Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Kindergeld, Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung)

Kindergeld, Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung): 1. Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen. - 2. Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen. - 3. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Verhältnisse kommt es insbesondere darauf an, auf welche Dauer das Kind das Beschäftigungsverhältnis vereinbart hat, in welchem Umfang die vereinbarte Arbeitszeit die 20-Stunden-Grenze überschreitet, in welchem zeitlichen Verhältnis die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen zueinander stehen, ob die ausgeübte Berufstätigkeit die durch den ersten Abschluss erlangte Qualifikation erfordert und inwieweit die Ausbildungsmaßnahmen und die Berufstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung und auf ihren Inhalt aufeinander abgestimmt sind. - 4. Der für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung notwendige sachliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten entfällt nicht notwendigerweise dadurch, dass der nachfolgende Ausbildungsabschnitt für die Zulassung zur Abschlussprüfung oder für deren Bestehen eine Berufstätigkeit voraussetzt. - Urt.; BFH 11.12.2018, III R 26/18; SIS 18 22 85

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 11.12.2018, III R 26/18 (ECLI:DE:BFH:2018:U.111218.IIIR26.18.0)
    BStBl 2019 II S. 765
    BFH/NV 2019 S. 465
    DStR 2019 S. 614
    NJW 2019 S. 1166

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 29.11.2019
    R. Görke in BFH/PR 6/2019 S. 128
    J. H. in StuB 7/2019 S. 290
    B. Kaminski in Stbg 10/2019 S. M 8
    J. Schiffers in DStZ 8/2019 S. 250
    T. Selting/D. Heidemann in NWB 26/2019 S. 1887
Normen
[EStG] § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 3, § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 16.01.2018, SIS 18 11 17, Kindergeld, Ausbildungsabschnitt, Berufsausbildung, Berufstätigkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Bremen 16.12.2022, SIS 23 01 80, Kindergeld: 1. Kindergeld kann nicht mehr gewährt werden, wenn das volljährige Kind nach Abschluss einer ...
  • FG Münster 17.10.2022, SIS 22 20 49, Ausbildung eines Rettungssanitäters zum Notfallsanitäter als einheitliche Ausbildung: 1. Die Ausbildung e...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • Niedersächsisches FG 9.6.2022, SIS 22 16 71, Anspruch auf Kindergeld für einen Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten: Eine berufliche Tätigkei...
  • BFH 7.4.2022, SIS 22 12 55, Kindergeld, Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der berufsbegleitenden Zweitausbildung: 1. Fü...
  • BFH 23.3.2022, SIS 22 15 16, Kindergeldrechtliche Einordnung von im Rahmen eines Praxisjahres eingegangenen Beschäftigungsverhältnis a...
  • Niedersächsisches FG 17.11.2021, SIS 22 10 33, Die Weiterbildung zum Facharzt ist kein Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung: 1. Bei ein...
  • FG Münster 25.10.2021, SIS 21 19 90, Masterstudium eines Diplom-Finanzwirts als anspruchsschädliche Zweitausbildung: 1. Wenn ein Diplom-Finanz...
  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Düsseldorf 14.6.2021, SIS 21 16 22, Kindergeld, mehraktige einheitliche Erstausbildung zur Volljuristin mit Schwerpunkt Steuerrecht: 1. Bei d...
  • BFH 26.5.2021, SIS 21 19 27, Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigk...
  • BFH 14.4.2021, SIS 21 14 48, Einspruchsgegenstand, Grenzen der Überprüfungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren, einheitliche Erstausbil...
  • Niedersächsisches FG 8.12.2020, SIS 21 06 99, Kindergeld, Abgrenzung der Erstausbildung von der Weiterbildung: Nach der neueren BFH-Rechtsprechung ist ...
  • FG München 30.9.2020, SIS 20 18 81, Kein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind bei mehraktiger Berufsausbildung (Abschluss eines Bache...
  • FG Düsseldorf 23.9.2020, SIS 20 18 31, Kindergeld, mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Verwaltungsfachwirt: 1. Bei der Weiterbildung eine...
  • BFH 9.9.2020, SIS 21 02 78, Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids: Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172...
  • BFH 9.9.2020, SIS 21 03 16, Einheit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten: Nicht jede von der Konzeption oder der Prüfungsordnung des ...
  • BZSt 27.8.2020, SIS 20 12 46, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG München 30.6.2020, SIS 20 20 76, Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind bei mehraktiger Berufsausbildung: 1. Nach Abschluss einer er...
  • BFH 17.3.2020, SIS 20 16 68, Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung: 1. Ein Kindergeldanspruch besteht nic...
  • BFH 17.3.2020, SIS 20 16 69, Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung: 1. Ein Kindergeldanspruch besteht nic...
  • BZSt 26.2.2020, SIS 20 02 35, Familienleistungsausgleich, Umsetzung der BFH-Entscheidungen III R 26/18, III R 17/18 und III R 42/18 zur...
