Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.09.2018 - 7 K
391/18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Streitig ist der Kindergeldanspruch
für ein während einer Ausbildung erkranktes Kind für
den Zeitraum April bis September 2017.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist die Mutter einer im Februar 1994 geborenen
Tochter (A). A begann im Februar 2016 eine zweijährige
Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin und besuchte
hierfür eine Schule.
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Die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) setzte deshalb zunächst zugunsten der
Klägerin Kindergeld für A fest.
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Mit Schreiben vom 24.09.2017 teilte die
Klägerin der Familienkasse mit, dass für ihre Tochter ab
September 2017 bis voraussichtlich Februar 2018 kein Anspruch auf
Kindergeld mehr bestehe, da A vollzeitbeschäftigt und keine
Auszubildende mehr sei. A werde ihre Ausbildung jedoch
voraussichtlich im Februar 2018 fortsetzen. Nach einer Anfrage
seitens der Familienkasse bei der Schule teilte diese mit, dass A
vorzeitig zum 23.03.2017 von der Schule abgegangen sei. Die
Familienkasse hob daher mit Bescheid vom 02.11.2017 die
Kindergeldfestsetzung ab dem Monat April 2017 auf und forderte das
für den Zeitraum April bis Oktober 2017 in Höhe von
insgesamt 1.344 EUR bereits ausbezahlte Kindergeld von der
Klägerin zurück.
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Gegen diesen Bescheid legte die
Klägerin Einspruch ein und teilte mit, dass A erkrankt sei.
Sie fügte zwei ärztliche Atteste vom 02.04.2017 und vom
06.04.2017 bei. Eine Fachärztin für Allgemeinmedizin
bescheinigte, dass A aufgrund massiver gesundheitlicher Probleme
das aktuell laufende Schuljahr unterbrechen solle, damit sie
intensiv ihre Therapie vollenden könne. Falls es zu einer
Besserung kommen sollte, könne sie im September das Schuljahr
wieder aufnehmen oder wiederholen. Ein Nervenarzt attestierte, dass
A seit 07.02.2017 in seiner fachärztlichen Mitbehandlung
stehe. Sie sei aktuell zu einer regelmäßigen Teilnahme
am Schulunterricht nicht fähig. Der Erfolg der Behandlung
müsse abgewartet werden. Es sei realistisch, eine Freistellung
bis zum Beginn des neuen Schuljahres im Herbst einzuplanen.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 10.01.2018
wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet
zurück. Eine Berücksichtigung sei möglich, wenn ein
Kind infolge einer Erkrankung gehindert sei, sich um eine
Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder diese
fortzusetzen. Hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass die
Erkrankung und deren voraussichtliches Ende durch eine
ärztliche Bescheinigung nachgewiesen würden. Nach Ablauf
von sechs Monaten sei die Bescheinigung zu erneuern. Es liege keine
Meldung oder Willenserklärung der A ab April 2017 vor, sich
zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder
Schulausbildung zu bewerben. A habe eine Schule besucht und sich
damit in Berufsausbildung befunden. Diese Ausbildung sei jedoch am
23.03.2017 beendet worden; eine weitere Berufsausbildung für
die Zeit danach liege nicht vor oder sei nicht nachgewiesen. Eine
anspruchsschädliche Unterbrechung der Ausbildung sei nicht
anzunehmen, solange während einer Erkrankung die rechtliche
Bindung zur Ausbildungsstätte oder zum Ausbilder fortbestehe.
Da eine Willenserklärung der A, nach Ende der Erkrankung
weiterhin die Schule besuchen zu wollen, jedoch nicht vorliege,
komme eine Berücksichtigung nicht in Betracht.
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Im dagegen gerichteten Klageverfahren
erließ die Familienkasse unter dem 16.07.2018 einen
Abhilfebescheid, durch den Kindergeld für A für die
Monate November 2017 bis Januar 2018 festgesetzt wurde.
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Das Finanzgericht (FG) gab der auf die
Aufhebung des Aufhebungsbescheids und der Einspruchsentscheidung
mit Ausnahme des Monats Oktober 2017 gerichteten Klage in vollem
Umfang statt.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen
Rechts.
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Die Familienkasse beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Familienkasse ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Auf Grundlage der
getroffenen Feststellungen kann der erkennende Senat nicht
abschließend prüfen, ob das FG zu Recht davon
ausgegangen ist, dass der Klägerin im Streitzeitraum ein
Kindergeldanspruch für A zusteht.
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1. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) wird für ein Kind, welches das
18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld
u.a. dann gewährt, wenn es für einen Beruf ausgebildet
wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), eine
Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder
fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die
Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist
(§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
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2. Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen,
dass A im Streitzeitraum i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet wurde.
