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Zum Zeitpunkt der Steuerentstehung bei Sollversteuerung

Zum Zeitpunkt der Steuerentstehung bei Sollversteuerung: 1. Auf den Zeitpunkt der Entrichtung des Entgeltes kommt es für die Steuerentstehung bei Sollversteuerung nicht an. - 2. Da § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG nicht unionsrechtskonform auslegbar ist, setzt die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 64 MwStSystRL) voraus, dass der Steuerpflichtige sich auf die Vorschrift beruft. (Hinweis aus BStBl 2023 II S. 274 auf BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2022 - III C 2 - S 7270/19/10001 :003 = SIS 22 21 50 ) - Urt.; BFH 22.8.2019, V R 47/17; SIS 19 17 25

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Besteuerungsverfahren / Umsatzsteuer
Fundstellen
  1. BFH 22.08.2019, V R 47/17 (ECLI:DE:BFH:2019:U.220819.VR47.17.0)
    BStBl 2023 II S. 274
    BFHE 266 S. 407
    DB 2019 S. 2672
    DStR 2019 S. 2526
    BB 2020 S. 32
    BFH/NV 2020 S. 73
    HFR 2020 S. 286
    UR 2020 S. 34

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 8.2.2023
    J.H. in StuB 1/2020 S. 35
    L. Joost/M. Szabó in UVR 2/2020 S. 38
    K. Korn in kösdi 12/2019 S. 21517
    R. C. Prätzler in BB 1-2/2020 S. 34
    V. Pull in MwStR 3/2020 S. 143
    B. Rätke in BBK 2/2020 S. 56
    Ch. Wäger in BFH/PR 3/2020 S. 75
    -/- in NWB 50/2019 S. 3666
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 10 Abs. 2 Satz 2
[UStG] § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1
[FGO] § 118 Abs. 2
[BGB] § 133, § 157
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 28.09.2017, SIS 17 23 39, Entgelt, Schadensersatz, Durchschnittssatz, Vorsteuerabzug
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 23.8.2023, SIS 23 20 22, Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht: Der Verz...
  • BFH 11.11.2020, SIS 21 04 49, Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr (Parallelentscheidung zu XI R 41/18 = ...
  • BFH 11.11.2020, SIS 21 04 55, Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im Gründungsjahr: 1. Der für die Gestattung der sog. Is...
  • BFH 7.5.2020, SIS 20 10 32, Zum Vorsteueranspruch aus dem Erwerb der Berechtigung, Verkaufsflächen des Leistenden zur Vermarktung eig...
  • BFH 27.11.2019, SIS 20 06 98, Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft: 1. Für jeden Antrag au...

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.9.2017 - 5 K 1117/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

1

I. Streitig im Revisionsverfahren ist, ob eine Zahlung im Zusammenhang mit der Schließung eines Bahnübergangs Schadensersatz oder umsatzsteuerliches Entgelt darstellt und ob im Falle der Annahme eines steuerbaren Umsatzes dieser im Streitjahr (2006) zu erfassen ist.

 

 

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt. Er hat seinen Betrieb mit Wirkung zum 30.6.2009 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übertragen.

 

 

3

Beim Bau einer parallel zur Bundesstraße xxx gelegenen Eisenbahnlinie wurden von der Eisenbahngesellschaft für die betroffenen Landwirte Übergänge über die Bahngleise geschaffen. Einzelvertragliche Vereinbarungen und grundbuchliche Eintragungen im Hinblick auf ein Querungsrecht des Klägers bestanden nicht. Mit Schreiben der Flurbereinigungsbehörde vom 28.05.1999 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die bestehenden Übergänge, Straßen und Wirtschaftswege durch den Wege- und Gewässerplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes als öffentliche bzw. gemeinschaftliche Anlagen planfestgestellt worden sind. Der Bahnübergang gewährleistete den unmittelbaren Zugang von der Hofstelle zu den jenseits der Bahntrasse gelegenen landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen des Klägers.

 

 

4

Die DB Netz AG beabsichtigte aus Gründen der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs die Schließung von Privatweg-Bahnübergängen, u.a. auch den des Klägers. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 14.10.2003 wurde gemäß § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes der Plan der DB Netz AG für die Schließung des Bahnübergangs festgestellt. Die Entscheidung enthielt unter Gliederungspunkt II (Entscheidungen, Auflagen, Bedingungen, Befristungen) u.a. folgende Regelungen:

 

 „…

 

3. Die Schließung des Bahnübergangs darf erst erfolgen, wenn der Ersatzweg fertiggestellt ist.

 

4. Für die Mehrwege des Einwenders D (= Kläger) ist für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen eine Entschädigung zu leisten. Das Nähere ist dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.

