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Tätigkeitsstätte im Betrieb des Kunden, Fahrtkosten

Tätigkeitsstätte im Betrieb des Kunden, Fahrtkosten: Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Vorschrift kommt demnach auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (Festhalten am Senatsurteil vom 10.7.2008 VI R 21/07, BFHE 222 S. 391, BFH/NV 2008 S. 1923 = SIS 08 35 53). - Urt.; BFH 9.7.2009, VI R 21/08; SIS 09 29 00

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Fahrten zur Arbeit
Fundstellen
  1. BFH 09.07.2009, VI R 21/08
    BStBl 2009 II S. 822
    LEXinform 0179307

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 1.10.2009
    M.S. in StuB 19/2009 S. 737
    erl in StuB 19/2009 S. 743
    -/- in NWB 39/2009 S. 3010
    L.R. in DStZ 20/2009 S. 750
    J.M. in AktStR 4/2009 S. 502
    St.Sch. in BFH/PR 11/2009 S. 407
    KAM in Stbg 4/2010 S. M 17
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 24.10.2007, SIS 08 29 37, Regelmäßige Arbeitsstätte, Kunde, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Dienstreise
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 30.11.2016, SIS 17 03 04, Leiharbeit, Betrieb des Entleihers als erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers: 1. Zum Begriff der e...
  • BFH 13.5.2015, SIS 15 20 72, Fahrtkosten eines Selbständigen zur Betriebsstätte eines Kunden: 1. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Sa...
  • Niedersächsisches FG 28.4.2015, SIS 15 25 28, Rettungsassistent, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. - 2. Ist der...
  • BFH 10.3.2015, SIS 15 15 16, Verpflegungsmehraufwand i.S. des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG, Schienennetz...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.2.2015, SIS 15 14 60, Regelmäßige Arbeitsstätte eines im gehobenen Dienst verbeamteten Streifenpolizisten: 1. Ein zeitlich über...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 38, Auch während der Probezeit oder bei einem befristetes Arbeitsverhältnisse besteht für den Arbeitnehmer ke...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 39, Täglich angefahrener Firmensitz des neuen Arbeitgebers ungeachtet einer sechsmonatigen Probezeit sowie ei...
  • BFH 22.10.2014, SIS 15 00 61, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften: 1. Aufwendungen eines Erzielers von...
  • Niedersächsisches FG 31.7.2014, SIS 15 01 84, Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Rettungsassistenten: 1. Zum Be...
  • FG Hamburg 9.7.2014, SIS 14 26 36, Verpflegungsmehraufwand des Arbeitnehmers in Outsourcing-Konstellationen: 1. In einem sog. Outsourcing-Fa...
  • BFH 29.4.2014, SIS 14 20 96, Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte: 1. Fahrtkosten eines Lotsen zwischen ...
  • BFH 20.3.2014, SIS 14 16 52, Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle: Eine auswärtige (Groß-)Baust...
  • Thüringer FG 12.3.2014, SIS 14 31 64, Betrieb des Arbeitgebers bei auf zwei Jahren befristetem Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probe...
  • Thüringer FG 27.2.2014, SIS 14 31 59, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Finanzanwärters befindet sich im FA: 1. Im Rahmen der Ausbildung für den ...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 15 74, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Flugzeugführers: 1. Ein Flugzeugführer ist schwerpunktmäßig in einem Flug...
  • BFH 6.2.2014, SIS 14 10 84, Regelmäßige Arbeitsstätte des Fahrers eines Müllfahrzeugs: 1. Der Fahrer eines Müllfahrzeugs ist schwerpu...
  • BFH 8.8.2013, SIS 14 03 79, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere betriebliche ...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 31 07, Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung: Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahre...
  • BFH 11.7.2013, SIS 14 00 15, Einkünftemindernde Berücksichtigung von Fahrtkosten beim Kindergeld: Bauausführungen oder Montagen (§ 12 ...
  • FG Münster 10.7.2013, SIS 13 26 86, Fahrtkosten eines selbständigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber: Fahrten eines selbstständigen...
  • FG Münster 2.7.2013, SIS 13 24 17, Werbungskosten einer als Kabinenchefin tätigen Flugbegleiterin: 1. Eine als Kabinenchefin tätige Flugbegl...
  • BFH 15.5.2013, SIS 13 23 12, Leiharbeitnehmer regelmäßig auswärts tätig: Die regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere durch den örtl...
