PKW-Nutzung durch beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, Abgrenzung Sachbezug zu vGA: 1. Für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist nicht entscheidend, in welchem Verhältnis er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. - 2. Allerdings sind Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig Selbständige im Sinne des Sozialversicherungsrechts (Anschluss an BFH-Urteil vom 2.12.2005 VI R 16/03, BFH/NV 2006, 544 = SIS 06 11 82). - 3. Ist die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer vGA in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats und des VI. Senats des BFH liegt in einem solchen Fall immer Sachlohn und keine vGA vor. - 4. Dagegen ist eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht stets als Arbeitslohn zu qualifizieren (Senats-Beschluss vom 15.11.2007 VI ER-S 4/07). - 5. Bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer liegt allerdings der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gewollt sind, sondern lediglich "auf dem Papier stehen". Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung (vGA oder Arbeitslohn) bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall. (Hinweis aus BStBl 2012 II S. 262 auf BMF-Schreiben vom 3.4.2012 IV C 2 - S 2742/08/10001 = SIS 12 09 89, BStBl 2012 I S. 478) - Urt.; BFH 23.4.2009, VI R 81/06; SIS 09 20 87
I. Streitig ist die
Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids wegen
der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin).
Das Stammkapital der Klägerin, einer
GmbH, die die Herstellung und den Vertrieb von Computeranlagen zum
Gegenstand hat, beträgt 500.000 DM. An ihr waren in den
Streitjahren 1997 bis 2000 der alleinvertretungsberechtigte
Geschäftsführer J zu 65 %, seine Ehefrau zu 25 % und Herr
K zu 10 % beteiligt.
Der Anstellungsvertrag zwischen der GmbH
und ihrem Geschäftsführer J vom 5.1.1997 enthält
u.a. folgende Regelungen:
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„§ 2 Bezüge des
Geschäftsführers
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(1) Der Geschäftsführer
erhält ein Monatsgehalt von DM 15.000. Das Gehalt wird am
jeweiligen Monatsletzten ausgezahlt. Wenn die geschäftliche
Lage es zuläßt erhält der Geschäftsführer
ein Urlaubs- und ein Weihnachtsgeld bis zur Höhe von jeweils
einem Monatsgehalt. Dieses ist vor Auszahlung entsprechend
festzuhalten.
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(2) Ferner erhält der
Geschäftsführer grundsätzlich eine
gewinnabhängige Tantieme. Diese beträgt 20 % des Gewinns
soweit dieser vor Steuern DM 25.000 übersteigt. Über die
endgültige Höhe bestimmt die Gesellschafterversammlung
nach Vorlage des Jahresabschlusses. Ein Rechtsanspruch auf eine
Tantieme gibt es nicht. Die Tantieme ist auf jeden Fall bis zur
Höhe der steuerlichen Zulässigkeit begrenzt. Ändern
sich die steuerlichen Rahmenbedingungen ist die Tantiemeregelung
entsprechend anzupassen. Scheidet der Geschäftsführer
während des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, hat er
Anspruch auf eine zeitanteilige Tantieme.
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(3) Im Krankheitsfall oder bei sonstiger
unverschuldeter Verhinderung bleibt der Gehaltsanspruch für
die Dauer von 6 Monaten bestehen. Dauert die Verhinderung
länger als ununterbrochen 6 Monate an, so wird der
Tantiemeanspruch entsprechend der 6 Monate übersteigenden Zeit
zeitanteilig gekürzt.
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(4) Stirbt der Geschäftsführer,
so wird seinen Hinterbliebenen ... das feste Gehalt (Abs.1)
anteilsmäßig für die Dauer von 3 Monaten
weitergezahlt. Der Tantiemeanspruch bleibt zeitanteilig bis zum
Monatsletzten, der auf das Ableben folgt, bestehen.
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§ 3 Aufwendungsersatz
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...
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(2) Der Geschäftsführer hat
Anspruch auf die Gestellung eines PKW. Der
Geschäftsführer darf den PKW auch privat nutzen; eine
Kostenbeteiligung durch den Geschäftsführer erfolgt
nicht. Die Gesellschaft wird den Vorteil ordnungsgemäß
lohn- und umsatzversteuern. Der Geschäftsführer muß
den PKW aber auch anderen Mitarbeitern zur Verfügung stellen,
wenn dieses nötig erscheint.
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...
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§ 4 Urlaub
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(1) Der Geschäftsführer hat
Anspruch auf 30 Arbeitstage ... Urlaub im
Geschäftsjahr.
