Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier Steuerfachangestelltenausbildung und Zweitausbildung an der Wirtschaftsfachschule)

Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier Steuerfachangestelltenausbildung und Zweitausbildung an der Wirtschaftsfachschule): 1. Setzt ein Kind nach Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten seine Berufsausbildung mit den weiterführenden Berufszielen "Staatlich geprüfter Betriebswirt" und "Steuerfachwirt" nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fort, handelt es sich bei der nachfolgenden Fachschulausbildung um eine Zweitausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. - 2. In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Zeit des Wartens auf den Antritt der Fachschulausbildung und während deren Durchführung einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG aus. - Urt.; BFH 11.4.2018, III R 18/17; SIS 18 07 76

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 11.04.2018, III R 18/17 (ECLI:DE:BFH:2018:U.110418.IIIR18.17.0)
    BStBl 2018 II S. 548
    BFHE 261 S. 151
    DStR 2018 S. 1164
    BFH/NV 2018 S. 885
    NJW 2018 S. 2287

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 17.8.2018
    S. Bleschick in StBB 11/2018 S. 12
    R. Görke in BFH/PR 9/2018 S. 211
    B. Kaminski in Stbg 12/2018 S. M 11
    -/- in NWB 24/2018 S. 1731
Normen
[EStG] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 3, § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 12.10.2023, SIS 24 01 30, Kindergeld, Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei Freiwilligendienst zwischen mehreren Ausbild...
  • FG Münster 17.10.2022, SIS 22 20 49, Ausbildung eines Rettungssanitäters zum Notfallsanitäter als einheitliche Ausbildung: 1. Die Ausbildung e...
  • BFH 9.9.2020, SIS 21 02 78, Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids: Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172...
  • FG Münster 12.6.2019, SIS 19 12 52, Berufsbegleitender Ausbildungsgang zur "AOK-Betriebswirtin" als einheitliche mehraktige Berufsausbildung:...
  • BFH 22.5.2019, SIS 19 15 84, Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht: Die praktische Berufstätigkeit im bereits erlernten Beruf ohne ...
  • FG Münster 7.3.2019, SIS 19 19 52, Erstausbildung bei Vollzeit-Erwerbstätigkeit: Die Annahme einer Erstausbildung ist nicht schon deshalb au...
  • FG Münster 7.3.2019, SIS 19 19 54, Erstausbildung bei Vollzeit-Erwerbstätigkeit: Die Annahme einer Erstausbildung ist nicht schon deshalb au...
  • FG Münster 7.3.2019, SIS 19 19 55, Erstausbildung bei Vollzeit-Erwerbstätigkeit: Die Annahme einer Erstausbildung ist nicht schon deshalb au...
  • FG Münster 7.3.2019, SIS 19 19 56, Erstausbildung bei Vollzeit-Erwerbstätigkeit: Die Annahme einer Erstausbildung ist nicht schon deshalb au...
  • FG Münster 13.12.2018, SIS 19 02 62, Mehraktige Berufsausbildung: Ein unternehmensinterner Ausbildungsgang (hier der AOK-interne Studiengang z...
  • Niedersächsisches FG 13.12.2018, SIS 19 16 05, Anforderungen an mehraktige Ausbildungsmaßnahmen für Kindergeld: Der für die Annahme einer einheitlichen ...
  • FG Münster 6.12.2018, SIS 19 10 63, Mehraktige Berufsausbildung, zeitlicher Zusammenhang, anspruchsausschließende Berufstätigkeit: 1. Im Rahm...
  • FG Münster 31.10.2018, SIS 18 20 18, Mehraktige Berufsausbildung, Anzeige: 1. Eine weiterführende Ausbildung in Form eines Masterstudiums kann...
  • FG Münster 16.8.2018, SIS 18 16 39, Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung: Eine Banklehre und ein danach zum nächst...
  • FG Münster 2.8.2018, SIS 18 16 27, Einheitliche mehraktige Berufsausbildung: Eine einheitliche mehraktige Berufsausbildung ist nicht gegeben...
  • FG Düsseldorf 31.7.2018, SIS 18 15 16, Kindergeld, mehraktige Berufsausbildung vom Steuerfachangestellten zum Steuerfachwirt: 1. Voraussetzung f...
  • FG Münster 24.5.2018, SIS 18 12 75, Einheitliche erstmalige Berufsausbildung, Abgrenzung zur Zweitausbildung: Die Ausbildung zum Diplom-Finan...
  • FG Münster 14.5.2018, SIS 18 10 65, Mehraktige Berufsausbildung: Ein nach Abschluss einer Banklehre nebenberuflich aufgenommenes Studium zum ...
  • FG des Saarlandes 2.3.2018, SIS 19 13 13, Kindergeld, Berufsausbildung zur Bankkauffrau und unmittelbar anschließender Bachelor-Studiengang "Financ...
Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.5.2017 1 K 2410/16 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

1

I. Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2015.