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a) In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer „sein
Berufsziel“ noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft
und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle
Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die
Ausübung des „angestrebten“ Berufs geeignet
sind (z.B. Senatsurteil vom 27.11.2019 - III R 65/18, BFH/NV 2020,
765 = SIS 20 07 33, Rz 9, m.w.N.).
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Dabei werden Ausbildungsmaßnahmen zwar
einerseits durch eine Einschreibung an einer Schule oder Hochschule
oder einen Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb
indiziert. Andererseits genügt aber das rein formale Bestehen
eines Ausbildungsverhältnisses nicht, wenn es an ernsthaften
und nachhaltigen Ausbildungsmaßnahmen fehlt (z.B.
Senatsurteile in BFH/NV 2020, 765 = SIS 20 07 33, Rz 10, und vom
18.01.2018 - III R 16/17, BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402 = SIS 18 05 00, Rz 11, jeweils m.w.N.). Soweit Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht
ernsthaft und hinreichend nachgeht, liegt keine Berufsausbildung
vor (Senatsurteile vom 03.07.2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427,
BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 32, und vom 08.09.2016 - III
R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278 = SIS 16 26 00, Rz
22).
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der
Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 47/02 (BFHE
203, 106, BStBl II 2003, 848 = SIS 03 45 49, unter II.1.c) für
den Fall zugelassen, dass die Ausbildung infolge einer Erkrankung
oder wegen der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 3
Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG - ) unterbrochen
wird. Gleiches hat der BFH für den Fall angenommen, dass das
Kind während eines Ausbildungsverhältnisses in
Untersuchungshaft genommen oder wegen eines laufenden
Strafverfahrens im Ausland mit einem Ausreiseverbot belegt wird
(BFH-Urteil vom 20.07.2006 - III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55, unter II.1.c). Vorausgesetzt wurde insoweit jedoch, dass
das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist
(BFH-Urteile in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848 = SIS 03 45 49,
unter II.1.c, sowie in BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55, unter
II.1.c). Wurde das Ausbildungsverhältnis beendet, indem das
Kind z.B. von der Schule abgemeldet wurde oder der
Ausbildungsvertrag einvernehmlich aufgehoben oder einseitig
gekündigt wurde, fehlt es schon am formalen Fortbestehen eines
Ausbildungsverhältnisses. Die tatsächliche
Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen ist nicht mehr
wegen der Erkrankung oder der Mutterschutzfristen, sondern wegen
des Wegfalls des Ausbildungsverhältnisses ausgeschlossen.
Dementsprechend kommt eine Berücksichtigung nach § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht mehr in Betracht, soweit
eine Ausbildung infolge einer Erkrankung nicht nur unterbrochen,
sondern abgebrochen wurde.
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b) Danach scheidet im Streitfall eine
Berücksichtigung der A als in Ausbildung befindliches Kind ab
April 2017 aus, da sie nach den Feststellungen des FG zum
23.03.2017 von der Schule abgegangen ist, die Schulausbildung somit
vorzeitig abgebrochen und deshalb auch keine weiteren
Ausbildungsmaßnahmen mehr durchgeführt hat.
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3. Die vom FG festgestellten Tatsachen reichen
auch nicht aus, um beurteilen zu können, ob A nach § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.
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a) Die Berücksichtigung als Kind, das
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen
oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
EStG), setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an
anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes
scheitert (Senatsurteile vom 07.04.2011 - III R 24/08, BFHE 233,
44, BStBl II 2012, 210 = SIS 11 18 26, Rz 27; vom 13.06.2013 - III
R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834 = SIS 13 30 03, Rz 14,
und vom 12.11.2020 - III R 49/18, BFHE 271, 229 = SIS 21 02 79, Rz
12). Dabei ist zwar grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des
Kindes zu berücksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch
nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes
scheitern (BFH-Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 71/99, BFH/NV 2004,
473 = SIS 04 11 02, unter II.b aa). Das Kind muss die
Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bemühungen
antreten können (BFH-Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 79/99,
BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843 = SIS 03 45 52, unter II.2.a;
Senatsurteile vom 27.09.2012 - III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II
2013, 544 = SIS 12 30 59, Rz 26, sowie in BFHE 260, 481, BStBl II
2018, 402 = SIS 18 05 00, Rz 16).
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b) In der Person des Kindes liegende
Gründe, welche der Aufnahme einer Berufsausbildung
entgegenstehen, liegen z.B. vor, wenn ein Kind nicht die
Voraussetzungen für den angestrebten Studiengang erfüllt
(BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 473 = SIS 04 11 02) oder wenn
ausländerrechtliche Gründe einer Berufsausbildung
entgegenstehen (Senatsurteil in BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210 =
SIS 11 18 26). Ein Kind ist auch dann nicht zu
berücksichtigen, wenn es eine Ausbildung wegen
Übergewichts nicht antreten könnte (BFH-Beschluss vom
08.11.1999 - VI B 322/98, BFH/NV 2000, 432 = SIS 00 53 21). Dagegen
ist es für den Bezug von Kindergeld ausnahmsweise
unschädlich, wenn das Kind die Suche nach einem
Ausbildungsplatz während der Schutzfristen nach dem MuSchG
unterbricht (Senatsurteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834 =
SIS 13 30 03).
