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Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer

Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer: Auch Leiharbeitnehmern steht Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zu. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer. - Urt.; BFH 15.5.2013, VI R 41/12; SIS 13 20 31

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Ständig wechselnde Einsatzstellen
Fundstellen
  1. BFH 15.05.2013, VI R 41/12
    BStBl 2013 II S. 704
    DStR 2013 S. 1533
    NJW 2013 S. 3120

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 13.9.2013
    -/- in NWB 31/2013 S. 2443
    jh in StuB 15/2013 S. 589
    St.Sch. in BFH/PR 10/2013 S. 337
    St.Sch. in HFR 9/2013 S. 774
    KAM in Stbg 12/2013 S. M 15
Normen
[EStG] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 09.05.2012, SIS 13 00 22, Verpflegungsmehraufwand, Einsatzwechseltätigkeit, Auswärtstätigkeit, Entleiher, Hafen
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 13.5.2022, SIS 22 16 68, Arbeitgeberveranlassung i.S. des § 9 Abs. 4 a Satz 8 EStG: Keine Arbeitgeberveranlassung i.S. des § 9 Abs...
  • FG Nürnberg 9.8.2017, SIS 18 01 45, Aufwendungen für den Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU", für Verpflegungsmehraufwand für den Besuch einer ...
  • Niedersächsisches FG 28.4.2015, SIS 15 25 28, Rettungsassistent, regelmäßige Arbeitsstätte: 1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. - 2. Ist der...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 38, Auch während der Probezeit oder bei einem befristetes Arbeitsverhältnisse besteht für den Arbeitnehmer ke...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 16.12.2014, SIS 15 07 39, Täglich angefahrener Firmensitz des neuen Arbeitgebers ungeachtet einer sechsmonatigen Probezeit sowie ei...
  • FG Hamburg 9.7.2014, SIS 14 26 36, Verpflegungsmehraufwand des Arbeitnehmers in Outsourcing-Konstellationen: 1. In einem sog. Outsourcing-Fa...
  • Thüringer FG 12.3.2014, SIS 14 31 64, Betrieb des Arbeitgebers bei auf zwei Jahren befristetem Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probe...
  • Thüringer FG 27.2.2014, SIS 14 31 59, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Finanzanwärters befindet sich im FA: 1. Im Rahmen der Ausbildung für den ...
  • FG Köln 19.2.2014, SIS 14 14 97, Regelmäßige Arbeitsstätte bei Probearbeitsverhältnis: Besteht bei einem Probearbeitsverhältnis von vornhe...
  • BFH 24.9.2013, SIS 13 33 36, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen...
  • BFH 8.8.2013, SIS 14 03 79, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers an eine andere betriebliche ...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 31 07, Regelmäßige Arbeitsstätte nach unbefristeter Versetzung: Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahre...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 31 08, Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung: Ein Arbeitnehmer (Beamter)...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, in welchem Umfang ein in einem Hafengebiet tätiger Leiharbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen kann.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (2004, 2007, 2008) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Hafenarbeiter bei X nichtselbständig beschäftigt. Der X überlässt seine Arbeitnehmer den in den Häfen von A und B tätigen Unternehmen. Der täglich an seinen Wohnort zurückkehrende Kläger erfuhr jeweils am Ende eines Arbeitstages telefonisch von dem X Einsatzort und Einsatzzeit für den nächsten Arbeitstag. In den Streitjahren war er ausschließlich im Hafen von B tätig. Dort war er im Wesentlichen an fünf Einsatzstellen tätig, nämlich in E1, in der Einsatzstelle E2 und in drei weiteren Einsatzstellen (E3 bis E5). Im Streitjahr 2004 war der Kläger in E1 an 161 von 217 Arbeitstagen, im Streitjahr 2007 an 141 von 225 Arbeitstagen bei E2 und an weiteren 60 Tagen bei E3 eingesetzt. Im Streitjahr 2008 war er an 92 von 165 Arbeitstagen bei E2 und an 51 Tagen bei E3 eingesetzt.

 

 

3

Die Kläger machten im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung die tatsächlichen Fahrtkosten des Klägers zu dessen jeweiligem Einsatzort mit der Pauschale in Höhe von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer sowie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 6 EUR pro Tag (1.278 EUR für 2004, 1.362 EUR für 2007 und 984 EUR für 2008) als Werbungskosten geltend.

 

 

4

Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) diese Aufwendungen zunächst nicht berücksichtigt hatte, änderte er im Einspruchsverfahren auf Grundlage des zwischen denselben Beteiligten ergangenen Urteils des erkennenden Senats zum Veranlagungszeitraum 2006 vom 17.6.2010 VI R 35/08 (BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852 = SIS 10 22 79) auch die hier streitigen Einkommensteuerfestsetzungen. Das FA berücksichtigte dabei zwar die Fahrtkosten zu den Einsatzstellen des Klägers wie beantragt, den Verpflegungsmehraufwand je Einsatzstelle allerdings nur bis zur Dauer der zusammenhängenden Einsatztage von drei Monaten. Für die darüber hinausgehenden Zeiten erkannte es Verpflegungsmehraufwand nur an, wenn den weiteren Einsätzen an dieser Stelle eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen vorausgegangen war.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.

