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Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer

Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer: Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. - Urt.; BFH 17.6.2010, VI R 35/08; SIS 10 22 79

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Ständig wechselnde Einsatzstellen
Fundstellen
  1. BFH 17.06.2010, VI R 35/08
    BStBl 2010 II S. 852
    DStR 2010 S. 1715
    NJW 2010 S. 3743
    LEXinform 0179315

    Anmerkungen:
    ge in DStR 34/2010 S. 1716
    jh in StuB 17/2010 S. 679
    -/- in NWB 35/2010 S. 2765
    S.W./K.W. in NWB 38/2010 S. 3028
    Ch.Sch. in BB 39/2010 S. 2352
    AK in DStZ 19/2010 S. 699
    St.Sch. in BFH/PR 11/2010 S. 420
    St.Sch. in HFR 10/2010 S. 1033
    St.Sch. in StC 11/2010 S. 10
    KAM in Stbg 3/2011 S. M 14
Normen
[EStG] § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3, 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 18.02.2008, SIS 09 07 37, Verpflegungsmehraufwand, Einsatzwechseltätigkeit, Auswärtstätigkeit, Regelmäßige Arbeitsstätte, Entleiher, Hafen
Zitiert in... / geändert durch...
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  • FG Nürnberg 9.8.2017, SIS 18 01 45, Aufwendungen für den Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU", für Verpflegungsmehraufwand für den Besuch einer ...
  • Niedersächsisches FG 30.11.2016, SIS 17 03 04, Leiharbeit, Betrieb des Entleihers als erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers: 1. Zum Begriff der e...
  • BFH 29.11.2016, SIS 17 07 90, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Beamten der Wasserschutzpolizei: 1. Ein überwiegend im Außendienst zur Ge...
  • BFH 29.11.2016, SIS 17 03 43, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten: Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Str...
  • BFH 19.10.2016, SIS 17 01 76, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei: 1. Ein Polizeibeamter der Autobahnpol...
  • BFH 9.11.2015, SIS 16 00 37, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Polizeibeamten: Ein Polizeibeamter im Streifendienst i...
  • Niedersächsisches FG 17.6.2015, SIS 15 24 44, Arbeitnehmer (Polizeibeamter) im Außendienst, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen ...
  • BFH 7.5.2015, SIS 15 22 61, Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung: Der in einer dauerhaften, ...
  • Niedersächsisches FG 28.4.2015, SIS 15 25 28, Rettungsassistent, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. - 2. Ist der...
  • BFH 10.3.2015, SIS 15 15 16, Verpflegungsmehraufwand i.S. des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, Schienennetz...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.2.2015, SIS 15 14 60, Regelmäßige Arbeitsstätte eines im gehobenen Dienst verbeamteten Streifenpolizisten: 1. Ein zeitlich über...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 38, Auch während der Probezeit oder bei einem befristetes Arbeitsverhältnisse besteht für den Arbeitnehmer ke...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 39, Täglich angefahrener Firmensitz des neuen Arbeitgebers ungeachtet einer sechsmonatigen Probezeit sowie ei...
  • BFH 6.11.2014, SIS 15 00 29, Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung: Der in einer dauerhaften, o...
  • BMF 24.10.2014, SIS 14 28 22, Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014: Mit dem Gesetz zur Änd...
  • BFH 22.10.2014, SIS 15 00 61, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften: 1. Aufwendungen eines Erzielers von...
  • FG Hamburg 9.7.2014, SIS 14 26 36, Verpflegungsmehraufwand des Arbeitnehmers in Outsourcing-Konstellationen: 1. In einem sog. Outsourcing-Fa...
  • BFH 29.4.2014, SIS 14 20 96, Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte: 1. Fahrtkosten eines Lotsen zwischen ...
  • BFH 20.3.2014, SIS 14 16 52, Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle: Eine auswärtige (Groß-)Baust...
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  • BFH 8.8.2013, SIS 13 31 08, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung: Ein Arbeitnehmer (Beamter)...
  • BFH 11.7.2013, SIS 14 00 15, Einkünftemindernde Berücksichtigung von Fahrtkosten beim Kindergeld: Bauausführungen oder Montagen (§ 12 ...
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  • FG Baden-Württemberg 24.5.2012, SIS 12 23 04, Keine regelmäßige Arbeitsstätte des Leiharbeitnehmers beim Auftraggeber des Arbeitgebers: 1. Die betriebl...
  • Niedersächsisches FG 9.5.2012, SIS 13 00 22, Verpflegungsmehraufwendungen für Leiharbeitnehmer: 1. Der Ansatz der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwa...
  • FG Rheinland-Pfalz 29.3.2012, SIS 12 14 71, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Berufssoldaten: Eine "voraussichtliche Verwendungsdauer"...
  • FG Düsseldorf 24.2.2012, SIS 12 23 11, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers, Dauerhafter Einsatz im Terminalbereich eines Flughafen...
  • Niedersächsisches FG 21.2.2012, SIS 13 15 78, Betriebsprüferin, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 A...
  • BFH 9.2.2012, SIS 12 07 85, Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme: 1. Eine Bildungseinrichtung ist nicht als rege...
  • BFH 9.2.2012, SIS 12 07 86, Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums: 1. Eine Hochschule (Universität) ist nicht als regelmäßige ...
  • BFH 9.2.2012, SIS 12 13 68, Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei Postnachfolgeunternehmen: 1. In "Outsourcing-Fä...
  • FG des Saarlandes 25.1.2012, SIS 13 09 80, Regelmäßige Arbeitsstätte bei jeweils für ein Jahr befristetem, insgesamt aber schon mehrere Jahre andaue...
  • FG Münster 11.10.2011, SIS 12 01 49, Fahrtkosten, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers: Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers zum T...
  • FG Münster 14.9.2011, SIS 11 37 89, Baucontainer keine regelmäßige Arbeitsstätte: Baucontainer stellen keine ortsfeste dauerhafte betrieblich...
  • Niedersächsisches FG 3.8.2011, SIS 11 35 71, Ausbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des §...
  • Niedersächsisches FG 13.4.2011, SIS 11 31 49, Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Ab...
  • Thüringer FG 22.3.2011, SIS 11 40 33, Außerbetriebliches Berufsfortbildungswerk als (weitere) regelmäßige Ausbildungsstätte eines in Berufsausb...
  • BFH 24.2.2011, SIS 11 11 57, Keine Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit: Die Dreimonatsfrist für...
Fachaufsätze
  • LIT 02 05 41 S. Weber/K. Weißig, NWB 38/2010 S. 3028: Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - zum BFH-Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08 = SIS 10 22 79 ...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob der als Leiharbeitnehmer im Hafengebiet von X tätige Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine Auswärtstätigkeit ausübte und daher Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann.