 

 

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater einer im September 1990 geborenen Tochter (T), für die er bis einschließlich Juni 2013 Kindergeld erhielt. T absolvierte nach ihrem Abitur eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten, die sie am 21.6.2013 abschloss. Anschließend nahm sie eine Vollzeitbeschäftigung in ihrem Ausbildungsbetrieb auf. Am 19.9.2013 meldete sich T bei einer Fachschule für Wirtschaft der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) in Teilzeitform an. Sie bekam eine Zusage für das Schuljahr 2014/2015. Zum 1.4.2014 wechselte T in eine andere Steuerberatungskanzlei und arbeitete dort zunächst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, die sie ab September 2014 auf 36 Stunden reduzierte. Am 20.8.2014 nahm sie ihre Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft auf.

 

 

3

Der Ausbildungsgang zum angestrebten Berufsziel „Steuerfachwirt“ stellt sich wie folgt dar: Nach einem dreieinhalbjährigen Besuch der Fachschule für Wirtschaft - Rechnungswesen und Steuern kann der Abschluss „Staatlich Geprüfter Betriebswirt“ erworben werden. Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung sind die Fachoberschulreife, eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf einschließlich des Berufsschulabschlusses und eine praktische Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf von mindestens einem Jahr. Dieses berufspraktische Jahr kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Nach Abschluss der Ausbildung zum „Staatlich Geprüften Betriebswirt“ ist die Teilnahme an externen Kammerprüfungen z.B. zum Bilanzbuchhalter oder zum Steuerfachwirt möglich.

 

 

4

Nach § 9 der Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer S für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum Steuerfachwirt kann zur Prüfung zugelassen werden, wer mit Erfolg die Abschlussprüfung als „Steuerfachangestellter“ abgelegt hat und eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens von mindestens drei Jahren bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle nachweisen kann.

 

 

5

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers vom 18.4.2016, ihm ab Juli 2013 Kindergeld für T zu gewähren, mit Bescheid vom 26.4.2016 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass T sich bereits in einer Zweitausbildung befunden habe und einer schädlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 4.7.2016).

 

 

6

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage, mit der der Kläger Kindergeld für T für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2015 begehrte, als unbegründet ab.

 

 

7

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

8

Der Kläger beantragt, die Familienkasse unter Aufhebung des angegriffenen Urteils, des Ablehnungsbescheids vom 26.4.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 4.7.2016 zu verpflichten, Kindergeld für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2015 festzusetzen.

 

 

9

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Kindergeldanspruch für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2015 zusteht. Denn T erfüllt zwar die grundsätzlichen Voraussetzungen eines kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestandes (dazu 2.), der Kindergeldanspruch ist im Ergebnis allerdings durch § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen (dazu 3.).

 

 

11

1. a) Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, u.a. dann, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), sich in einer der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG genannten Übergangszeiten von höchstens vier Monaten befinden oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).

 

 

12

b) Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

 

 

13

2. Im Streitfall erfüllt T nur im Zeitraum September 2013 bis September 2015 die Voraussetzungen eines kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG. Sie konnte im Zeitraum September 2013 bis August 2014 eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und befand sich von August 2014 bis September 2015 in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).

 

 

14

a) Entgegen der Auffassung des Klägers kann T im Zeitraum Juli 2013 bis September 2015 nicht schon wegen einer ab 22.6.2013 im bisherigen Ausbildungsbetrieb und ab 1.4.2014 in der anderen Steuerberatungskanzlei durchgeführten Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG kindergeldrechtlich berücksichtigt werden. Der vom Kläger in der Revisionsbegründung dargelegte Ausbildungscharakter der praktischen Tätigkeiten in den Steuerberatungskanzleien wird nicht durch entsprechende tatsächliche Feststellungen des FG bestätigt. Vielmehr hat das FG nur festgestellt, dass T zunächst einer Vollzeitbeschäftigung nachging und ab September 2014 ihre Arbeitszeit auf 36 Stunden reduzierte. Eine Beschäftigung ohne überwiegenden Ausbildungscharakter erfüllt nicht die Anforderungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. An diese Feststellungen ist der Bundesfinanzhof (BFH) mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Entsprechend war die Tätigkeit in den Steuerberatungskanzleien - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht geeignet, Teil einer dualen Ausbildung zu sein.

