1996, 535, unter 1. a der Gründe; R 9.4 Abs. 3 Satz 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 2008; anderer Ansicht Gödtel, DStR 2007, 843, 846).

 

Im Streitfall begab sich der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), an mindestens einem Tag in der Woche zum Betriebssitz seines Arbeitgebers. Durch das fortdauernde und wiederholte Aufsuchen erhielt der Betriebssitz gegenüber den Tätigkeitsstätten des Klägers bei den an den übrigen Wochentagen durchzuführenden Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung, um ihn typisierend als regelmäßige Arbeitsstätte ansehen zu können (vgl. BFH-Urteile in BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074 = SIS 04 37 81; vom 16.11.2005 VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267 = SIS 06 11 10).

 

b) Entgegen der Auffassung des FG ist der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG jedoch nur dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat.

 

Der Senat schließt sich damit für den Streitfall nicht der in der Rechtsprechung der Finanzgerichte, im Schrifttum und von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung an, dass der Umfang der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens für die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG unerheblich sei, da es nach dem Wortlaut der Vorschrift allein darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer die objektive Möglichkeit habe, den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen (FG Münster, Urteil vom 28.4.2004 1 K 3214/01 E, EFG 2005, 775 = SIS 05 14 97; FG München, Urteil vom 15.4.2005 8 K 2890/03, EFG 2006, 958 = SIS 06 18 45; Hessisches FG, Urteil vom 26.3.2007 11 K 1844/05, EFG 2007, 1327 = SIS 07 26 83; Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz 114, m.w.N.; Gröpl, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 8 Rz C 25; H 8.1 Abs. 9-10 des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs 2008 „Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bei pauschaler Nutzungswertermittlung“).

 

Nach dem Normzweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist der Zuschlag ein Korrekturposten zum - pauschalen - Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F., der auch bei - unentgeltlicher - Überlassung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt wird. Für die Ermittlung des Zuschlags ist daher in gleicher Weise wie für den pauschalen Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 4.4.2008 VI R 68/05 = SIS 08 24 18 verwiesen.

 

2. Die Vorentscheidung ist von anderen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.

 

a) Das FG hat - aus seiner Sicht zu Recht - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger für seine wöchentlichen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz des Arbeitgebers den Dienstwagen tatsächlich genutzt hat. Im zweiten Rechtsgang wird das FG diese Feststellungen nachzuholen haben. Es wird hierbei zu beachten haben, dass der Anscheinsbeweis, der im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG für die Privatnutzung des Dienstwagens besteht (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 7.11.2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116 = SIS 06 47 41; vom 15.3.2007 VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302 = SIS 07 20 04), in gleicher Weise auch dafür spricht, dass der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 1.12.2006 1 K 81/04 = SIS 07 18 73, nicht veröffentlicht - n.v. - ; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2007 11 K 2182/04 = SIS 08 15 47, n.v.; Seifert in Korn, § 4 EStG Rz 1038). Der Anscheinsbeweis kann jedoch dadurch entkräftet werden, dass substantiierte Einwände vorgebracht werden, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (BFH-Urteil in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116 = SIS 06 47 41, m.w.N.). Die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist hierbei nicht auf die Fälle beschränkt, in denen dem Kläger die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitsrechtlich untersagt war (vgl. FG Münster, Urteil vom 29.11.2006 12 K 3156/04 L, EFG 2007, 748 = SIS 07 14 57). Das FG wird daher insbesondere zu prüfen haben, ob der Anscheinsbeweis bereits durch die von den Klägern im Klageverfahren eingereichten Fahrtenbücher für die Streitjahre entkräftet ist.

 

b) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger den Dienstwagen einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers genutzt hat, ist anstelle des in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorgesehenen pauschalen monatlichen Zuschlags eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen.

 

Dem in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Zuschlag vorgesehenen Ansatz von 0,03 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird (BTDrucks 13/1686, S. 8; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 8 Rz 46). Die Nutzung des Dienstwagens für die einzelnen Fahrten ist nach dieser Grundannahme je Entfernungskilometer mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewerten (Thomas, DStR 1995, 1859, 1861; Wacker, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - Fach 3, S. 10119, 10121). Dies entspricht der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG zur Bewertung der Nutzung des Dienstwagens zu Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

 

Im Gegensatz zur Regelung für Familienheimfahrten in § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG führt § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG dazu, dass der Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unabhängig von der Anzahl der tatsächlich mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten zu ermitteln ist. Die auf der Einnahmenseite vorgenommene Typisierung steht damit im Widerspruch zur Grundannahme der für die Ausgabenseite geltenden Pauschalierung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F., die eine fahrtbezogene Ermittlung des Werbungskostenabzugs vorsieht (Wacker, NWB Fach 3, S. 10119, 10126). § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG wird seinem Zweck als Korrekturposten zum pauschalen Werbungskostenabzug jedoch nur dann gerecht, wenn die dem Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. zugrundeliegende Typisierung auch bei der Ermittlung des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG folgerichtig umgesetzt wird. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - wie im Streitfall - regelmäßig nur einmal in der Woche durchgeführt werden und die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens damit zu Lasten des Arbeitnehmers von der Grundannahme des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abweicht, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für derartige Fahrten genutzt wird. Die in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorgesehene Erhöhung des geldwerten Vorteils aus § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ist daher in diesem Fall - in teleologischer Reduktion der Vorschrift - dergestalt vorzunehmen, dass eine Einzelbewertung der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG erfolgt. Eine solche Einzelbewertung, die auch von der Finanzverwaltung im Rahmen von Billigkeitsregelungen vorgenommen wird (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 28.5.1996, BStBl I 1996, 654 = SIS 96 13 33, Tz. 3 b), lässt die typisierte Ermittlung des Erhöhungsbetrags auf der Grundlage des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG unberührt. Gleichzeitig knüpft sie an die Angaben des Arbeitnehmers zur Anzahl der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten im Rahmen des pauschalen Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. an, so dass der Vereinfachungszweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG erhalten bleibt (Wacker, a.a.O.).