 

 

2

Der Kläger ist bei A angestellt. Der A verleiht seine Bediensteten an verschiedene andere Firmen im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend dem jeweiligen Bedarf. Auf dieser Grundlage ist der Kläger als Hafenarbeiter für andere Firmen im Hafengebiet von X tätig.

 

 

3

Der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsklägerin, begehrten im Rahmen ihrer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.236 EUR (206 Tage á 6 EUR) bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit. Dazu brachte der Kläger vor, dass sein Arbeitsgebiet alle Häfen in X mit dazugehörigen Hallen und Lagerräumen umfasse und die verschiedenen Einsatzorte im nördlichen Hafengebiet bis zu 5 km auseinander lägen.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte im streitigen Einkommensteuerbescheid sowie im Einspruchsbescheid die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ab. Der Kläger sei keiner Einsatzwechseltätigkeit nachgegangen, sondern nur an verschiedenen Stellen eines einheitlichen weiträumigen Arbeitsgebiets tätig geworden. Dementsprechend habe der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.4.2006 VI R 52/05 (BFH/NV 2006, 2237 = SIS 06 44 63) die Tätigkeit eines Festmachers in einem überschaubaren Teil eines Hafengebiets auch als Arbeit an derselben Tätigkeitsstätte bewertet.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage auf Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen aus den in EFG 2009, 242 = SIS 09 07 37 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

6

Der Kläger macht mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend.

 

 

7

Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 18.2.2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 7.11.2007 aufzuheben und den streitigen Einkommensteuerbescheid des Veranlagungszeitraums 2006 vom 1.3.2007 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.236 EUR berücksichtigt werden.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

10

1. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im streitigen Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung (EStG) i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG kann ein Arbeitnehmer Mehraufwendungen für seine Verpflegung dann als Werbungskosten abziehen, wenn er vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich tätig ist. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG gilt dies entsprechend, wenn er bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Auf dieser Grundlage ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwand einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, wenn sich der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen auf einer Auswärtstätigkeit befunden hat (geänderte Rechtsprechung seit den Senatsurteilen vom 11.5.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789 = SIS 05 36 00, unter II.2.a und II.2.b der Gründe).

 

 

11

a) Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG und (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist jeweils jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers oder im Zweigbetrieb der Fall (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 18.12.2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475 = SIS 09 06 83; vom 18.6.2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564 = SIS 09 29 89; vom 21.1.2010 VI R 51/08, BFHE 228, 85 = SIS 10 05 61), nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers (Senatsurteile vom 10.7.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818 = SIS 08 35 53; vom 9.7.2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822 = SIS 09 29 00).