 

...“

 

 

5

Die durch die Schließung des Bahnübergangs erforderlichen Umwege des Klägers für Fahrten zu seinen jenseits der Bahntrasse liegenden Flächen betrugen ca. 1.500 m (einfacher Weg).

 

 

6

Der Kläger versuchte zunächst mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht N gegen den Planfeststellungsbeschluss die Schließung seines Bahnübergangs zu verhindern. Mit Vereinbarung vom 18.5.2005 zwischen der DB Netz AG und dem Kläger stimmte der Kläger der Aufhebung des Bahnübergangs zu. Die DB Netz AG verpflichtete sich in der vorgenannten Vereinbarung zum Bau eines Ersatzwegs und für die aus der Bahnübergangsaufhebung resultierenden Betriebserschwernisse zur Zahlung eines Entschädigungsbetrags von 128.369,93 EUR. Auch die aus der Entschädigungszahlung entstehenden Steuerbelastungen sollten dem Kläger von der DB Netz AG erstattet werden. Der Bahnübergang sollte erst nach Fertigstellung der Sicherungsanlage an einem anderen Bahnübergang, zu dem der zu bauende Ersatzweg führte, und nach Fertigstellung des Ersatzwegs geschlossen werden. Die Entschädigungszahlung war nach Schließung des Bahnübergangs zu zahlen. Die verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 18.5.2005 zurück. Die Schließung des Bahnübergangs erfolgte im Streitjahr 2006.

 

 

7

Die Höhe der Entschädigungszahlung von 128.369,93 EUR beruht auf einem Gutachten des von der Landwirtschaftskammer NRW öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. HI vom 25.9.2000. Das per 13.1.2005 aktualisierte Gutachten geht bei einer Ausgangsgröße von 191.245 EUR von einer Verminderung um die Position „Umweg mit Ersatzweg“ um 62.875,07 EUR auf 128.369,93 EUR aus, weil dem Kläger die Nutzungsmöglichkeit am neu zu schaffenden Ersatzweg gegengerechnet wurde.

 

 

 

 

8

Der Kläger erhielt folgende Zahlungen von der DB Netz AG:

 

 

 

1) 20.12.2006:

128.369,93 EUR

 

 

 

2) 12.11.2008:

54.819,64 EUR

 

 

 

3) 2010/2011:

23.247,91 EUR

 

 

 

4) 2012/2013:

 5.744,50 EUR

 

 

 

Gesamt:

212.181,98 EUR

.

 

 

 

9

Die Zahlungen zu 2) bis 4) erfolgten zur Abgeltung der Einkommensteuer des Klägers gemäß § 2 Abs. 3 der Vereinbarung. Eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr hat der Kläger nicht abgegeben.

 

 

10

Am 5.2.2013 begann eine Betriebsprüfung des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung N beim Kläger für 2006 bis 2008. Der Prüfer war der Auffassung, der Kläger habe eine Leistung an die DB Netz AG erbracht, die nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) falle und dem Regelsteuersatz unterliege. Die an den Kläger gezahlte Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse in Höhe von brutto insgesamt 212.181,98 EUR sei umsatzsteuerliches Entgelt (Nettoentgelt: 182.915,50 EUR, Umsatzsteuer: 29.266,49 EUR).

 

 

11

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erließ nach Maßgabe des Betriebsprüfungs-Berichts am 24.7.2014 einen erstmaligen Umsatzsteuerbescheid für 2006 und setzte darin die Umsatzsteuer in Höhe von 29.266,40 EUR fest. Der dagegen vom Kläger fristgemäß eingelegte Einspruch war erfolglos.

 

 

12

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in EFG 2017, 1834 = SIS 17 23 39 veröffentlichten Urteil statt. Die streitbefangene Entschädigung stelle zwar keinen Schadensersatz dar, sondern umsatzsteuerrechtliches Entgelt, das für eine Leistung des Klägers gezahlt worden sei. Die Leistung des Klägers sei aber nicht im Streitjahr 2006, sondern im Jahr 2005 zu erfassen.

 

 

13

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision.

 

 

14

Die steuerbare Leistung des Klägers habe nicht in dem mit der Klagerücknahme am 18.5.2005 verbundenen Verzicht auf seine bisherige Rechtsposition bestanden, sondern in der Erfüllung der wechselseitigen Verpflichtungen im Jahr 2006.

 

 

15

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

16

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

17

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die steuerpflichtige Leistung des Klägers im Jahr 2005 ausgeführt und folglich im Streitjahr (2006) nicht zu erfassen ist.

