Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 28.9.2017 - 5 K 1117/16 U wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Streitig im Revisionsverfahren ist, ob
eine Zahlung im Zusammenhang mit der Schließung eines
Bahnübergangs Schadensersatz oder umsatzsteuerliches Entgelt
darstellt und ob im Falle der Annahme eines steuerbaren Umsatzes
dieser im Streitjahr (2006) zu erfassen ist.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist Landwirt. Er hat seinen Betrieb mit Wirkung zum
30.6.2009 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn
übertragen.
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Beim Bau einer parallel zur
Bundesstraße xxx gelegenen Eisenbahnlinie wurden von der
Eisenbahngesellschaft für die betroffenen Landwirte
Übergänge über die Bahngleise geschaffen.
Einzelvertragliche Vereinbarungen und grundbuchliche Eintragungen
im Hinblick auf ein Querungsrecht des Klägers bestanden nicht.
Mit Schreiben der Flurbereinigungsbehörde vom 28.05.1999 wurde
dem Kläger mitgeteilt, dass die bestehenden
Übergänge, Straßen und Wirtschaftswege durch den
Wege- und Gewässerplan nach § 41 des
Flurbereinigungsgesetzes als öffentliche bzw.
gemeinschaftliche Anlagen planfestgestellt worden sind. Der
Bahnübergang gewährleistete den unmittelbaren Zugang von
der Hofstelle zu den jenseits der Bahntrasse gelegenen
landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen des
Klägers.
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Die DB Netz AG beabsichtigte aus
Gründen der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs die
Schließung von Privatweg-Bahnübergängen, u.a. auch
den des Klägers. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 14.10.2003
wurde gemäß § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
der Plan der DB Netz AG für die Schließung des
Bahnübergangs festgestellt. Die Entscheidung enthielt unter
Gliederungspunkt II (Entscheidungen, Auflagen, Bedingungen,
Befristungen) u.a. folgende Regelungen:
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„…
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3. Die Schließung des
Bahnübergangs darf erst erfolgen, wenn der Ersatzweg
fertiggestellt ist.
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4. Für die Mehrwege des Einwenders D
(= Kläger) ist für die Bewirtschaftung der
landwirtschaftlichen Flächen eine Entschädigung zu
leisten. Das Nähere ist dem Entschädigungsverfahren
vorbehalten.
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...“
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Die durch die Schließung des
Bahnübergangs erforderlichen Umwege des Klägers für
Fahrten zu seinen jenseits der Bahntrasse liegenden Flächen
betrugen ca. 1.500 m (einfacher Weg).
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Der Kläger versuchte zunächst mit
einer Klage vor dem Verwaltungsgericht N gegen den
Planfeststellungsbeschluss die Schließung seines
Bahnübergangs zu verhindern. Mit Vereinbarung vom 18.5.2005
zwischen der DB Netz AG und dem Kläger stimmte der Kläger
der Aufhebung des Bahnübergangs zu. Die DB Netz AG
verpflichtete sich in der vorgenannten Vereinbarung zum Bau eines
Ersatzwegs und für die aus der Bahnübergangsaufhebung
resultierenden Betriebserschwernisse zur Zahlung eines
Entschädigungsbetrags von 128.369,93 EUR. Auch die aus der
Entschädigungszahlung entstehenden Steuerbelastungen sollten
dem Kläger von der DB Netz AG erstattet werden. Der
Bahnübergang sollte erst nach Fertigstellung der
Sicherungsanlage an einem anderen Bahnübergang, zu dem der zu
bauende Ersatzweg führte, und nach Fertigstellung des
Ersatzwegs geschlossen werden. Die Entschädigungszahlung war
nach Schließung des Bahnübergangs zu zahlen. Die
verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss
nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 18.5.2005 zurück. Die
Schließung des Bahnübergangs erfolgte im Streitjahr
2006.
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Die Höhe der
Entschädigungszahlung von 128.369,93 EUR beruht auf einem
Gutachten des von der Landwirtschaftskammer NRW öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. HI vom
25.9.2000. Das per 13.1.2005 aktualisierte Gutachten geht bei einer
Ausgangsgröße von 191.245 EUR von einer Verminderung um
die Position „Umweg mit Ersatzweg“ um 62.875,07 EUR auf
128.369,93 EUR aus, weil dem Kläger die
Nutzungsmöglichkeit am neu zu schaffenden Ersatzweg
gegengerechnet wurde.