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(2) Kann der Geschäftsführer
seinen Jahresurlaub nicht nehmen, weil Interessen der Gesellschaft
entgegenstehen, so hat er Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs unter
Zugrundelegung der Höhe des Grundgehaltes ...
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§ 5 Dauer, Kündigung
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...
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(2) Der Vertag wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Gekündigt werden kann dieser Vertrag von beiden
Seiten mit einer Frist von sechs Monaten.“
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Im Anschluss an eine
Lohnsteuer-Außenprüfung der Jahre 1997 bis 2000
erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA
- ) gegen die Klägerin wegen des geldwerten Vorteils aus der
Überlassung des Firmenfahrzeugs an den
Gesellschafter-Geschäftsführer einen Haftungsbescheid
über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Die Höhe des
geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung wurde dabei
nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in
der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) mit 1 % des
Bruttolistenpreises für jeden Monat sowie für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Monat nach
§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG mit 0,03 % des Bruttolistenpreises
für jeden Kilometer berechnet.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach
erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in EFG 2007, 766 =
SIS 07 05 49 veröffentlichten Gründen ab.
Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG Hamburg vom 10.11.2006 1 K 15/06 und die Einspruchsentscheidung
des FA vom 3.8.2004 aufzuheben und unter Abänderung des
Lohnsteuerhaftungsbescheids 1997 bis 2000 vom 21.5.2004 für
den Geschäftsführer der Klägerin keinen Sachbezug
festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
Die Entscheidung des FG, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin als ihr
Arbeitnehmer anzusehen ist, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der
Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3
Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung
des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG abzuführen hat. Hinsichtlich der auf den
streitbefangenen Vorteil aus der Überlassung eines
Firmenfahrzeugs entfallenden Lohnsteuer liegen diese
Haftungsvoraussetzungen vor. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen,
dass der Geschäftsführer der Klägerin als
Arbeitnehmer anzusehen ist (1. und 2.). Revisionsrechtlich
gleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass das FG den
streitbefangenen Nutzungsvorteil als durch das
Arbeitsverhältnis veranlasst und damit als Arbeitslohn
angesehen hat (3.). Dass im Übrigen die Voraussetzungen der
Haftung der Klägerin für Lohnsteuer vorliegen, ist auch
zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit (4.).
1. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ist als
Arbeitnehmer der Klägerin anzusehen.
a) Nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV - (i.V.m. § 51
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG), die nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) den Arbeitnehmerbegriff
zutreffend auslegen, liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der
Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft
schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung
des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist
(BFH-Urteile vom 4.4.2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008,
890 = SIS 08 24 18; vom 22.7.2008 VI R 51/05, BFHE 222, 438, BStBl
II 2008, 981 = SIS 08 35 55; vom 29.5.2008 VI R 11/07, BFHE 221,
182, BStBl II 2008, 933 = SIS 08 29 15; vom 14.6.2007 VI R 5/06,
BFHE 218, 233 = SIS 07 29 06; vom 2.12.1998 X R 83/96, BFHE 188,
101, BStBl II 1999, 534 = SIS 99 09 24; vom 23.10.1992 VI R 59/91,
BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303 = SIS 93 09 33; vom 14.6.1985 VI R
150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661 = SIS 85 20 25).
b) Es entspricht ständiger Rechtsprechung
des BFH, dass der Arbeitnehmerbegriff sich nicht durch
Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen
lässt. Das Gesetz bedient sich nicht eines tatbestandlich
scharf umrissenen Begriffs. Es handelt sich vielmehr um einen
offenen Typusbegriff, der nur durch eine größere und
unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann. Die Frage,
ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder
nichtselbständig ausübt, ist deshalb anhand einer
Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu beurteilen. Hierzu hat der erkennende Senat in
seinem Urteil in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661 = SIS 85 20 25
zahlreiche Kriterien (Indizien) beispielhaft aufgeführt, die
für die bezeichnete Abgrenzung Bedeutung haben können.
Diese Merkmale sind im konkreten Einzelfall zu gewichten und
gegeneinander abzuwägen. Diese Aufgabe obliegt in erster Linie
den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz. Die im Wesentlichen auf
tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ist revisionsrechtlich
nur begrenzt überprüfbar (BFH-Urteile in BFHE 218, 233 =
SIS 07 29 06; vom 7.11.2006 VI R 81/02, BFH/NV 2007, 426 = SIS 07 06 80; jeweils m.w.N.).