  • BFH 15.5.2013, SIS 13 27 91, Auswärtstätigkeit bei Leiharbeit: Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich auch dann auswärts tätig, wenn er au...
  • BFH 26.4.2013, SIS 13 19 88, Verfahrensmangel, Aussetzung des Verfahrens: 1. Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 ...
  • FG Münster 22.3.2013, SIS 13 15 08, Entfernungspauschale, tatsächliche Kosten: Fahrtkosten einer selbstständigen Musikpädagogin zu verschiede...
  • FG Düsseldorf 19.2.2013, SIS 13 12 51, Fahrten eines Unternehmers zwischen der Wohnung und einer Einrichtung eines Kunden: 1. Fahrten eines Unte...
  • FG Köln 20.12.2012, SIS 13 12 22, Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten: 1. Regelmäßige Arbeitsstätte einer ...
  • FG Rheinland-Pfalz 17.12.2012, SIS 13 23 96, Entfernungspauschale für Müllwagenfahrer: 1. Der Mülllwagenabstellplatz auf dem Gelände - Betriebshof - e...
  • BFH 18.9.2012, SIS 13 06 87, Kindergeld, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine dauerhafte Einrich...
  • Niedersächsisches FG 22.8.2012, SIS 13 03 23, Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte - 2. Grundfall der ...
  • FG Düsseldorf 6.6.2012, SIS 12 28 78, Kehrbezirk eines Schornsteinfegers als großräumige Betriebsstätte und Tätigkeitsmittelpunkt, Abzugsbeschr...
  • Sächsisches FG 25.5.2012, SIS 13 06 09, Fahrten eines Kindes zur Qualifizierungs-ABM-Maßnahme als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbei...
  • FG Baden-Württemberg 24.5.2012, SIS 12 23 04, Keine regelmäßige Arbeitsstätte des Leiharbeitnehmers beim Auftraggeber des Arbeitgebers: 1. Die betriebl...
  • FG Rheinland-Pfalz 29.3.2012, SIS 12 14 71, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Berufssoldaten: Eine "voraussichtliche Verwendungsdauer"...
  • OFD Rheinland 29.3.2012, SIS 12 12 72, Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern: Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 15.12.2011 (...
  • FG Düsseldorf 24.2.2012, SIS 12 23 11, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers, Dauerhafter Einsatz im Terminalbereich eines Flughafen...
  • BFH 9.2.2012, SIS 12 07 85, Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme: 1. Eine Bildungseinrichtung ist nicht als rege...
  • BFH 9.2.2012, SIS 12 07 86, Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums: 1. Eine Hochschule (Universität) ist nicht als regelmäßige ...
  • BFH 9.2.2012, SIS 12 13 68, Regelmäßige Arbeitsstätte bei Outsourcing; Sonderfall bei Postnachfolgeunternehmen: 1. In "Outsourcing-Fä...
  • FG Münster 11.10.2011, SIS 12 01 49, Fahrtkosten, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers: Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers zum T...
  • Niedersächsisches FG 3.8.2011, SIS 11 35 71, Ausbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des §...
  • BFH 17.6.2010, SIS 10 36 66, Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet: Ein weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ...
  • BFH 17.6.2010, SIS 10 22 79, Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer: Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über ei...
  • FG München 4.5.2010, SIS 10 20 48, Keine Dienstreisegrundsätze für Berufsschulfahrten bei an die Arbeitsstätte angeschlossener Berufsschule:...
  • FG Köln 28.4.2010, SIS 10 27 96, Anwendung der Pendlerpauschale auf Fahrtkosten eines Hochschulstudiums: 1. Aufwendungen für eine Bildungs...
  • FG München 27.4.2010, SIS 10 37 58, Umfang der Aufwendungen für ein Kfz, die bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Werbun...
  • BMF 23.4.2010, SIS 10 09 57, Aufhebung/Weitergeltung von vor 2010 ergangenen BMF-Schreiben: Zur Eindämmung der Normenflut hat das Bund...
  • FG Köln 18.3.2010, SIS 10 16 22, Beibehaltung einer regelmäßigen Arbeitsstätte nach unternehmensinternen Outsourcing: 1. In den Fällen ein...
  • OFD Münster 19.2.2010, SIS 10 06 29, Arbeitnehmer, regelmäßige Arbeitsstätte, LStR 2008: In Hinblick auf die Lohnsteuerrichtlinien 2008, die B...
  • BMF 21.12.2009, SIS 09 37 91, Berufliche Tätigkeit außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des eigenen Arbeitgebers, regelmäßige Arbe...
  • FG Rheinland-Pfalz 10.11.2009, SIS 10 03 49, Verpflegungspauschalen bei einer Auswärtstätigkeit bei verschiedenen, in einem überschaubaren Teil eines ...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1998) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