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c) Ist ein Kind aus Krankheitsgründen
gehindert, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben oder diesen
im Falle der erfolgreichen Bewerbung zum nächstmöglichen
Ausbildungsbeginn anzutreten, kommt eine Berücksichtigung nach
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nur unter
eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht.
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aa) Zunächst muss es sich
regelmäßig um eine vorübergehende Krankheit
handeln. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Notwendigkeit, die
von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfassten
Fälle von den unter § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
fallenden Fällen abzugrenzen. Letztere Bestimmung erfordert
zum einen eine körperliche, geistige oder seelische
Behinderung, die nach der maßgeblichen Legaldefinition des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eine mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate dauernde
Beeinträchtigung voraussetzt (Senatsurteil in BFHE 271, 229 =
SIS 21 02 79, Rz 14). Zweck dieses Kriteriums ist es,
vorübergehende Gesundheitsstörungen aus dem
Behinderungsbegriff auszuschließen und damit nur
Beeinträchtigungen eines bestimmten Schweregrades zu erfassen
(Senatsurteil vom 27.11.2019 - III R 44/17, BFHE 267, 337, BStBl II
2020, 558 = SIS 20 07 77, Rz 26). Zum anderen werden behinderte
Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nur dann
berücksichtigt, wenn sie außerstande sind, sich selbst
zu unterhalten, was eine Prüfung des Bedarfs des Kindes und
der diesem zur Verfügung stehenden Mittel erfordert. Insoweit
lässt sich der gesetzgeberische Wille erkennen, dass bei einer
nicht nur vorübergehenden Erkrankung des Kindes eine typische
Unterhaltssituation, die zur steuerlichen Berücksichtigung des
Kindes führt, nicht allein aufgrund der Erkrankung angenommen
werden darf, sondern darüber hinaus die Feststellung eines
konkreten Unterhaltsbedarfs erforderlich ist. Diese Wertung des
Gesetzgebers würde aber umgangen, wenn längerfristig
erkrankte Kinder auch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
EStG erfasst werden könnten, ohne dass eine solche
Bedarfsprüfung stattfindet. Gerade bei längerfristig
erkrankten Kindern ist es nicht ausgeschlossen, dass
Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, die einen
Unterhaltsbedarf ausschließen könnten.
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Werden die Bemühungen um einen
Ausbildungsplatz oder die Aufnahme einer Ausbildung daher durch
eine Krankheit verhindert, darf die im Rahmen des § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigungsfähige
gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate
andauern. Dabei ist - um den Gleichlauf mit der Feststellung einer
Behinderung zu gewährleisten - nicht die (rückblickend)
seit Beginn der Erkrankung oder gar seit ihrer erstmaligen
ärztlichen Feststellung tatsächlich abgelaufene Zeit,
sondern die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr
ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung maßgebend
(BFH-Urteil vom 18.06.2015 - VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II
2016, 40 = SIS 15 28 23, Rz 22; Senatsurteil in BFHE 267, 337,
BStBl II 2020, 558 = SIS 20 07 77, Rz 26). Zur Beurteilung dieser
Frage ist (ggf.) eine Prognose zur (weiteren) Entwicklung der
Funktionsbeeinträchtigung zu stellen (Senatsurteil vom
19.01.2017 - III R 44/14, BFH/NV 2017, 735 = SIS 17 07 97, Rz 18,
m.w.N.).
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bb) Des Weiteren ist erforderlich, dass die
Ausbildungswilligkeit des Kindes für den entsprechenden
Anspruchszeitraum nachgewiesen wird.
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(1) Nach ständiger Rechtsprechung setzt
der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. c EStG bei einem gesunden Kind voraus, dass sich
dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht
(Senatsurteil vom 22.09.2011 - III R 35/08, BFH/NV 2012, 232 = SIS 12 00 48, Rz 11, m.w.N.). Das Bemühen um einen
Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das
Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe
sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei
stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend
gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen
Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die
Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen
um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in
BFH/NV 2012, 232 = SIS 12 00 48, Rz 12, m.w.N.). Die Nachweise
für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein
Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der
Kindergeldberechtigte beizubringen; über 18 Jahre alte Kinder
haben mitzuwirken (§ 68 Abs. 1 EStG). Es liegt auch im
Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die
Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen
(Senatsurteil in BFH/NV 2012, 232 = SIS 12 00 48, Rz 13,
m.w.N.).
