Die Sache wird an das Finanzgericht
Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Streitig ist, ob die Klägerin und
Revisionsbeklagte (Klägerin) für den Zeitraum von Oktober
2018 bis Mai 2019 Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn
hat.
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Die Klägerin bezog fortlaufend
Kindergeld für ihren im Februar 1999 geborenen Sohn (S), der
am 01.08.2015 eine Ausbildung zum Zweiradmechatroniker begonnen
hatte, die nach dem Berufsausbildungsvertrag zum 31.01.2019 enden
sollte.
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S erlitt im September 2018 während
seiner Arbeit einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und
Schädel-Hirn-Trauma und befand sich deshalb vom ...09.2018 bis
zum ...11.2018 in stationärer Behandlung. In dem Bericht des
Klinikums vom ...11.2018 wird darüber ausgeführt:
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“[...] Hinsichtlich der beruflichen
Teilhabe erscheint eine Rückkehr in den bisher ausgeübten
Beruf bzw. die Berufsausbildung trotz der noch deutlich bestehenden
neuropsychologischen Defizite möglich. Eine
neuropsychologische Behandlung der bestehenden Defizite ist
dringend und unbedingt indiziert. Diese sollte die Rückkehr in
den häuslichen wie beruflichen Alltag begleiten, die
Wiedereingliederung bzw. das Anforderungsprofil des Alltags steuern
und das Kind in der Umsetzung störungsspezifischer
Kompensationsstrategien unterstützen. [...]“
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Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus
durchlief S einen sog. Reha-Plan. Mit Schreiben vom ...02.2019
bestätigte die Berufsgenossenschaft, dass das anhängige
Heilverfahren das Ziel der Wiedererlangung der
Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechatroniker in Ausbildung
verfolge und der persönliche Reha-Plan am ...03.2019
fortgeschrieben werde. Am ...07.2019, also etwa sechs Wochen nach
dem Ende des Streitzeitraums, erhielt S eine Aufnahmezusage zur
beruflichen Eingliederung und nahm in der Zeit vom ...09.2019 bis
zum ...09.2019 an einer Arbeitserprobung teil. In dem Bericht
über die Arbeitserprobung heißt es:
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“[...] (S) ist mit guter Motivation
in die Arbeitserprobung gestartet. [...] Er möchte seine
Ausbildung [...] erfolgreich beenden. [...] Der Genesungsprozess
(körperlich wie kognitiv) ist nach dem Unfall 2018 derzeit
noch nicht abgeschlossen. Die medizinische Rehabilitation ist
für die weitere berufliche Förderung sehr wichtig und
notwendig.“
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Ab dem ...02.2020 - der Unfall lag da
bereits 17 Monate zurück - nahm S an einer weiteren
berufsvorbereitenden Maßnahme teil.
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Das Ausbildungsverhältnis bestand
über den Monat Mai 2019 - dem letzten Monat des
Streitzeitraums - hinaus fort.
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Mit Bescheid vom 04.12.2018 hob die
Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die
Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ab Januar 2019 auf, da S nach ihren
Unterlagen seine Berufsausbildung im Dezember 2018 beende.
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Mit Schreiben vom 17.12.2018 und vom
18.01.2019 berichtete die Klägerin über den Unfall, den S
erlitten hatte, und übersandte dessen Erklärung, dass er
beabsichtige, die durch die Erkrankung unterbrochene Ausbildung zum
nächstmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen, sowie die
Bescheinigung der Chefärztin des Klinikums vom ...01.2019, in
der angekreuzt ist, dass das Ende der Erkrankung nicht absehbar
sei.
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Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom
06.02.2019 die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2019 ab. Zur
Begründung führte sie aus, dass S aufgrund der Erkrankung
in absehbarer Zeit nicht aktiv an der bisherigen Ausbildung
teilnehmen könne. Mangels eines ärztlichen Nachweises
über das absehbare Ende der Erkrankung könne er nicht
berücksichtigt werden. Die Erkrankung selbst begründe
keinen Anspruch auf Kindergeld.
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Nachdem die Klägerin Einspruch
eingelegt hatte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung
nach vorheriger Anhörung der Klägerin gemäß
§ 70 Abs. 2 EStG für Oktober bis Dezember 2018 auf und
forderte das überzahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt
582 EUR gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung
zurück. Die Klägerin legte auch gegen diesen Bescheid am
14.03.2019 Einspruch ein.
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Die Einsprüche gegen den Aufhebungs-
und Rückforderungsbescheid (Zeitraum Oktober bis Dezember
2018) und gegen den Ablehnungsbescheid (Zeitraum ab Januar 2019)
wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidungen vom 23.05.2019
und 29.05.2019 als unbegründet zurück.