2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG auf
Grundlage seiner seitens der Klägerin nicht angegriffenen
Feststellungen eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es ist dabei
zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin als
Arbeitnehmer anzusehen ist. Diese Gesamtwürdigung ist
möglich; sie lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die
gegen die Gewichtung der Einzelmerkmale und damit gegen das vom FG
gefundene Gesamtergebnis vorgebrachten Einwendungen der
Klägerin greifen nicht durch. Die Gewichtung der einzelnen
Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs ist eine tatrichterliche Aufgabe
des FG, die der BFH nur bei Verstößen gegen Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze überprüfen kann
(BFH-Urteile in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661 = SIS 85 20 25,
und in BFHE 218, 233 = SIS 07 29 06). Denn bei jeder
Gesamtwürdigung ist denkbar, dass das eine oder andere Merkmal
anders gesehen werden kann, es aber wegen der Gesamtbetrachtung an
Bedeutung in der einen Richtung gewinnt oder verliert (BFH-Urteil
in BFHE 218, 233 = SIS 07 29 06, m.w.N.).
a) Zunächst hat das FG darauf abgestellt,
dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer im
Anstellungsvertrag ein festes Grundgehalt und wesentliche
Arbeitnehmerrechte (z.B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
Urlaubsanspruch, Urlaubs- und Weihnachtsgeld) eingeräumt
worden sind, und darauf hingewiesen, dass dies für eine
Arbeitnehmereigenschaft spreche. Das Bestehen von Urlaubs- bzw.
Lohnfortzahlungsansprüchen spricht eher für als gegen
eine nichtselbständige Tätigkeit (BFH-Urteile in BFHE
188, 101, BStBl II 1999, 534 = SIS 99 09 24; vom 24.7.1992 VI R
126/88, BFHE 169, 154, BStBl II 1993, 155 = SIS 93 02 29) und
lässt überdies den Schluss zu, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin kein
Unternehmerrisiko trägt.
b) Das FG hat weiter den
Gesellschafter-Geschäftsführer als weisungsgebunden
hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit und als in
die betriebliche Organisation der Klägerin eingegliedert
beurteilt. Auch insoweit ist die finanzgerichtliche Würdigung
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der
Geschäftsführer einer GmbH ist steuerlich
regelmäßig Arbeitnehmer i.S. von § 1 Abs. 2
Sätze 1 und 2 LStDV, weil er als Organ in den Organismus der
Gesellschaft eingegliedert ist und den Weisungen zu folgen hat, die
sich aus dem Anstellungsvertrag und aus den
Gesellschafterbeschlüssen in Verbindung mit den gesetzlichen
Vorschriften ergeben (BFH-Urteile vom 19.2.2004 VI R 122/00, BFHE
205, 216, BStBl II 2004, 620 = SIS 04 18 34, und vom 9.10.1996 XI R
47/96, BFHE 182, 384, BStBl II 1997, 255 = SIS 97 09 29). Der
Einwand der Revision, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner
Mehrheitsbeteiligung in der Lage sei, allein bestimmenden Einfluss
auf die Unternehmensentscheidungen auszuüben, steht der
Würdigung, dass eine Weisungsgebundenheit vorliege, nicht
entgegen. Zivilrechtlich muss zwischen der Organstellung und dem
Anstellungsverhältnis unterschieden werden. Beide
Rechtsverhältnisse stehen selbständig nebeneinander und
können unabhängig voneinander begründet oder beendet
werden (BFH-Urteil in BFHE 205, 216, BStBl II 2004, 620 = SIS 04 18 34, m.w.N.). Die Klägerin räumt selbst ein, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht von den Weisungen
und der Kontrolle durch die Gesellschafterversammlung freigestellt
sei, sondern lediglich aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung
faktisch dem Direktionsrecht der Gesellschafter nicht unterliege.
Die Personenidentität von Geschäftsführer und
(Mehrheits-)Gesellschafter ändert jedoch an der Rechtsmacht
der Gesellschafter und der Weisungsgebundenheit der
Geschäftsführer nichts. Darüber hinaus hat sich das
FG in nicht zu beanstandender Weise mit der Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführers in die betriebliche
Organisation der Klägerin auseinandergesetzt.
