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Kindergeld, Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung

Kindergeld, Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung: 1. Der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein. - 2. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das - von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246 S. 427, BStBl 2015 II S. 152 = SIS 14 28 39). (Hinweis aus BStBl 2016 II S. 163 auf BMF-Schreiben vom 8. Februar 2016 - IV C 4 - S 2282/07/0001-01 = SIS 16 02 34) - Urt.; BFH 15.4.2015, V R 27/14; SIS 15 16 02

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 15.04.2015, V R 27/14
    BStBl 2016 II S. 163
    DStR 2015 S. 1731
    NJW 2015 S. 3183
    BFH/NV 2015 S. 1299
    BFHE 249 S. 500

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 9.2.2016
    Heu in DStR 31/2015 S. 1734
    Ch.W. in BFH/PR 10/2015 S. 350
    M.Sch. in HFR 11/2015 S. 1051
Normen
[EStG] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 3, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1
[FGO] § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 04.03.2014, SIS 14 23 49, Kindergeld, Berufsausbildung, Erststudium
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 12.10.2023, SIS 24 01 30, Kindergeld, Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei Freiwilligendienst zwischen mehreren Ausbild...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Nürnberg 9.1.2023, SIS 23 04 35, Kindergeld, Freiwilligendienst im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes keine Berufsausbildung: 1. Der Fr...
  • FG Bremen 16.12.2022, SIS 23 01 80, Kindergeld: 1. Kindergeld kann nicht mehr gewährt werden, wenn das volljährige Kind nach Abschluss einer ...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 9.9.2020, SIS 21 02 78, Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids: Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172...
  • BZSt 27.8.2020, SIS 20 12 46, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • Hessisches FG 5.6.2020, SIS 22 13 15, Kindergeld für Masterstudium bei nicht unmittelbar an Bachelorstudium anschließenden Studienbeginn: Leist...
  • BZSt 26.2.2020, SIS 20 02 35, Familienleistungsausgleich, Umsetzung der BFH-Entscheidungen III R 26/18, III R 17/18 und III R 42/18 zur...
  • BZSt 9.7.2019, SIS 19 11 83, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 22.5.2019, SIS 19 15 86, Kindergeld: Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung und Zweitausbildung. - U...
  • FG Münster 7.3.2019, SIS 19 19 52, Erstausbildung bei Vollzeit-Erwerbstätigkeit: Die Annahme einer Erstausbildung ist nicht schon deshalb au...
  • FG Münster 7.3.2019, SIS 19 19 54, Erstausbildung bei Vollzeit-Erwerbstätigkeit: Die Annahme einer Erstausbildung ist nicht schon deshalb au...
  • FG Münster 7.3.2019, SIS 19 19 55, Erstausbildung bei Vollzeit-Erwerbstätigkeit: Die Annahme einer Erstausbildung ist nicht schon deshalb au...
  • FG Münster 7.3.2019, SIS 19 19 56, Erstausbildung bei Vollzeit-Erwerbstätigkeit: Die Annahme einer Erstausbildung ist nicht schon deshalb au...
  • FG Münster 22.1.2019, SIS 19 03 40, Einheitliche Erstausbildung, Bachelor- und Masterstudium, Anzeige bei der Familienkasse: 1. Ein Bachelor-...
  • Niedersächsisches FG 13.12.2018, SIS 19 16 05, Anforderungen an mehraktige Ausbildungsmaßnahmen für Kindergeld: Der für die Annahme einer einheitlichen ...
  • BFH 11.12.2018, SIS 19 06 32, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht gegeben, wenn ein Ki...
  • FG Münster 6.12.2018, SIS 19 10 63, Mehraktige Berufsausbildung, zeitlicher Zusammenhang, anspruchsausschließende Berufstätigkeit: 1. Im Rahm...
  • FG Münster 16.8.2018, SIS 18 16 39, Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung: Eine Banklehre und ein danach zum nächst...
  • FG Münster 2.8.2018, SIS 18 16 27, Einheitliche mehraktige Berufsausbildung: Eine einheitliche mehraktige Berufsausbildung ist nicht gegeben...
  • BZSt 10.7.2018, SIS 18 11 88, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Düsseldorf 20.6.2018, SIS 18 19 60, Kindergeld, mehraktige einheitliche Erstausbildung zum Verwaltungsfachwirt: 1. Bei der von vornherein ang...
