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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob Kosten der Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin) für Fahrten zur Hochschule P mit der
Pendlerpauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen als vorab
entstandene Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2006) zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte im
Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die 1968
geborene Klägerin hatte im Streitjahr keine Einkünfte.
Sie beendete im Jahr 1995 ein Hochschulstudium als
Diplom-Sozialpädagogin. Der Studienabschluss qualifizierte sie
in Verbindung mit einem weiteren Fach auch für eine
Lehramtstätigkeit an Berufskollegs. Nachdem die Klägerin
Anfang 2005 arbeitslos geworden war, begann sie im April 2005 ein
Studium bei der Hochschule in P, Studiengang Lehramt an
Berufskollegs/Fach H. Ein entsprechendes Grundstudium schloss sie
im Oktober 2007 erfolgreich ab. Ihr Studium an der Hochschule
beendete sie im Wesentlichen im Sommer 2009. Nach dem Abschluss des
Hochschulstudiums wollte die Klägerin an einer Berufsschule
als Lehrerin für Sozialpädagogik und H werden.
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Im Rahmen ihrer
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die
Klägerin für ihr Studium Aufwendungen in Höhe von
insgesamt 5.787,09 EUR als (vorab entstandene) Werbungskosten
geltend. Neben Semesterbeiträgen (1.586 EUR) und Kosten
für Büromaterial und Bücher (286,09 EUR) handelte es
sich hierbei um Kosten für insgesamt 145 Fahrten zur
Hochschule nach P (3.915 EUR). Die Fahrtkosten ermittelte sie nach
Dienstreisegrundsätzen, indem sie pro gefahrenem Kilometer
(Entfernung zwischen Wohnung und Hochschule in P 45 km) 0,30 EUR
ansetzte.
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Im Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr vom 20.5.2008 erkannte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Aufwendungen für
das Studium lediglich in Höhe von 3.761 EUR als Sonderausgaben
an. Die Kosten für Büromaterial kürzte er dabei um
einen Betrag von 68,63 EUR, weil insoweit kein Zusammenhang mit dem
Hochschulstudium erkennbar sei. Die Fahrtkosten zur Schule
berücksichtigte er lediglich im Rahmen der
Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte in Höhe von 1.957,50 EUR (145 x 45 km x
0,30 EUR).
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Hiergegen legten die Kläger Einspruch
ein und begehrten u.a. die Berücksichtigung der Kosten
für die Fahrten zu der Schule in der geltend gemachten
Höhe von 3.915 EUR. Das FA erließ daraufhin unter dem
17.10.2008 einen Änderungsbescheid für das Streitjahr, in
dem es weitere Kosten der Klägerin für Büromaterial
und Bücher in Höhe von 41 EUR als Berufsausbildungskosten
anerkannte. Der Bescheid, in dem nunmehr Berufsausbildungskosten in
Höhe von insgesamt 3.802 EUR berücksichtigt sind, wurde
zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.
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Das Begehren der Kläger in Bezug auf
die weitergehende Anerkennung von Fahrtkosten blieb jedoch
erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 29.6.2009 wies das FA den
Einspruch als unbegründet zurück. Die Kosten der
Klägerin für ihr Zweitstudium an der Hochschule seien
zwar als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen. Bei der
Berechnung der abzugsfähigen Aufwendungen seien die Kosten
für Fahrten zwischen der Wohnung und der Hochschule jedoch nur
eingeschränkt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuerkennen. Danach seien
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bei Benutzung eines Kraftwagens lediglich mit
0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Diese
Begrenzung sei auch bei beruflichen Bildungsmaßnahmen zu
beachten, da eine Ausbildungsstätte regelmäßige
Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschriften sei.
