1. Auf die Revision des Klägers werden
das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4.3.2014 1 K 1772/13
Kg und die Einspruchsentscheidung vom 3.4.2013 sowie der Bescheid
vom 16.10.2012 der Beklagten über die Aufhebung der
Kindergeldfestsetzung des Kindes C (geb. 1990) für den
Zeitraum von März 2012 bis Juli 2012 aufgehoben.
2. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung sowie
die Anträge auf Feststellung einer Verzinsungspflicht des
eingezahlten Gerichtskostenvorschusses werden als unzulässig
verworfen.
3. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist die
Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Festsetzung von
Kindergeld für den Streitzeitraum März bis Juli
2012.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Vater des 1990 geborenen C. Dieser befand sich
bis einschließlich Februar 2012 in beruflicher Ausbildung zum
Elektroniker für Betriebstechnik. Nach erfolgreichem Abschluss
bewarb C sich im selben Monat für einen Platz an einer
Technikerschule sowie einer Fachoberschule für Technik.
Bereits zu diesem Zeitpunkt strebte er diese
Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Fernziel der Erlangung des
Abschlusses eines Elektrotechnikers oder Elektroingenieurs
an.
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Am 28.2.2012 unterschrieb C einen auf zwei
Jahre befristeten Arbeitsvertrag in üblich bezahlter
Vollzeitbeschäftigung, aufgrund dessen er von März bis
Juli 2012 in seinem erlernten Beruf arbeitete. Nachdem er eine
Zusage der Fachoberschule für Technik erhalten hatte, beendete
er das Arbeitsverhältnis vorzeitig, um ab Mitte August 2012
diese Bildungseinrichtung besuchen zu können. Der
einjährige Vollzeitunterricht erfolgte zur Vorbereitung des
Studiums an einer Fachhochschule und war für C Voraussetzung,
ein solches aufnehmen zu können.
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Mit Bescheid vom 16.10.2012 hob die
Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse der Bundesverwaltung
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beim
Kraftfahrt-Bundesamt - Familienkasse - ) die Kindergeldfestsetzung
für das Kind C für den Streitzeitraum auf. Ein Anspruch
auf Kindergeld bestehe für diesen Zeitraum nicht, weil C -
nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Februar 2012 -
ab März bis Juli 2012 einer Erwerbstätigkeit von mehr als
20 Stunden pro Woche nachgegangen sei.
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Einspruch und Klage hatten keinen
Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
seinem in EFG 2014, 1595 = SIS 14 23 49 veröffentlichten
Urteil ab. C sei nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung
im Februar 2012 einer schädlichen Erwerbstätigkeit i.S.
des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung
nachgegangen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass C die
Absicht gehabt habe, den Beruf des Elektrotechnikers oder
-ingenieurs ergreifen zu wollen. Denn zwischen der abgeschlossenen
Ausbildung und einer anderen - zweiten - beruflichen
Ausbildungsstufe bestehe kein sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Er macht geltend, ein Kind könne sich
auch dann noch in einer erstmaligen Berufsausbildung befinden, wenn
es nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildungsstufe in
ernsthafter und nachhaltiger Weise zusätzliche Qualifikationen
erwerben wolle. Insofern sei ein sachlicher Zusammenhang - wie bei
einem dualen Studium - zwischen den jeweiligen
Ausbildungsabschnitten gegeben.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG Münster vom 4.3.2014 1
K 1772/13 Kg und die Einspruchsentscheidung vom 3.4.2013 sowie den
Bescheid vom 16.10.2012 über die Aufhebung der
Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum
aufzuheben,
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den Streitwert auf 920 EUR festzusetzen
und
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„festzustellen, dass der Beklagte im
Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 139 Abs. 1 FGO
auch verpflichtet ist, auf die vom Kläger eingezahlten
Gerichtskostenvorschüsse in Höhe von insgesamt 220,00 EUR
5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß
§ 247 Abs. 1 BGB
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hilfsweise Zinsen in Höhe des
Basiszinssatzes gemäß § 247 Abs. 1 BGB
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mindestens jedoch 1,4 % p.a. Zinsen nach
dem Zinssatz für Tagesgeldzinsen der Volkswagen Bank
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seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der
Gerichtskosten bei der Gerichtskasse (= 19.06.2013) bis zum Tage
der Erstattung dieses Betrages zu zahlen“.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die
Gründe des FG-Urteils und weist ergänzend darauf hin, C
habe sich im Streitzeitraum nicht mehr in einer Berufsausbildung
befunden, sondern Vollzeit in einem zuvor erlernten Beruf
gearbeitet. Seine erstmalige Berufsausbildung habe er im Februar
2012 abgeschlossen. Durch die Anmeldung zu den weiterführenden
Bildungseinrichtungen sei im Streitzeitraum zwar der
Grundtatbestand „Kind in Wartezeit“ nach § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt; mit der Aufnahme der
Vollzeitbeschäftigung liege jedoch eine schädliche
Erwerbstätigkeit vor, weil die wöchentliche Arbeitszeit
mehr als 20 Stunden betrage.