Soweit das FG dem Umstand, dass im
Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers
keine Regelung über Arbeitszeit und -ort getroffen sowie eine
gewinnabhängige Tantieme vereinbart worden ist, bei der
Abwägung der Abgrenzungsmerkmale kein besonderes Gewicht
beigemessen hat, ist auch dies revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Zum einen hat das FG darauf hingewiesen, dass es auf
der Ebene eines Geschäftsführers keine
arbeitsvertraglichen Regelungen über die Arbeitszeit, den
Arbeitsort und die Art der Tätigkeit geben muss. Diese
Würdigung ist zumindest möglich, weil das Verhältnis
zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer von einem
besonderen Vertrauen der Gesellschafter getragen wird und es den
Gesellschaftern entscheidend auf das Ergebnis des Arbeitseinsatzes
des Geschäftsführers ankommt und nicht - jedenfalls nicht
vorrangig - darauf, dass der Geschäftsführer eine
bestimmte Anzahl von Stunden für die GmbH tätig ist (vgl.
BFH-Urteil vom 19.3.1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997,
577 = SIS 97 17 35). Zum anderen verstößt die
Erwägung des FG, dass neben einem Festgehalt eine
(zusätzliche) Gewinnbeteiligung bei leitenden Angestellten
nicht ungewöhnlich sei und es deshalb dieser Umstand aufgrund
der Gesamtumstände des Streitfalls nicht erlaube, den
Gesellschafter-Geschäftsführer als Selbständigen zu
beurteilen, weder gegen Denkgesetze noch allgemeine
Erfahrungssätze. Dem steht auch der Gesichtspunkt nicht
entgegen, dass eine spätere steuerliche
Außenprüfung die Tantiemerückstellung als verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) beurteilt hat. Damit wird lediglich
zum Ausdruck gebracht, dass die Tantiemevereinbarung im
Gesellschaftsverhältnis begründet und den Einkünften
aus Kapitalvermögen zuzuordnen ist. Schlüsse darauf, ob
der Gesellschafter-Geschäftsführer selbständig oder
nichtselbständig für die Klägerin tätig ist,
lassen sich hieraus jedoch nicht ziehen. Allein die Vereinbarung
einer erfolgsbezogenen Entlohnung bedeutet noch nicht die
Übernahme eines Unternehmerrisikos, solange sich dies
lediglich als Arbeitnehmerrisiko besonderer Art darstellt (vgl.
BFH-Beschluss vom 10.2.2005 IX B 183/03, BFH/NV 2005, 1058 = SIS 05 25 82).
c) Ebenfalls zu Recht hat das FG darauf
hingewiesen, dass es für die Frage, ob ein
Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i.S. von
§ 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, nicht
entscheidend sei, in welchem Verhältnis der
Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Die Auffassung steht insbesondere nicht im Widerspruch zu der
Entscheidung des BFH vom 2.12.2005 VI R 16/03 (BFH/NV 2006, 544 =
SIS 06 11 82), in der der erkennende Senat ausgeführt hat,
dass GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn sie
zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und
mindestens 50 % des Stammkapitals innehaben, Selbständige
sind. Diese Aussage bezieht sich auf die Frage, ob der Arbeitgeber
gesetzlich zur Zahlung von steuerfreien (§ 3 Nr. 62 EStG)
Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung verpflichtet ist. Da
dies nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere
§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zu
entscheiden ist, hatte der Senat in jenem Verfahren zu beurteilen,
ob der Empfänger der Zukunftssicherungsleistungen in einem
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des
Sozialversicherungsrechts steht, und sich dabei an der
ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
orientiert. Danach kann ein Mehrheitsgesellschafter einer GmbH
grundsätzlich nicht bei dieser GmbH abhängig und damit
sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein (BSG-Urteile vom
4.7.2007 B 11a AL 5/06 R, GmbHR 2007, 1324; vom 24.1.2007 B 12 KR
31/06 R, BFH/NV 2008, Beilage 1, 82; vom 25.1.2006 B 12 KR 30/04 R,
GmbHR 2006, 645). Damit hat der BFH in seinem Urteil in BFH/NV
2006, 544 = SIS 06 11 82 lediglich entschieden, dass
Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des
Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig
Selbständige im Sinne des Sozialversicherungsrechts sind.
Für die Beantwortung der Frage, ob dieser Personenkreis als
Arbeitnehmer Einkünfte nach § 19 EStG oder als
Selbständiger nach § 18 EStG oder § 15 EStG erzielt,
lässt sich dieser Entscheidung keine Aussage entnehmen.
Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der
steuerlichen Beurteilung als Indiz gewertet werde, wenn das
Arbeitsrecht bzw. das Sozialversicherungsrecht ein
nichtselbständiges Beschäftigungsverhältnis annimmt.
