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Kindergeld, duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im Lehrberuf als einheitliche Erstausbildung

Kindergeld, duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im Lehrberuf als einheitliche Erstausbildung: 1. Setzt ein Kind im Rahmen eines dualen Studiums nach erfolgreichem Abschluss seines studienintegrierten Ausbildungsgangs sein parallel zur Ausbildung betriebenes Bachelorstudium fort, kann auch das Bachelorstudium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der ab 2012 geltenden Fassung zu werten sein. - 2. Für die Frage, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellen, kommt es darauf an, ob sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. - Urt.; BFH 3.7.2014, III R 52/13; SIS 14 28 39

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 03.07.2014, III R 52/13
    BStBl 2015 II S. 152
    BFHE 246 S. 427
    DStR 2014 S. 2234

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 18.12.2014
    R.G. in BFH/PR 1/2015 S. 19
Normen
[EStG 2012] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 15.05.2013, SIS 14 02 33, Berufsausbildung, Ersterwerb, Studium
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 12.10.2023, SIS 24 01 30, Kindergeld, Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei Freiwilligendienst zwischen mehreren Ausbild...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Nürnberg 9.1.2023, SIS 23 04 35, Kindergeld, Freiwilligendienst im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes keine Berufsausbildung: 1. Der Fr...
  • FG Bremen 16.12.2022, SIS 23 01 80, Kindergeld: 1. Kindergeld kann nicht mehr gewährt werden, wenn das volljährige Kind nach Abschluss einer ...
  • FG Bremen 3.11.2022, SIS 22 20 42, Berücksichtigung eines Kindes, das nach der Grundausbildung in der Bundeswehr freiwillig Wehrdienst im Ma...
  • FG Münster 17.10.2022, SIS 22 20 49, Ausbildung eines Rettungssanitäters zum Notfallsanitäter als einheitliche Ausbildung: 1. Die Ausbildung e...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 7.4.2022, SIS 22 12 55, Kindergeld, Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der berufsbegleitenden Zweitausbildung: 1. Fü...
  • BFH 15.12.2021, SIS 22 05 90, Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind bei fortbestehendem Ausbildungsverhältnis: 1. Eine kinderg...
  • Niedersächsisches FG 17.11.2021, SIS 22 10 33, Die Weiterbildung zum Facharzt ist kein Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung: 1. Bei ein...
  • BFH 7.10.2021, SIS 22 05 81, Kindergeld, Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch: 1. Ist ein Kind kr...
  • BFH 7.10.2021, SIS 22 08 60, Kindergeld, Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch: 1. Ist ein Kind kr...
  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 31.8.2021, SIS 22 01 47, Kindergeld, Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch: 1. Ist ein Kind kr...
  • BFH 31.8.2021, SIS 22 01 48, Kindergeld, Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch: 1. Ist ein Kind kr...
  • BFH 31.8.2021, SIS 22 01 50, Kindergeld, Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch: 1. Eine kindergeld...
  • FG Düsseldorf 14.6.2021, SIS 21 16 22, Kindergeld, mehraktige einheitliche Erstausbildung zur Volljuristin mit Schwerpunkt Steuerrecht: 1. Bei d...
  • BFH 26.5.2021, SIS 21 19 27, Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigk...
  • BFH 14.4.2021, SIS 21 14 48, Einspruchsgegenstand, Grenzen der Überprüfungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren, einheitliche Erstausbil...
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  • BFH 10.4.2019, SIS 19 12 14, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht ...
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  • BFH 10.4.2019, SIS 19 12 19, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 ES...
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  • BFH 21.3.2019, SIS 19 12 16, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein...
  • BFH 21.3.2019, SIS 19 12 18, Kindergeld, Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Bankfac...
  • BFH 21.3.2019, SIS 19 10 20, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht gegeben, wenn ein Ki...