  • FG Münster 24.5.2018, SIS 18 12 75, Einheitliche erstmalige Berufsausbildung, Abgrenzung zur Zweitausbildung: Die Ausbildung zum Diplom-Finan...
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  • FG Münster 11.4.2018, SIS 18 12 86, Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung": 1. Der Begriff "Abschlus...
  • FG Münster 11.4.2018, SIS 18 12 89, Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung": 1. Der Begriff "Abschlus...
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  • FG Baden-Württemberg 16.1.2018, SIS 18 11 17, Fortsetzung der Berufsausbildung des Kindes durch Beginn eines Masterstudiengangs nach Erwerb des Bachelo...
  • FG Düsseldorf 11.1.2018, SIS 18 01 47, Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, Prüfung zur Steuerfachwirtin als angestrebtes Ausbildungszi...
  • FG Düsseldorf 11.1.2018, SIS 18 01 49, Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, Bachelor-Studium im Steuerrecht nach Ausbildung zum Steuerf...
  • FG Münster 14.12.2017, SIS 18 05 60, Erstmalige Berufsausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung bei mehrstufiger Berufsausbildung: 1. Eine einheit...
  • FG Düsseldorf 6.12.2017, SIS 18 07 27, Kindergeldanspruch bei mehraktiger Berufsausbildung, hauptberufliche praktische Tätigkeit einer Steuerfac...
  • Niedersächsisches FG 13.11.2017, SIS 18 06 05, Kindergeld, Ausbildungseinheit bei Ausbildung zum Elektroniker und späterer Weiterbildung zum Industrieme...
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  • FG Münster 23.5.2017, SIS 17 14 82, "Schädliche" Zweitausbildung: Der im Anschluss an eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgte Bes...
  • FG Münster 23.5.2017, SIS 17 14 95, Mehraktige Berufsausbildung: Der im Anschluss an eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgte Besu...
  • FG des Saarlandes 15.2.2017, SIS 17 09 82, Kindergeld bei Berufsziel "Steuerberater", Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung des Kindes mit dem ...
  • FG Berlin-Brandenburg 15.12.2016, SIS 17 02 81, Kein Kindergeldanspruch für Stabsunteroffizierin bei der Bundeswehr während der Zeiten von Verwendungsleh...
  • FG des Saarlandes 21.11.2016, SIS 17 17 71, Kein Abschluss der Erstausbildung mit dem Bachelorabschluss, wenn das Kind von vornherein den Masterabsch...
  • BFH 8.9.2016, SIS 16 26 00, Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld: 1. Ein Kind wird auch dann für einen B...
  • BZSt 22.8.2016, SIS 16 19 62, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 22.6.2016, SIS 16 21 50, Verbrauch der Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und zum Begriff des Ausbildungsdienstverhäl...
  • BMF 8.2.2016, SIS 16 02 34, Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder im Familienleistungsausgleich ab 2012: Das Bundesfinanzm...
  • BFH 4.2.2016, SIS 16 11 15, Kindergeld, Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit: 1. Nimmt ein Kind nach Absch...
  • FG Berlin-Brandenburg 11.11.2015, SIS 16 01 80, Ausbildung zur Physiotherapeutin, Fachoberschulbesuch und Studiengang "Bachelor of Science Physiotherapie...
  • Niedersächsisches FG 10.9.2015, SIS 15 29 58, Kindergeld für Zeitsoldaten: 1. Die Erwerbstätigkeit eines Kindes als Zeitsoldat steht dem Kindergeldansp...
  • BFH 3.9.2015, SIS 15 25 92, Kindergeld, konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung: Ein Masterstudium ist jedenfalls dann...
Fachaufsätze
  • LIT 03 14 32 S. Bering/M. Friedenberger, FR 6/2016 S. 265: Familienleistungsausgleich: Wann ist eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen? - Das neue BMF - Sch...
  • LIT 03 07 28 Heu, DStR 31/2015 S. 1734: Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung - Anmerkung zum BFH-U...

1. Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 4.3.2014 1 K 1772/13 Kg und die Einspruchsentscheidung vom 3.4.2013 sowie der Bescheid vom 16.10.2012 der Beklagten über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung des Kindes C (geb. 1990) für den Zeitraum von März 2012 bis Juli 2012 aufgehoben.

2. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung sowie die Anträge auf Feststellung einer Verzinsungspflicht des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses werden als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

 

1

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Festsetzung von Kindergeld für den Streitzeitraum März bis Juli 2012.

 

 

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater des 1990 geborenen C. Dieser befand sich bis einschließlich Februar 2012 in beruflicher Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik. Nach erfolgreichem Abschluss bewarb C sich im selben Monat für einen Platz an einer Technikerschule sowie einer Fachoberschule für Technik. Bereits zu diesem Zeitpunkt strebte er diese Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Fernziel der Erlangung des Abschlusses eines Elektrotechnikers oder Elektroingenieurs an.

 

 

3

Am 28.2.2012 unterschrieb C einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag in üblich bezahlter Vollzeitbeschäftigung, aufgrund dessen er von März bis Juli 2012 in seinem erlernten Beruf arbeitete. Nachdem er eine Zusage der Fachoberschule für Technik erhalten hatte, beendete er das Arbeitsverhältnis vorzeitig, um ab Mitte August 2012 diese Bildungseinrichtung besuchen zu können. Der einjährige Vollzeitunterricht erfolgte zur Vorbereitung des Studiums an einer Fachhochschule und war für C Voraussetzung, ein solches aufnehmen zu können.

 

 

4

Mit Bescheid vom 16.10.2012 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse der Bundesverwaltung für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beim Kraftfahrt-Bundesamt - Familienkasse - ) die Kindergeldfestsetzung für das Kind C für den Streitzeitraum auf. Ein Anspruch auf Kindergeld bestehe für diesen Zeitraum nicht, weil C - nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Februar 2012 - ab März bis Juli 2012 einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgegangen sei.

 

 

5

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

 

 

6

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in EFG 2014, 1595 = SIS 14 23 49 veröffentlichten Urteil ab. C sei nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Februar 2012 einer schädlichen Erwerbstätigkeit i.S. des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung nachgegangen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass C die Absicht gehabt habe, den Beruf des Elektrotechnikers oder -ingenieurs ergreifen zu wollen. Denn zwischen der abgeschlossenen Ausbildung und einer anderen - zweiten - beruflichen Ausbildungsstufe bestehe kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang.

 

 

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

8

Er macht geltend, ein Kind könne sich auch dann noch in einer erstmaligen Berufsausbildung befinden, wenn es nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildungsstufe in ernsthafter und nachhaltiger Weise zusätzliche Qualifikationen erwerben wolle. Insofern sei ein sachlicher Zusammenhang - wie bei einem dualen Studium - zwischen den jeweiligen Ausbildungsabschnitten gegeben.

 

 

9

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Münster vom 4.3.2014 1 K 1772/13 Kg und die Einspruchsentscheidung vom 3.4.2013 sowie den Bescheid vom 16.10.2012 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum aufzuheben,

 

den Streitwert auf 920 EUR festzusetzen und

 

„festzustellen, dass der Beklagte im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 139 Abs. 1 FGO auch verpflichtet ist, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskostenvorschüsse in Höhe von insgesamt 220,00 EUR 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB

 

hilfsweise Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes gemäß § 247 Abs. 1 BGB

 

mindestens jedoch 1,4 % p.a. Zinsen nach dem Zinssatz für Tagesgeldzinsen der Volkswagen Bank

 

seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse (= 19.06.2013) bis zum Tage der Erstattung dieses Betrages zu zahlen“.

 

 

10

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

11

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe des FG-Urteils und weist ergänzend darauf hin, C habe sich im Streitzeitraum nicht mehr in einer Berufsausbildung befunden, sondern Vollzeit in einem zuvor erlernten Beruf gearbeitet. Seine erstmalige Berufsausbildung habe er im Februar 2012 abgeschlossen. Durch die Anmeldung zu den weiterführenden Bildungseinrichtungen sei im Streitzeitraum zwar der Grundtatbestand „Kind in Wartezeit“ nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt; mit der Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung liege jedoch eine schädliche Erwerbstätigkeit vor, weil die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden betrage.