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Die hiergegen erhobene Klage blieb
weitgehend ohne Erfolg. Das FA habe die Fahrtkosten für die
Fahrten der Klägerin von ihrer Wohnung zur Hochschule in P
zutreffend als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
behandelt und der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz
3 Nr. 4 EStG unterworfen. Deshalb sei die Klage nur insoweit
begründet, als das FA in der mündlichen Verhandlung
erklärt habe, im Streitjahr insgesamt 157 Fahrten der
Klägerin zur Hochschule als Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte anzuerkennen. Da der Steuerberechnung in dem
angefochtenen Einkommensteuerbescheid bisher nur 145 Fahrten
zugrunde gelegt worden seien, seien weitere (vorab entstandene)
Werbungskosten in Höhe von 162 EUR (12 x 45 km x 0,30 EUR) bei
der Einkommensteuerveranlagung 2006 zu berücksichtigen (EFG
2010, 1616 = SIS 10 27 96).
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Kläger beantragen, das Urteil des
Finanzgerichts (FG) Köln vom 28.4.2010 7 K 2486/09 aufzuheben
und den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 17.10.2008 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 29.6.2009 insoweit abzuändern, als
die von der Klägerin geltend gemachten Fahrten zwischen ihrer
Wohnung und der Hochschule P nach Reisekostengrundsätzen
berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Denn die Aufwendungen der Klägerin für die Fahrten zur
Hochschule nach P sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
in tatsächlicher Höhe und nicht lediglich mit 0,30 EUR
für jeden Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
EStG) als vorab entstandene Werbungskosten anzusetzen.
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1. Werbungskosten, nämlich Aufwendungen
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, liegen vor, wenn sie durch den Beruf
oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst
sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver
Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv
zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dies gilt
grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige
gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die
Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn -
wie zwischen den Beteiligten vorliegend zu Recht nicht in Streit
steht - sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren
Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Diese
Voraussetzungen können auch bei berufsbezogenen
Bildungsmaßnahmen erfüllt sein (zuletzt Senatsurteil vom
27.10.2011 VI R 52/10, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, BFH/NV 2012, 323 = SIS 11 39 73). § 4 Abs. 9, §
9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) vom
7.12.2011 (BGBl I 2011, 2592), die nach § 52 Abs. 12, 23d und
30a EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG rückwirkend ab dem
Veranlagungszeitraum 2004 gelten sollen, stehen dem im Streitfall
schon deshalb nicht entgegen, weil die Klägerin vor Beginn
ihres Studiums an der Hochschule P ein Hochschulstudium als
Diplom-Sozialpädagogin und damit unstreitig eine (erste)
Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschriften absolviert hatte.
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2. Als Werbungskosten abziehbar sind
sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der
beruflichen Bildungsmaßnahme stehen. Hierzu gehören auch
Fahrt- bzw. Mobilitätskosten. Sie sind grundsätzlich
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsächlicher
Höhe zu berücksichtigen (Vorlagebeschluss des Senats vom
10.1.2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234 ff. = SIS 08 08 35).
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a) Im Interesse der verfassungsrechtlich
gebotenen steuerlichen Lastengleichheit hat sich der Gesetzgeber
dafür entschieden, im Einkommensteuerrecht die objektive
finanzielle Leistungsfähigkeit nach dem Saldo aus den
Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen
andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip). Auch Kosten
für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach
Auffassung des Senats beruflich veranlasst und damit
Erwerbsaufwendungen (Beschluss in BFHE 219, 358, BStBl II 2008,
234, 244 f. = SIS 08 08 35).
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b) Das objektive Nettoprinzip erfährt
allerdings durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG insoweit eine
Einschränkung, als die Fahrtkosten zwischen Wohnung und
(regelmäßiger) Arbeitsstätte nicht im
tatsächlichen Umfang, sondern nur nach Maßgabe einer
Entfernungspauschale steuerlich abziehbar sind. Diese Begrenzung
ist nach Ansicht des Senats im Grundsatz sachlich gerechtfertigt
(Urteil vom 11.5.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782
= SIS 05 36 04). Denn liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit
angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann
sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer
gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten
hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine
entsprechende Wohnsitznahme geschehen. Für diesen Grundfall
erweist sich die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als
sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip
(z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.5.2005 VI R 25/04,
BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791 = SIS 05 36 01).