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Obwohl das Kindergeld monatlich entsteht und
deshalb die Anspruchsvoraussetzungen - wie das Bemühen um
einen Ausbildungsplatz - in jedem Monat gegeben sein müssen,
braucht nicht zwingend für jeden Monat ein erneuter Nachweis
vorgelegt zu werden, der das Bemühen um einen Ausbildungsplatz
dokumentiert. Es ist daher nicht erforderlich, dass sich das Kind
jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange
über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist;
allerdings ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten eine
Parallelbewerbung erforderlich, wenn das Kind innerhalb dieses
Zeitraums keine Absage erhalten hat (Senatsurteil in BFH/NV 2012,
232 = SIS 12 00 48, Rz 16, m.w.N.).
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(2) Die Ausbildungswilligkeit eines wegen
vorübergehender Erkrankung an Bemühungen um einen
Ausbildungsplatz oder an der Aufnahme einer Ausbildung gehinderten
Kindes ist ebenfalls für die Monate, für die der
Kindergeldanspruch geltend gemacht wird, zu belegen. Als Nachweis
kommt etwa die von der Verwaltung geforderte schriftliche
Erklärung, sich unmittelbar nach Wegfall der gesundheitlichen
Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie
zu beginnen oder fortzusetzen in Betracht (A 17.2 Abs. 1 Satz 4 der
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2020
vom 27.08.2020, BStBl I 2020, 703). Allerdings lässt der
Untersuchungsgrundsatz (§ 88 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung,
§ 76 Abs. 1 und 4 FGO) keine Beschränkung auf dieses
Beweismittel zu. Denkbar sind daher auch andere Nachweise, etwa
dergestalt, dass das Kind während der Erkrankung mit der
früheren Ausbildungseinrichtung in Kontakt getreten ist und
sich konkret über die (Wieder-)Aufnahme der Ausbildung nach
dem voraussichtlichen Ende der Krankheit informiert hat. Ebenso ist
denkbar, dass das Kind sich an eine neue Ausbildungseinrichtung
oder die Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit mit dem
Ziel gewandt hat, eine Ausbildung zwar noch nicht zum
nächstmöglichen Ausbildungsbeginn - dann wäre es
schon unabhängig von der Erkrankung nach § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn es die
angebotene Stelle dann antreten könnte -, aber doch jedenfalls
nach dem Ende der Erkrankung aufzunehmen.
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Regelmäßig nicht ausreichen wird es
dagegen, wenn der Kindergeldberechtigte die Familienkasse
zunächst unter Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht
nicht über den krankheitsbedingten Abbruch einer Ausbildung
oder der Bemühungen um eine Ausbildungsstelle informiert, der
Familienkasse damit die Möglichkeit der zeitnahen Anforderung
eines Nachweises der Ausbildungswilligkeit nimmt und die
Ausbildungswilligkeit des volljährigen Kindes erst im
Nachhinein rückwirkend pauschal behauptet. Denn in einem
solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Kind
während der Erkrankung seinen Ausbildungswillen aufgegeben und
sich z.B. für die Aufnahme einer regulären
Erwerbstätigkeit oder eines Freiwilligendienstes entschieden
hat. In den letztgenannten Fällen wäre die Wartezeit bis
zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder des
Freiwilligendienstes im Gegensatz zur Wartezeit bis zur Aufnahme
der Ausbildung nicht von den in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG
aufgezählten Berücksichtigungstatbeständen
erfasst.
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d) Im Streitfall hat das FG keine genaueren
Feststellungen dazu getroffen, welcher Art die Erkrankung ist. Auch
fehlen nähere Feststellungen dazu, ob die nach der Art der
Krankheit zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden
Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht
länger als sechs Monate andauern würde. Schließlich
lassen die tatsächlichen Feststellungen zur Frage der
Ausbildungswilligkeit jedenfalls keine Beurteilung dieses
Erfordernisses für den gesamten Streitzeitraum von April bis
September 2017 zu. Denn das FG hat zwar festgestellt, dass A am
10.04.2017 durch eine E-Mail gegenüber der von ihr bis
März 2017 besuchten Schule ihre weitere Ausbildungswilligkeit
dokumentiert hat. Feststellungen dazu, wann der Entschluss zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfolgte, was spätestens
mit Abschluss des Arbeitsvertrages für die dann (wohl) ab
September 2017 aufgenommene Arbeit der Fall gewesen sein
dürfte, fehlen dagegen.
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4. Da das FG weder eine Behinderung noch eine
behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt
festgestellt hat, vermag der Senat auch nicht zu entscheiden, ob A
nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden
kann.
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5. Die Streitsache ist nicht spruchreif und
geht an das FG zurück, das zu prüfen haben wird, ob A
nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c oder Nr. 3 EStG zu
berücksichtigen ist.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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