 

 

15

Die im Streitzeitraum von August 2014 bis September 2015 durchgeführte Fachschulausbildung erfüllt dagegen ohne weiteres die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

 

 

16

b) Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung im Zeitraum Juli 2013 bis August 2014 wegen einer Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG scheidet ebenfalls aus. Zwar handelt es sich insoweit um einen Zeitraum, der zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt, da die Ausbildung zur Steuerfachangestellten im Juni 2013 endete und die Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft im August 2014 begann. Jedoch überschreitet dieser Zeitraum die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG genannte Höchstdauer von vier Monaten. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei einem Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (Senatsurteil vom 22.12.2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681 = SIS 12 11 03).

 

 

17

c) Für den Zeitraum Juli 2013 bis August 2013 liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht vor, denn das FG hat für diesen Zeitraum keine Bemühungen der T um einen Ausbildungsplatz festgestellt.

 

 

18

Da nach den Feststellungen des FG am 19.9.2013 die Anmeldung bei der Fachschule für Wirtschaft erfolgte, erfüllt T von September 2013 bis August 2014 die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG (BFH-Urteil vom 28.5.2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774 = SIS 13 27 92, Rz 20 ff.).

 

 

19

3. Zu Recht ist das FG jedoch davon ausgegangen, dass die grundsätzliche kindergeldrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit der T dadurch entfällt, dass sie bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte und während der Zeiträume, in denen sie auf den Antritt der Ausbildung bei der Fachschule gewartet und in denen sie die Ausbildung an der Fachschule durchgeführt hat, einer schädlichen Erwerbstätigkeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nachgegangen ist.

 

 

20

a) Im Streitfall stellt die Ausbildung der T zur Steuerfachangestellten bereits eine abgeschlossene erstmalige Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar.

 

 

21

aa) Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, darauf an, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH-Urteile vom 4.2.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615 = SIS 16 11 15, Rz 12; vom 3.7.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 25; vom 15.4.2015 V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163 = SIS 15 16 02, Rz 20; vom 16.6.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378 = SIS 15 20 76, Rz 26; vom 3.9.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 = SIS 15 25 92, Rz 16). Insoweit ist vor allem darauf abzustellen, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 30).

 

 

22

bb) Am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang fehlt es u.a. dann, wenn das Kind nach Erlangung eines ersten - objektiv berufsqualifizierenden - Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt, obwohl es diesen früher hätte beginnen können (BFH-Urteile in BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163 = SIS 15 16 02, Rz 26). Unschädlich sind lediglich Erwerbstätigkeiten, die der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn dienen (Senatsurteil in BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615 = SIS 16 11 15, Rz 15).

 

 

23

cc) Im Streitfall hat T nach den Feststellungen des FG weder im Anschluss an die Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten mit der Ausbildung an der Fachschule für Wirtschaft begonnen noch hat sie sich für eine bereits im Jahr 2013 beginnende Ausbildung beworben. Schulorganisatorische oder andere objektive Gründe, die einer Aufnahme der Ausbildung im August 2013 statt erst im August 2014 entgegengestanden hätten, hat das FG ebenfalls nicht festgestellt.

 

 

24

Vielmehr hat T ihren ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss genutzt, um mit diesem im Rahmen einer regulären Erwerbstätigkeit ohne Ausbildungscharakter Einkünfte zu erzielen. Diese Erwerbstätigkeit erfolgte auch nicht nur in einem Überbrückungszeitraum zwischen dem Ende der Steuerfachangestelltenausbildung und dem nächstmöglichen Beginn der Fachschulausbildung und bildete somit eine zeitliche Zäsur zwischen zwei hierdurch verselbständigten Ausbildungen.

 

 

25

Im Übrigen teilt der Senat auch die Auffassung des FG, dass die zeitliche Zäsur nicht durch die im Anschluss an die Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgte Anmeldung bei der Fachschule für Wirtschaft beseitigt wird. Denn der enge zeitliche Zusammenhang muss nach der Rechtsprechung des Senats zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten bestehen (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 = SIS 14 28 39, Rz 30). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende einer Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts und den Bemühungen um eine weitere Ausbildung oder einen weiteren Ausbildungsabschnitt genügt nicht.