 

 

12

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

13

Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil sie § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verletzt. C hatte im Streitzeitraum eine erstmalige Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen, weshalb es auf die Frage der Erwerbstätigkeit nicht ankommt. Für Kindergeldzwecke ist C zudem als Kind nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen.

 

 

14

1. Der Kläger hat nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im Streitzeitraum einen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn C. Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG liegen im Streitfall - wie auch von der Familienkasse eingeräumt - vor. Danach ist ein über 18 Jahre altes Kind, das - wie C im Streitzeitraum - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, u.a. dann zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das ist u.a. dann der Fall, wenn dem Kind bereits ein Ausbildungsplatz zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.6.2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982 = SIS 10 22 78, Rz 9, m.w.N.).

 

 

15

Im Streitzeitraum konnte C seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht fortsetzen. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hatte sich C bereits im Monat der Beendigung seiner Ausbildung an mehreren weiterführenden Schulen beworben und noch im Streitzeitraum eine Aufnahmezusage für das kommende Schuljahr erhalten. Dieses begann aus schulorganisatorischen Gründen erst im August 2012. Anhaltspunkte dafür, dass C im Streitzeitraum nicht ausbildungswillig gewesen sei, hat das FG nicht festgestellt. Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt - ist der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht deshalb ausgeschlossen, weil C im Streitzeitraum einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982 = SIS 10 22 78, Rz 11).

 

 

16

2. Der Anspruch auf Kindergeld ist wegen der Erwerbstätigkeit des C im Streitzeitraum nicht ausgeschlossen. Er hatte in diesem Zeitraum noch keine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen.

 

 

17

a) Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

 

 

18

aa) Die Voraussetzung „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ i.S. der Vorschrift liegt erst dann vor, wenn das Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben. Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Verbrauch der Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eintreten kann.

 

 

19

Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein (BFH-Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 25 ff.). Dies folgt u.a. aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das „für einen Beruf ausgebildet wird“) engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 22). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung aus den im BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 22 ff. genannten Gründen an.

 

 

20

bb) Ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss Teil der Erstausbildung sein kann, richtet sich danach, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 25).

 

 

21

Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu qualifizieren, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das - von den Eltern und dem Kind - bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 27 und 30). Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 30). Abzustellen ist dabei darauf, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 30 a.E.). Diese Prüfung obliegt grundsätzlich dem FG als Tatsacheninstanz.

 

 

22

b) Das angefochtene Urteil ist von anderen Maßstäben ausgegangen und ist daher aufzuheben. Der erste berufsqualifizierende Abschluss des C im Februar 2012 hat noch nicht zu einem „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ geführt.

 

 

23

aa) Das von C angestrebte Berufsziel konnte im Streitfall nur über einen weiteren Abschluss - also eine weiterführende Ausbildungsmaßnahme im Rahmen einer mehraktigen Ausbildung - erreicht werden. Die unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung im Februar 2012 gefertigten Bewerbungen zur Aufnahme an der Technikerschule bzw. einer Fachoberschule für Technik lassen erkennen, dass C sein angestrebtes Berufsziel noch nicht mit diesem Abschluss erreicht hatte. Seine Bemühungen dienten dem - objektiv feststellbaren - (Fern-)Ziel der Erlangung des Abschlusses als Elektrotechniker oder Elektroingenieur. Unerheblich ist dabei, ob C diesen Abschluss später tatsächlich erlangt. Vielmehr muss im Streitzeitraum - wie im Streitfall - erkennbar sein, dass die angestrebte Weiterbildung - auch als Zwischenschritt - zu diesem Ziel führen kann.

 

 

24

bb) Entgegen der Auffassung des FG ist die weiterführende Ausbildungsmaßnahme des C ab August 2012 Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs. Sie steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme und wurde zu dieser auch innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs durchgeführt.

 

 

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(1) Bei der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs ist darauf abzustellen, ob die Ausbildungsabschnitte hinsichtlich der Berufssparte oder des fachlichen Bereichs im Zusammenhang stehen. Im Streitfall ergibt sich ein solcher Zusammenhang zwischen der Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik und dem Besuch der Fachoberschule für Technik bereits daraus, dass sich die Ausbildungsgänge inhaltlich und schwerpunktmäßig auf denselben Fachbereich derselben Berufssparte bezogen und damit - wenn auch gegebenenfalls auf unterschiedlichen Qualifikationsstufen - auf dasselbe Berufsfeld vorbereiteten. Unerheblich ist dabei, dass C durch den Besuch der Fachoberschule erst die Voraussetzungen für den Besuch einer Fachhochschule erlangte.