  • BFH 19.2.2020, SIS 20 07 76, Kindergeld, Anforderungen an die nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Umstände bei Abgrenzung zwischen ei...
  • BFH 12.2.2020, SIS 20 08 83, Aufwendungen für ein Erststudium keine Werbungskosten: Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstaus...
  • BFH 23.1.2020, SIS 20 07 29, Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung und der Zweitausbildung: Eine Erstau...
  • BFH 23.1.2020, SIS 20 07 30, Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung und der Zweitausbildung: Eine Erstau...
  • BFH 23.1.2020, SIS 20 04 19, Kindergeld, Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Industr...
  • FG Rheinland-Pfalz 18.12.2019, SIS 20 15 85, Kindergeld, Ausbildung zum Bankkaufmann mit anschließendem berufsbegleitendem Studium Bankfachwirt/BankCo...
  • BFH 18.12.2019, SIS 20 09 17, Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung und der Zweitausbildung: Eine Erstau...
  • FG Düsseldorf 24.10.2019, SIS 19 20 11, Kindergeld, mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Bankbetriebswirt, Vollzeiterwerbstätigkeit nach Ab...
  • BFH 23.10.2019, SIS 20 02 14, Umorientierung während einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung: 1. Nimmt ein volljähriges Kind nac...
  • BFH 22.10.2019, SIS 19 18 96, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht, Übersehen eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids: 1. Die Rechtsfr...
  • FG Münster 8.8.2019, SIS 19 14 44, Praxisjahr zur Vorbereitung auf den Abschluss als "Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt": Das Praxisjahr...
  • FG Münster 12.7.2019, SIS 19 14 57, Einheitliche mehraktige Berufsausbildung, berufsbegleitende Ausbildung zum "AOK-Betriebswirt": Die Ausbil...
  • FG Münster 12.6.2019, SIS 19 12 52, Berufsbegleitender Ausbildungsgang zur "AOK-Betriebswirtin" als einheitliche mehraktige Berufsausbildung:...
  • BFH 22.5.2019, SIS 19 13 88, Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigk...
  • BFH 22.5.2019, SIS 19 15 84, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Die praktische Berufstätigkeit im bereits erlernten Beruf ohne ...
  • BFH 22.5.2019, SIS 19 15 86, Kindergeld: Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung und Zweitausbildung. - U...
  • BFH 10.4.2019, SIS 19 12 12, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht ...
  • BFH 10.4.2019, SIS 19 12 13, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 ES...
  • BFH 10.4.2019, SIS 19 12 14, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht ...
  • BFH 10.4.2019, SIS 19 12 15, Kindergeld, Praxisjahr: Zur kindergeldrechtlichen Qualifikation eines Praxisjahres als Arbeitsverhältnis ...
  • BFH 10.4.2019, SIS 19 12 19, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine einheitliche Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 ES...
  • BFH 10.4.2019, SIS 19 15 85, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht ...
  • FG Düsseldorf 22.3.2019, SIS 19 04 89, Kindergeld, mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Verwaltungsfachwirt, Vollzeiterwerbstätigkeit nach...
  • BFH 21.3.2019, SIS 19 12 08, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht ...
  • BFH 21.3.2019, SIS 19 12 10, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein...
  • BFH 21.3.2019, SIS 19 12 11, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein...
  • BFH 21.3.2019, SIS 19 12 16, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein...
  • BFH 21.3.2019, SIS 19 12 18, Kindergeld, Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Bankfac...
  • BFH 21.3.2019, SIS 19 10 20, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht gegeben, wenn ein Ki...
  • FG Münster 7.3.2019, SIS 19 19 52, Erstausbildung bei Vollzeit-Erwerbstätigkeit: Die Annahme einer Erstausbildung ist nicht schon deshalb au...
  • FG Münster 7.3.2019, SIS 19 19 54, Erstausbildung bei Vollzeit-Erwerbstätigkeit: Die Annahme einer Erstausbildung ist nicht schon deshalb au...
  • FG Münster 7.3.2019, SIS 19 19 55, Erstausbildung bei Vollzeit-Erwerbstätigkeit: Die Annahme einer Erstausbildung ist nicht schon deshalb au...
  • FG Münster 7.3.2019, SIS 19 19 56, Erstausbildung bei Vollzeit-Erwerbstätigkeit: Die Annahme einer Erstausbildung ist nicht schon deshalb au...
  • BFH 20.2.2019, SIS 19 10 18, Kindergeld, Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zum Verwalt...
  • BFH 20.2.2019, SIS 19 10 19, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein...
  • BFH 20.2.2019, SIS 19 08 68, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn ein...
  • BFH 20.2.2019, SIS 19 08 69, Kindergeld, Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zum Bachelo...
  • BFH 20.2.2019, SIS 19 08 75, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht gegeben, wenn ein Ki...
  • BFH 20.2.2019, SIS 19 09 74, Kindergeld, Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Verwalt...
  • BFH 17.1.2019, SIS 19 08 67, Kindergeld, Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwer...
  • BFH 17.1.2019, SIS 19 08 77, Kindergeld, Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwer...