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c) Die Begrenzung der Steuererheblichkeit von
Wegekosten ist nach bisheriger Rechtsprechung des Senats auch bei
Fahrten im Rahmen beruflicher Bildungsmaßnahmen zu beachten.
Denn danach ist eine Bildungseinrichtung regelmäßige
Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn
diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum
Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wird (BFH-Urteile vom
29.4.2003 VI R 86/99, BFHE 202, 299, BStBl II 2003, 749 = SIS 03 27 09; vom 22.7.2003 VI R 190/97, BFHE 203, 111, BStBl II 2004, 886 =
SIS 03 45 47, und vom 10.4.2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II
2008, 825 = SIS 08 24 17; vgl. auch FG Münster, Urteil vom
27.8.2002 1 K 5930/01 E, EFG 2002, 1588 = SIS 03 00 34,
m.w.N.).
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3. Hieran hält der erkennende Senat nicht
länger fest.
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a) Denn auch wenn die berufliche Fort- oder
Ausbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch
nimmt, ist eine Bildungsmaßnahme, auch wenn sie sich - wie
vorliegend das von der Klägerin zu Erwerbszwecken
durchgeführte Vollzeitstudium - über einen längeren
Zeitraum erstreckt, regelmäßig vorübergehend und
nicht auf Dauer angelegt. Wie bei einer Auswärtstätigkeit
(vgl. bereits BFH-Urteile in BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 =
SIS 05 36 04; vom 11.5.2005 VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II
2005, 785 = SIS 05 36 03) hat in einem solchen Fall der
Steuerpflichtige typischerweise nicht die vorbezeichneten
Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten (vgl.
Bergkemper, FR 2008, 1072<1074>). Damit ist eine Ausnahme von
dem sonst geltenden Grundsatz der unbeschränkten
Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in den Fällen der
vollzeitigen Aus- und Fortbildung nicht gerechtfertigt.
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b) Im Übrigen kommt eine
regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 EStG nur im Rahmen bezahlter Arbeit in Betracht (vgl.
bereits BFH-Urteil vom 23.8.1979 VI R 87/78, BFHE 128, 472, BStBl
II 1979, 773 = SIS 79 03 94). Nach neuerer Rechtsprechung versteht
der BFH unter regelmäßiger Arbeitsstätte nur eine
ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der
der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich,
sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt
fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist
regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein
Zweigbetrieb (Urteile vom 10.7.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391,
BStBl II 2009, 818 = SIS 08 35 53; vom 9.7.2009 VI R 21/08, BFHE
225, 449, BStBl II 2009, 822 = SIS 09 29 00; VI R 42/08, BFH/NV
2009, 1806 = SIS 09 32 53, und vom 17.6.2010 VI R 35/08, BFHE 230,
147, BStBl II 2010, 852 = SIS 10 22 79).
„Regelmäßige Arbeitsstätte“ ist
damit typischerweise der Tätigkeitsmittelpunkt eines
Arbeitnehmers, der in einem Arbeitsverhältnis steht; die
Beschränkung des objektiven Nettoprinzips durch § 9 Abs.
1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist auch nur insoweit gerechtfertigt.
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4. Die Vorentscheidung beruht auf einer
anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist
spruchreif. Der Senat kann durcherkennen. Denn die Klägerin
hat unstreitig 157 Fahrten nach der Hochschule in P (Entfernung 45
km) mit dem eigenen PKW unternommen, so dass weitere Werbungskosten
in Höhe von (157 x 45 km x 0,30 EUR =) 2.119,50 EUR zu
berücksichtigen sind und die Einkommensteuer 2006 entsprechend
herabzusetzen ist. Die Berechnung der Steuer wird gemäß
§ 100 Abs. 2 FGO dem FA übertragen.
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