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Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht
(FG) entschied, S sei im Streitzeitraum nach § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Er habe sich
weiterhin im - aufgrund des Unfalls verlängerten -
Ausbildungsverhältnis befunden, sei weiterhin
ausbildungswillig gewesen und wegen der Erkrankung nur zeitweise
außerstande gewesen, die Ausbildung durchzuführen. Sein
Wille, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, sei in
mehrfacher Hinsicht belegt.
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Die Familienkasse rügt die
unzutreffende Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG.
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Die Familienkasse beantragt,
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das FG-Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG war zu Unrecht der Ansicht,
für S sei Kindergeld zu gewähren, weil er sich in
Ausbildung befunden habe.
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1. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG wird
Kindergeld für ein Kind gewährt, welches das 18., aber
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen
Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG) oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
(§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
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2. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass S im
Streitzeitraum i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG für einen Beruf ausgebildet wurde.
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a) In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel
noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf
vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei
denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden,
die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten
Berufs geeignet sind (z.B. Senatsurteil vom 27.11.2019 - III R
65/18, BFH/NV 2020, 765 = SIS 20 07 33, Rz 9).
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Dabei werden Ausbildungsmaßnahmen zwar
einerseits durch eine Einschreibung an einer Schule oder Hochschule
oder einen Ausbildungsvertrag mit einem Ausbildungsbetrieb
indiziert. Andererseits genügt aber das formale Bestehen eines
Ausbildungsverhältnisses nicht, wenn es an ernsthaften und
nachhaltigen Ausbildungsmaßnahmen fehlt (z.B. Senatsurteile
in BFH/NV 2020, 765 = SIS 20 07 33, Rz 10, und vom 18.01.2018 - III
R 16/17, BFHE 260, 481, BStBl II 2018, 402 = SIS 18 05 00, Rz 11).
Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind seinem
gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend
nachgeht, befindet es sich nicht in Berufsausbildung (Senatsurteile
vom 03.07.2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 =
SIS 14 28 39, Rz 32, und vom 08.09.2016 - III R 27/15, BFHE 255,
202, BStBl II 2017, 278 = SIS 16 26 00, Rz 22).
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b) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall
zugelassen wurde, dass die Ausbildung infolge einer Erkrankung oder
wegen der Schutzfristen vor und nach der Entbindung unterbrochen
wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.07.2003 - VIII R
47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848 = SIS 03 45 49, unter
II.1.c; Senatsurteil vom 13.06.2013 - III
R 58/12, BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834 = SIS 13 30 03).
Gleiches hat der BFH für den Fall angenommen, dass das Kind
während eines Ausbildungsverhältnisses in
Untersuchungshaft genommen oder wegen eines laufenden
Strafverfahrens im Ausland mit einem Ausreiseverbot belegt wird
(Senatsurteil vom 20.07.2006 - III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55, unter II.1.c). Vorausgesetzt wurde insoweit jedoch, dass
das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist
(BFH-Urteil in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848 = SIS 03 45 49,
unter II.1.c; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55, unter
II.1.c).
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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall
erfüllt, da der Ausbildungsvertrag fortbestand und S weiterhin
ausbildungswillig war.
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c) Die Unterbrechung der
Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden
Ausbildungsverhältnisses steht der Berücksichtigung aber
- wie auch die weitere Berücksichtigung eines
ausbildungswilligen, sich aber vorübergehend nicht um einen
Ausbildungsplatz bemühenden Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 2 Buchst. c EStG (Senatsurteil vom 31.08.2021 - III R 41/19,
NJW 2022, 718 = SIS 22 01 50) - nur dann nicht entgegen, wenn die
Erkrankung vorübergehend ist. Eine krankheitsbedingte
Unterbrechung der Ausbildung ist insoweit nicht anders zu behandeln
als eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Suche nach einem
Ausbildungsplatz. dies hatte der Senat für
mutterschutzbedingte Unterbrechungen der Ausbildung oder der
Ausbildungsplatzsuche bereits im Urteil in BFHE 242, 118, BStBl II 2014, 834 = SIS 13 30 03 (Rz
13) entschieden.
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aa) Das Erfordernis einer nur
vorübergehenden Krankheit ergibt sich aus der Notwendigkeit,
die von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfassten
Fälle von den unter § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG
fallenden Fällen abzugrenzen. Letztere Bestimmung erfordert zum einen eine
körperliche, geistige oder seelische Behinderung, die nach der
maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate dauernde Beeinträchtigung
voraussetzt (Senatsurteil vom 12.11.2020 - III R 49/18, BFHE 271,
229 = SIS 21 02 79, Rz 14). Zweck dieses Kriteriums ist es,
vorübergehende Gesundheitsstörungen aus dem
Behinderungsbegriff auszuschließen und damit nur
Beeinträchtigungen eines bestimmten Schweregrades zu erfassen
(Senatsurteil vom 27.11.2019 - III R 44/17, BFHE 267, 337, BStBl II
2020, 558 = SIS 20 07 77, Rz 26).
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Zum anderen werden behinderte Kinder nach
§ 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 EStG nur dann berücksichtigt, wenn sie
behinderungsbedingt außerstande sind, sich selbst zu
unterhalten, was eine Prüfung des Bedarfs des Kindes und der
diesem zur Verfügung stehenden Mittel erfordert. Bei nicht nur
vorübergehenden Erkrankungen des Kindes darf eine typische
Unterhaltssituation, die zu seiner steuerlichen
Berücksichtigung führt, nicht allein aufgrund der
Erkrankung angenommen werden, sondern erfordert darüber hinaus
die Feststellung eines konkreten Unterhaltsbedarfs. Diese Wertung
des Gesetzgebers würde umgangen, wenn längerfristig
erkrankte Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder
c EStG ohne eine Bedarfsprüfung berücksichtigt
würden. Gerade bei längerfristig erkrankten Kindern ist
es nicht ausgeschlossen, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen
werden, die einen Unterhaltsbedarf entfallen lassen.
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bb) Unterbleiben Ausbildungsmaßnahmen
wegen einer Erkrankung, so darf die gesundheitliche
Beeinträchtigung daher - ebenso wie bei einer
krankheitsbedingten Unterbrechung der Bemühungen um einen
Ausbildungsplatz (Senatsurteil in NJW 2022, 718 = SIS 22 01 50) -
regelmäßig nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate andauern, wenn das Kind weiter wegen
seiner Ausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a EStG berücksichtigt werden soll. Dabei ist - um den
Gleichlauf mit der Feststellung einer Behinderung zu
gewährleisten - nicht die (rückblickend) seit Beginn der
Erkrankung oder die seit ihrer erstmaligen ärztlichen Diagnose
tatsächlich verstrichene Zeit, sondern die ihrer Art nach zu
erwartende Dauer der von ihr ausgehenden
Funktionsbeeinträchtigung maßgebend (BFH-Urteil vom
18.06.2015 - VI R 31/14, BFHE 251, 147, BStBl II 2016, 40 = SIS 15 28 23, Rz 22; Senatsurteil in BFHE 267, 337, BStBl II 2020, 558 =
SIS 20 07 77, Rz 26). Zur Beurteilung dieser Frage ist ggf. eine
Prognose zur weiteren Entwicklung der
Funktionsbeeinträchtigung zu stellen (Senatsurteil vom
19.01.2017 - III R 44/14, BFH/NV 2017, 735 = SIS 17 07 97, Rz
18).
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3. Der Rechtsstreit ist nicht
entscheidungsreif und geht an das FG zurück.
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a) Das FG hat nicht festgestellt, ob eine
sechs Monate übersteigende Erkrankungsdauer bereits in den
ersten Monaten des Streitzeitraums - vor der chefärztlichen
Bescheinigung des nicht absehbaren Heilungstermins am ...01.2019 -
mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wurde. Falls zunächst
eine schnellere Genesung als möglich erschien, könnte S
angesichts des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses bis
dahin weiter nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG
berücksichtigt werden.
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b) Für den Zeitraum, in dem eine
Berücksichtigung wegen Ausbildung aufgrund des dann (mit hoher
Wahrscheinlichkeit) erwarteten - und eingetretenen - langwierigen
Heilungsprozesses nicht in Betracht kommt, ist im zweiten
Rechtsgang zu prüfen, in welchen Monaten S behinderungsbedingt
außerstande war, sich selbst zu unterhalten und deshalb nach
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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