 

 

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(2) Die Ausbildungsgänge standen auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Ein solcher erfordert, dass das Kind nach Abschluss eines ersten - objektiv berufsqualifizierenden - Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt. Nur wenn im Anschluss an einen solchen Abschluss der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl damit begonnen werden könnte, und der Entschluss zur Fortsetzung auch sonst nicht erkennbar wird, so wird der Zusammenhang und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsganges aufgehoben (vgl. Wendl, FR 2014, 167, 169, unter 3.b aa). Danach war der enge zeitliche Zusammenhang im Streitfall gegeben. Denn nach Beendigung der Ausbildung im Februar 2012 hat C die Ausbildung an der Fachoberschule ohne beachtliche Unterbrechung fortgeführt. Zwar ist er zunächst (im Streitzeitraum) einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen. Dies ist aber schon deshalb unbeachtlich, weil er nach den Feststellungen des FG mit der Fortsetzung der Ausbildung aus schulorganisatorischen Gründen erst ab August 2012 beginnen konnte.

 

 

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cc) Mangels Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, kommt es auf die Erwerbstätigkeit des C im Streitzeitraum nicht an. Damit entfällt eine Prüfung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG.

 

 

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c) C ist als Kind auch dann zu berücksichtigen, wenn er aufgrund seiner Vollzeiterwerbstätigkeit möglicherweise gegenüber seinen Eltern - mangels Bedürftigkeit - keinen Unterhaltsanspruch hatte. Zwar setzte nach früherer Rechtsprechung des BFH der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraus (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 2.3.2000 VI R 13/99, BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522 = SIS 00 07 54, unter 2.a, und vom 19.4.2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756 = SIS 07 24 93, unter II.1.). Diese Rechtsprechung wurde jedoch inzwischen aufgegeben (BFH-Urteil in BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982 = SIS 10 22 78, Rz 11 ff.). Das Erfordernis einer typischen Unterhaltssituation für den Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern ist seither vollständig entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 17.10.2013 III R 22/13, BFHE 243, 246, BStBl II 2014, 257 = SIS 14 00 94, Rz 15, und vom 5.3.2014 XI R 32/13, BFH/NV 2014, 1031 = SIS 14 15 76, Rz 21). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.

 

 

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3. Der Antrag des Klägers auf Streitwertfestsetzung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss für einen solchen Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. Dieses fehlt u.a. dann, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten eindeutig ermitteln lässt (z.B. BFH-Beschluss vom 15.10.2010 V R 20/09, BFH/NV 2011, 280 = SIS 11 01 03, Rz 11, m.w.N.). Im Streitfall ergibt sich der Streitwert ohne Weiteres aus dem Revisionsantrag des Klägers und dem Unterschiedsbetrag zwischen dem zunächst festgesetzten Kindergeld und dem angefochtenen Aufhebungsbescheid im Streitzeitraum.

 

 

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4. Die (Hilfs-)Anträge auf Feststellung einer Verzinsungspflicht des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses sind nicht statthaft und ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Für eine solche Feststellung fehlt die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Revisionsentscheidung trifft der Senat nach § 143 Abs. 1 FGO eine sog. Kostengrundentscheidung. Gegenstand dieser von Amts wegen zu treffenden Entscheidung ist ausschließlich die Frage, wer die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 143 Rz 1). Die daran anknüpfende Entscheidung, in welchem Umfang Aufwendungen des Klägers erstattungsfähig sind, richtet sich ausschließlich nach § 139 FGO. Über den Antrag, ob die von dem Kläger getätigten Aufwendungen zu den notwendigen Aufwendungen eines Beteiligten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gemäß § 139 Abs. 1 FGO gehören, hat im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 149 Abs. 1 FGO ausschließlich der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs (hier das FG) durch Beschluss zu entscheiden.

 

 

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die unzulässigen Anträge auf Streitwertfestsetzung und auf Feststellung einer Verzinsungspflicht sind gerichtsgebührenfrei.