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Der Kläger erhielt folgende Zahlungen
von der DB Netz AG:
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1) 20.12.2006:
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128.369,93 EUR
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2) 12.11.2008:
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54.819,64 EUR
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3) 2010/2011:
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23.247,91 EUR
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4) 2012/2013:
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5.744,50
EUR
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Gesamt:
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212.181,98 EUR
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.
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Die Zahlungen zu 2) bis 4) erfolgten zur
Abgeltung der Einkommensteuer des Klägers gemäß
§ 2 Abs. 3 der Vereinbarung. Eine Umsatzsteuererklärung
für das Streitjahr hat der Kläger nicht
abgegeben.
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Am 5.2.2013 begann eine
Betriebsprüfung des Finanzamtes für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung N beim Kläger für 2006 bis
2008. Der Prüfer war der Auffassung, der Kläger habe eine
Leistung an die DB Netz AG erbracht, die nicht unter die
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) falle und dem Regelsteuersatz
unterliege. Die an den Kläger gezahlte Entschädigung
für Wirtschaftserschwernisse in Höhe von brutto insgesamt
212.181,98 EUR sei umsatzsteuerliches Entgelt (Nettoentgelt:
182.915,50 EUR, Umsatzsteuer: 29.266,49 EUR).
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) erließ nach Maßgabe des
Betriebsprüfungs-Berichts am 24.7.2014 einen erstmaligen
Umsatzsteuerbescheid für 2006 und setzte darin die
Umsatzsteuer in Höhe von 29.266,40 EUR fest. Der dagegen vom
Kläger fristgemäß eingelegte Einspruch war
erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
seinem in EFG 2017, 1834 = SIS 17 23 39 veröffentlichten
Urteil statt. Die streitbefangene Entschädigung stelle zwar
keinen Schadensersatz dar, sondern umsatzsteuerrechtliches Entgelt,
das für eine Leistung des Klägers gezahlt worden sei. Die
Leistung des Klägers sei aber nicht im Streitjahr 2006,
sondern im Jahr 2005 zu erfassen.
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Hiergegen wendet sich das FA mit der
Revision.
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Die steuerbare Leistung des Klägers
habe nicht in dem mit der Klagerücknahme am 18.5.2005
verbundenen Verzicht auf seine bisherige Rechtsposition bestanden,
sondern in der Erfüllung der wechselseitigen Verpflichtungen
im Jahr 2006.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden,
dass die steuerpflichtige Leistung des Klägers im Jahr 2005
ausgeführt und folglich im Streitjahr (2006) nicht zu erfassen
ist.
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1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass es
sich bei der Rücknahme der Klage gegen den
Planfeststellungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht durch den
Kläger umsatzsteuerrechtlich um eine steuerbare und
steuerpflichtige Leistung handelt. Eine steuerbare Leistung (§
1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) liegt
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn zwischen
Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht,
der sich regelmäßig aus dem
„Rechtsverhältnis“, d.h. den vertraglichen
Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt
(BFH-Urteile vom 31.5.2017 - XI R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II
2017, 1024 = SIS 17 14 27; vom 4.7.2013 - V R 33/11, BFHE 242, 280,
BStBl II 2013, 937 = SIS 13 23 40; vom 20.03.2013 - XI R 6/11, BFHE
241, 191, BStBl II 2014, 206 = SIS 13 20 50 mit zahlreichen
Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH). Das ist
hier der Fall, weil durch die Vereinbarung vom 18.5.2005 die
Klagerücknahme durch den Kläger auf der einen Seite und
die Verpflichtung der DB Bau AG zum Bau eines Ersatzwegs und zur
Zahlung eines „Entschädigungsbetrags“ von
128.369,93 EUR auf der anderen Seite in einem unmittelbaren
Zusammenhang miteinander verknüpft wurden.
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2. Das FG hat zudem zu Recht entschieden, dass
die vom Kläger erbrachte streitbefangene Leistung die im Zuge
der Vereinbarung vom 18.5.2005 am selben Tag erklärte
Klagerücknahme ist und die Steuer gemäß § 13
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG damit vor dem Streitjahr 2006
entstanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 6.4.2016 - V R 12/15, BFHE 253,
475, BStBl II 2017, 188 = SIS 16 14 53).