 

Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH A mit Sitz unter der privaten Adresse der Kläger in G. Die Beteiligung des Klägers an der GmbH A betrug 60 %. Die GmbH A hatte einen Raum (14 qm) im Erdgeschoss des im Eigentum der Kläger stehenden Zweifamilienhauses für 2.040 DM jährlich (einschließlich Umlagen) angemietet. Weitere der GmbH A zuzurechnende Räume waren nicht vorhanden. Als Arbeitnehmer der GmbH A war der Kläger ausschließlich für einen Kunden - die X AG (AG) in W - tätig. Das Mandat zur Unternehmensberatung hatte die GmbH A von der GmbH B erhalten, die mit der AG in Vertragsbeziehungen stand. Im Rahmen dieser Unterbeauftragung war der Kläger ständig über Jahre bei der AG im Bereich EDV-Beratung tätig. Die von der AG zur Verfügung gestellten Räume wurden auch von weiteren Mitarbeitern der GmbH A und B genutzt. In dem Büroraum in G nahm der Kläger Aufgaben der Geschäftsführung war. Der gesamte Schriftverkehr und die Fachliteratur wurden dort aufbewahrt. Auch diente das Büro der Vor- und Nachbereitung der Beratungstätigkeit für die AG. Die Klägerin war als Angestellte der GmbH A ebenfalls dort tätig.

 

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1998 machte der Kläger Reisekosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Hierzu reichte er eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 1.4.1999 ein. Darin wurde ihm bestätigt, dass er in der Zeit vom 1.1.1998 bis zum 31.12.1998 im Rahmen seiner Beratertätigkeit Dienstreisen durchgeführt habe und diese mit insgesamt 50.640 km x 0,42 DM = 21.268 DM erstattet worden seien. In einer beigefügten „Aufstellung der Reisekosten“ wurde erläutert, dass im Rahmen der Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater umfangreiche Reisetätigkeiten angefallen seien. Die abzugsfähigen Reisekosten betrugen nach der Berechnung des Klägers 5.065 DM (50.640 km x 0,52 DM = 26.332,80 DM, abzüglich steuerfreier Erstattungen in Höhe von 21.268 DM). Mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom 20.3.2000 wurden die Kläger vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) unter Berücksichtigung der geltend gemachten Reisekosten veranlagt.

 

Am 17.6.2003 wurde dem FA die Feststellung einer bei der GmbH A durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung mitgeteilt, dass der Kläger von seiner Arbeitgeberin dauerhaft an derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt und im Streitjahr arbeitstäglich von seinem Wohnort zur AG nach W gefahren sei. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeitsstätte in W die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers darstelle. Die Aufwendungen des Klägers könnten nur nach den für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltenden Grundsätzen - und nicht nach Dienstreisegrundsätzen - steuerfrei erstattet werden. Es ergebe sich folgende Berechnung des Bruttoarbeitslohnes und der Werbungskosten:

 

 

DM

Bruttoarbeitslohn (bisher):

110 445

Zzgl. Spesen:

4 860

Zzgl. Fahrtkostenersatz:

21 267

Bruttoarbeitslohn (neu):

138 570

Werbungskosten (Fahrtkosten neu): (50.637 km x 0,35 DM)

17 722

 

In seinem nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 vom 8.9.2003 schloss sich das FA dieser Auffassung an. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

 

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in EFG 2008, 1115 = SIS 08 29 37 veröffentlichten Gründen ab.

 

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

Sie beantragen, das vorinstanzliche Urteil und den geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 vom 8.9.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2004 aufzuheben.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und des angefochtenen Änderungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). FG und FA sind für das Streitjahr zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Tätigkeitsstätte des Klägers in W als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in seiner im Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung (EStG) anzusehen ist. Deshalb ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn in dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1998 vom 20.3.2000 - wie von den Klägern erklärt - die bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs entstandenen Fahrtkosten des Klägers unter Abzug steuerfreier Erstattungen der Arbeitgeberin mit einem pauschalen Kilometersatz von 0,52 DM je Fahrtkilometer (vgl. H 38 des für das Streitjahr gültigen Lohnsteuer-Handbuchs i.V.m. dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11.10.1991, BStBl I 1991, 925 = SIS 91 21 21) statt mit der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG genannten Entfernungspauschale (0,70 DM je Entfernungskilometer) als Werbungskosten berücksichtigt worden sind. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorgelegen haben, kommt es nicht mehr an.