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.1.2018 6 K 3796/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

 

1

I. Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Oktober 2015 bis November 2016.

 

 

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter einer am 5.6.1993 geborenen Tochter (T). T nahm nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife zum 1.10.2012 ein Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (BWL) mit der Studienrichtung ... an der Dualen Hochschule in A auf. Die praktische Ausbildung erfolgte aufgrund eines für den Zeitraum 1.10.2012 bis 30.9.2015 abgeschlossenen Studien- und Ausbildungsvertrages bei der X AG. Das Bachelorstudium beendete T am 30.9.2015 erfolgreich mit dem Erwerb des Bachelor of Arts.

 

 

3

Am 31.8.2015 schloss T mit der X AG einen Arbeitsvertrag, aufgrund dessen sie dort seit dem 1.10.2015 vollzeitbeschäftigt ist.

 

 

4

Am 25.8.2015 meldete sich T für ein am 1.9.2015 beginnendes, auf eine Dauer von fünf Semestern angelegtes Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie (Teilzeit) bei der A Hochschule (AH) an, das mit dem Master of Science abgeschlossen wird. Die Vorlesungen finden an einzelnen Wochentagen abends, gegebenenfalls auch am Samstag statt. Zulassungsvoraussetzung ist zum einen ein Hochschulabschluss mit einem wirtschaftswissenschaftlichen Anteil von mindestens 60 Credit Points oder ein Hochschulabschluss gleich welcher Fachrichtung und eine vor, während oder nach dem Erststudium gewonnene anderthalbjährige Berufserfahrung mit fachlichem Bezug zum Masterstudium. In letzterem Fall ist der Brückenkurs BWL erfolgreich zu absolvieren. Zum anderen ist auch eine aktuelle Berufstätigkeit erforderlich.

 

 

5

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 14.9.2015 ab Oktober 2015 auf. Am 12.10.2015 reichte die Klägerin die ausgefüllte Erklärung zum Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses ein und wies auf das begonnene Masterstudium an der AH hin.

 

 

6

Auf eine Anforderung der Familienkasse wies die Klägerin mit einem der Familienkasse am 17.11.2015 zugegangenen Schreiben nochmals auf das Masterstudium hin und kündigte die Nachreichung des Bachelorzeugnisses an. Die Familienkasse wertete dieses Schreiben als erneuten Kindergeldantrag und lehnte diesen mit Bescheid vom 22.1.2016 ab.