 

 

6

Die Kläger rügen mit der Revision die Verletzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen der streitigen Veranlagungszeiträume (EStG).

 

 

7

Sie beantragen sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 702 EUR (2004), 654 EUR (2007) und 558 EUR (2008) zu berücksichtigen und die Einkommensteuern der Streitjahre entsprechend herabzusetzen.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass über den bereits berücksichtigten Umfang hinaus keine weiteren Verpflegungsmehraufwendungen anzusetzen sind.

 

 

10

Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG kann ein Arbeitnehmer Mehraufwendungen für seine Verpflegung dann als Werbungskosten abziehen, wenn er vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich tätig ist. Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG gilt dies entsprechend, wenn er bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG beschränkt bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte den pauschalen Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist). Diese Begrenzung auf die ersten drei Monate begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu Senatsurteil vom 8.7.2010 VI R 10/08, BFHE 230, 352, BStBl II 2011, 32 = SIS 10 33 59, m.w.N.).

 

 

11

a) Die Beteiligten gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass der Kläger als Leiharbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübte, die grundsätzlich zum Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt. Der erkennende Senat nimmt insoweit zur Begründung auf sein zwischen denselben Beteiligten ergangenes Urteil in BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852 = SIS 10 22 79 Bezug. Danach kommt ein Leiharbeitnehmer typischerweise weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz, so dass ein Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt auch für die hier streitigen Veranlagungszeiträume. Denn auch in den hier zu entscheidenden Streitjahren war der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nicht in einer betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers, sondern an jeweils verschiedenen Orten des Hafens von B bei jeweils unterschiedlichen Kunden seines Arbeitgebers tätig.

 

 

12

b) Wie der erkennende Senat schon früher entschieden hat, gilt die Dreimonatsfrist grundsätzlich für alle Formen einer Auswärtstätigkeit einschließlich der Einsatzwechseltätigkeit (Urteile vom 27.7.2004 VI R 43/03, BFHE 207, 196, BStBl II 2005, 357 = SIS 04 38 12; vom 19.12.2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378 = SIS 06 13 17). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat unverändert fest. Denn das mit der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands durch das Jahressteuergesetz 1996 verfolgte Ziel, allen Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen, dient der steuerlichen Gleichbehandlung und der Vereinfachung. Damit ist es insbesondere entbehrlich, einzelne Formen der Auswärtstätigkeit voneinander abzugrenzen, um ihnen unterschiedliche Rechtsfolgen zuzuweisen. Von diesem Grundsatz sind lediglich Fahrtätigkeiten ausgenommen. Denn insoweit unterscheidet § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zwischen Tätigkeitsstätte einerseits und Fahrzeug andererseits (Senatsurteil vom 24.2.2011 VI R 66/10, BFHE 232, 524, BStBl II 2012, 27 = SIS 11 11 57).

 

 

13

2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen steht dem Kläger Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zu. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere Arbeitnehmer, die sich auf Auswärtstätigkeit befinden, indem sie bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig werden. Im Übrigen hat der Senat schon früher auf diese Rechtsauffassung hingewiesen. Denn er hat bereits in dem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Urteil in BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852 = SIS 10 22 79, unter II.2.b in Rz 16 der Gründe mit Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG hinsichtlich des Abzugs von Verpflegungsmehraufwand darauf abgehoben, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger bei den jeweiligen Auftraggebern seines Arbeitgebers jeweils länger als drei Monate ununterbrochen tätig gewesen war.

 

 

14

Entgegen der Auffassung der Kläger folgt aus dem Senatsurteil in BFHE 232, 524, BStBl II 2012, 27 = SIS 11 11 57 nicht, dass die Dreimonatsfrist für Leiharbeitnehmer keine Geltung haben sollte. Denn dort hat der Senat unter Hinweis auf seine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Dreimonatsfrist (Urteil in BFHE 230, 352, BStBl II 2011, 32 = SIS 10 33 59) ausgeführt, dass die Dreimonatsfrist auch sachgerecht erscheint, weil sich der Arbeitnehmer nach einer Übergangszeit typischerweise auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit den „Mehr“-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden kann. Wird der Steuerpflichtige an einem solchen Ort längerfristig, nämlich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten eingesetzt, geht das Gesetz mithin typisierend davon aus, dass dem Steuerpflichtigen mit Fristablauf die Verpflegungssituation vor Ort bekannt ist. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Kläger von seinem Einsatzort erfahren hatte, sondern nur, dass er tatsächlich längerfristig an derselben ihm bekannten Tätigkeitsstätte eingesetzt worden war.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Die Dreimonatsfrist gilt grundsätzlich für alle Formen der Auswärtstätigkeit. Wie sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG ergibt, ist einzig die Fahrtätigkeit ausgenommen. Mit zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte gleicht sich die Verpflegungssituation der eines Arbeitnehmers an, der an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist.

Die Dreimonatsfrist gilt auch nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013 S. 188). Nach § 9 Abs. 4 a Satz 6 EStG n.F. ist der Abzug der Verpflegungspauschale auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung dieser Auswärtstätigkeit führt zu einem Neubeginn der Frist, wenn sie mindestens vier Wochen dauert (§ 9 Abs. 4 a Satz 7 EStG n.F.).