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  • FG Münster 7.3.2019, SIS 19 19 55, Erstausbildung bei Vollzeit-Erwerbstätigkeit: Die Annahme einer Erstausbildung ist nicht schon deshalb au...
  • FG Münster 7.3.2019, SIS 19 19 56, Erstausbildung bei Vollzeit-Erwerbstätigkeit: Die Annahme einer Erstausbildung ist nicht schon deshalb au...
  • FG Nürnberg 4.3.2019, SIS 19 04 86, Kindergeld, Ausbildung zur Bankkauffrau mit nachfolgendem Studium zur Betriebswirtin (VWA) keine einheitl...
  • BFH 20.2.2019, SIS 19 10 18, Kindergeld, Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zum Verwalt...
  • BFH 20.2.2019, SIS 19 10 19, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein...
  • BFH 20.2.2019, SIS 19 08 68, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein...
  • BFH 20.2.2019, SIS 19 08 69, Kindergeld, Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zum Bachelo...
  • BFH 20.2.2019, SIS 19 08 75, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht gegeben, wenn ein Ki...
  • BFH 20.2.2019, SIS 19 09 74, Kindergeld, Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Verwalt...
  • FG Münster 22.1.2019, SIS 19 03 40, Einheitliche Erstausbildung, Bachelor- und Masterstudium, Anzeige bei der Familienkasse: 1. Ein Bachelor-...
  • FG Düsseldorf 18.1.2019, SIS 19 02 84, Kindergeld, mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Bankbetriebswirt, zwischenzeitliche Vollzeiterwerb...
  • BFH 17.1.2019, SIS 19 08 67, Kindergeld, Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwer...
  • BFH 17.1.2019, SIS 19 08 77, Kindergeld, Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwer...
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  • BFH 11.12.2018, SIS 18 22 85, Kindergeld, Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwer...
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  • FG Düsseldorf 29.8.2018, SIS 19 02 80, Kindergeld, mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Bankbetriebswirt, zwischenzeitliche Vollzeiterwerb...
  • FG Münster 16.8.2018, SIS 18 16 39, Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung: Eine Banklehre und ein danach zum nächst...
  • FG Düsseldorf 18.7.2018, SIS 18 18 21, Kindergeld, mehraktige einheitliche Erstausbildung zur Bankbetriebswirtin, Zwischenzeitliche Vollzeiterwe...
  • FG Düsseldorf 18.7.2018, SIS 18 18 35, Kindergeld, mehraktige einheitliche Erstausbildung zur Sparkassenfachwirtin und Betriebswirtin, zwischenz...
  • FG Düsseldorf 18.7.2018, SIS 19 02 83, Kindergeld, mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Verwaltungsfachwirt: 1. Bei der von vornherein ang...
  • BZSt 10.7.2018, SIS 18 11 88, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Düsseldorf 20.6.2018, SIS 18 21 88, Kindergeldanspruch bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen: 1. Bei der von vornherein angestrebten Weiterbil...
  • FG Düsseldorf 20.6.2018, SIS 18 19 60, Kindergeld, mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Verwaltungsfachwirt: 1. Bei der von vornherein ang...
  • FG Düsseldorf 28.5.2018, SIS 18 11 37, Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin: 1. Bei der von vorneherein anges...
  • FG Düsseldorf 28.5.2018, SIS 18 11 38, Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin: 1. Bei der von vorneherein anges...
  • FG Düsseldorf 28.5.2018, SIS 18 13 45, Direkte Anschlussausbildung integrativer Bestandteil der erstmaligen Berufsausbildung, für die weiter der...
  • FG Köln 14.5.2018, SIS 18 15 27, Kein Kindergeld nach Abschluss einer dualen Ausbildung mit anschließendem Masterstudium bei Vollzeittätig...
  • FG Münster 14.5.2018, SIS 18 10 65, Mehraktige Berufsausbildung: Ein nach Abschluss einer Banklehre nebenberuflich aufgenommenes Studium zum ...
  • Niedersächsisches FG 17.4.2018, SIS 18 11 21, Kindergeld, Studium nach abgeschlossener Bankausbildung: 1. Zum Begriff der Berufsausbildung gemäß § 62 A...
  • FG Münster 11.4.2018, SIS 18 12 86, Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung": 1. Der Begriff "Abschlus...
  • FG Münster 11.4.2018, SIS 18 12 89, Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung": 1. Der Begriff "Abschlus...
  • BFH 11.4.2018, SIS 18 07 76, Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier Steuerfachangestelltenausbildun...
  • Niedersächsisches FG 6.4.2018, SIS 19 03 05, Kindergeld, einheitliche mehraktige Berufsausbildung zum geprüften Bankfachwirt: Bei planmäßiger Ausbildu...