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II. Die Revision ist begründet. Das
Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil sie
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verletzt. C hatte im Streitzeitraum
eine erstmalige Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen, weshalb
es auf die Frage der Erwerbstätigkeit nicht ankommt. Für
Kindergeldzwecke ist C zudem als Kind nach § 63 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu
berücksichtigen.
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1. Der Kläger hat nach § 62 Abs. 1
Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im Streitzeitraum
einen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn C. Die
Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG liegen im Streitfall - wie auch von der
Familienkasse eingeräumt - vor. Danach ist ein über 18
Jahre altes Kind, das - wie C im Streitzeitraum - das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, u.a. dann zu
berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung mangels
Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das ist u.a.
dann der Fall, wenn dem Kind bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt
wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder
betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren
Zeitpunkt antreten kann (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 17.6.2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982 = SIS 10 22 78, Rz 9, m.w.N.).
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Im Streitzeitraum konnte C seine
Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht fortsetzen. Nach
den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2
FGO) hatte sich C bereits im Monat der Beendigung seiner Ausbildung
an mehreren weiterführenden Schulen beworben und noch im
Streitzeitraum eine Aufnahmezusage für das kommende Schuljahr
erhalten. Dieses begann aus schulorganisatorischen Gründen
erst im August 2012. Anhaltspunkte dafür, dass C im
Streitzeitraum nicht ausbildungswillig gewesen sei, hat das FG
nicht festgestellt. Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH
- der sich der Senat anschließt - ist der
Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. c EStG nicht deshalb ausgeschlossen, weil C im
Streitzeitraum einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982 = SIS 10 22 78, Rz
11).
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2. Der Anspruch auf Kindergeld ist wegen der
Erwerbstätigkeit des C im Streitzeitraum nicht ausgeschlossen.
Er hatte in diesem Zeitraum noch keine erstmalige Berufsausbildung
i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen.
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a) Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m.
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr
geltenden Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) wird ein Kind nach
Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines
Erststudiums in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht.
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aa) Die Voraussetzung „Abschluss
einer erstmaligen Berufsausbildung“ i.S. der Vorschrift
liegt erst dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm
angestrebten Beruf auszuüben. Dies hat zur Folge, dass auch
erst dann der Verbrauch der Erstausbildung i.S. des § 32 Abs.
4 Satz 2 EStG eintreten kann.
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Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der
Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen
Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten (objektiv)
berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem
öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt
sein (BFH-Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II
2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 25 ff.). Dies folgt u.a. aus einer
gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind,
das „für einen Beruf ausgebildet wird“)
engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteil in BFHE
246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 22). Der erkennende
Senat schließt sich dieser Auffassung aus den im BFH-Urteil
in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 22 ff.
genannten Gründen an.