Es besteht jedoch in dieser Frage keine Bindung zwischen Arbeits-
und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht
andererseits (BFH-Beschluss vom 17.2.2006 V B 103/05, BFH/NV 2006,
1361 = SIS 06 26 59). Dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
liegt der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde,
ein Regelungszweck, der dem Steuerrecht hingegen fremd ist
(BFH-Urteile in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534 = SIS 99 09 24;
in BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303 = SIS 93 09 33).
d) Weiter ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn das FG aus dem Umstand, dass sich die
Klägerin gegenüber ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag
verpflichtet hat, den Vorteil aus der Überlassung des
Dienstwagens - im Übrigen als weiteres Indiz für eine
nichtselbständige Tätigkeit denkbar -
ordnungsgemäß lohnzuversteuern, schließt, dass die
Parteien des Anstellungsvertrages von einer nichtselbständigen
Tätigkeit des Geschäftsführers für die
Klägerin ausgegangen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 101,
BStBl II 1999, 534 = SIS 99 09 24).
3. Das FG hat darüber hinaus zutreffend
den Nutzungsvorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines
Firmenfahrzeugs als Arbeitslohn beurteilt und nach § 8 Abs. 2
Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bewertet.
Zum Arbeitslohn gehören nach § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle geldwerten
Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen
oder privaten Dienst gewährt werden. Auch die unentgeltliche
bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung
führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum
Lohnzufluss (BFH-Urteile in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890 = SIS 08 24 18; vom 6.11.2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002,
370 = SIS 02 06 51; vom 7.11.2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl
II 2007, 116 = SIS 06 47 41; VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II
2007, 269 = SIS 07 03 22). Der Ansatz einer vGA in Höhe der
Vorteilsgewährung kommt im Streitfall nicht in Betracht, da
nach den revisionsrechtlich bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO)
Feststellungen des FG die private Nutzung des PKW durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit
der Klägerin ausdrücklich gestattet ist. Auch nach
Auffassung des I. Senats des BFH liegt in diesen Fällen
Sachlohn und keine vGA vor (vgl. BFH-Urteile vom 23.1.2008 I R
8/06, BFHE 220, 276 = SIS 08 18 01, und vom 17.7.2008 I R 83/07,
BFH/NV 2009, 417 = SIS 09 06 32). Eine solche ist nach Ansicht des
I. Senats des BFH lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen
ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne
entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke
nutzt (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 417 = SIS 09 06 32). Auch nach
Auffassung des VI. Senats des BFH hat die unbefugte Privatnutzung
des betrieblichen PKW keinen Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den
der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, wird
nicht „für“ eine Beschäftigung im
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt
damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG. Vielmehr ist die ohne Nutzungs- oder
Überlassungsvereinbarung erfolgende oder darüber
hinausgehende, aber auch die einem ausdrücklichen Verbot
widersprechende Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis
zumindest mit veranlasst. Deshalb hält der VI. Senat des BFH
auch nicht mehr an der in seinen Beschlüssen vom 14.5.1999 VI
B 258/98 (BFH/NV 1999, 1330 = SIS 99 51 34), vom 19.12.2003 VI B
281/01 (BFH/NV 2004, 488 = SIS 04 11 13) und vom 13.4.2005 VI B
59/04 (BFH/NV 2005, 1300 = SIS 05 32 05) vertretenen Auffassung
fest, dass eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen
Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
stets als Arbeitslohn zu qualifizieren ist (Senats-Beschluss vom
15.11.2007 VI ER-S 4/07). Allerdings liegt bei einer nachhaltigen
„vertragswidrigen“ privaten Nutzung eines
betrieblichen PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen
Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss nahe, dass
Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gemeint
sind, sondern lediglich „auf dem Papier stehen“,
da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch
den Arbeitnehmer nicht duldet. Unterbindet der Arbeitgeber
(Kapitalgesellschaft) die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer
(Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, kann dies sowohl
durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das
Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedarf dann
der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des
Einzelfalls, bei der immer auch zu berücksichtigen ist, dass
die „vertragswidrige“ Privatnutzung auf einer
vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder
konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung
beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln kann.
4. Dass das FA die streitbefangene Lohnsteuer
nebst Annexsteuern - ungeachtet der Frage der
Arbeitnehmereigenschaft des J und des Vorliegens einer vGA - durch
einen Haftungsbescheid festsetzen durfte, ist zwischen den
Beteiligten zu Recht ebenso wenig streitig wie die Bemessung der
Haftungsschuld.