  • Niedersächsisches FG 4.4.2018, SIS 18 11 30, Kindergeld, mehraktige Ausbildung, Nachweisanforderungen: 1. Zu der Frage, ob bereits der erste (objektiv...
  • Niedersächsisches FG 15.3.2018, SIS 18 16 15, Kindergeld, mehraktige Ausbildung: 1. Die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Ab...
  • FG des Saarlandes 2.3.2018, SIS 19 13 13, Kindergeld, Berufsausbildung zur Bankkauffrau und unmittelbar anschließender Bachelor-Studiengang "Financ...
  • Niedersächsisches FG 6.2.2018, SIS 18 07 67, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: 1. Beginnt ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung zum Bankkau...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 18.1.2018, SIS 18 03 30, Anerkennung einer Berufsausbildung ohne Einbindung in eine schulische Mindestorganisation, Fernstudium: 1...
  • FG Nürnberg 17.1.2018, SIS 18 18 04, Kindergeld, landwirtschaftliche Ausbildung und unmittelbar nachfolgende Ausbildung zum "Landwirtschaftlic...
  • FG Münster 17.1.2018, SIS 18 03 17, Einheitliche erstmalige Berufsausbildung: Die Berufsausbildung zur Steuerfachangestellten und die - nach ...
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  • FG Düsseldorf 11.1.2018, SIS 18 01 47, Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, Prüfung zur Steuerfachwirtin als angestrebtes Ausbildungszi...
  • FG Düsseldorf 11.1.2018, SIS 18 01 49, Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, Bachelor-Studium im Steuerrecht nach Ausbildung zum Steuerf...
  • FG Münster 14.12.2017, SIS 18 05 60, Erstmalige Berufsausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung bei mehrstufiger Berufsausbildung: 1. Eine einheit...
  • FG München 12.12.2017, SIS 18 11 48, Ausbildung zur Bankkauffrau und anschließende berufsbegleitende Fortbildung der in Vollzeit arbeitenden B...
  • FG Düsseldorf 6.12.2017, SIS 18 07 27, Kindergeldanspruch bei mehraktiger Berufsausbildung, hauptberufliche praktische Tätigkeit einer Steuerfac...
  • Niedersächsisches FG 13.11.2017, SIS 18 06 05, Kindergeld, Ausbildungseinheit bei Ausbildung zum Elektroniker und späterer Weiterbildung zum Industrieme...
  • Niedersächsisches FG 13.11.2017, SIS 18 07 65, Studium am Bankkolleg nach abgeschlossener Banklehre als Teil der Erstausbildung: 1. Ist aufgrund objekti...
  • Niedersächsisches FG 17.10.2017, SIS 17 23 41, Volljähriges Kind, Berücksichtigung beim Kindergeld während Fortbildung zum Steuerfachwirt: 1. Bei einer ...
  • Niedersächsisches FG 22.9.2017, SIS 18 20 04, Kein Kindergeldanspruch mangels einheitlicher Erstausbildung nach zwischenzeitlicher Berufstätigkeit im e...
  • BFH 29.8.2017, SIS 17 22 16, Fortbildung zur "Führungskraft Handel" nicht mehr Teil der Erstausbildung: Eine Fortbildung zur "Führungs...
  • BZSt 13.7.2017, SIS 17 14 60, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Münster 23.5.2017, SIS 17 14 82, "Schädliche" Zweitausbildung: Der im Anschluss an eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgte Bes...
  • FG Münster 23.5.2017, SIS 17 14 95, Mehraktige Berufsausbildung: Der im Anschluss an eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgte Besu...
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  • FG Berlin-Brandenburg 15.12.2016, SIS 17 02 81, Kein Kindergeldanspruch für Stabsunteroffizierin bei der Bundeswehr während der Zeiten von Verwendungsleh...
  • FG des Saarlandes 21.11.2016, SIS 17 17 71, Kein Abschluss der Erstausbildung mit dem Bachelorabschluss, wenn das Kind von vornherein den Masterabsch...
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Fachaufsätze
  • LIT 03 03 34 N. Bolz, AktStR 1/2015 S. 63: Kindergeldanspruch bis zum Abschluss eines dualen Studiums - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 3.7.2014, III...
  • LIT 02 98 96 Wd, DStR 45/2014 S. 2238: Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im Lehrberuf als einheitliche E...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter ihres 1988 geborenen Sohnes (S). S nahm nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf, das am 29.2.2012 enden sollte. Parallel dazu absolvierte er in einer Steuerberatungskanzlei eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die er am 1.8.2008 begann und im Juni 2011 mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten beendete. Im März 2013 beendete S erfolgreich sein Bachelorstudium.

 

 

2

Nach Beendigung seiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten arbeitete S ab 1.8.2011 mehr als 20 Stunden pro Woche in einer anderen Steuerberatungskanzlei. Nach deren Erklärungen vom 12.4.2012 und 12.6.2012 setzte S dort seine Ausbildung durch eine studienbegleitende Betreuung fort. Ein schriftlicher Vertrag über Inhalt und Umfang der Tätigkeit bestand nicht. Die Entlohnung entsprach der eines Steuerfachangestellten.

 

 

3

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die gegenüber der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung für S mit Bescheid vom 16.2.2012 ab 1.1.2012 auf und forderte das für die Monate Januar und Februar 2012 bereits ausbezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 31.7.2012 zurückgewiesen.

 

 

4

Auf die dagegen gerichtete Klage hob das Finanzgericht (FG) den Aufhebungsbescheid und die Einspruchsentscheidung mit den in EFG 2014, 57 = SIS 14 02 33 veröffentlichten Gründen auf.

 

 

5

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass S mit der bestandenen Prüfung zum Steuerfachangestellten seine Erstausbildung beendet habe. Die anschließend aufgenommene Vollzeittätigkeit in einer Steuerberatungskanzlei sei daher nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung anspruchsschädlich gewesen.

 

 

6

Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

7

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 121 FGO).

 

 

9

II. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

 

 

10

1. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass S im Streitzeitraum Januar 2012 bis August 2012 (Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 31.7.2012) beim Kindergeldanspruch der Klägerin nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist, weil er das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte und für einen Beruf ausgebildet wurde.

 

 

11

Die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131, BStBl I 2011, 986 = SIS 11 36 17) bewirkte Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG berührt den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendeten Begriff der Berufsausbildung nicht (s. hierzu auch die Gesetzesbegründung in BRDrucks 54/11, S. 56, wonach eine Einschränkung dieses Berufsausbildungsbegriffs nicht erfolgen sollte). Das von S durchgeführte Studium bildet daher einen Berücksichtigungstatbestand, unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelte (Senatsurteil vom 27.1.2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316 = SIS 11 23 23). Anhaltspunkte dafür, dass S sich im Streitzeitraum Januar 2012 bis August 2012 nicht ernsthaft und nachhaltig auf sein Berufsziel vorbereitet hatte (s. zu dieser Anforderung z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.10.2012 VI R 102/10, BFH/NV 2013, 366 = SIS 13 04 15; vom 22.11.2012 V R 60/10, BFH/NV 2013, 531 = SIS 13 06 96; Senatsurteil vom 22.12.2011 III R 67/10, BFH/NV 2012, 930 = SIS 12 13 01), wurden vom FG nicht festgestellt.

 

 

12

2. Zutreffend ist das FG auch davon ausgegangen, dass nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eine Erwerbstätigkeit nicht nur dann schädlich sein kann, wenn das zu berücksichtigende Kind neben einer erstmaligen Berufsausbildung zusätzlich (kumulativ) ein Erststudium abgeschlossen hat.

 

 

13

a) Das FG legte insoweit noch den im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 zugrunde, wonach ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Das FG hat den Begriff „und“ implizit so interpretiert, dass es sich hierbei um alternative und nicht um kumulative Voraussetzungen handelt. Anderenfalls hätte sich die vom FG behandelte Abgrenzungsfrage, ob mit dem Abschluss der Ausbildung zum Steuerfachangestellten eine neben dem Studium ausgeübte Erwerbstätigkeit kindergeldschädlich ist, nicht gestellt.

 

 

14

b) Der Senat hat indes die mittlerweile eingetretene Rechtsänderung zu berücksichtigen (s. hierzu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 78, m.w.N.) und bereits § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 13 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802, Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG - ) anzuwenden. Danach wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Regelung trat rückwirkend zum 1.1.2012 in Kraft (Art. 31 Abs. 2 AmtshilfeRLUmsG).

 

 

15

c) Offen bleiben kann, ob die durch das AmtshilfeRLUmsG bewirkte Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eine unzulässige Rückwirkung im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (Beschluss vom 17.12.2013 1 BvL 5/08, BGBl I 2014, 255 = SIS 14 07 79) enthält. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, müsste der dann geltende § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 in dem Sinne ausgelegt werden, wie es das FG getan hat.

 

 

16

aa) Das BVerfG entscheidet in diesen Fällen allein über die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung, nicht über die verbindliche Auslegung des einfachen Rechts, das der Gesetzgeber rückwirkend ändern wollte. Hält das BVerfG die Rückwirkung für verfassungswidrig, ist es weiterhin der Fachgerichtsbarkeit aufgegeben, den Inhalt der alten Rechtslage durch Auslegung zu klären. Dabei kann sich auch ergeben, dass die Norm gerade so zu verstehen ist, wie es der Gesetzgeber nachträglich festgestellt wissen wollte (s. im Einzelnen BVerfG-Beschluss in BGBl I 2014, 255, unter B.II.2.b cc (1) (b)).

 

 

17

bb) Nach Auffassung des Senats ist auch die ursprüngliche Formulierung („und“ statt „oder“) nicht als eine Aufzählung verschiedener Tatbestandsvoraussetzungen zu verstehen. Zwar sollte bei der sprachlichen Fassung von Gesetzestexten das Wort „und“ immer dann verwendet werden, wenn in einer Rechtsvorschrift verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen oder Rechtsfolgen kumulativ festgelegt werden sollen (s. Rz 90 des Handbuchs der Rechtsförmlichkeiten, Bundesanzeiger Nr. 160a vom 22.10.2008). Die Gesetzeshistorie spricht jedoch dafür, dass dies im vorliegenden Fall nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BRDrucks 54/11, S. 6) verwendete noch den Ausdruck „oder“. Auch in der Gesetzesbegründung wurde ausgeführt, dass zukünftig eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums eines Kindes außer Betracht bleiben soll (BRDrucks 54/11, S. 55 f.). Der Finanzausschuss des Bundestags empfahl hingegen, den Ausdruck „oder“ durch das Wort „und“ zu ersetzen (BTDrucks 17/6105, S. 12), um die Formulierung an § 12 Nr. 5 EStG anzupassen (BTDrucks 17/6146, S. 14). Dem folgte der Bundestag (BRDrucks 360/11, S. 5). In der Folge wies der Finanzausschuss des Bundesrates darauf hin, dass der verwendeten Formulierung im Rahmen des § 12 Nr. 5 EStG eine andere Bedeutung zukomme als im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Er führte zudem aus, dass eine kumulative Voraussetzung (Berufsausbildung und Erststudium) weder gewollt noch sinnvoll sei und deshalb zum ursprünglichen Wortlaut zurückzukehren sei (BRDrucks 360/1/11, S. 5). Dieser Anregung ist der Gesetzgeber zwar im weiteren Gesetzgebungsverfahren nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens nicht gefolgt. Da jedoch nicht ersichtlich ist, dass mit dem Änderungsbegehren des Finanzausschusses des Bundestages eine über die bloße redaktionelle Anpassung an § 12 Nr. 5 EStG hinausgehende inhaltliche Änderung des Gesetzentwurfs bezweckt wurde, und sich ein derartiges Anliegen auch aus dem Vermittlungsverfahren (BTDrucks 17/7025, BRDrucks 568/11) nicht ergibt, geht der Senat davon aus, dass die Rückkehr zum ursprünglichen Wortlaut entweder nur wegen eines redaktionellen Versehens im Vermittlungsverfahren unterblieben ist oder der Begriff „und“ nur zur Kennzeichnung eines Fallbeispiels (Erststudium als Unterfall der Erstausbildung) Verwendung finden sollte. Entsprechend wäre auch die ursprüngliche Gesetzesfassung trotz der Verwendung des Wortes „und“ nicht im Sinne von kumulativen, sondern von alternativen Voraussetzungen zu lesen gewesen (ebenso Bering/Friedenberger NWB 2012, 278, 282, die die Formulierung im Sinne von „sowohl ... als auch“ interpretieren; Felix, NJW 2012, 22, 24 f., wonach eine andere Auslegung ihrerseits verfassungsrechtliche Probleme aufwürfe).

 

 

18

3. Zu Recht ist das FG weiter davon ausgegangen, dass ein Kind, das ein duales Studium durchführt, seine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG noch nicht mit der erfolgreichen Absolvierung der studienintegrierten praktischen Ausbildung im Lehrberuf (hier zum Steuerfachangestellten) beendet, sondern die Erstausbildung bis zum Abschluss des parallel zum Studium durchgeführten Bachelorstudiums fortdauert. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

 

 

19

a) § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist dahin auszulegen, dass der Begriff des Erststudiums nur einen Unterfall des Oberbegriffes der erstmaligen Berufsausbildung darstellt.

 

 

20

Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG lässt zwar sowohl die Interpretation zu, dass durch den Begriff der erstmaligen Berufsausbildung nur Ausbildungsgänge erfasst werden, die kein Studium an einer Hochschule beinhalten, als auch die Interpretation, dass die erstmalige Berufsausbildung den Oberbegriff bildet und das Erststudium nur einen Unterfall der erstmaligen Berufsausbildung darstellt. Der normale Sprachgebrauch spricht jedoch eher für die zweite Auslegungsvariante, da danach üblicherweise - wie im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG - auch ein Studium als Berufsausbildung anzusehen ist.

 

 

21

Diese Auslegung wird auch durch die Gesetzesmaterialien gestützt. So führte der Gesetzgeber aus, nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums bestehe die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten, und dass diese Vermutung durch den Nachweis als widerlegt gelte, dass das Kind sich in „einer weiteren Berufsausbildung“ befinde und tatsächlich keiner weiteren (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgehe (BRDrucks 54/11, S. 55 f.). Insoweit verwendet der Gesetzgeber den Begriff der weiteren Berufsausbildung als Oberbegriff für ein weiteres Studium und eine weitere andere Art der Berufsausbildung. Entsprechendes gilt, soweit der Gesetzgeber ausführt, dass ein Studium dann ein erstmaliges Studium darstelle, wenn es sich um eine „Erstausbildung“ handele (BRDrucks 54/11, S. 55 f.).

 

 

22

b) Der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendete Berufsausbildungsbegriff ist enger auszulegen als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal „Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird“.

 

 

23

Der Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gibt auf die Frage, ob der Begriff der Berufsausbildung - wie im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG - dahin auszulegen ist, dass darunter jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme zu fassen ist, oder ein engeres Verständnis erfordert, allenfalls insoweit eine Antwort, als der Begriff „erstmaligen“ darauf hindeutet, dass die Berufsausbildung auf einen Abschluss ausgerichtet sein muss.

 

 

24

Auch die Gesetzesmaterialien sprechen dafür, dass der Gesetzgeber für den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriff der Berufsausbildung einen eingeschränkteren Anwendungsbereich vorsehen wollte als für den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG geregelten Berücksichtigungstatbestand. Danach soll der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendete Begriff der Berufsausbildung enger gefasst sein und sicherstellen, dass nicht bereits jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme zum Verbrauch der Erstausbildung führt (BRDrucks 54/11, S. 55 f.). Voraussetzung soll danach zum einen sein, dass das Kind durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, weshalb insbesondere der Besuch einer allgemein bildenden Schule keine erstmalige Berufsausbildung vermitteln soll. Zum anderen muss der Beruf nach der Gesetzesbegründung durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt werden und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen werden, weshalb beispielsweise ein bloßer Computerkurs nicht für eine Erstausbildung ausreichen soll (BRDrucks 54/11, S. 55 f.). Ziel dieser beiden Einschränkungen ist es, die berücksichtigungsschädliche Wirkung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu begrenzen.

 

 

25

c) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führen soll oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt.

 

 

26

aa) Wortlaut und Gesetzesmaterialien lassen nicht erkennen, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss zum Verbrauch der Erstausbildung führen soll. So kann die Formulierung „Eine Berufsausbildung liegt demnach vor, wenn der Steuerpflichtige durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen“ (BRDrucks 54/11, S. 55 f.) sowohl dahin interpretiert werden, dass das Kind befähigt sein müsse, irgendeinen Beruf aufzunehmen, als auch dahin, dass es befähigt sein müsse, einen von ihm angestrebten Beruf aufzunehmen.

 

 

27

bb) Die systematische Stellung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und der Sinn und Zweck der Norm sprechen indes dafür, mehraktige Ausbildungsmaßnahmen dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (in diesem Sinne auch Seiler in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 32 Rz 17).

 

 

28

Die Funktion des steuerlichen Familienleistungsausgleichs besteht primär darin, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung eines Kindes steuerlich freizustellen (§ 31 Satz 1 EStG). Bei Kindern in Ausbildung dient der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Abdeckung des allgemeinen Ausbildungsbedarfs (Jachmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 32 Rz A 91), zu dem nach der Rechtsprechung des BFH auch der Ausbildungsunterhalt i.S. von § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zählt (Urteil vom 17.12.2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341 = SIS 10 02 66). Die steuerliche Berücksichtigung solcher Belastungen ist dabei nicht vollständig in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt. Denn die Eltern können sich ihnen nicht beliebig entziehen, sondern sind im Gegenteil schon nach dem Unterhaltsrecht des BGB weitgehend dazu verpflichtet, ihren Kindern zumindest „eine“ Berufsausbildung zu finanzieren (s. hierzu BFH-Urteil in BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341 = SIS 10 02 66).

 

 

29

Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Funktion des steuerlichen Familienleistungsausgleichs hat die Rechtsprechung bereits bei der Auslegung des Berufsausbildungsbegriffes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auch das durch die Eltern und das Kind definierte Berufsziel miteinbezogen. So ist in ständiger Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass sich in Berufsausbildung befindet, wer „sein Berufsziel“ noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 366 = SIS 13 04 15, und in BFH/NV 2013, 531 = SIS 13 06 96; Senatsurteil in BFH/NV 2012, 930 = SIS 12 13 01). Unter Berufsausbildung wird deshalb die Erlangung der für die Ausübung des „angestrebten“ Berufs geeigneten Grundlagen verstanden (z.B. BFH-Urteile vom 16.4.2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523 = SIS 02 84 87, Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier; vom 26.8.2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26 = SIS 10 39 54, betr. Traineetätigkeit). Der BFH erkennt damit zum einen an, dass den Eltern und dem Kind von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung zukommt (BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701 = SIS 99 18 09). Zum anderen verweist er hinsichtlich dieses Auslegungsergebnisses auf den Sinn und Zweck des seit dem 1.1.1996 geltenden steuerrechtlichen Kindergelds, wonach das Existenzminimum eines Kindes von der Besteuerung auszunehmen ist, weil durch den kindbedingten Aufwand die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern gemindert wird (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701 = SIS 99 18 09, unter Verweis auf den BVerfG-Beschluss vom 29.5.1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653 = SIS 90 14 01).

 

 

30

Dieser systematische Zusammenhang spricht dafür, dass auch im Rahmen der durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG erfolgten Abgrenzung - zwischen der steuerlich zu berücksichtigenden Unterhaltsverantwortung der Eltern für „eine“ Ausbildung des Kindes und der Verantwortung des Kindes für die eigene Unterhaltssicherung - bei mehraktigen Ausbildungen das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel nicht außer Betracht gelassen werden darf. Ist daher aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Abzustellen ist dabei darauf, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

 

 

31

cc) Nichts anderes ergibt sich aus der in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG vorgesehenen Einschränkung der Vermutungsregel des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Danach ist eine nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ausgeübte Erwerbstätigkeit anspruchsunschädlich, wenn sie im Rahmen einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit mit bis zu 20 Stunden, einem Ausbildungsdienstverhältnis oder einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt wird.

 

 

32

Hintergrund dieser Regelung ist die Überlegung, dass eine Erwerbstätigkeit dann schädlich sein soll, wenn sie Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt (BRDrucks 54/11, S. 55 f.). Auch in der Literatur (Bering/Friedenberger NWB 2012, 278, 281) wird argumentiert, dass das Kind seiner Berufsausbildung nicht mehr ernsthaft und hinreichend nachgehen könne, wenn es regelmäßig in Vollzeit arbeite; ebenso sollten Fälle der „Pro-forma-Immatrikulation“ eines Vollzeitbeschäftigten aus dem steuerlichen Berücksichtigungstatbestand ausgeschlossen werden. Jedoch erfordert auch der insoweit zum Ausdruck kommende Aspekt der Missbrauchsverhinderung nicht, dass die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums immer bereits dann als erfüllt angesehen werden müssen, wenn das Kind - unabhängig vom angestrebten Berufsziel - irgendeinen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt hat. Denn die Vermeidung eines solchen Missbrauchs findet bei konsequenter Anwendung der BFH-Rechtsprechung bereits auf der vorgelagerten Ebene des Berufsausbildungsbegriffes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG statt. Wie bereits ausgeführt wurde, befindet sich ein Kind nur dann in Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, „sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet“ (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 366 = SIS 13 04 15, und in BFH/NV 2013, 531 = SIS 13 06 96; Senatsurteil in BFH/NV 2012, 930 = SIS 12 13 01). Eine strenge Prüfung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Ausbildungsbemühungen auf der Ebene des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG trägt zudem dazu bei, dass Missbrauch nicht nur im Falle des Abschlusses einer objektiv berufsqualifizierenden Erstausbildung, sondern in jedem von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfassten Fall verhindert werden kann. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass Kinder, die im Rahmen einer mehraktigen Ausbildung einen ersten Abschluss erlangt haben, häufig nur vorübergehend - insbesondere während weniger lernintensiver Zeiträume wie den Semesterferien - ihren Erwerbstätigkeitsumfang erhöhen und deshalb ihre gesamte Ausbildung gleichwohl in üblichem Zeitrahmen beenden werden können. Daher dürften in solchen Fällen bereits im Rahmen der Prüfung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG keine Missbrauchsanzeichen erkennbar werden.

 

 

33

dd) Für eine Beschränkung des Erstausbildungsbegriffes auf den ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss spricht schließlich auch nicht, dass bei Kindern, die nach einem solchen Abschluss einer den Umfang des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG überschreitenden Erwerbstätigkeit nachgehen, die Freistellung des Existenzminimums des Kindes im Rahmen der Besteuerung der Einkünfte des Kindes stattfindet. Denn selbst bei Annahme einer ganzjährigen Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 21 Stunden ergäben sich unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 7,50 EUR oder 8,50 EUR - wie er für typische Aushilfstätigkeiten von in Ausbildung befindlichen Kindern nicht unüblich ist - nach Berücksichtigung üblicher Abzugsbeträge (insbesondere für Werbungskosten) häufig unter dem Existenzminimum liegende Einkünfte des Kindes (s. hierzu auch Felix, NJW 2012, 22, 27, zum Fall einer studentischen Hilfskraft). Dies hätte zur Folge, dass bei Anwendung der Verwaltungsauffassung eine effektive steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes sowohl auf der Ebene der Besteuerung der Eltern als auch auf der Ebene der Besteuerung des Kindes fehlschlagen könnte.

 

 

34

ee) Schließlich sieht sich der Senat bei der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Begriffe der erstmaligen beruflichen Ausbildung und des Erststudiums auch nicht an eine ggf. hiervon abweichende Auslegung dieser Begriffe im Rahmen des § 12 Nr. 5 EStG gebunden. Die beiden Regelungen unterscheiden sich bereits insoweit, als sie die steuerliche Anerkennung unterschiedlicher Gegenstände betreffen. Während es im Rahmen des Familienleistungsausgleichs primär um die steuerliche Berücksichtigung des Existenzminimums des in Ausbildung befindlichen Kindes einschließlich des Ausbildungsbedarfs geht, regelt § 12 Nr. 5 EStG die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Ausbildung. Entsprechend muss die Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG den Anforderungen des subjektiven Nettoprinzips genügen, während die Rechtsprechung bei der Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG die folgerichtige Umsetzung des objektiven Nettoprinzips in den Blick nimmt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341 = SIS 10 02 66). Entsprechend hat der BFH auch in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits die Unabhängigkeit der beiden Regelungskomplexe betont (BFH-Urteil vom 27.5.2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884 = SIS 03 29 58).

 

 

35

4. Überträgt man diese Rechtsgrundsätze auf den Streitfall, so ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Erstausbildung des S mit der bestandenen Prüfung zum Steuerfachangestellten noch nicht beendet war.

 

 

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Nach den Feststellungen des FG bildete die Ausbildung zum Steuerfachangestellten einen integrativen Bestandteil einer von S angestrebten mehraktigen Ausbildung, die auch den im Rahmen des Hochschulstudiums zu erlangenden weitergehenden Abschluss zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht mitumfasste. Dass die beiden Abschlüsse in einem engen sachlichen Zusammenhang standen, ergibt sich dabei bereits daraus, dass sie sich inhaltlich schwerpunktmäßig auf denselben Fachbereich, den Themenbereich Steuerrecht, bezogen und damit - wenn auch ggf. auf unterschiedlichen Qualifikationsstufen - auf dasselbe Berufsfeld vorbereiteten. Die Ausbildungsgänge standen auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Sie wurden zunächst parallel zueinander verfolgt. Nach Beendigung der Ausbildung zum Steuerfachangestellten wurde die Ausbildung zum Bachelor ohne beachtliche Unterbrechung fortgeführt und beendet. Da somit auch der weitergehende Bachelorabschluss noch als Teil der Erstausbildung des S zu qualifizieren ist, hat das FG zu Recht nicht darauf abgestellt, ob S im Streitzeitraum Januar 2012 bis August 2012 einer schädlichen Erwerbstätigkeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG nachgegangen ist.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH stellt zu Recht auf das von den Eltern und dem Kind definierte Berufsziel ab. Denn der Ausbildungsweg bestimmt die Belastung der Eltern und ist für die kindergeldrechtliche Entlastung maßgeblich. Dabei betont der BFH, dass das nur gelten kann, wenn sich das Kind ernsthaft und nachhaltig dem Studium widmet. Eltern von nur „pro forma“ eingeschriebenen Scheinstudenten sind nicht begünstigt. Zu fragen ist allerdings, ob die vom BFH aufgestellte Voraussetzung, dass es sich bei dem Erstabschluss um einen integralen Bestandteil einer mehraktigen Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs handeln muss, nicht zu eng gefasst ist. Sachgerecht dürfte sein, darauf abzustellen, ob es sich bei der Gesamtschau des frei gewählten Berufsziels lediglich um einen Zwischenschritt im Rahmen eines sinnvollen Ausbildungswegs handelt, auch wenn dafür kein öffentlich-rechtlich geregelter Ausbildungsgang vorgegeben ist. Deshalb sollten auch die Fälle berücksichtigt werden, in denen das Kind z.B. zunächst eine mehr praktisch ausgerichtete – wenn auch schon berufsqualifizierende – Ausbildung durchläuft und erst anschließend ein Studium aufnimmt, um entsprechend dem von Anfang an verfolgten Berufsziel eine höhere Berufsqualifikation zu erreichen.