 

 

7

Der Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass der Masterabschluss für die angestrebte Führungsposition bei der X AG oder deren Tochterunternehmen benötigt werde, blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 22.11.2016). Die Familienkasse ging davon aus, dass T mit dem Bachelorstudium bereits ihre Erstausbildung abgeschlossen habe und während des Masterstudiums einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehe. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium sei nicht erkennbar, da ersteres mit einem geistes- und sozialwissenschaftlichen Abschluss, letzteres dagegen mit einem naturwissenschaftlichen Abschluss beendet werde. Der Masterstudiengang sei lediglich ein weiterbildender Studiengang. Auch seien keine objektiven Beweisanzeichen erkennbar, dass T das angestrebte Berufsziel nicht bereits mit dem Bachelorabschluss erreicht habe. Es liege der Familienkasse insbesondere keine Erklärung über das Berufsziel „Master“ aus früherer Zeit vor.

 

 

8

Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage statt, hob den Ablehnungsbescheid vom 22.1.2016 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.11.2016 auf und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für T für den Zeitraum Oktober 2015 bis November 2016 zu gewähren.

 

 

9

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

10

Die Familienkasse beantragt, das angegriffene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

12

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob die im Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie (Teilzeit) durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sind.

 

 

13

1. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind insoweit unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

 

 

14

a) Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal „Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird“ (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 22 ff.). Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 24). Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 24). Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 24). Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 27). In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 30). Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 30). An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 4.2.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615 = SIS 16 11 15, Rz 15).

 

 

15

b) Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind für Fälle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren.

 

 

16

Danach kann es an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten. Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen, ist dabei anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden, für die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung sind.

 

 

17

aa) Für die Aufnahme einer Berufstätigkeit als Hauptsache spricht, dass sich das Kind längerfristig an einen Arbeitgeber bindet, indem es etwa ein zeitlich unbefristetes oder auf jedenfalls mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer regelmäßigen vollzeitigen oder nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit eingeht. Ist das Beschäftigungsverhältnis dagegen bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts befristet oder überschreitet die regelmäßige Wochenarbeitszeit die 20-Stunden-Grenze allenfalls geringfügig, kann dies für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen, die noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist. Für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung kommt es auch darauf an, in welchem zeitlichen Verhältnis die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen zueinander stehen. Da die Summe aus Arbeits- und Ausbildungszeit nicht selten über 40 Wochenstunden liegen wird, kann allein eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden noch nicht den Ausschlag geben. Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa BFH-Urteil vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 = SIS 15 25 92).

 

 

18

bb) Weiter ist von Bedeutung, ob das Kind mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufstätigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, um eine durch diese eröffnete Berufstätigkeit auszuüben. Wird z.B. ein Geselle oder Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf übernommen oder nimmt ein Bachelor eine durch diesen Abschluss eröffnete Stelle an, kann dies Indiz dafür sein, dass die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist. Denn ein solcher Sachverhalt spricht dafür, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der beruflichen Weiterbildung oder Höherqualifizierung in einem bereits aufgenommenen und ausgeübten Beruf dienen. Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre (z.B. Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (z.B. bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben 3 Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen.

 

 

19

cc) Darüber hinaus ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, inwieweit die Arbeitstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet ist und die Beschäftigung mithin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild „neben der Ausbildung“ durchgeführt wird. Wird etwa eine Teilzeittätigkeit von regelmäßig 22 Wochenstunden so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst, ist das ein Indiz für eine im Vordergrund stehende Ausbildung. Gleiches gilt, wenn das Kind etwa während des Semesters maximal 20 Wochenstunden arbeitet, durch eine während der Semesterferien erhöhte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden kommt. Arbeitet das Kind dagegen annähernd vollzeitig und werden die Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgeführt, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur „neben der Berufstätigkeit“ durchgeführt werden. Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.

 

 

20

c) Diese Fortentwicklung und Präzisierung des Erstausbildungsbegriffes widerspricht nicht der Begründung zum Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Danach besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, und damit nicht mehr zu berücksichtigen sei. Die Vermutung gilt durch den Nachweis als widerlegt, dass das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt (BTDrucks 17/5125, S. 41). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zwar ausgeführt, dass auch Ausbildungsgänge (z.B. Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-)Erwerbstätigkeit durchgeführt werden, begünstigt werden sollen. Dies sollte aber nach der Gesetzesbegründung nur für Fälle gelten, in denen eine vorhergehende Berufsausbildung noch nicht durchgeführt worden ist. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, welche sich aus der Begründung ergeben und auch in § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG ihren Niederschlag gefunden haben, wird erkennbar, dass ein weiterer Ausbildungsabschnitt nach Abschluss einer vorhergehenden Berufsausbildung nur dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein soll, wenn er im Verhältnis zur Erwerbstätigkeit nicht zur „Nebensache“ wird.

 

 

21

d) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39 und vom 8.9.2016 III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278 = SIS 16 26 00) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten. Der VI. Senat hat mitgeteilt, dass er einer Abweichung von seinem Urteil in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 = SIS 15 25 92 zustimmt.

 

 

22

2. Das mit der Revision angegriffene Urteil entspricht nicht diesen fortentwickelten Rechtsgrundsätzen. Das Urteil ist daher aufzuheben.

 

 

23

a) Das FG hat zwar auf Grundlage seiner insoweit bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO), nach denen T sich im Streitzeitraum Oktober 2015 bis November 2016 ernsthaft und nachhaltig auf ihr Berufsziel und den Masterabschluss vorbereitet hat, zutreffend entschieden, dass T damit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet wurde.

 

 

24

b) Das FG hat jedoch nicht hinreichend geprüft, ob T mit der bei der A AG ab 1.10.2015 aufgenommenen Tätigkeit bereits in den von ihr angestrebten Beruf eintrat und das parallel dazu betriebene Masterstudium nicht mehr als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern nur noch als berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme durchführte.

 

 

25

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG bisher getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob die von T aufgenommene Arbeitstätigkeit der Annahme einer Ausbildungseinheit zwischen Bachelor- und Masterstudium entgegensteht.

 

 

26

a) Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze wird das FG im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob das von T aufgenommene Beschäftigungsverhältnis eine Berufstätigkeit darstellt, die den von T erworbenen Bachelorabschluss voraussetzt oder typischerweise zumindest auch von Absolventen eines solchen Studiums ausgeübt wird. Handelte es sich dagegen eher um eine Aushilfstätigkeit, die keine besondere Qualifikation erfordert, würde dies für eine noch nicht abgeschlossene Erstausbildung sprechen.

 

 

27

Des Weiteren wird das FG zu prüfen haben, ob das Ausbildungsverhältnis eher dem Beschäftigungsverhältnis untergeordnet war oder umgekehrt das Beschäftigungsverhältnis dem Ausbildungsverhältnis. Insoweit sprechen die bislang vom FG festgestellten Umstände eher für eine im Vordergrund stehende Berufstätigkeit, da das Arbeitsverhältnis eine Vollzeitbeschäftigung umfasste, die Vorlesungen dagegen nur am Abend und samstags stattfanden und das Masterstudium eine aktuelle Berufstätigkeit voraussetzte, also „berufsbegleitend“ ausgelegt war.

 

 

28

b) aa) Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des FG, dass es hinsichtlich der Frage des engen sachlichen Zusammenhangs auf die Übereinstimmung der Ausbildungsinhalte ankommt und nicht ausschlaggebend ist, ob der Bachelorabschluss und der nachfolgende Masterabschluss jeweils denselben Zusatz (z.B. Science oder Arts) führen.

 

 

29

bb) Der Senat folgt nicht der Auffassung der Familienkasse, dass bereits jede von der Prüfungsordnung des zweiten Ausbildungsabschnitts als Prüfungsvoraussetzung geforderte Berufstätigkeit den notwendigen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten entfallen lässt. Eine solche Prüfungsvoraussetzung kann möglicherweise auch durch eine ohne besondere Qualifikationsanforderungen vor oder während des ersten Ausbildungsabschnitts durchgeführte Tätigkeit erfüllt werden. Ebenso ist denkbar, dass eine zwar während des zweiten Ausbildungsabschnitts durchgeführte, aber weniger als 20 Wochenstunden umfassende Arbeitstätigkeit einer solchen Prüfungsvoraussetzung genügen kann. Besteht in solchen Fällen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten, hielte es der Senat nicht für gerechtfertigt, allein aus einer solchen Prüfungsvoraussetzung eine Zäsur abzuleiten, obwohl die Arbeitstätigkeit die Ausbildung nicht unterbricht und die zweite Ausbildungsphase durch die Ausbildung und nicht durch die Arbeitstätigkeit geprägt wird.

 

 

30

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.