 

1. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte waren (auch) im Streitjahr nach Maßgabe der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG genannten Entfernungspauschalen als Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

a) Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.8.2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074 = SIS 04 37 81; vom 11.5.2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788 = SIS 05 35 99; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789 = SIS 05 36 00, und VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01; vom 14.9.2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53 = SIS 06 02 58; vom 4.4.2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 = SIS 08 24 19; vom 10.7.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923 = SIS 08 35 53; vom 18.12.2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475 = SIS 09 06 83).

 

Liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme geschehen (z.B. BFH-Urteile vom 10.4.2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825 = SIS 08 24 17; in BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923 = SIS 08 35 53). Für diesen Grundfall erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (z.B. BFH-Urteile in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01; in BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923 = SIS 08 35 53; in BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475 = SIS 09 06 83).

 

b) Liegt keine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer typischerweise in der aufgezeigten Weise einstellen kann, ist eine Durchbrechung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sachlich nicht gerechtfertigt. Dies ist insbesondere bei Auswärtstätigkeiten der Fall (Senatsurteile vom 11.5.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04; VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785 = SIS 05 36 03; in BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825 = SIS 08 24 17). Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die vorbezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere scheidet ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus.

 

c) In seinem Urteil in BFHE 222, 391, BFH/NV 2008, 1923 = SIS 08 35 53 ist der erkennende Senat auch bei einem Arbeitnehmer, der vorübergehend ausschließlich am Betriebssitz eines Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist, davon ausgegangen, dass dieser typischerweise nicht die Möglichkeit hat, sich auf diese Tätigkeitsstätte einzustellen. Hieraus hat der Senat geschlossen, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist, und insoweit ausgeführt, dass diese Vorschrift auch dann nicht zur Anwendung komme, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden längerfristig eingesetzt wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Denn die Beurteilung, ob sich ein Arbeitnehmer in der genannten Weise auf eine bestimmte Tätigkeitsstätte einstellen kann, hat stets aus der Sicht zum Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Tätigkeit („ex ante“) zu erfolgen. Soll ein Arbeitnehmer in der betrieblichen Einrichtung eines Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt werden, so ist prägend für diese Sicht des Arbeitnehmers allein das Arbeitsverhältnis und nicht die Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde. Auf die konkrete Ausgestaltung und die Dauer jener vertraglichen Beziehung kann und muss sich der Arbeitnehmer typischerweise weder rechtlich noch faktisch mit dem Ergebnis der Minderung der Wegekosten einstellen. Vielmehr ist es gerade Ausdruck des Arbeitsverhältnisses, dass der beim Kunden eingesetzte Arbeitnehmer hinsichtlich des Orts, an dem er seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, in besonderer Weise dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Auch bei längerfristigem Einsatz beim Kunden steht die dortige Tätigkeit unter einem dem Einfluss des Arbeitnehmers entzogenen Vorbehalt, dass die vom Arbeitsverhältnis unabhängige Vertragsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Kunde Bestand hat.

 

2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen führt auch der längerfristige Einsatz des Klägers in W nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Dass der Kläger nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Geschäftsführer der GmbH A gewesen ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die GmbH A wurde bei der AG nur im Unterauftrag der GmbH B tätig. Umstände, nach denen der Kläger als Geschäftsführer von vorneherein von einem über lange Jahre gesicherten Auftrag zur Beratung der AG hätte ausgehen können, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Auch der Gegenstand der bei der AG ausgeübten Beratungstätigkeit spricht nicht schon für sich gesehen für eine von vorneherein langfristig ausgelegte Tätigkeitsstätte in W. Deshalb kann im Streitfall offen bleiben, ob sich der Kläger besondere, als Geschäftsführer erlangte Kenntnisse über die seinem Einsatz in W zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen seiner Arbeitgeberin hätte als Arbeitnehmer zurechnen lassen müssen.

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder, aufsucht. Dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb. In diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten (durch Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und möglicherweise auch Umzug an die Tätigkeitsstätte beim Kunden) einstellen. Fehlt – wie bei Auswärtstätigkeiten – eine regelmäßige Arbeitsstätte in diesem Sinne, ist eine Begrenzung der beruflich veranlassten Mobilitätskosten nicht gerechtfertigt.

 

Die Entscheidung lässt allerdings offen, ob Ausnahmefälle, in denen der Arbeitnehmer von vornherein sicher annehmen kann, dass sein Einsatz beim Kunden längerfristig sein wird, zum Ansatz der Entfernungspauschale führen können.