 

 

26

b) Die von T ausgeübte Erwerbstätigkeit war anspruchsschädlich. Die in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG vorgesehene 20-Stunden-Grenze wurde überschritten, da die wöchentliche Arbeitszeit der T zunächst 40 und ab September 2014 36 Stunden betrug. Mangels festgestellter Ausbildungsinhalte lag auch kein Ausbildungsdienstverhältnis vor. Ebenso fehlte es an den Voraussetzungen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses i.S. der §§ 8 und 8a SGB IV.

 

 

27

c) Ein Kindergeldanspruch lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt begründen, dass eine nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung eingetreten sei. Eine Selbstbindung der Familienkassen folgt insbesondere nicht aus den Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.2.2016 (BStBl I 2016, 226 = SIS 16 02 34). Soweit darin unter Rz 1 ausgeführt wird, dass es bei volljährigen Kindern ab 2012 nicht mehr auf die Einkünfte und Bezüge des Kindes ankomme, gibt dies nur die durch das Steuervereinfachungsgesetz vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) veränderte Rechtslage zu § 32 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG wieder. Dies bedeutet allerdings nicht, dass deshalb auch jegliche Erwerbstätigkeit anspruchsunschädlich sein muss. Wie sich bereits aus Rz 2 der betreffenden Verwaltungsanweisung ergibt, kommt es zwar nicht mehr auf die Höhe der aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte, jedoch - entsprechend der Änderung des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG - auf den Umfang der Erwerbstätigkeit an. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Familienkasse sonstigen Teilen der Verwaltungsanweisung widerspricht. Insbesondere sieht Rz 13 vor, dass eine Fachschulausbildung - entsprechend den Umständen des Einzelfalls - eine Zweitausbildung oder aber auch Teil einer mehraktigen Erstausbildung sein kann.

 

 

28

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

1. Sind Kinder berufspraktisch tätig (hier: Tätigkeit in Steuerberatungskanzlei nach Abschluss der Berufsausbildung zur Steuerfachangestellten), liegt keine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vor, wenn die Beschäftigung keinen überwiegenden Ausbildungscharakter aufweist. Eine solche berufspraktische Tätigkeit ist auch nicht geeignet, Teil einer dualen Ausbildung zu sein.

 

2. Im Übrigen entfällt die grds. kindergeldrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes dadurch, dass es bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte und während der Zeiträume, in denen es auf den Antritt einer Folgeausbildung wartet und in denen es die Folgeausbildung tatsächlich durchführt, einer schädlichen Erwerbstätigkeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nachgeht. Eine solche schädliche Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Insoweit ist vor allem darauf abzustellen, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH, Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, BStBl 2015 II S. 152 = SIS 14 28 39).

 

Am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang fehlt es u.a. dann, wenn das Kind nach Erlangung eines ersten – objektiv berufsqualifizierenden – Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt, obwohl es diesen früher hätte beginnen können. Unschädlich sind lediglich Erwerbstätigkeiten, die der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn dienen (BFH, Urteil vom 15.4.2015 V R 27/14, BStBl 2016 II S. 163 = SIS 15 16 02).

 

3. Nutzt aber ein Kind seinen ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss, um mit diesem – außerhalb eines unschädlichen Überbrückungszeitraums zwischen zwei Ausbildungsabschnitten – im Rahmen einer regulären Erwerbstätigkeit ohne Ausbildungscharakter Einkünfte zu erzielen, begründet dies eine zeitliche Zäsur zwischen zwei hierdurch verselbständigten Ausbildungen. Wichtig: Der BFH hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die zeitliche Zäsur nicht durch die im Anschluss an die Beendigung einer Ausbildung erfolgte Anmeldung bei einer Bildungseinrichtung (hier: Fachschule für Wirtschaft) beseitigt wird. Denn der enge zeitliche Zusammenhang muss nach der Rechtsprechung des BFH zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten bestehen (BFH, Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, BStBl 2015 II S. 152 = SIS 14 28 39). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende einer Ausbildung oder eines Ausbildungsabschnitts und den Bemühungen um eine weitere Ausbildung oder einen weiteren Ausbildungsabschnitt genügt nach der Rezensionsentscheidung nicht.

 

4. Schließt ein Kind – wie im Streitfall – eine erstmalige Berufsausbildung ab, kann für dieses Kind grds. kein Kindergeld festgesetzt werden, wenn es einer Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Indes sind nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG unschädlich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8 a SGB