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bb) Ob bereits der erste (objektiv)
berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich
geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung
führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein
nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet
sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer
Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt
(BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz
25).
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Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind
dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren,
wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind,
dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses
fortgesetzt werden soll und das - von den Eltern und dem Kind -
bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden
Abschluss erreicht werden kann (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl
II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 27 und 30). Ist aufgrund objektiver
Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein
angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit
dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine
weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu
qualifizieren sein (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152
= SIS 14 28 39, Rz 30). Abzustellen ist dabei darauf, ob die
Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang
zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche
Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt
werden (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 30 a.E.). Diese Prüfung obliegt grundsätzlich dem
FG als Tatsacheninstanz.
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b) Das angefochtene Urteil ist von anderen
Maßstäben ausgegangen und ist daher aufzuheben. Der
erste berufsqualifizierende Abschluss des C im Februar 2012 hat
noch nicht zu einem „Abschluss einer erstmaligen
Berufsausbildung“ geführt.
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aa) Das von C angestrebte Berufsziel konnte im
Streitfall nur über einen weiteren Abschluss - also eine
weiterführende Ausbildungsmaßnahme im Rahmen einer
mehraktigen Ausbildung - erreicht werden. Die unmittelbar nach
Abschluss der Ausbildung im Februar 2012 gefertigten Bewerbungen
zur Aufnahme an der Technikerschule bzw. einer Fachoberschule
für Technik lassen erkennen, dass C sein angestrebtes
Berufsziel noch nicht mit diesem Abschluss erreicht hatte. Seine
Bemühungen dienten dem - objektiv feststellbaren - (Fern-)Ziel
der Erlangung des Abschlusses als Elektrotechniker oder
Elektroingenieur. Unerheblich ist dabei, ob C diesen Abschluss
später tatsächlich erlangt. Vielmehr muss im
Streitzeitraum - wie im Streitfall - erkennbar sein, dass die
angestrebte Weiterbildung - auch als Zwischenschritt - zu diesem
Ziel führen kann.
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bb) Entgegen der Auffassung des FG ist die
weiterführende Ausbildungsmaßnahme des C ab August 2012
Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs. Sie steht in
einem engen sachlichen Zusammenhang zur ersten
berufsqualifizierenden Maßnahme und wurde zu dieser auch
innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs
durchgeführt.
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(1) Bei der Prüfung des sachlichen
Zusammenhangs ist darauf abzustellen, ob die Ausbildungsabschnitte
hinsichtlich der Berufssparte oder des fachlichen Bereichs im
Zusammenhang stehen. Im Streitfall ergibt sich ein solcher
Zusammenhang zwischen der Ausbildung zum Elektroniker für
Betriebstechnik und dem Besuch der Fachoberschule für Technik
bereits daraus, dass sich die Ausbildungsgänge inhaltlich und
schwerpunktmäßig auf denselben Fachbereich derselben
Berufssparte bezogen und damit - wenn auch gegebenenfalls auf
unterschiedlichen Qualifikationsstufen - auf dasselbe Berufsfeld
vorbereiteten. Unerheblich ist dabei, dass C durch den Besuch der
Fachoberschule erst die Voraussetzungen für den Besuch einer
Fachhochschule erlangte.
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(2) Die Ausbildungsgänge standen auch in
einem engen zeitlichen Zusammenhang. Ein solcher erfordert, dass
das Kind nach Abschluss eines ersten - objektiv
berufsqualifizierenden - Abschlusses den weiteren
Ausbildungsabschnitt mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt.
Nur wenn im Anschluss an einen solchen Abschluss der weitere
Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl damit begonnen
werden könnte, und der Entschluss zur Fortsetzung auch sonst
nicht erkennbar wird, so wird der Zusammenhang und damit die
Einheitlichkeit des Ausbildungsganges aufgehoben (vgl. Wendl, FR
2014, 167, 169, unter 3.b aa). Danach war der enge zeitliche
Zusammenhang im Streitfall gegeben. Denn nach Beendigung der
Ausbildung im Februar 2012 hat C die Ausbildung an der
Fachoberschule ohne beachtliche Unterbrechung fortgeführt.