 

 

18

1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei der Rücknahme der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht durch den Kläger umsatzsteuerrechtlich um eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung handelt. Eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem „Rechtsverhältnis“, d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt (BFH-Urteile vom 31.5.2017 - XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024 = SIS 17 14 27; vom 4.7.2013 - V R 33/11, BFHE 242, 280, BStBl II 2013, 937 = SIS 13 23 40; vom 20.03.2013 - XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206 = SIS 13 20 50 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH). Das ist hier der Fall, weil durch die Vereinbarung vom 18.5.2005 die Klagerücknahme durch den Kläger auf der einen Seite und die Verpflichtung der DB Bau AG zum Bau eines Ersatzwegs und zur Zahlung eines „Entschädigungsbetrags“ von 128.369,93 EUR auf der anderen Seite in einem unmittelbaren Zusammenhang miteinander verknüpft wurden.

 

 

19

2. Das FG hat zudem zu Recht entschieden, dass die vom Kläger erbrachte streitbefangene Leistung die im Zuge der Vereinbarung vom 18.5.2005 am selben Tag erklärte Klagerücknahme ist und die Steuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG damit vor dem Streitjahr 2006 entstanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 6.4.2016 - V R 12/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188 = SIS 16 14 53).

 

 

20

a) Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen oder Teilleistungen ausgeführt worden sind (sog. Sollbesteuerung).

 

 

21

Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird (BFH-Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12, BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674 = SIS 14 01 48).

 

 

22

b) Die Auslegung der in der Vereinbarung vom 18.5.2005 abgegebenen Willenserklärungen (zur Maßgeblichkeit der schuldrechtlichen Vertragsbeziehung und deren Auslegung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts vgl. BFH-Urteile vom 24.08.2006 - V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340 = SIS 06 47 38; vom 7.5.1987 - V R 85/77, BFH/NV 1988, 53 = SIS 88 01 22; vom 13.03.1987 - V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524 = SIS 87 18 30; vom 24.9.1987 - V R 152/78, BFHE 151, 90, BStBl II 1988, 29 = SIS 87 24 30; vom 12.01.2011 - II R 30/09, BFH/NV 2011, 755 = SIS 11 12 29) durch das FG hat ergeben, dass die Leistung des Klägers in der Rücknahme der Klage am 18.05.2005 bestand. Hierauf kam es der DB Netz AG an, um Planungssicherheit zu haben und die mit einem Prozess verbundenen Risiken zu vermeiden. An diese Vertragsauslegung ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.1.2011 - V R 6/09, BFH/NV 2011, 1733 = SIS 11 29 77; vom 28.10.2009 - IX R 17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539 = SIS 10 02 69; vom 03.11.2011 - V R 16/09, BFHE 235, 547, BStBl II 2012, 378 = SIS 12 07 34).

 

 

23

Auf den Zeitpunkt in den das Entgelt (hier die „Entschädigungszahlung“ und die Errichtung des Ersatzwegs) entrichtet wird, kommt es für die Steuerentstehung bei der Sollversteuerung nicht an (BFH-Urteil in BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674 = SIS 14 01 48; Umsatzsteuer-Anwendungserlass 13.1 Abs. 1; Sölch/Ringleb/Leipold, 85. EL März 2019, UStG § 13 Rz 27; Bunjes/Leonard, 18. Aufl. 2019, UStG § 13 Rz 11).

 

 

24

c) Aus Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG ergibt sich für das Streitjahr nichts anderes. Danach gelten Lieferungen von Gegenständen außer in den in Art. 5 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG benannten Fällen und Dienstleistungen, die zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen. Zwar hat der BFH im Anschluss an das EuGH-Urteil baumgarten sports & more vom 29.11.2018 - C-548/17 = SIS 18 18 96 (EU:C:2018:970) entschieden, dass hierfür keine zeitraumbezogene Leistungshandlung erforderlich ist und auch Vermittlungsleistungen, die sich nach der Leistungshandlung auf die Vermittlung des Eintritts eines bestimmten Ereignisses beschränken, unter diese Regelung fallen, wenn die Vermittlungsleistung nach der Dauerhaftigkeit des vermittelten Erfolges vergütet wird (BFH-Urteil vom 26.6.2019 - V R 8/19 (V R 51/16), BFH/NV 2019, 1211 = SIS 19 11 47). Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein könnten. Denn § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG ist nicht unionsrechtskonform und kann auch nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden. Die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG setzt vielmehr voraus, dass der Steuerpflichtige sich auf diese Vorschrift beruft (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 1211 = SIS 19 11 47). Das aber hat der Kläger nicht getan.

 

 

25

d) Über andere Besteuerungszeiträume als das Streitjahr 2006 war im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zu entscheiden.

 

 

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.