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Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung: Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. - Urt.; BFH 8.8.2013, VI R 72/12; SIS 13 31 08

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Abwesenheit von der Wohnung
Fundstellen
  1. BFH 08.08.2013, VI R 72/12
    BStBl 2014 II S. 68
    BFHE 242 S. 358
    DStR 2013 S. 2558

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 9.1.2014
    ge in DStR 48/2013 S. 2559
    AK in DStZ 1-2/2014 S. 9
    St.G. in HFR 1/2014 S. 18
    St.Sch.in BFH/PR 2/2014 S. 42
    jh in StuB 2/2014 S. 78
    St.G. in NWB 50/2013 S. 3986
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 ff.
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 22.08.2012, SIS 13 03 23, Regelmäßige Arbeitsstätte, Versetzung, Zeitliche Begrenzung, Fahrten, Entfernungspauschale
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 16.2.2022, SIS 22 12 02, Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab 2014 geltenden Reisekosten...
  • FG Rheinland-Pfalz 17.12.2020, SIS 21 07 06, Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten der Bundeswehr: Wird ein Zeitsoldat durch eine Versetzungsverfü...
  • FG Düsseldorf 11.3.2019, SIS 19 07 92, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, Bet...
  • BFH 3.7.2018, SIS 18 14 39, Schätzung des beruflich veranlassten Anteils von Übernachtungskosten bei einer Auswärtstätigkeit, Begleit...
  • FG Baden-Württemberg 12.1.2017, SIS 17 07 37, Voraussetzungen einer Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buc...
  • BFH 16.12.2015, SIS 16 02 55, Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung: Der in einer dauerhaften, ...
  • BFH 10.12.2015, SIS 16 02 54, Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung: Der in einer dauerhaften, ...
  • Thüringer FG 29.6.2015, SIS 15 27 88, Keine neue regelmäßige Arbeitsstätte bei Abordnung mit dem Ziel der Versetzung an einen dritten Ort, kein...
  • BFH 7.5.2015, SIS 15 22 61, Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit oder bei befristeter Beschäftigung: Der in einer dauerhaften, ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 38, Auch während der Probezeit oder bei einem befristetes Arbeitsverhältnisse besteht für den Arbeitnehmer ke...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 39, Täglich angefahrener Firmensitz des neuen Arbeitgebers ungeachtet einer sechsmonatigen Probezeit sowie ei...
  • BFH 6.11.2014, SIS 15 00 29, Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung: Der in einer dauerhaften, o...
  • BFH 10.4.2014, SIS 14 18 38, Kindergeld, Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, Berufsfachschule als regelm...
  • BFH 10.4.2014, SIS 14 18 70, Auswärtstätigkeit im Ausland: 1. Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederhol...
  • BFH 20.3.2014, SIS 14 16 52, Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle: Eine auswärtige (Groß-)Baust...
  • Thüringer FG 12.3.2014, SIS 14 31 64, Betrieb des Arbeitgebers bei auf zwei Jahren befristetem Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probe...
  • Thüringer FG 27.2.2014, SIS 14 31 59, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Finanzanwärters befindet sich im FA: 1. Im Rahmen der Ausbildung für den ...
  • BFH 27.2.2014, SIS 14 13 87, Kindergeld, Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, Ausbildungsbetrieb als rege...
  • FG Köln 19.2.2014, SIS 14 14 97, Regelmäßige Arbeitsstätte bei Probearbeitsverhältnis: Besteht bei einem Probearbeitsverhältnis von vornhe...

 

1

I. Streitig ist, ob Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle steuerlich im Rahmen der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erzielt als Finanzbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aufgrund eines Schreibens der Oberfinanzdirektion (OFD) A vom 27.7.1993 wurde er mit Wirkung vom 1.8.1993 vom Finanzamt B an die Landesfinanzschule Niedersachsen in Bad Eilsen abgeordnet. Der dortige Einsatz wurde „bis längstens 31.7.1996 befristet“. Mit Schreiben vom 22.10.1993 wurde er „aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1.11.1993 vom Finanzamt B an die Landesfinanzschule Niedersachsen“ versetzt. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass „nach derzeitigem Stand eine Verwendung bei der Landesfinanzschule Niedersachsen bis zum 31.7.1996 vorgesehen“ sei.

 

 

3

Mit Schreiben vom 22.5.1997 bestätigte die OFD, dass der Kläger mit Wirkung vom 1.4.1997 für die Dauer von drei Monaten von der Landesfinanzschule Niedersachsen an das Finanzamt B abgeordnet worden sei und beabsichtigt werde, ihn mit sofortiger Wirkung dorthin zu versetzen.

 

 

4

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1996 und 1997 erklärten die Kläger Fahrten des Klägers an 136 Tagen zwischen der Wohnung in B und der Landesfinanzschule Niedersachsen in Bad Eilsen für 138 Entfernungskilometer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

 

 

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) setzte die Einkommensteuer für die Streitjahre erklärungsgemäß fest. Hiergegen wandten sich die Kläger mit Einsprüchen. Im Laufe der Einspruchsverfahren brachten die Kläger erstmalig vor, nach einer Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) seien die Fahrtkosten des Klägers zur Landesfinanzschule in den Streitjahren nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern als Reisekosten zu behandeln.

 

 

6

Mit Einspruchsbescheid vom 25.7.2011 wies das FA die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück.