Zwar ist er zunächst (im Streitzeitraum) einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen. Dies ist aber schon
deshalb unbeachtlich, weil er nach den Feststellungen des FG mit
der Fortsetzung der Ausbildung aus schulorganisatorischen
Gründen erst ab August 2012 beginnen konnte.
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cc) Mangels Abschlusses einer erstmaligen
Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, kommt es
auf die Erwerbstätigkeit des C im Streitzeitraum nicht an.
Damit entfällt eine Prüfung des § 32 Abs. 4 Satz 3
EStG.
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c) C ist als Kind auch dann zu
berücksichtigen, wenn er aufgrund seiner
Vollzeiterwerbstätigkeit möglicherweise gegenüber
seinen Eltern - mangels Bedürftigkeit - keinen
Unterhaltsanspruch hatte. Zwar setzte nach früherer
Rechtsprechung des BFH der Kindergeldanspruch für über 18
Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der
Eltern voraus (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2.3.2000 VI R 13/99,
BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522 = SIS 00 07 54, unter 2.a, und vom
19.4.2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756 = SIS 07 24 93, unter II.1.). Diese Rechtsprechung wurde jedoch inzwischen
aufgegeben (BFH-Urteil in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982 = SIS 10 22 78, Rz 11 ff.). Das Erfordernis einer typischen
Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei
volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen
(vgl. BFH-Urteile vom 17.10.2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl
II 2014, 257 = SIS 14 00 94, Rz 15, und vom 5.3.2014 XI R 32/13,
BFH/NV 2014, 1031 = SIS 14 15 76, Rz 21). Der erkennende Senat
schließt sich dieser Auffassung an.
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3. Der Antrag des Klägers auf
Streitwertfestsetzung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses als
unzulässig zu verwerfen. Nach ständiger Rechtsprechung
des BFH muss für einen solchen Antrag ein besonderes
Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Dieses fehlt u.a. dann, wenn
sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der
Beteiligten eindeutig ermitteln lässt (z.B. BFH-Beschluss vom
15.10.2010 V R 20/09, BFH/NV 2011, 280 = SIS 11 01 03, Rz 11,
m.w.N.). Im Streitfall ergibt sich der Streitwert ohne Weiteres aus
dem Revisionsantrag des Klägers und dem Unterschiedsbetrag
zwischen dem zunächst festgesetzten Kindergeld und dem
angefochtenen Aufhebungsbescheid im Streitzeitraum.
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4. Die (Hilfs-)Anträge auf Feststellung
einer Verzinsungspflicht des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses
sind nicht statthaft und ebenfalls als unzulässig zu
verwerfen. Für eine solche Feststellung fehlt die gesetzliche
Grundlage. Im Rahmen der Revisionsentscheidung trifft der Senat
nach § 143 Abs. 1 FGO eine sog. Kostengrundentscheidung.
Gegenstand dieser von Amts wegen zu treffenden Entscheidung ist
ausschließlich die Frage, wer die Kosten des gerichtlichen
Verfahrens zu tragen hat (Gräber/Stapperfend,
Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 143 Rz 1). Die daran
anknüpfende Entscheidung, in welchem Umfang Aufwendungen des
Klägers erstattungsfähig sind, richtet sich
ausschließlich nach § 139 FGO. Über den Antrag, ob
die von dem Kläger getätigten Aufwendungen zu den
notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß §
139 Abs. 1 FGO gehören, hat im Kostenfestsetzungsverfahren
gemäß § 149 Abs. 1 FGO ausschließlich der
Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs (hier das FG)
durch Beschluss zu entscheiden.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO. Die unzulässigen Anträge auf
Streitwertfestsetzung und auf Feststellung einer Verzinsungspflicht
sind gerichtsgebührenfrei.
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