 

 

12

b) Tätigkeitsmittelpunkt und regelmäßige Arbeitsstätte im vorgenannten Sinne sind dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gegebenenfalls sogar durch die entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann. Für diesen Fall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (vgl. Senatsurteile vom 11.5.2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01; in BFHE 222, 391, BStBl II 2010, 564 = SIS 09 29 89; in BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475 = SIS 09 06 83).

 

 

13

c) Auf Grundlage der gesetzlich angelegten und in der vorgenannten Weise gerechtfertigten Zweiteilung der Berücksichtigung von Erwerbsaufwendungen unterscheiden sich regelmäßige Arbeitsstätte/Tätigkeitsmittelpunkt von Auswärtstätigkeit nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht danach, ob der Arbeitnehmer aus einer ex post-Betrachtung tatsächlich an einem bestimmten Ort für längere Zeit tätig gewesen war, sondern danach, ob sich der Arbeitnehmer zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit („ex ante“) darauf hatte einrichten können, dort dauerhaft tätig zu sein. Deshalb hatte der Senat auch die Frage, ob eine Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte sein kann, verneint. Denn selbst dann, wenn der Arbeitnehmer jahrelang bei einem bestimmten Kunden seines Arbeitgebers tätig gewesen sein sollte, hatte sich der Arbeitnehmer darauf typischerweise nicht einstellen können.

 

 

14

2. Gemessen daran lag beim Kläger eine Auswärtstätigkeit vor, die grundsätzlich zum Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt.

 

 

15

a) Denn der Kläger kam weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt im vorgenannten Sinne zum Einsatz. Der Kläger war im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit an jeweils verschiedenen Orten des Hafens von X bei jeweils unterschiedlichen Auftraggebern seines Arbeitgebers tätig. Der Kläger ging seiner beruflichen Tätigkeit in keinen betrieblichen Einrichtungen seines Arbeitgebers, sondern jeweils in solchen der diversen Kunden seines Arbeitgebers nach. Und der Kläger konnte sich als Leiharbeitnehmer insbesondere nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt/regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Denn als Leiharbeitnehmer war er typischerweise stets bei Kunden seines Arbeitgebers tätig. Damit war es zwar nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auch längerfristig an einer bestimmten Tätigkeitsstätte zum Einsatz hätte kommen können, dies war aber letztlich von der konkreten Ausgestaltung und Dauer der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dessen Kunden abhängig.

 

 

16

b) Das FA kann sich schließlich auch nicht auf das Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2237 = SIS 06 44 63 berufen, das davon ausgegangen war, dass ein Festmacher im Hafen von X keine Einsatzwechseltätigkeit ausübte. Denn nach dem in jenem Verfahren festgestellten und mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Sachverhalt hatte dort kein Leiharbeitnehmerverhältnis vorgelegen. Andererseits liegen im Streitfall nach dem festgestellten Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bei den jeweiligen Auftraggebern seines Arbeitgebers jeweils länger als drei Monate ununterbrochen tätig war (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG).

 

 

17

c) Für den Streitfall kann schließlich auch dahinstehen, ob dann, wenn ein Leiharbeitnehmer vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird, etwas anderes gilt (in diesem Sinne offensichtlich Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.12.2009 IV C 5 - S 2353/08/10010, BStBl I 2010, S. 21, Beispiel 3). Denn im Streitfall war der Kläger jeweils nur kurzfristig für diverse Kunden seines Arbeitgebers tätig, so dass jedenfalls kein solcher Sonderfall vorgelegen hat.

 

 

18

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht - noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger tatsächlich, wie mit der Einkommensteuererklärung geltend gemacht, an 206 Tagen des Streitjahrs 2006 jeweils zwischen 8 und 14 Stunden an den verschiedenen Einsatzorten im Hafen als an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beschäftigt gewesen war. Die diesbezüglichen Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH hat ausdrücklich offen gelassen, ob etwas anderes gilt, wenn ein Leiharbeitnehmer für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird (in diesem Sinne das BMF-Schreiben vom 21.12.2009 IV C 5 - S 2353/08/10010, BStBl 2010 I S. 21 = SIS 09 37 91, Beispiel 3). Entscheidend dürfte auch hier der Gesichtspunkt sein, ob sich der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Tätigkeit darauf einstellen konnte. Der Streitfall gab im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei den jeweiligen Auftraggebern seines Arbeitgebers länger als 3 Monate ununterbrochen tätig war (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG).