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Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung und der Zweitausbildung
Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
-
BFH 18.12.2019, III R 21/19 (NV) (ECLI:DE:BFH:2019:U.181219.IIIR21.19.0)
BFH/NV 2020 S. 877
Anmerkungen:
T. Köster in DStZ 18/2020 S. 689
Normen
[EStG] § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 3, § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
[EStG] § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 3, § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- vor: FG Düsseldorf, 08.03.2019, SIS 19 04 82, Kindergeld, Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Berufstätigkeit
Zitiert in... / geändert durch...
- BFH 26.5.2021, SIS 21 19 27, Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigk...

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