 

 

7

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

 

 

8

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das FG habe den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte fehlerhaft ausgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei regelmäßige Arbeitsstätte (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Da der Kläger der Landesfinanzschule nur vorübergehend - für drei Jahre - und nicht dauerhaft zugeordnet worden sei, sei diese nicht als seine regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.

 

 

9

Sie beantragen, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 22.8.2012 3 K 293/11 und die Einspruchsentscheidung vom 25.7.2011 aufzuheben sowie die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1996 vom 16.4.1997 und das Jahr 1997 vom 27.1.1999 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 1996 Wegekosten statt bisher in Höhe von 13.137,60 DM in Höhe von 22.146,24 DM und im Veranlagungszeitraum 1997 statt bisher in Höhe von 4.636,80 DM in Höhe von 7.816,32 DM als Werbungskosten berücksichtigt werden.

 

 

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

11

II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Fahrtkosten des Klägers von seinem Wohnort zur Landesfinanzschule Niedersachsen in Bad Eilsen zu Unrecht nur begrenzt im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zum Abzug als Werbungskosten zugelassen.

 

 

12

1. Fahrtkosten eines Arbeitnehmers im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sind Erwerbsaufwendungen und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kommt insoweit nicht zur Anwendung (Senatsurteile vom 11.5.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04; VI R 70/03, BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785 = SIS 05 36 03; vom 10.4.2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825 = SIS 08 24 17). Denn ein Arbeitnehmer, der außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Betriebsstätte oder an einer solchen nur vorübergehend und damit auswärts tätig ist, hat typischerweise nicht die Möglichkeit, seine Wegekosten gering zu halten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 17.6.2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852 = SIS 10 22 79; vom 9.2.2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827 = SIS 12 13 68).

 

 

13

a) Eine Auswärtstätigkeit liegt u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) beruflich tätig wird (Senatsurteile vom 15.5.2013 VI R 41/12, BStBl II 2013, 704 = SIS 13 20 31; vom 13.6.2012 VI R 47/11, BFHE 238, 53, BStBl II 2013, 169 = SIS 12 25 68; in BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825 = SIS 08 24 17; in BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782 = SIS 05 36 04; in BFHE 209, 508, BStBl II 2005, 785 = SIS 05 36 03; R 9.4 Abs. 2 Satz 1 LStR); dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seiner Berufstätigkeit vorübergehend längerfristig an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nachgeht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 ff. EStG). Denn eine vorübergehende Tätigkeitsstätte wird nicht durch bloßen Zeitablauf zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers (vgl. Senatsurteile vom 19.12.2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378 = SIS 06 13 17; vom 10.7.2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818 = SIS 08 35 53; Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 19 Rz 110, Stichwort: Reisekosten <Auswärtstätigkeit>; R 9.4 Abs. 3 Satz 4 LStR). Vielmehr wird eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet hat (Senatsurteile vom 19.1.2012 VI R 36/11, BFHE 236, 353, BStBl II 2012, 503 = SIS 12 09 50; VI R 32/11, BFH/NV 2012, 936 = SIS 12 13 04; vom 9.6.2011 VI R 55/10, BFHE 234, 164, BStBl II 2012, 38 = SIS 11 27 14; VI R 36/10, BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 = SIS 11 27 13; VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34 = SIS 11 27 15).

 

 

14

b) Ob der Arbeitnehmer lediglich - unter Beibehaltung seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte - „vorübergehend“ in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wird oder von Anbeginn dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde und dort eine (neue) regelmäßige Arbeitsstätte begründet hat, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. z.B. OFD Münster, Kurzinfo ESt Nr. 1/2011 vom 4.1.2011, DB 2011, 206; OFD Rheinland und OFD Münster vom 13.2.2009 S 2338-1001-St 215 bzw. S 2353-20-St 22-31, DStR 2009, 432). Hierfür hat das FG insbesondere die der Auswärtstätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den Blick zu nehmen und anhand dieser - ex ante (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9.2.2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827 = SIS 12 13 68) - zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. Denn das Gesetz gibt derzeit noch (anders als künftig § 9 Abs. 4 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013, BGBl I 2013, 285) keine zeitliche Obergrenze für die Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit vor.

 

 

15

2. Die Entscheidung des FG entspricht diesen Grundsätzen nicht. Denn nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG war eine Tätigkeit des Klägers an der Landesfinanzschule lt. Abordnungsverfügung vom 27.7.1993 und Versetzungsverfügung vom 22.10.1993 „nach derzeitigem Stand ... bis zum 31.7.1996 vorgesehen“. Die berufliche Verwendung des Klägers in Bad Eilsen war demnach, obwohl er im beamtenrechtlichen Sinne nicht nur (vorübergehend) abgeordnet (§ 27 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - vom 25.3.2009, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2009, 72) war, trotz der im Grundsatz nach § 31 NBG auf unbestimmte Zeit angelegten Versetzung auf drei Jahre befristet und damit nur vorübergehend. Eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG liegt damit nicht vor. Der Kläger ist folglich auswärts tätig. Die Kosten für die Wege zwischen seiner Wohnung und der Landesfinanzschule Niedersachsen sind daher, entgegen der Auffassung von FA und FG, in tatsächlicher Höhe gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Die Sache ist auch im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Wegekosten spruchreif. Einwände gegen die vom Kläger vorgelegte Berechnung der tatsächlichen Fahrtkosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Landesfinanzschule Niedersachsen sind vom FA weder vorgetragen noch ersichtlich.