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a) Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG für Lieferungen und
sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten
Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen oder Teilleistungen
ausgeführt worden sind (sog. Sollbesteuerung).
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Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art.
10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach treten
Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem
die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung
erbracht wird (BFH-Urteil vom 24.10.2013 - V R 31/12, BFHE 243,
451, BStBl II 2015, 674 = SIS 14 01 48).
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b) Die Auslegung der in der Vereinbarung vom
18.5.2005 abgegebenen Willenserklärungen (zur
Maßgeblichkeit der schuldrechtlichen Vertragsbeziehung und
deren Auslegung unter Berücksichtigung des
Empfängerhorizonts vgl. BFH-Urteile vom 24.08.2006 - V R
16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340 = SIS 06 47 38; vom
7.5.1987 - V R 85/77, BFH/NV 1988, 53 = SIS 88 01 22; vom
13.03.1987 - V R 33/79, BFHE 149, 313, BStBl II 1987, 524 = SIS 87 18 30; vom 24.9.1987 - V R 152/78, BFHE 151, 90, BStBl II 1988, 29
= SIS 87 24 30; vom 12.01.2011 - II R 30/09, BFH/NV 2011, 755 = SIS 11 12 29) durch das FG hat ergeben, dass die Leistung des
Klägers in der Rücknahme der Klage am 18.05.2005 bestand.
Hierauf kam es der DB Netz AG an, um Planungssicherheit zu haben
und die mit einem Prozess verbundenen Risiken zu vermeiden. An
diese Vertragsauslegung ist der Senat gemäß § 118
Abs. 2 FGO gebunden, da sie den Grundsätzen der §§
133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und
nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze
verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.1.2011
- V R 6/09, BFH/NV 2011, 1733 = SIS 11 29 77; vom 28.10.2009 - IX R
17/09, BFHE 227, 349, BStBl II 2010, 539 = SIS 10 02 69; vom
03.11.2011 - V R 16/09, BFHE 235, 547, BStBl II 2012, 378 = SIS 12 07 34).
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Auf den Zeitpunkt in den das Entgelt (hier die
„Entschädigungszahlung“ und die Errichtung
des Ersatzwegs) entrichtet wird, kommt es für die
Steuerentstehung bei der Sollversteuerung nicht an (BFH-Urteil in
BFHE 243, 451, BStBl II 2015, 674 = SIS 14 01 48;
Umsatzsteuer-Anwendungserlass 13.1 Abs. 1;
Sölch/Ringleb/Leipold, 85. EL März 2019, UStG § 13
Rz 27; Bunjes/Leonard, 18. Aufl. 2019, UStG § 13 Rz 11).
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c) Aus Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie
77/388/EWG ergibt sich für das Streitjahr nichts anderes.
Danach gelten Lieferungen von Gegenständen außer in den
in Art. 5 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG benannten
Fällen und Dienstleistungen, die zu aufeinander folgenden
Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, als mit Ablauf des
Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen
beziehen. Zwar hat der BFH im Anschluss an das EuGH-Urteil
baumgarten sports & more vom 29.11.2018 - C-548/17 = SIS 18 18 96
(EU:C:2018:970) entschieden, dass hierfür keine
zeitraumbezogene Leistungshandlung erforderlich ist und auch
Vermittlungsleistungen, die sich nach der Leistungshandlung auf die
Vermittlung des Eintritts eines bestimmten Ereignisses
beschränken, unter diese Regelung fallen, wenn die
Vermittlungsleistung nach der Dauerhaftigkeit des vermittelten
Erfolges vergütet wird (BFH-Urteil vom 26.6.2019 - V R 8/19 (V
R 51/16), BFH/NV 2019, 1211 = SIS 19 11 47). Der Senat hat nicht zu
entscheiden, ob die Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein
könnten. Denn § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG ist
nicht unionsrechtskonform und kann auch nicht unionsrechtskonform
ausgelegt werden. Die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der
Richtlinie 77/388/EWG setzt vielmehr voraus, dass der
Steuerpflichtige sich auf diese Vorschrift beruft (BFH-Urteil in
BFH/NV 2019, 1211 = SIS 19 11 47). Das aber hat der Kläger
nicht getan.
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d) Über andere Besteuerungszeiträume
als das Streitjahr 2006 war im vorliegenden Revisionsverfahren
nicht zu entscheiden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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